22 –Strafmandatsverfahren; Ablehnungoder Einstellungder Untersuchung (Art.171 StPO).Wird dieAblehnungs- oderEinstellungsverfügung des Kreispräsidenten durch dieBeschwerdekammer aufgehoben, muss der Kreispräsi- dent in analoger Anwendung von Art. 171 Abs. 2 StPO**(Aufhebung derAblehnungs- oderEinstellungsverfügung durch denStaatsanwalt) einStrafmandat erlassenoder den Fallmit einerAnklageverfügung anden Bezirksge- richtsausschusszur Beurteilungüberweisen. Erkann die Untersuchung nicht nochmals ablehnen oder einstellen; essei denn,die Ablehnungs-oder Einstellungsverfügung sei aufgehoben worden, weil sie nicht auf einem ent- scheidungsreifen Beweisergebnis beruhte, und die auf- grundder Ergänzungder Untersuchungneu gewonnenen Erkenntnisse lassen die Ablehnung oder Einstellung nun als begründeterscheinen.**
Aus den Erwägungen:
1. Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist dann angezeigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt (zum Beispiel Zivilsache) vorliegt oder es an wesent- lichen Voraussetzungen der Strafverfolgung (zum Beispiel Strafantrag) fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlichan einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2 zu Art. 81 StPO mit Hinweisen). Der Kreispräsident Surses hat die Eröff- nung eines Strafverfahrens gegen A. mit Verfügung vom 7. Juni 2005 erneut abgelehnt, wobei er erst nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und mit verschiedenen sich daraus ergebenden Fragen zu die- sem Entscheid gelangt ist. Entgegen der Formulierung im Dispositiv und der Bezeichnung als Ablehnungsverfügung handelt es sich beim angefochtenen Entscheid somit um eine im Kern nicht eine Ablehnung sondern eine Ein- stellung enthaltende Verfügung. Auch wenn die angefochtene Verfügung sich demzufolge bereits in dieser Hinsicht als fehlerhaft erweist, macht es aus prozessökonomischer Sicht indes keinen Sinn, diese allein deswegen aufzu- heben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Aufhebung der ange- fochtenen Ablehnungsverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz aber aus anderen Gründen angezeigt.
2. Der Kreispräsident Surses hat die Eröffnung einer Strafuntersu- chung gegen A. am 7. September 2004 erstmals abgelehnt. Nachdem die entsprechende Ablehnungsverfügung von der Beschwerdekammer am
1. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen wurde, stellt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst die
Frage, ob der Kreispräsident überhaupt dazu befugt war, die Eröffnung des Strafverfahrens nach Aufhebung eines ersten Ablehnungsentscheids durch die Beschwerdekammer nochmals abzulehnen beziehungsweise das Straf- verfahren einzustellen.
1. Die Befugnis des Kreispräsidenten zur nochmaligen Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung im Strafmandatsverfahren bei Übertre- tungen ist in Art. 171 StPO geregelt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Kreispräsident nach Aufhebung der von ihm erlassenen Einstellungs- oder Ablehnungsverfügung durch den Staatsanwalt und durchgeführter Ergänzung der Untersuchung einzig die Wahl zwischen dem Erlass eines Strafmandates oder der Anklageerhebung und Überweisung des Falls an den Bezirksgerichtsausschuss zur richterlichen Beurteilung. Der Kreispräsi- dent kann mithin nach Aufhebung der Ablehnungs- oder Einstellungsverfü- gung seitens des Staatsanwalts das Verfahren nicht nochmals einstellen oder ablehnen (vgl. PKG 1976 Nr. 61, E. 2). Zwar regelt Art. 171 Abs. 2 StPO nur das Vorgehen bei Aufhebung der Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten durch die Staatsanwaltschaft. Darüber, wie bei Aufhe- bung durch die Beschwerdekammer vorzugehen ist, wird darin nichts gesagt. Aus prozessökonomischen Gründen muss die Regelung gemäss Abs. 2 der zitierten Bestimmung indes auch für den Fall gelten, dass die Beschwerde- kammereine Einstellungs- oder Ablehnungsverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten zurückweist. Mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 171 StPO – und dieser liegt, wie erwähnt, im ökonomischen Prozessablauf – ist nämlich nicht einzusehen, weshalb dies- bezüglich zwischen einer Aufhebung durch den Staatsanwalt und einer solchen seitens der Beschwerdekammer unterschieden werden sollte. Die damit angestrebten Interessen der Prozessökonomie gelten auch im Ver- hältnis zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdekammer. Art. 171 Abs. 2 StPO ist mithin im Falle der Aufhebung einer Ablehnungs- oder Einstel- lungsverfügung des Kreispräsidenten durch die Beschwerdekammer analog anzuwenden. Das heisst also, dass der Kreispräsident, nachdem er – wie im vorliegenden Fall – die Untersuchung bereits einmal abgelehnt oder aber das Verfahren eingestellt hat und die von ihm erlassene Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung von der Beschwerdekammer aufgehoben wurde, grundsätzlich nicht nochmals ablehnen oder einstellen kann (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 438 Ziff. 3 mit Hinweisen). Dabei bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz ge-
mäss Praxis in jenen Fällen Ausnahmen erfährt, wo eine Anklageerhebung widersinnig wäre und ein Festhalten am Vorgehen gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO dem darin liegenden Interesse der Prozessökonomie zuwiderlaufen würde. So toleriert die Praxis unter anderem dann eine nochmalige Ableh- nung oder Einstellung der Untersuchung, wenn die angefochtene Verfügung
im Ergebnis richtig, die Begründung aber unhaltbar ist, so dass die Aufhe- bung oder Einstellung nur aus diesem Grunde notwendig war. Die aufgeho- bene Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung kann daher in diesen Fällen mit der nun zutreffenden Begründung nochmals erlassen werden (vgl. W. Pa- drutt, a.a.O., S. 438 Ziff. 3.1). Aus denselben prozessökonomischen Überle- gungen erscheint eine nochmalige Ablehnung oder Einstellung auch dann zulässig, wenn die ursprüngliche Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung deshalb aufgehoben wurde, weil ihr eine nicht entscheidungsreife Sachver- haltsfeststellung zugrunde lag und der Kreispräsident auch nach Ergänzung der Untersuchung unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkennt- nisse wiederum zum gleichem Ergebnis gelangt. Diesfalls erschiene nämlich weder der Erlass eines Strafmandats angezeigt noch würde eine Anklageer- hebung Sinn machen, zumal bei dieser Sachlage zum vornherein mit einem Freispruch gerechnet werden müsste.
