PKG 2006
**10 –Beschwerde gegenPräsidialverfügungen (Art.237 ZPO).Volle, auchdie Prüfungder Angemessenheit****umfassende Kognition des Gerichtsausschusses als Beschwerdein- stanz (Erw.**2)
– Beweisverfügung;Inhalt (Art.96 ZPO).Bezeichnung der aufgrund einer summarischen Prüfung wesentlich und notwendigerscheinenden Beweise,um dieStreitsache an derHauptverhandlung ohneweitere Beweiserhebungen unddamit ohneUnterbrechung erledigenzu können(Erw. 3).
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche, der Berufung an das Kantonsgericht unterliegende Fall im Einverständnis bei- der Parteien mit Übergehung der ersten Instanz an das Kantonsgericht prorogiert werden. Für die Prozessvorbereitung, insbesondere auch für die Anfechtung von Beweisverfügungen des Präsidenten, gelangen im Falle der Prorogation die Bestimmungen des erstinstanzlichen Verfahrens zur An- wendung. Gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen kann gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO innert 20 Tagen beim betreffenden Ge- richtsausschuss Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird durch Beiurteil erledigt (Art. 237 Abs. 4 ZPO). Gegenstand der vorliegenden Be- schwerde bildet die Beweisverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom
28. November 2005. Diese stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne
von Art. 237 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Beschwerde an den Kantonsge- richtsausschuss zulässig ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
2. Zunächst stellt sich die Frage, welche Kognitionsbefugnis dem Kantonsgerichtsausschuss bei der Prüfung der angefochtenen Beweisverfü- gung zukommt.
Dem vorliegend anwendbaren Art. 237 ZPO ist keine Beschränkung der Kognition zu entnehmen. Eine solche ist ausschliesslich in Art. 235 ZPO vorgesehen. Von der Systematik her findet diese Bestimmung jedoch nur bei der Beschwerde wegen Gesetzesverletzung Anwendung. Bei der Rechtsöff- nungsbeschwerde gilt sie sodann gemäss ausdrücklichem Verweis (Art. 236 Abs. 3 ZPO) ebenfalls. Ein entsprechender Verweis fehlt demgegenüber beim hier anwendbaren Art. 237 ZPO. Eine unterschiedliche Behandlung der Beschwerde wegen Gesetzesverletzung und der Rechtsöffnungsbe- schwerde einerseits und der Beschwerde gegen Präsidialverfügungen ande- rerseits rechtfertigt sich von der Art des Rechtsmittels her durchaus. Während mit den beiden ersten der Entscheid einer unteren Gerichts-
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behörde an eine obere weitergezogen wird, führt letztere dazu, dass die Ent- scheide des als Präsidenten amtenden Mitglieds des Gerichts durch die übri- gen Mitglieder des gleichen Spruchkörpers überprüft werden. Ist eine Ko- gnitionsbeschränkung leicht verständlich, wenn ein höheres Gericht den Entscheid einer unteren Instanz zu überprüfen hat, so fällt es schwer, einen stichhaltigen Grund für eine Einschränkung der Kognition zu finden, wenn die gleiche Instanz in anderer Besetzung für den Rechtsmittelentscheid zu- ständig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1991, 5P.124/1991 publiziert in ZGRG 4/91 S. 95 ff.). Auch von der Sache her lässt sich eine Kognitionsbeschränkung kaum begründen, da es bei der Prozess- leitung und bei vorsorglichen Massnahmen in der Regel um Ermessensfra- gen geht und das Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Gerichtsausschuss nur bei Missbrauch des Ermessens und offen- sichtlich falscher, das heisst willkürlicher Feststellung des Sachverhalts ein- schreiten könnte. Insofern erscheint die Möglichkeit, eine prozessleitende oder vorsorgliche Verfügung auch auf Unangemessenheit überprüfen zu können, als zweckmässig (vgl. Nay Zivilprozessordnung und Gerichtsverfas- sungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 146).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Kognitionsbeschränkung,
soweit die Rechtsmittelinstanz auf gleicher Stufe steht wie die in erster In- stanz entscheidende Behörde, nur angenommen werden kann, wenn sich hierfür im Gesetzestext oder allenfalls in den Gesetzesmaterialien eine genügende Grundlage finden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1991, 5P.124/1991 publiziert in ZGRG 4/91 S. 95 ff.; Peter Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, Dissertation 2000, S. 179). Für den vorliegenden Fall be- deutet dies, dass der zuständige Kantonsgerichtsausschuss die Beweisverfü- gung des Kantonsgerichtspräsidenten mit voller Kognition, mithin auch be- züglich Angemessenheit zu prüfen hat.
