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11 –Parteientschädigung (Art.122 Abs.2 ZPO).Der ineigener Sache tätige Rechtsanwalt hat nach ständiger Recht- sprechung desKantonsgerichts (nur)Anspruch aufeine Umtriebsentschädigung, die nach den Umständen des Falles undder Billigkeitzu bemessenist undnach der Gerichtspraxisetwa 50% desnach denHonoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes berechneten Ho- norars beträgt.
Aus den Erwägungen:
1. a) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer keine ausseramtli- che Entschädigung zugesprochen. Dem in eigener Sache tätigen Rechtsan- walt werde nach ständiger Rechtsprechung des Bezirksgerichtes Plessur eine solche verwehrt, weil ihm keine Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO erwachsen seien. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe die Sache bis zur Vorinstanz selber verfochten und dafür seine Arbeitszeit geopfert. Dabei habe er von Beginn an beantragt, die Sache solle unter Ko- sten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners entschie- den werden. Grundlage für die Zusprechung einer ausseramtlichen Ent- schädigung bilde Art.122 ZPO. Es seien ihm durch den Rechtsstreit seine eigenen Aufwendungen entstanden, welche der Beschwerdegegner zu erset- zen habe.
1. Im vorliegenden Fall geht es um die Eintreibung einer Honorar- forderung eines Rechtsanwaltes in der Höhe von Fr. 1649.50. Z. hat es dabei vorgezogen, seinen Honoraranspruch selbständig und ohne Beizug eines Rechtsvertreters gegen seinen früheren Mandanten geltend zu machen. Dies war ohne Zweifel richtig und mit Blick auf Art. 122 Abs. 2 ZPO, wonach nur die notwendigen Kosten ersetzt werden, auch gerechtfertigt. Der Beschwer- deführer will nun seinen eigenen Aufwand, berechnet nach dem normalen Stundenansatz gemäss Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsver- bandes von Fr. 220.– pro Stunde, vergütet haben. Die Vorinstanz hat dem Kläger eine Entschädigung gänzlich verwehrt, mit der Begründung, es seien dem Kläger keine Kosten im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO erwachsen. Beide Auffassungen sind nicht richtig.
Von vorneherein nicht in Betracht fällt eine volle Entschädigung
nach den Grundsätzen der Honorarordnung des Anwaltsverbandes. Diese Ansätze sind nämlich auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 der Honorarordnung; ZR 61 Nr. 52) und beinhalten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Tritt ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so hat er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es kann aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzlichen Gewinn erzielt. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes hat der für sich selbst
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tätige Anwalt denn auch lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädi- gung, die sich nach den Umständen des ganzen Falles und nach den Grundsätzen der Billigkeit bemisst (PKG 1976 Nr. 25). Für die Berechnung dieser Umtriebsentschädigung können wohl die Grundsätze der Honorar- ordnung des Berufsverbandes beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende «Honorar» ist sodann angemessen zu reduzieren, wobei diese Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50 % beträgt. Mit dieser Berech- nungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienst- ausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 69; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N 2.d. zu Art. 66; Leuenberger/Uffer- Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4.a. zu Art. 263).
1. Z. macht für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur einschliesslich der Vermittlung vor dem Kreisamt Chur einen Auf- wand von 7 1/2 Stunden geltend. Die Gegenpartei beanstandet dies nicht und gesamthaft gesehen erscheint dies auch nicht als überhöht. Nach dem Ge- sagten ist die sich mit dem normalen Stundenansatz von Fr. 220.– berechnete Entschädigung von Fr. 1650.– auf die Hälfte, somit Fr. 825.–, zu reduzieren, was sich umso mehr rechtfertigt, als es um eine sowohl hinsichtlich Sachver- halt als auch rechtlicher Komplexität einfache Sache ging. Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 50.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 66.50, was eine ge- samthafte Umtriebsentschädigung von Fr. 941.50 ergibt.
1. Der Beschwerdeführer ist nur zur Hälfte mit seinem Begehren durchgedrungen; indessen bestand für ihn durchaus Anlass, den Entscheid des Einzelrichters Plessur anzufechten. Somit rechtfertigt es sich, die Ge- richtskosten von Fr. 1000.– je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie dem Kanton Graubünden zu überbinden. Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren durch ei- nen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch im Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO nur die notwendigen Kosten erstattet. Wie der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren bewiesen hat, war er durchaus in der Lage, den Prozess um seine Honorarforderung selbst zu führen. Es bestand damit auch im Beschwerdeverfahren kein Anlass, einen anderen Anwalt als Rechtsvertreter beizuziehen. Die damit verursachten Zusatzkosten müssen somit als unnötig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO bezeichnet werden. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift von ca. 2 1/2 Sei- ten benötigt ein erfahrener Anwalt samt Instruktion etwa 1 1/2 Stunden, was nach Normaltarif gemäss Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsver- bandes Fr. 330.– ausmacht. Rechnet man dazu noch Barauslagen und Mehr- wertsteuer hinzu, so wäre ein Honorar von Fr. 400.– gerechtfertigt. Nach den
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soeben dargelegten Grundsätzen wäre dieser Betrag bei Vertretung in eige- ner Sache um die Hälfte zu reduzieren, somit auf Fr. 200.–. Da der Be- schwerdeführer zudem nur zur Hälfte durchgedrungen ist, ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zuzuspre- chen.
ZB 05 26Urteil vom 7. Juli 2005
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