1. Urteile des Kantonsgerichts
1. Zivilurteile
**1 – Nachehelicher Unterhalt. Änderung und Sistierung der Rente; dauerndeVeränderung derVerhältnisse (Art.129 ZGB ).Besteht dieVeränderung seiteiner gewissenDau- er –die incasu aufgrundder konkretenUmstände (Wech- selzu selbständigerErwerbstätigkeit) zwarim Zeitpunkt derKlageeinleitung nachzwei Jahrenseit derScheidung noch nichtgegeben war,jedoch imZeitpunkt derBeru- fungsverhandlung –,steht abernoch nichtfest, dassdie Veränderungdauerhaft, d. h. von voraussichtlich unbe- schränkter Dauerist, istdie Rentezu sistieren.**Modalitä- ten der Sistierung.
Aus den Erwägungen:
1. Das zeitliche Erfordernis, das erfüllt sein muss, damit einer Abän- derungsklage Erfolg beschieden sein kann, besteht aus zwei Elementen: es muss einerseits eine Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen gegeben sein, die bereits eine gewisse Zeit gedauert hat, und es muss andererseits angenommen werden können, dass die Veränderung auch in Zukunft Bestand haben dürfte. Der Vertreter der Berufungsbeklag- ten stellte dazu fest, der Kläger habe nur zwei Jahre nach Erlass des Schei- dungsurteils bereits die vorliegende Abänderungsklage eingereicht. Nach so kurzer Zeit könne aber nicht gesagt werden, die Veränderung sei bereits von einer gewissen Dauer. Der klägerische Rechtsvertreter ist demgegenüber der Meinung, nachdem bei Klageeinreichung bereits festgestanden habe, dass sich die Einkommensverhältnisse seines Mandanten markant ver- schlechtert hätten und man nicht mit einer Verbesserung der Situation habe rechnen können, habe es keinen Sinn gemacht, mit der Abänderungsklage zuzuwarten. Heute sei X. 43-jährig und habe trotz stetiger Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, keinen Erfolg gehabt. Es sei daher nicht verständlich, wenn die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, bei der derzeitigen Einkommensverminderung handle es sich nur um eine vorübergehende Situation; es sei angesichts der gegebenen Verhältnisse unhaltbar, daran zu zweifeln, dass sich die Einkommensverhältnisse des Klägers wieder verbessern würden. Wären – wie sich der klägerische Rechts- vertreter ausdrückt – tatsächlich keine Zweifel an der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angebracht, bestünde keine Veranlassung, eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge anzustreben!
Die Meinung ist aber wohl die, dass keine Zweifel bestehen könnten, dass mit einer Verbesserung der finanziellen Situation des Klägers nicht zu rechnen sei, dass diese also auf dem heutigen tiefen Niveau verharren würde. Stellte man auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung ab, liesse sich kaum sagen, es lägen bereits Verhältnisse vor, die sich auf Dauer verändert hätten. Der Zeitraum von nur zwei Jahren seit der Ehescheidung war zu kurz, als dass einigermassen zuverlässig hätte beurteilt werden können, ob die durch die berufliche Neuausrichtung des Klägers eingetretene Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen als dauerhaft anzusehen war, ist es doch bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durchaus üblich, dass das bisherige gute Lohnniveau nicht ohne weiteres aufrecht gehalten werden kann, sondern es einer gewissen Anlaufzeit bedarf, bis mit einem erfolgreichen Geschäftsbetrieb gerechnet werden darf. Die Entwicklung der Einkommensverhältnisse war also im Frühjahr 2003 sicher noch nicht so klar absehbar, dass bereits von einer dauerhaften Veränderung der Verhält- nisse gesprochen werden konnte. Inzwischen sind nun aber weitere andert- halb Jahre verflossen, während welcher Zeit sich die Situation nicht zum Besseren gewendet hat. Es hat sich vielmehr bestätigt, dass das frühere Einkommen nicht mehr erreicht werden konnte, die Leistungskraft des Klägers sich also auf erheblich tieferem Niveau stabilisiert hat. Auf den Zeit- punkt der Berufungsverhandlung kann damit gesagt werden, dass eine erhebliche Veränderung von einer gewissen Dauer vorliegt.
