12 –Gerichtsgebühren; Streitwertzuschlag(Art. 7Kostentarif imZivilverfahren). Beider Berechnungdes Streitwertzu- schlagszur Gerichtsgebührsind –ebenso wiebei der Berechnungdes Interessenwertzuschlagszum Anwalts-honorar, aberanders alsbei derBerechnung desStreit- betrages zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit gemäss Art.22 ZPO– dieForderungen auseiner Wider- klagehinzuzurechnen.
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 121 Ziff. 5 ZPO hat jedes Urteil einen Rechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid zu enthalten. Ist eine Partei mit der Höhe der auferlegten Gerichtskosten und einer falschen Anwendung nicht einverstanden, so kann sie diese gemäss Art. 13 der grossrätlichen Verord- nung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren vom 29. Mai 1985 (BR 320.070) innert 20 Tagen mit Beschwerde wegen Ge- setzesverletzung nach Art. 232 ff. ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss an- fechten. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig gegen das den Kostenspruch ent- haltende Urteil Berufung erhoben wird (PKG 1996 Nr. 21, PKG 1988 Nr. 5). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, wes- halb darauf einzutreten ist. 2.a. Im Beschwerdeverfahren wird nach Art. 13 der grossrätlichen
Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilver- fahren nur eine Missachtung der Verordnung über den Kostentarif im Zivil- verfahren geprüft (KTZ; BR 320.075). Art. 1 ff. KTZ regelt nämlich die zu erhebenden Gerichtsgebühren. Diese setzen sich aus der Gerichtsgebühr, ei- nem allfälligen Streitwertzuschlag, aus Schreibgebühren sowie aus Baraus- lagen zusammen. Gerügt wird von der Beschwerdeführerin nur eine falsche Anwendung und Berechnung des Streitwertzuschlages.
1. Nach Art. 7 Abs. 1 KTZ kann bei vermögensrechtlichen Streitig- keiten mit einem Streitwert von über Fr. 5 000.– im erstinstanzlichen Verfah- ren zusätzlich zur ordentlichen Gerichtsgebühr ein Streitwertzuschlag von höchstens 2 % des zu beurteilenden Streitwertes erhoben werden. Wie die Beschwerdeführerin zutreffenderweise festhält, ist in der KTZ nicht defi- niert, was unter dem zu beurteilenden Streitwert zu verstehen ist. Es ist da- her auf die übliche Ermittlung des Streitwertes abzustellen.
2. Als Streitwert ist bei Leistungsklagen grundsätzlich der objektive Wert der eingeklagten Leistungen oder mit anderen Worten die Addition der Forderungen, welche im Streit liegen, zu betrachten, sofern sich die For- derungen nicht gegenseitig ausschliessen (Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 110). Massgebend sind dabei die objek-
tiven, im Prozess befindlichen Leistungen, nicht etwa ein mittelbares Inter- esse an weiteren, nicht Gegenstand des Prozesses bildenden Vermögenswer- ten (vgl. PKG 1986 Nr. 11).
1. Eine Definition des Streitwertes findet sich in der bündnerischen ZPO allerdings nicht. Vielmehr bildet der sogenannte Streitbetrag Voraus- setzung für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im Zivilprozess. Dies gilt insbesondere auch für Art. 22 Abs. 1 ZPO. Dieser regelt, dass zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen, mit Ausschluss der Zinsen und der Kosten und mit Ausschluss der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage, zu- sammengerechnet wird. Sinn und Zweck von Art. 22 ZPO ist damit gerade nicht eine umfassende und abschliessende Definition des Streitwertes. Es wird nur geregelt, welche Forderungen für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen sind.
