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b) Schuldbetreibungs-und Konkurs- beschwerden(Gerichtsverfahren)
**9 –Definitive Rechtsöffnung(Art. 80****f. SchKG).****Wehrpflichter- satzabgabe;**Verwarngebühr (Art.33 Abs.1 und2 WPEGin
Verbindung mitArt. 47Abs. 2WPEV). Fürdie imGesetz festgelegteVerwarngebühr istauch ohneeine entspre- chendeselbständige Verfügungdie definitive****Rechtsöff- nung zu gewähren.
Aus den**Erwägungen:
1. Im zu beurteilenden Fall schuldet X. dem Kanton St. Gallen – ab- gesehen von den Betreibungskosten – den Betrag von Fr. 512.–, bestehend aus der Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2001 in Höhe von Fr. 462.– (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 des BG über die Wehrpflichter- satzabgabe, WPEG, SR 661) und der Verwarngebühr in Höhe von Fr. 50.– (Art. 33 Abs. 1 und 2 WPEG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verord- nung über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEV, SR 661.1). Da dem Kanton St. Gallen im vorinstanzlichen Entscheid die definitive Rechtsöffnung über den Betrag der Ersatzabgabe gewährt wurde, bleibt vorliegend nur noch zu prüfen, ob die Verweigerung der Rechtsöffnung hinsichtlich der Verwarnge- bühr gerechtfertigt war oder vielmehr auch diesbezüglich definitive Rechts- öffnung zu erteilen ist.
2. Da der Betriebene weder durch Urkunde beweist, dass die Ver- warngebühr von Fr. 50.– getilgt oder gestundet wurde noch die Verjährung anruft und ausserdem keine prozessualen Einwendungen zur Rechtmässig- keit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens erhebt, wird die defini- tive Rechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG dann erteilt, wenn die betref- fende Forderung durch einen – den Anforderungen des Art. 80 SchKG genügenden – Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist. Ob ein solcher Titel vor- liegt, ist von Amtes wegen zu überprüfen.
1. Die dem Beschwerdegegner auferlegte Verwarngebühr ist, was übrigens auch seitens des Kantons St. Gallen in der Beschwerdeschrift ein- geräumt wurde, weder Bestandteil der Veranlagungsverfügung vom 27. Mai 2003, noch liegt für diesen Betrag eine eigenständige, mit Rechtsmittelbe- lehrung versehene Verfügung vor. Als Begründung, weshalb trotzdem Rechtsöffnung erteilt werden soll, wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, es handle sich bei der Gebühr um einen gesetzlich festgelegten Betrag, der in Art. 47 Abs. 2 WPEV einheitlich und befreit von jeglichem Ermessen bei
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Fr. 50.– festgelegt werde. Des Weiteren wird angeführt, dass in einem solchen Fall, in welchem gar kein Rechtsmittel ergriffen werden könne, auf einen formellen Entscheid gänzlich verzichtet werden könne. Diese Auffassung wird untermauert durch den Hinweis auf die Rechtsprechung für gesetzliche Verzugszinsen, wonach – da die Zinsforderung in unmittelbarem Zusam- menhang mit der Hauptforderung steht und aufgrund klarer gesetzlicher Bestimmungen berechnet werden kann – definitive Rechtsöffnung auch er- teilt wird, wenn diese im Titel nicht festgelegt sind.
1. Das Kantonsgericht von Graubünden hatte im 2002 zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden, in welchen es auch um die Frage der defini- tiven Rechtsöffnung bezüglich der Verwarngebühr gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 WPEG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 WPEV ging (Urteile des Kan- tonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. November 2002, SKG 02 50 und SKG 02 51). Im erstzitierten Fall lag die Problematik insofern anders, als bereits die Veranlagungsverfügung betreffend der Wehrpflichtersatzabgabe den Hinweis auf die Säumnisfolgen enthielt, was als genügend qualifiziert wurde, um die Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel zu erfüllen. In Letzterem dagegen war, wie im vorliegenden Fall, ein dementsprechender Hinweis nicht Bestandteil der Verfügung. Allerdings stellte sich dort die Frage nach einem rechtsgenüglichen Titel deshalb nicht, weil der Schuldner die Ersatzabgabe nachträglich bezahlte, was in Anbetracht der Nichtleistung der Mahngebühr einer Teilzahlung gleichkam. Gemäss Art. 46 WPEV wer- den mit einer Teilzahlung zuerst Gebühren, Kosten sowie Bussen und erst danach die Ersatzabgabe getilgt, woraus folgt, dass der noch offen geblie- bene Betrag von Fr. 50.– einen Teil der Ersatzabgabe und demzufolge die Veranlagungsverfügung deren Rechtsöffnungstitel darstellte.
2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Verwarngebühr kein formeller Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt, was zur Abweisung des Begehrens auf Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 50.– ge- führt hat. Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt man hingegen, wenn man einen Analogieschluss zur ständigen Rechtsprechung über gesetzliche Verzugszinsen, welche nicht im Titel festgelegt sind, zieht. Dort wird nämlich definitive Rechtsöffnung mit der Begründung erteilt, dass die Zinsforderung mit der Hauptforderung in Zusammenhang stehe und aufgrund klarer ge- setzlicher Bestimmungen berechnet werden könne (PKG 1993 Nr. 19; BJM 1980 S. 122). Da es sich hinsichtlich der hier in Frage stehenden Mahngebühr nicht anders verhält, besteht keine Veranlassung, dieser Rechtsprechung nicht zu folgen, zumal sie auch aus prozessökonomischer Sicht als angezeigt erscheint. Unter Hinweis auf diese Praxis hat auch – im Zusammenhang mit der Verwarngebühr bei Nichtleistung der Wehrpflichtersatzabgabe – das Obergericht des Kantons Zürich in einem Urteil vom 7. Mai 1998 festge- stellt, dass, wenn im Gesetz für den zu bezahlenden Betrag nicht nur ein
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Rahmen festgelegt wurde, sondern die Gebühr klar und ohne Ermessens- spielraum auf eine bestimmte Summe laute, der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auch ohne selbständige Verfügung nichts im Wege stehe (ZR 97 (1998) N. 117).
1. Aufgrund dieser Erwägungen wird ersichtlich, dass die Voraus- setzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 in Verbindung mit Art. 81 SchKG erfüllt sind, weshalb die Be- schwerde des Kantons St. Gallen gutzuheissen und die Ziffer 1 des ange- fochtenen Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Albula aufzuheben ist. Dem Kanton St. Gallen wird demzufolge die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 512.– erteilt. SKG 04 32Urteil vom 12. Juli 2004
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