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**17 –****Strafrechtliche Berufung;****Form (Art.**141 ff.StPO). Zustel- lung von Strafurteilen imAusland.
Eine per Telefax eingereichte Berufung genügt dem Gültigkeitserfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht; eine über die Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist gemäss Art. 30 Abs. 2 OG zur Behebung die- ses – durch die Verwendung des Telefax bewusst und freiwillig bewirkten – Mangels ist nicht anzusetzen (Erw. 3 – 6).
Erfolgt die Zustellung eines Strafurteils entgegen den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf dem Postweg un- mittelbar an den Empfänger, so kann sich dieser nicht auf eine Verletzung des Übereinkommens berufen, wenn ihm durch die Eröffnung auf dem Postweg kein- erlei Nachteil erwachsen ist (Erw. 7). Aus den Erwägungen:
1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse kann der Verur- teilte gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. Sie ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des ange- fochtenen Entscheids einzureichen; sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die Schriftlichkeit der Eingabe sowie der persönliche Namenszug sind dabei nach konstanter Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung und unerläss- lich, auch wenn das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht aus- drücklich in der StPO erwähnt ist (vgl. BGE 112 Ia 173 f. = Pra. 75 Nr. 228; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, N. 1 zu Art. 142). Eine fotokopierte Unterschrift genügt nicht, weil sonst dem Missbrauch mittels Fotomontage Tür und Tor geöffnet wären (BGE 112 Ia 173 ff. = Pra. 75 Nr. 228; PKG 1993 Nr. 43). Das Telefax (sog. Fernkopieren) stellt eine Sonderform der Übermittlung eines Schriftstückes dar, indem es mittels Telefonleitung vom Absender zum Empfänger geleitet und bei diesem wieder sichtbar gemacht wird. Das Ergebnis ist das gleiche, wie wenn eine gewöhnliche Fotokopie auf normalem postalischem Weg transportiert wird; entscheidend ist, dass der Empfänger auch beim Einsatz des Telefax nach Abschluss des Übermittlungsvorganges über eine Kopie des Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift, und eben nicht über ein Original verfügt. Die Missbrauchsgefahr besteht beim Telefax in gleicher Weise wie bei einer Fotokopie. Deshalb rechtfertigt es sich, die zur Fotokopie ergangene Rechtsprechung sinngemäss auch auf die mit Telefax
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übermittelte Eingabe anzuwenden. Eine per Telefax eingereichte Berufung genügt mangels eigenhändiger Unterschrift den Formvorschriften grund- sätzlich nicht (vgl. auch Pra. 85 1996 Nr. 147, Pra. 81 1992 Nr. 26).
1. X.s Berufungsschrift wurde mittels Telefax übermittelt. Sie war auf der Faxkopie von X.s Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B., unterzeichnet. Eine eigenhändige Originalunterschrift fehlte aber. Somit hat er dem Gül- tigkeitserfordernis der eigenhändigen Originalunterschrift nicht genüge getan, müsste doch die Unterschrift des Rechtsvertreters eigenhändig im Original vorliegen. Daraus resultiert das Vorliegen einer mangelhaften Be- rufungsschrift.
2. Art. 30 Abs. 2 OG lockert die bisherige prozessuale Formstrenge für das Verfahren vor Bundesgericht insoweit auf, als der Richter bei Fehlen einer gültigen Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Man- gels anzusetzen habe mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbe- achtet bleibe. Der Verfasser einer Rechtsschrift ist daher auf den Mangel aufmerksam zu machen. Selbst wenn die gesetzliche Rechtsmittelfrist in der Zwischenzeit abgelaufen ist, muss dem Verfasser der nicht gültig unter- zeichneten Rechtsschrift eine Frist zur nachträglichen Unterzeichnung an- gesetzt werden (BGE 120 V 418 f.). Nachfristansetzung ist aber gemäss Bundesgericht nur nötig, sofern die Unterlassung einer gültigen Unterschrift unfreiwillig erfolgte; wenn dies aber bewusst – durch Übermittlung per Telefax – geschah, bezweckt das Vorgehen eine Verlängerung der Beschwer- defrist und kommt dem Rechtsmissbrauch gleich. Obwohl das Gesetz in Art. 30 Abs. 2 OG nicht zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Unterlas- sungen unterscheidet, besteht Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber auf die zweite Kategorie Bezug nahm. Die oben genannte Bestimmung be- zweckt nicht, den Mangel einer freiwillig unvollkommenen Rechtsschrift zu beheben. Sonst würde dies überdies dazu führen, eine andere Regelwidrig- keit zuzulassen: die Nichtbeachtung der Frist (BGE 121 II 252). Die Recht- sprechung des Bundesgerichts ist auch für den kantonalen Richter massge- bend. Gemäss Berufungsschrift wurde das angefochtene Urteil am 9. No- vember 2004 zugestellt. Wie eine Rechtsschrift an das Bundesgericht ist auch eine Rechtsschrift an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit einer Unterschrift zu versehen. Darunter ist eine Originalunterschrift zu verste- hen. Die am 29. November 2004, also am letzten Tag der Frist erst noch erst um 18.50 Uhr an eine nicht zuständige Instanz per Fax eingereichte Beru- fung erfüllt somit die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. Nach feststehender und dargelegter Praxis genügt die Einreichung einer Berufung per Fax zur Fristwahrung nicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2004, 6S: 157/2004). Die Frage, ob durch die Einreichung der Berufung per Fax bei einer
unzuständigen Instanz am letzten Tag der Frist nach Büroschluss um
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18.50 Uhr und Übergabe derselben am nächst folgenden Tag an die zustän- dige Instanz die Frist gewahrt wurde oder nicht, kann somit offen bleiben.
1. Angesichts der genannten Rechtsprechung muss X. keine Nach- frist für die Behebung des Mangels seiner Berufung angesetzt werden, hat er doch die eigenhändige Originalunterschrift freiwillig unterlassen. Seine Berufung ist folglich unzulässig. Gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO schreibt der Kantonsgerichtspräsident eine unzulässige Berufung ohne weiteres Verfah- ren ab.
2. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn wurde X. und des- sen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B. in Leipzig, per Post zugestellt. Die Zustellung von gerichtlichen Akten stellt nach der traditionellen schweizeri- schen Auffassung vom Völkerrecht eine Amtshandlung dar, die auf fremdem Staatsgebiet nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden darf. Deswegen ist grundsätzlich der diplomatische oder konsulari- sche Weg für die Zustellung zu wählen. Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EueR; SR 0.351.1) sieht vor, dass gerichtliche Akten nicht unmittelbar dem Empfänger zu über- geben sind. Der Schutzzweck dieser Norm ist es, die Souveränität des aus- ländischen Staates zu wahren und die korrekte Zustellung im Empfangsstaat zu garantieren. Der Berufungskläger könnte sich aber im vorliegenden Fall nicht auf die Verletzung des EueR berufen, sind ihm doch durch die Zustel- lung keinerlei Nachteile erwachsen, zumal er das Urteil am 09. November 2004 in Empfang nahm und er die 20-tägige Berufungsfrist ordnungsgemäss hätte wahren können (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 2. August 2004, 1P. 187/2004). SB 04 43Verfügung vom 11. Januar 2005
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