8 –Verhältnis zwischenProzess- undSachurteil; unzulässigeVerknüpfung einesNichteintretensentscheids miteinem
(bedingten) Sachurteil.Wirdauf eineKlage wegenFehlens einer Prozessvoraussetzung (Nichtvorliegen einer pri- vatrechtlichenStreitigkeit) nichteingetreten, istein Pro- zessurteil (Nichteintretensentscheid) zu fällen, womit dasProzessrechtsverhältnis abgeschlossenist undin derSa- che selbstnicht mehrdurch Sachurteil**(Abweisung man- gelsSachlegitimation) entschiedenwerden kann.**
Aus dem Sachverhalt:
Am 21. August 2003 erliess das Bezirksgericht A. das folgende mit Entscheid/Urteil bezeichnete Erkenntnis, welches am 9. September 2003 mitgeteilt wurde:
«1. Die Einrede der politischen GemeindeY. betreffend Zuständigkeit wirdgutgeheissen undauf dieKlage desZ. wirdnicht eingetreten. Wäreauf dieKlage einzutreten,würde siemangels Aktivlegitima- tion**abgewiesen.
(Kosten).
(Entschädigung).
Gegen Dispositiv Ziffer 1Abs. 1 dieses Entscheids kann gestützt aufArt. 93Abs. 2und Art.232 Ziff.1 ZPObeim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20Tagen seit der schrift- lichenMitteilung diesesEntscheids beimPräsidenten desKantons- gerichts zu erklären und zu begründen. Dieser Entscheid ist mit- einzureichen (siehe Art. 233 ff.ZPO). Sollteeine Rechtsmittelinstanzrechtskräftig feststellen,dass aufdie Klage einzutreten sei, kann gegen Dispositiv Ziffer 1 Abs.2 dieses Entscheids gestütztauf Art.94 Abs.2 ZPOin Verbindungmit Art. 218ff. ZPO innert 20Tagen seit Rechtskraft des Entscheids der Rechtsmittelinstanz betreffend Zuständigkeit beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhoben werden. Sie ist innert der peremptorischenFrist von20 Tagenseit Rechtskraftdes Urteilsder Rechtsmittelinstanz dem Bezirksgerichtspräsidenten A. in dreifa- cher Ausfertigungzu erklären.Sie hatdie formuliertenAnträge auf Abänderung dieses Urteils sowie neue Einreden, soweit solche nochzulässig sind,zu enthalten(Art.* 219Abs. 1**ZPO).*
(Mitteilung)» Auf Beschwerde des Z. vom 30. September 2003 hin bestätigte der Kantonsgerichtsausschuss den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts
A., hob dabei jedoch Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids von Amtes wegen auf aufgrund folgender
Erwägungen:
1. a) An einer gesonderten Verhandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO trat die Vorinstanz auf die von Z. anhängig gemachte Klage nicht ein (Ziff. 1 Abs. 1 des Dispositivs des Erkenntnisses vom 21. August 2003), mit der Begründung, dass ihr mit ihr eine öffentlichrechtliche und nicht eine zi- vilrechtliche Streitsache unterbreitet worden sei; zu deren Beurteilung sei sie aber gar nicht zuständig. Das Bezirksgericht A. verneinte also, dass dem Kläger der von ihm gewählte Rechtsweg offen stehe. Darin liegt ein Ent- scheid über eine Prozessvoraussetzung (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/ Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 9 Rz. 29 und § 72 Rz. 7). Solche Entscheide können gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 1 ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden, was Z. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2003 denn auch getan hat. Da das Rechtsmittel innert Frist er- griffen wurde und da es überdies den gesetzlichen Formerfordernissen ent- spricht (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), kann darauf eingetreten werden.
b) Für den Fall, dass es in ungewisser Zukunft seine Zuständigkeit aufgrund eines Entscheides einer Rechtsmittelinstanz doch noch bejahen müsste, befand das Bezirksgericht A. an der gleichen Verhandlung gestützt auf Art 94 Abs. 1 ZPO ausserdem über eine materiellrechtliche Teilfrage und erkannte, dass die Klage bei einem möglichen Eintreten wegen fehlender Aktivlegitimation des Z. abgewiesen würde (Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs des Erkenntnisses vom 21. August 2003).
Hiergegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, hat dieser Teil des vorinstanzlichen Dispositivs oh- nehin keinen Bestand, muss er doch von Amtes wegen aufgehoben werden. Damit aber wird der Einwand der Gemeinde Y. gegenstandslos, dass auf die Beschwerde des Z. mangels Rechtsschutzinteresses gar nicht erst eingetre- ten werden könne, weil bei einer allfälligen Aufhebung des Nichteintretens- entscheides des Bezirksgerichtes A. an dessen Stelle das die Klage rechts- kräftig abweisende und unangefochten gebliebene Sachurteil der gleichen Instanz treten würde.