1. Vorliegend wurde die Ablehnungsverfügung des Kreispräsiden- ten Surses vom 7. September 2004 von der Beschwerdekammer am 1. De- zember 2004 aufgehoben. Die Beschwerdekammer gelangte damals zum Schluss, dass die Rechtslage nicht derart klar sei, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. gerechtfertigt erscheine. Vielmehr würden sich aufgrund der konkreten Umstände eine Vielzahl von Rechtsfragen ergeben, mit denen sich der Kreispräsident mit Blick auf mögliche Anhaltspunkte für eine Verkehrsregelverletzung hätte auseinandersetzen müssen. Die Vorin- stanz habe sich jedoch nicht mit diesen offenen Fragen befasst. Vielmehr habe sie die Gründe für die Ablehnung der Strafuntersuchung erst mittels Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben, was unzulässig sei. Dabei habe sie zudem den Sachverhalt allein unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Fehlverhaltens von Z. geprüft, obwohl gemäss Anzeige nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern jenes von A. zur Dis- kussion stehe. Die verfügte Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. war demzufolge aufgrund des vom Kreispräsidenten dargelegten Beweiser- gebnisses nicht haltbar. Demgemäss wies die Beschwerdekammer die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurück. Unter diesen Umständen durfte mithin der Kreispräsident Surses nach dem oben Gesagten die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A. nur unter der Voraussetzung nochmals ablehnen, dass neue, rechtserhebliche Gründe dafür vorliegen. Solche werden seitens des Kreispräsidenten in der angefochtenen Ablehnungsverfügung vom 7. Juni 2005 indes keine dargetan. Vielmehr schildert die Vorinstanz, wie bereits bei der ersten Ablehnung, vor allem die örtlichen Verhältnisse betreffend Sicht, Beleuchtung, Strassenver- hältnisse, Wetter etc. und beschränkt sich erneut vor allem darauf, darzule- gen, inwiefern sich der Beschwerdeführerverkehrsregelwidrig verhalten haben soll. Im Übrigen verweist der Kreispräsident abermals wiederholt auf
seine lokalen Kenntnisse und hält fest, dass es sich hier um ein übliches Parkierungsmanöver handle, welches unzählige Male an unzähligen Stellen ausgeführt werden müsse. Man könne nicht für all diese Parkplatzmanöver eine Hilfsperson beiziehen. Wie ebenfalls bereits in der ersten Ablehnungs- verfügung vom 7. Juni 2004, weist er zudem erneut auf den Umstand hin, dass er den zur Diskussion stehenden Parkplatz unzählige Male selber befahren habe. Dieser Parkplatz könne nicht anders befahren werden, als es
A. getan habe. Es stehe daher fest, dass A. korrekt gehandelt habe. Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Entsprechend hat der Kreispräsident – ab- gesehen von der Einholung einer Stellungnahme von A. – denn auch keine ergänzenden Beweiserhebungen vorgenommen. Er legt mithin keinerlei neue Ergebnisse vor, wie sie eine nochmalige Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner voraussetzen würde. Vielmehr gelangt die Vorinstanz nun erneut allein aufgrund der bereits im früheren Verfahren dargelegten Gründe zum Schluss, dass die Eröffnung ei- nes Verfahrens gegen A. abzulehnen sei, obwohl die Beschwerdekammer be- reits in ihrem Entscheid vom 1. Dezember 2004 festgehalten hat, dass die verfügte Ablehnung mit dieser Begründung nicht haltbar ist.
Liegen aber keine neuen Erkenntnisse vor, welche die Ablehnung
nun zu stützen vermögen, so hätte der Kreispräsident Surses zunächst ein Strafverfahren gegen A. formell eröffnen und alsdann in analoger Anwen- dung von Art. 171 Abs. 2 StPO entweder ein Strafmandat erlassen oder Anklage erheben müssen. Dabei hätte er im Hinblick darauf allenfalls noch weitere Beweiserhebungen tätigen und insbesondere die persönlichen Verhältnisse von A. klären müssen (Einholung eines Strafregisterauszugs etc., vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 435, Ziff. 3 zu Art. 170 StPO). Die nochmalige Ablehnung, wie sie die Vorinstanz am 7. Juni 2005 verfügte, ist unter diesen Umständen unzulässig. Die angefochtene Ablehnungsverfügung des Kreis- präsidenten Surses vom 7. Juni 2005 ist daher schon allein aus diesem Grunde aufzuheben, womit die Beschwerde von Z. gutzuheissen ist.
BK 05 47Entscheid vom 14. September 2005