PKG 2005
7 – Schriftliches Berufungsverfahren (Art. 224 Abs. 2 und 3 ZPO). Säumnisfolgen bei Nichteinreichung der schriftli- chen Begründung der Berufungsanträge.
Bei Nichteinreichung der schriftlichen Berufungsbe- gründung findet in Analogie zu Art. 228 Abs. 1 ZPO das Kontumazverfahren statt, mit der Folge, dass sich fortan nur noch die nicht säumige Gegenpartei (schriftlich) äussern darf, während von Seiten des Be- rufungsklägers einzig die Berufungsanträge samt all- fälligen ergänzenden Ausführungen gemäss Beru- fungserklärung zur Entscheidfindung herangezogen werden (Erw. 1).
Trotz Nichteinreichung der schriftlichen Berufungsbe- gründung ist das form- und fristgerecht angefochtene Urteil durch die Berufungsinstanz grundsätzlich so- wohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht um- fassend zu prüfen. Die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sind jedoch, soweit sie nicht offenkundig mangelhaft sind, in der Regel zu übernehmen, und bei der Prüfung der Rechts- anwendung werden die im bisherigen Verfahren kon- kret aufgeworfenen Rechtsfragen im Vordergrund ste- hen (Erw. 2). Aus den Erwägungen:
1. Die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden bietet keine Handhabe, um in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die schriftliche Berufungsbegründung ausbleibt, das Rechtsmittel einfach abzuschreiben. Vielmehr wird in analoger Anwendung der auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugeschnittenen Bestimmung des Art. 228 Abs. 1 ZPO das Kontumazverfahren angeordnet, mit der Folge, dass sich fortan nur noch die nicht säumige Partei (schriftlich) äussern darf, während von Seiten der Gegenpartei einzig ihre Rechtsbegehren samt allfälligen ergänzenden Ausführungen gemäss Berufungserklärung für die Entscheidfindung heran- gezogen werden (vgl. PKG 1994-3-13 f.). Gestützt auf diese Praxis wurde Z. mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Dezember 2004 von der weiteren Beteiligung am Berufungsverfahren ausgeschlossen. Sie liess die richterliche Anordnung unangefochten und unterzog sich ihr denn auch insoweit, als sie gar nicht erst versuchte, nachträglich doch noch eine Rechts- schrift einzureichen, um so ihre Anträge begründen zu können. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. Es ergeht vielmehr gegen Z. ein Kontumazurteil.
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Dies hat gemäss Art. 128 ZPO zur Folge, dass Z. eine Purgationsfrist (Wiederherstellungsfrist) von einem Monat bis sechs Monaten ab Mitteilung des vorliegenden Urteils anzusetzen ist, innert der sie, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da sich die Berufungsklägerin seit langem auf die Kontumazierung einstellen konnte, erscheint es angezeigt, sich bei der Bemessung dieser Frist mit der gesetzlichen Mindestdauer von einem Monat zu begnügen.
1. Wird gegen ein bezirksgerichtliches Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt (Art. 219 Abs. 1 ZPO), vermag der Umstand, dass die richterliche Anordnung zur Einreichung einer schriftlichen Begründung nicht befolgt wurde, die Gültigkeit des Rechtsmittels nicht zu beeinflussen. Nach dem Gesagten führt dies auf Seiten der Berufungsklägerin einzig dazu, dass sie sich wegen ihrer Säumnis nicht mehr zur Sache vernehmen lassen kann, während das Gericht gestützt auf die sinngemäss geltenden Bestim- mungen der Art. 228 Abs. 1 und 127 ZPO verpflichtet bleibt, das angefoch- tene Urteil im Rahmen der Anträge anhand der Akten und der Stellung- nahme der Gegenpartei zu überprüfen. Diese Kontrolle hat (beschränkt auf den Anfechtungsbereich) grundsätzlich umfassend zu geschehen, sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht, handelt es sich doch bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel (vgl. Max Guldener, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 507 f., insbesondere N. 7 b). Soweit sie sich nicht offenkundig als mangelhaft erweisen, wird die
Weiterzugsinstanz dabei freilich in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie sie sich aus dem erstinstanz- lichen Urteil ergeben, übernehmen können, unter Berücksichtigung allfälli- ger in der Berufungserklärung hierzu vorgebrachter Rügen und Anträge. Bei der Rechtsanwendung schliesslich, die ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen hat, wird die Prüfung jener Fragen im Vordergrund stehen, die im bisherigen Verfahren – insbesondere von Seiten der nunmehr säumigen Berufungsklägerin – konkret aufgeworfen wurden. Darüber hinaus wird sich die Berufungsinstanz vielfach mit einer eher summarischen Begründung ihres Erkenntnisses begnügen dürfen oder sich gar darauf beschränken kön- nen, auf zutreffende Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. zum Ganzen auch Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Zivilrechtspflegegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984, 2. Aufl., Aarau, Frank- furt am Main, Salzburg 1998, § 323 N. 9).
ZF 04 58Urteil vom 18. April 2005/4. Juli 2005
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