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5 – Parteientschädigung (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Einrei- chung der Honorarnote des Rechtsvertreters stelltkeine Verpflichtungdar, sondernlediglich eineObliegenheit, deren Missachtungzur Folgehat, dassdie Entschädigung vom Gericht unter Berücksichtigung der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes nach Ermessen festgelegtwird.
Aus den Erwägungen:
b) Des Weiteren beanstandet die Berufungsklägerin den Umstand, dass die Gegenpartei keine Kostennote einreichte, sondern auf diejenige des Rechtsvertreters der Hotel X. verwies. Um sich ein Bild über die entstande- nen Kosten zu machen, werde in der Praxis stets eine Kostennote verlangt. Bekanntlich seien die Prozesskosten bei der klagenden Partei in aller Regel bedeutend höher. Im vorliegenden Fall seien zwei Prozesse geführt worden, die erst in einem späteren Verfahrensabschnitt zusammengelegt worden seien, wobei der zeitliche Aufwand für die Parteien sehr unterschiedlich gewesen sei. Die Gegenpartei habe bei der ersten Klage keine Prozess- antwort eingereicht. Beim zweiten Prozess habe sie lediglich eine Prozess- eingabe bezüglich eines verhältnismässig nebensächlichen Punktes einge- reicht. Der Aufwand sei damit bedeutend tiefer ausgefallen. Eine Partei- entschädigung ohne Einreichung einer Honorarnote könne nicht akzeptiert werden.
Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsie-
genden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der aussergerichtlichen Entschä- digung ist nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Reicht der Rechtsver- treter keine detaillierte Honorarnote ein, so wird die Entschädigung nach stetiger Praxis des Kantonsgerichts unter Berücksichtigung der Honorar- ordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nach Ermessen festgelegt. Eine Pflicht zur Einreichung einer Honorarnote besteht – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – nicht. Vielmehr handelt es sich um eine blosse Obliegenheit, bei deren Missachtung der Rechtsvertreter Gefahr läuft, dass der Aufwand durch das Gericht geringer eingestuft wird und er damit nicht sämtliche, ihm durch das Verfahren entstandene Kosten erstat- tet bekommt. Die Vorinstanz hat als Grundlage zur Ermittlung des Auf- wandes die Honorarnote der Gegenpartei beigezogen. Dabei hat sie berück- sichtigt, dass der Rechtsvertreter von Y. im ersten Verfahren keine Prozess- antwort einreichte und hat die Honorarnote entsprechend nach Ermessen gekürzt. Dieses Vorgehen und der daraus resultierende Kostenspruch sind
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somit nicht zu beanstanden, zumal dem Richter bei einem Ermessensent- scheid ein gewisser Spielraum zukommt und dieser im vorliegenden Fall nicht überschritten wurde. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
ZF 05 12Urteil vom 20. Juni 2005
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