1. Die weitere Frage ist, ob die Veränderung auch als dauerhaft, das heisst von voraussichtlich unbeschränkter Dauer betrachtet werden kann. Diesbezüglich kann nach Auffassung des Kantonsgerichts noch keine sichere Prognose gestellt werden. Die Zukunftsaussichten des Klägers als selbständiger Forstunternehmer mögen nicht eben viel versprechend sein, doch erscheint es verfrüht, bereits von einem endgültigen Scheitern seiner diesbezüglichen Bemühungen zu sprechen. X. scheint sich aber auch nicht allein auf die selbständige Tätigkeit zu konzentrieren, sondern bemüht sich offenbar weiterhin, eine neue Anstellung zu finden. Obwohl er in den vergangenen Jahren zahlreiche Absagen auf seine Bewerbungen erhalten hat, ist es trotz seines Alters von 43 Jahren nicht ausgeschlossen, dass sich in den nächsten Jahren eine neue Möglichkeit ergibt. Der Kläger tut jeden- falls gut daran, mit seinen Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nicht nachzulassen. Angesichts dieser Ungewissheit über die Entwicklung der Situation während der kommenden Jahre kann keine definitive Herabset- zung der Renten vorgenommen werden. Angesichts dieser Situation bieten sich zwei Varianten an: Die Renten können unter Anbringung eines Wiedererhöhungsvorbehalts herabgesetzt beziehungsweise aufgehoben werden oder es können die Unterhaltsbeiträge für eine gewisse Zeit ganz oder zu einem bestimmten Teil sistiert werden. Die beiden Möglichkeiten
sind sich zwar sehr ähnlich, unterscheiden sich indessen vor allem hinsicht- lich des weiteren Schicksals des Unterhaltsanspruchs. Im Falle des Wieder- erhöhungsvorbehalts ist es Sache der berechtigten Partei, den Eintritt des Vorbehalts nachzuweisen, um ein Wiederaufleben des Rentenanspruchs zu erreichen. Wurde hingegen eine in Zeiteinheiten bemessene Sistierung ver- fügt, lebt die Unterhaltspflicht mit Fristablauf ohne weiteres wieder auf, wo- bei es auch möglich ist, dass das Wiederaufleben der Rente von einem ent- sprechenden Begehren der berechtigten an die verpflichtete Partei abhängig gemacht wird (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungs- recht, Zürich 1999,N 38 zu Art. 129 ZGB). Ist der Verpflichtete nach Ablauf der Frist der Auffassung, dass nach wie vor die gleichen Verhältnisse vorlie- gen, wie sie im Zeitpunkt der Sistierung der Rentenzahlungen gegeben wa- ren, also die im Moment der ursprünglichen Rentenfestsetzung bestehenden Verhältnisse sich nicht wieder eingestellt haben, so ist er gehalten, eine neue Abänderungsklage einzureichen.
1. Der oben dargelegte Unterschied zwischen dem Institut der Sistierung und jenem der Herabsetzung unter Wiedererhöhungsvorbehalt veranlasst das Kantonsgericht, der vorübergehenden Sistierung der Unter- haltsbeiträge den Vorzug zu geben. Entschiede man sich für die gegenteilige Lösung, würde dies bedeuten, dass die berechtigte Partei, in der Regel wie im vorliegenden Fall die Ehefrau, in die Klägerrolle versetzt würde, also auf Wiedererhöhung der Rente klagen müsste. Dieser dürfte es in vielen Fällen nicht leicht fallen, sich die nötigen Beweismittel zu verschaffen, um ihren Anspruch auf Wiedererhöhung zu begründen. Auf der anderen Seite verfügt der Verpflichtete, der glaubt, weiterhin nur reduzierte oder gar keine Unterhaltsleistungen mehr erbringen zu können, in der Regel über die erforderlichen Beweise, um ein weiteres Abänderungsgesuch be- gründen zu können. Sprechen also diese Überlegungen für die Sistierungs- variante, ist noch über den Beginn, die Dauer und den Umfang der Sistierung zu befinden. Was den Beginn der Änderung betrifft, wäre dem Grundsatz nach auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich dies jedoch nicht. Es wurde oben dargelegt, dass im Frühjahr 2003, also zwei Jahre nach der Scheidung, von einer dauerhaften Veränderung noch keine Rede sein konnte; von einer Veränderung von einer gewissen Dauer kann erst im jetzigen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gesprochen werden. Es drängt sich daher auf, als Beginn der Sistierung den 1. Januar 2005 anzunehmen. Nach ungefähr weiteren zwei Jahren, das heisst sechs Jahre nach erfolgter Ehescheidung, sollte es möglich sein zu entscheiden, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers soweit stabilisiert haben, dass entweder eine dauerhafte Verän- derung festgestellt werden kann oder wieder Verhältnisse vorliegen, wie sie bei der ursprünglichen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gegeben
waren. Es erscheint daher angebracht, die Sistierung mit dem 31. März 2007
enden zu lassen.
ZF 04 60Urteil vom 14. Dezember 2004