3.a) In der Beweisverfügung entscheidet der Gerichtspräsident dar- über, welche Beweiserhebungen er als notwendig erachtet, um die Streitsa- che an der Hauptverhandlung ohne Unterbruch erledigen zu können (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dabei hat er darauf zu achten, dass nur die für die Urteils- fällung erheblichen Beweise abgenommen werden. Er besitzt die Befugnis zu verfügen, dass einzelne von den Parteien beantragte Beweisaufnahmen nicht erfolgen. Der Anwendungsbereich des Beweismittelbeschränkungs- rechts erstreckt sich dabei insbesondere darauf, der Überproduktion von Beweismitteln, zu der sich die Parteien wegen der Eventualmaxime veran- lasst sehen können, entgegenzusteuern (vgl. PKG 1973 Nr.4 E. 7.bb S. 29 f.). Die Auswahl der Beweismittel wird gemäss den Grundsätzen der Prozess- leitung, Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, rasche Erledigung des Verfah- rens und erschöpfende Verhandlung des Streitstoffes, getroffen (Guyan,
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a. a.O. S. 96). Um jedoch entscheiden zu können, ob ein beantragtes Beweis- mittel für die ununterbrochene Durchführung der Hauptverhandlung von Bedeutung ist oder nicht, kann der materielle Aspekt dieser prozessualen Vorfrage nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Mit anderen Worten hat der Gerichtspräsident summarisch – das heisst, ohne eine eingehende materielle Beurteilung des Falles – zu prüfen, ob die bestrittene Tatsachen- darstellung bereits aufgrund der bislang erhobenen Beweismittel abschlies- send gewürdigt werden kann, oder ob es hierzu weiterer Abklärungen, ins- besondere in Form der beantragten Beweise bedarf, deren Erhebung bereits vor der Hauptverhandlung als zweckmässig erscheint. Mit dem Erlass der entsprechenden Beweisverfügung regelt er diese Frage jedoch nicht ab- schliessend. Vielmehr hat er gemäss Art. 96 Abs. 2 ZPO bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung die Möglichkeit, auf seine Beweisverfügung zurückzukommen. Auch die Parteien selbst können an der Hauptverhand- lung vor erster Instanz von Gesetzes wegen auf ihre Beweisanträge zurück- kommen, selbst wenn sie eine Beschwerde gegen die Beweisverfügung un- terlassen haben. An der Hauptverhandlung entscheidet der in der Sache zuständige Spruchkörper über die Zulassung dieser Beweismittel nach einer umfassenden Prüfung der materiellen Relevanz.
b) Im Beschwerdeverfahren wird die Beweisverfügung darauf ge-
prüft, ob der Gerichtspräsident aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Ergebnis gelangen durfte, dass die Hauptverhandlung gestützt auf seine Beweisverfügung voraussichtlich ohne Unterbrechung durchge- führt werden kann. Anfechtungsgründe gegen eine Beweisverfügung liegen damit überwiegend im Ermessensbereich. Die Rechtsmittelinstanz setzt da- bei ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Gerichtspräsidenten (Guyan, a.a.O., S. 180). Im konkreten Fall gilt es demnach zu prüfen, ob der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, auf die Einvernahme von G. als Zeugen zu verzichten, im Rahmen einer summarischen Prüfung nachvoll- ziehbar erscheint, das heisst, ob er auf die Abnahme des beantragten Be- weismittels in der Prozessvorbereitung verzichten durfte. Dies ist dann zu bejahen, wenn die bereits vorhandenen Beweismittel voraussichtlich eine hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung des Falles abge- ben, so dass die Hauptverhandlung ohne weitere Beweiserhebungen und da- mit ohne Unterbruch durchgeführt werden kann.
ZB 05 61Urteil vom 18. Januar 2006
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