1. Bei den Prozessvoraussetzungen handelt es sich um Bedingun- gen, die erfüllt sein müssen, damit auf eine strittige Angelegenheit über- haupt eingetreten und ein Sachurteil gefällt werden kann. Sie werden des- halb auch Sachentscheidungsvoraussetzungen oder Sachurteilsvoraus- setzungen genannt (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a. a. O., § 72 Rz. 7; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI Die Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern, Kommentar samt einem Anhang zugehöriger Erlasse, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 191 Rz. 1.a. und Rz. 3.a.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER,
Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 79 Rz. 1.a.). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, wird das Prozessrechts- verhältnis durch Prozessurteil erledigt; es wird also auf die Streitsache nicht eingetreten. Sie ist damit nicht länger anhängig, was gleichzeitig bedeutet, dass die Parteien kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr haben, dass weiterhin zur Sache (über die materiellrechtlichen Ansprüche des Klägers) verhandelt wird; was hierzu bislang vorgetragen wurde, wird vielmehr ge- genstandslos, und es kann in der Sache selbst kein Urteil ergehen (vgl. VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Bern 2001, S. 202 Rz. 68 f.; Hans Ulrich WALDER, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen des Bundes und des Kantons Zürich unter Berücksichtigung anderer Zivilprozessordnungen, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 243 f. Rz. 3; Max KUMMER, Grundriss des Zivilprozess- rechts nach den Prozessordnungen des Kantons Bern und des Bundes,
4. Aufl., Bern 1984, S. 87; Hans Ulrich WALDER, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung nach zürcherischem Recht, Zürich 1966, S. 1; PKG 1999–15–53).
Wie unten in Erwägung 3 noch näher darzulegen sein wird, durfte das Bezirksgericht A. zum Schluss gelangen, dass die von Z. gegen die Ge- meinde Y. angestrengte Streitsache öffentlichrechtlicher Natur und dem Kläger also mit ihr der Gang zum Zivilrichter verwehrt sei. Dann aber ist nicht zu beanstanden, dass es die Angelegenheit durch Prozessurteil erledigt und auf die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (keine pri- vatrechtliche Streitigkeit) nicht eingetreten ist. Damit hätte es freilich sein Bewenden haben müssen. Zwar wäre es der Vorinstanz unbenommen gewe- sen, in einer Nebenbemerkung darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussich- ten der klägerischen Rechtsbegehren bei Anhandnahme zweifelhaft wären; für einen förmlichen Entscheid hierüber im Dispositiv (Abweisung der Klage wegen fehlender Aktivlegitimation bei einer möglichen späteren Ver- pflichtung zum Eintreten) blieb nach dem Gesagten hingegen kein Raum. Ohne Rechtsschutzinteresse in einem Bereich, in welchem das Prozess- rechtsverhältnis durch Nichteintreten beendet wurde, eine abschliessende materiellrechtliche Beurteilung vorzunehmen, ist als ähnlich schwerwiegen- der Verfahrensmangel einzustufen, wie wenn ohne Klage ein Urteil gefällt wird. Führt letzteres zur Nichtigkeit (vgl. Walther J. HABSCHEID, Schweizeri- sches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, ein Lehrbuch seiner Grundlagen, unter Mitarbeit von Stephen BERTI, 2. Aufl., Basel und Frank- furt am Main 1990, Rz. 459), rechtfertigt es sich, für den hier interessieren- den Dispositivpunkt Ziff. 1 Abs. 2 des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses gleiches anzunehmen. Selbst wenn man nicht so weit gehen und ihn nicht als
geradezu nichtig ansehen wollte, muss es einer Weiterzugsinstanz jedenfalls unbenommen sein, ein Sachurteil, welches in unzulässiger Weise mit einem Prozessurteil verknüpft wurde, von Amtes wegen immer dann aufzuheben, wenn sie sich ohnehin (hier wegen Anfechtung des Nichteintretensentschei- des) mit der betreffenden Streitangelegenheit zu befassen hat (vgl. LEUCH/ MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., Art. 90 Rz. 1.c sowie Rz. 2.a und b). Kommt also Ziff. 1 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs keinerlei Wirkung zu, fällt dieser Teil vielmehr durch richterliche Anord- nung dahin, erübrigt es sich von vornherein, auf die hierzu erlassene be- dingte Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 Abs. 2 des erstinstanzlichen Disposi- tivs näher einzugehen. Es kann also dahingestellt bleiben, ob die Verneinung der Aktivlegitimation des Klägers durch das Bezirksgericht A. überhaupt hätte angefochten werden können bzw. wann und auf welche Weise dies al-
lenfalls hätte geschehen müssen.
ZB 03 28Urteil vom 3. Februar 2004