c) Strafrechtliche Berufungen
PKG 2005
15 –Zustellung; Beginndes Fristenlaufs**(Art. 64f. StPO).Be- zeichnet der Angeschuldigte einen Zustellungsbevoll- mächtigten,beginnen dieFristen –in casudie Fristzur Einsprache gegenein Strafmandat****(Art. 174StPO) –mit derMitteilung anden Zustellungsbevollmächtigten****zu laufen.**
Aus den Erwägungen:
3. Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, für die Berech- nung der Frist sei nicht die Zustellung an eine Kontaktadresse massge- bend, sondern der Zeitpunkt, an dem er persönlich den Entscheid erhalten habe.
1. Der Berufungskläger bat anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden und anlässlich eines Telefongesprächs mit dem Kreispräsidenten Schams, sämtliche Korrespondenz an seine Mutter, B., F.- Strasse, E., zu richten. Es bestand somit eine echte interne nach aussen kom- munizierte Vollmacht. Die Mutter des Berufungsklägers wurde ausdrücklich zur Entgegennahme der Postsendung bevollmächtigt. Durch die Entgegen- nahme der Postsendung durch seine Mutter ist die Zustellung vollendet; ob der Adressat selber vom Inhalt wirklich Kenntnis nimmt oder nicht, ist unerheblich (vgl. BGE 113 Ia 22). Auch gemäss ständiger Praxis des Verwal- tungsgerichtes (vgl. PVG 1986 Nr. 73; 1998 Nr. 74) gilt ein Entscheid als zugestellt, sobald er in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wobei es genügt, wenn die Aushändigung an eine andere zur Entgegennahme be- rechtigte Person erfolgt. Vorliegend handelte es sich um eine direkte Zustel- lung über eine Drittperson als Bevollmächtigte und nicht um eine Ersatzzu- stellung. Von einer Ersatzzustellung spricht man nur dann, wenn der «eigentlich zur Entgegennahme Berechtigte» nicht anzutreffen ist und die
Postsendung stattdessen ohne sein Wissen einer anderen, nicht eindeutig bestimmten Person aus einem festgelegten Kreis von Personen übergeben wird, wobei eine solche Ersatzzustellung nur zulässig ist, wenn vorgängig der Versuch einer Primärzustellung erfolglos war. Die Zustellung an den nach aussen kundgegebenen Vertreter ist aber Zustellung an den Vertretenen, beruht doch diese Zustellung auf dem ausdrücklichen Willen des Vertrete- nen. Im vorliegenden Fall ist somit die Zustellung an die durch den Beru- fungskläger nach aussen kundgegebene Bevollmächtigte als an den Beru- fungskläger selbst zu betrachten (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr. 21), weshalb die Einsprachefrist am 21. Mai 2005 zu laufen begann.
85
PKG 2005
Es ist somit festzuhalten, dass sich der Berufungskläger die Entge- gennahme der Postsendungen durch seine Mutter als rechtsgültige Zustel- lung anrechnen lassen muss. Das Strafmandat des Kreispräsidenten Schams wurde am 20. Mai 2005 zugestellt, womit die zehntägige Einsprachefrist am folgenden Tag (Art. 65 Abs. 3 StPO), dem 21. Mai 2005, zu laufen begann und am 30. Mai 2005 endete. Der Berufungskläger macht geltend, er habe das Strafmandat erst am 30. Mai 2005 persönlich in Empfang nehmen können und daher sei eine fristgerechte Einsprache nicht mehr möglich gewesen. Abgesehen davon, dass ihm seine Mutter das am 20. Mai 2005 in Empfang genommene Strafmandat per Fax hätte übermitteln können, hätte er am
30. Mai 2005, einem Montag, – allenfalls mit einem einzigen Satz («ich er- hebe Einsprache») – fristgerecht, durch Aufgabe bei der Post, Einsprache er- heben können. Eine rechtzeitige Orientierung über die Einsprachefrist wäre durch seine Mutter, welche das Strafmandat in Empfang nahm, mit den gän- gigen Kommunikationsmitteln problemlos möglich gewesen (vgl. BGE 113 Ia 22). Im Übrigen hat der Berufungskläger durch die Einreichung der Be- rufung innerhalb von weniger als zehn Tagen bewiesen, dass die Einreichung eines Rechtsmittels innert der zehntägigen Frist kein Problem darstellt.
Da die Einsprache des Berufungsklägers gemäss Poststempel erst am 8. Juni 2005 der mexikanischen Post übergeben wurde, ist sie verspätet erfolgt und die Vorinstanz hat die Einsprache des Berufungsklägers zu Recht abgewiesen.
1. Wer eine Frist versäumt hat, kann gestützt auf Art. 65a StPO ihre Wiederherstellung verlangen, wenn er nachweist, dass er sie wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht einhalten konnte. Für die Wiederher- stellung der Frist sind keine solche Gründe ersichtlich, zumal sich der Beru- fungskläger die Versäumung der Frist selbst zuzuschreiben hat. Eine nähere Abklärung dieser Frage erübrigt sich zudem ohnehin, kann doch eine Wie- derherstellung nur auf entsprechendes Gesuch hin in Betracht gezogen werden, wobei dieses Gesuch bei derjenigen Instanz zu stellen ist, gegenüber der die Frist hätte eingehalten werden sollen (Art. 65a Abs. 2 StPO). Ein der- artiges Gesuch, das im Übrigen innert zehn Tagen seit dem Wegfall des Hin- dernisses hätte gestellt werden müssen, ist beim Kreispräsidenten Schams nicht eingegangen. SB 05 25Urteil vom 7. September 2005
86