13 –Rechtsöffnungsverfahren (Art.84 SchKG;Art. 137ff. ZPO).Kann die Rechtsöffnungsverhandlung wegen Abwesen- heit des Bezirksgerichtspräsidenten nicht durchgeführtwerden, istder dennocherlassene Rechtsöffnungsent- scheidwegen Verletzungdes rechtlichenGehörs deser- schienenen Rechtsöffnungsbeklagten aufzuheben und eine neue Verhandlung****anzusetzen.
Aus den Erwägungen:
2. a) Beschwerdethema ist im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, sondern ob der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 3. August 2005 unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des rechtlichen Gehörs, zustande gekommen ist und deshalb aufgehoben werden muss.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert; er folgt aus der Rechtsgleichheit. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortra- gen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit den Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden. Weiter dient dieser Grundsatz aber auch als Mittel zur Sachaufklärung und Wahrheitsfindung sowie dem öffentlichen Interesse an einem möglichst nahe an der Wahrheit liegenden Verfahren (vgl. BGE 122 I 55; 117 Ia 268; 117 V 158; vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1306 ff.). Wird zu einer mündlichen Verhandlung geladen, so müssen üblicherweise die Urkunden erst an der Verhandlung vorgelegt wer- den (vgl. PKG 1992 Nr. 32).
Der Schuldner muss nicht nur zum Rechtsöffnungsgesuch samt Bei-
lagen, sondern zu allen entscheidungsrelevanten Tatsachen angehört wer- den. Eine mangelnde Anhörung des Schuldners kann dabei nicht durch An- hörung in zweiter Instanz geheilt werden, zumindest dann nicht, wenn diese, wie vorliegend auch, nur über eine beschränkte Kognition verfügt und keine Noven geltend gemacht werden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 36 und N 41 zu Art. 84 SchKG). Der Schuldner muss aber nicht zur Rechtsöffnungsverhandlung erscheinen; er kann seine Einwendungen auch schriftlich vorbringen. Macht er davon nicht Gebrauch, so hat er das Recht, seine Einwendungen (unter Beilage allfälliger Beweis-
urkunden) an der Rechtsöffnungsverhandlung vorzutragen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist zwar im summarischen Verfahren naturgemäss beschränkt, doch darf der Richter auch im Summarverfahren nicht aufgrund von Parteivorbringen entscheiden, ohne dazu die Gegenpartei anzuhören, zumal der Schuldner bei der provisorischen Rechtsöffnung Einwände vor- bringen kann, welche, sofern diese glaubhaft sind, gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG den Rechtsöffnungstitel entkräften können (vgl. Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Bei zweiseitigen Verträgen muss zudem dem Gläubiger gemäss der «Basler Rechtsöffnungs- praxis» bei der provisorischen Rechtsöffnung die Möglichkeit der Replik ge- geben werden, da dieser die Behauptung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, widerlegen darf (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 84 SchKG sowie PKG 1993 Nr. 21).
1. Gemäss Art. 25 Ziffer 2 SchKG richten sich Rechtsöffnungsver- fahren nach den Regeln über das summarische Verfahren des kantonalen Zi- vilprozessrechts (vgl. Art. 137 Ziffer 2 ZPO). Die Bündner ZPO bestimmt in Art. 138 Ziffer 3, dass die Parteien mindestens zwei Tage vor der Verhand- lung aufzubieten sind. Diese Vorschrift wird vom Kantonsgericht in kons- tanter Praxis so ausgelegt, dass die Parteien zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz der Vorladung sein müssen. Sinn und Zweck dieser Norm ist, dass die Adressaten in der Lage sind, rechtzeitig zu erscheinen, Beweismittel einzu- holen und sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 99 31 vom 30. Juni 1999
E. 2a mit Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schrei- ben des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Juli 2005 innerhalb der von Art. 138 Ziffer 3 ZPO verlangten Frist zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. Au- gust 2005 vorgeladen.
1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 18. Au- gust 2005 aus, dass er an der angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vom
3. August 2005 um 16.15 Uhr anwesend gewesen sei. Fest steht auch, dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur am angesetzten Verhandlungstermin in- folge anderweitiger Beanspruchung nicht anwesend war, er aber dennoch mit Entscheid vom gleichen Tag die provisorische Rechtsöffnung für den Be- trag von Fr. 1087.– nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2005 erteilte. Wie bereits ausgeführt, soll die Rechtsöffnungsverhandlung auch dem Gesuchsgegner dazu dienen, dem Gericht seine Standpunkte und entscheidungsrelevanten Tatsachen vorzutragen, damit dieses einen möglichst wahrheitsnahen Ent- scheid fällen kann. Mit anderen Worten soll damit dem Gesuchsgegner die Möglichkeit eingeräumt werden, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten beziehungsweise allfällige Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerken-
nung glaubhaft darzulegen, wobei der Gesuchsgegner diese Einwände allenfalls mit liquiden Beweismitteln während der Verhandlung wahrschein- lich machen könnte, damit der Richter überwiegend geneigt ist, an die Wahr- heit der von ihm geltend gemachten Umstände zu glauben und er die pro- visorische Rechtsöffnung allenfalls auch verweigern kann. Die Beweismittel sind entweder dem Gericht spätestens bis zur Verhandlung einzureichen oder können anlässlich der Verhandlung mitgebracht werden. Der Be- schwerdeführer hätte somit an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. Au- gust 2005 seine Einwände, die den Rechtsöffnungstitel allenfalls entkräften würden, durch Beweise glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer hätte allenfalls darlegen können, dass er sich durch die Stellung eines Nach- mieters von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit habe oder dass die Wohnung ab 1. Juli 2005 anderweitig genutzt werde. Der Beschwerde- gegner wiederum hätte diese Einwendungen, wenn er an der Rechts- öffnungsverhandlung teilgenommen hätte, allenfalls entkräften können. Da die Verhandlung am 3. August 2005 nicht stattfand, konnte der Be- schwerdeführer weder seine Standpunkte noch Einwände vorbringen. Mit dem gleichentags durch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur erlassenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer somit das rechtliche Gehör ver- weigert und sein Anspruch auf Darlegung seiner Standpunkte vor Gericht verletzt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits den bei- den ersten Rechtsöffnungsverhandlungen fern blieb, konnte nicht geschlos- sen werden, dass er auch der dritten Verhandlung fern bleiben würde. Dies um so mehr, als ein Erscheinen des Beschwerdeführers beziehungsweise Schuldners an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht zwingend ist und es in seinem Belieben steht, an dieser teilzunehmen oder nicht. Der Bezirksge- richtspräsident Plessur wäre hingegen verpflichtet gewesen, an der am 3. Au- gust 2005 angesetzten Verhandlung zu erscheinen und diese durchzuführen. Bei Verhinderung zur Durchführung der Verhandlung an diesem Tag hätte er vorgängig einen neuen Termin festsetzen müssen. Unter diesen Umstän- den durfte der Bezirksgerichtspräsident Plessur den Entscheid vom 3. Au- gust 2005 nicht erlassen. Der Beschwerdeführer durfte sich darauf verlassen, dass die Verhandlung gemäss Vorladung vom 14. Juli 2005 auch am fest- gesetzten Termin durchgeführt wird. Zudem geht aus der angelegten Akten- notiz vom 5. August 2005 nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Darlegung seiner Standpunkte am darauf folgenden Tag, also am 4. August 2005, auch wahrnehmen konnte, zumal er gemäss eigenen Angaben an diesem Tag zur Arbeit gehen musste und er am 5. August 2005 telefonisch um einen neuen Termin für die Rechtsöffnungsverhandlung ersuchte.
Somit kann festgehalten werden, dass aufgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, womit der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Durch- führung einer Rechtsöffnungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist.
SKG 05 42Urteil vom 7. September 2005