2. Für den Kläger wird eine Rechtssicherheit in Bezug auf die Beur- teilung der Zuständigkeit in einem angehobenen Klageverfahren geschaf- fen, wenn klargestellt wird, dass einzig seine Hauptklage die sachliche Zu- ständigkeit bestimmt (PKG 1999 Nr. 3) und der Beklagte mit der Erhebung einer Widerklage nicht eine andere sachliche Zuständigkeit bewirken kann. Hinsichtlich arbeitsrechtlicher Streitigkeiten bestimmt Art. 343 Abs. 2 OR Gleiches, nämlich dass nur die Hauptklage dafür massgebend ist, ob ein ein- faches und rasches Verfahren durchgeführt wird. In arbeitsrechtlichen Strei- tigkeiten soll von Bundesrechts wegen ausgeschlossen werden, dass mit Ein- reichung einer Widerklage die entsprechende Rechtswohltat durch die Gegenpartei verhindert werden kann (Egli, Schweizerisches Obligationen- recht, Handkommentar, Zürich 2002, N 14 zu Art. 343 OR). Zusammenfas- send kann festgehalten werden, dass der von der Beschwerdeführerin ins Recht geführte Art. 22 ZPO im Wesentlichen dazu dient, die Zuständigkeit eines Gerichts unter anderem für den Fall einer Widerklage abschliessend zu bestimmen.
1. Daraus kann nicht die Rechtsfolge abgeleitet werden, dass sich der Streitwert nach der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte bei Klage und Widerklage richte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer Betrachtung der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes. Art. 5 Abs. 2 der Honoraransätze verweist zwar darauf, dass der Interessenwert nach den Feststellungen des Streitbetrages gemäss ZPO zu bestimmen ist. Damit wird aber nicht auf die sachliche Zuständigkeit von Art. 22 ZPO abgestellt, son- dern darauf verwiesen, dass der Interessenwert nach dem Betrag aller im Streite liegenden Forderungen zu ermitteln ist und nicht nach einem ande- ren Interesse, namentlich einem weitergehenden wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht bezwecken
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wollen, einen Interessenwertzuschlag bei der Erhebung einer Widerklage auszuschliessen. Vielmehr soll damit klargestellt werden, dass der für den In- teressenwert massgebende Streitbetrag der objektive Wert der im Prozess befindlichen Leistungen ist und der Honorarrechnung nicht ein anderer Massstab wie ein subjektives wirtschaftliches Interesse oder gar ein mit dem eingeklagten Recht in Verbindung stehender anderer Vermögenswert zu- grunde gelegt werden darf. Es geht mit anderen Worten bei der Bemessung des Interessenwertzuschlages nur um den Vermögensvorteil, welcher mit dem konkreten Begehren für die Klagepartei verbunden ist.
1. Das Kantonsgericht hat in PKG 1986 Nr. 11 für den Fall der Be- rechnung eines Interessenwertzuschlages festgehalten, dass die Bemessung einer ausseramtlichen Entschädigung sowohl durch die Hauptklage als auch durch die Widerklage beeinflusst ist und sich der Interessenwert insbeson- dere durch die Widerklage erhöhen kann. Damit hat das Kantonsgericht klar gestellt, dass die Erhebung eines Interessenwertzuschlages gerade nicht da- von abhängt, ob eine Forderung klage- oder widerklageweise geltend ge- macht wird.
2. Gleiches muss auch für die Bemessung des Streitwertzuschlages nach Art. 7 KTZ gelten. Anderes würde zu unhaltbaren und nicht sachlich begründbaren Ergebnissen führen. Ein Streitwertzuschlag ist grundsätzlich Teil der von den Parteien zu tragenden Prozesskosten. Sinn und Zweck der Gerichtskosten ist nämlich die Abgeltung der dem Gericht entstehenden Aufwendungen, welche sich nebst dem zeitlichen Aufwand auch nach der vermögensrechtlichen Bedeutung der Streitigkeit zu richten hat (vgl. zur Rechtsnatur des Streitwertzuschlagen PKG 1981 Nr. 20). Dabei darf es kei- nen Unterschied machen, ob es sich bei der zu beurteilenden Streitigkeit um eine einzelne Klage oder um Klage und Widerklage handelt. Würde bei- spielsweise eine nur knapp CHF 8 000.– übersteigende Klage eingereicht, so bliebe eine wesentlich höhere Widerklage bei der Bemessung des Streit- wertzuschlages unberücksichtigt, selbst wenn sich dadurch die Bedeutung des Rechtsstreites wesentlich erhöhen sollte. Dies wäre nicht sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck der Erhebung von Gerichtskosten. Vielmehr ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühren – soweit das Bundes- recht dies nicht ausschliesst – der Gesamtbetrag aller im Streite liegenden Forderungen massgebend.
3. Damit ist für die Beurteilung des vom Gericht zu erhebenden
Streitwertzuschlags nach Art. 7 KTZ sowohl die Klage der Beschwerdefüh- rerin als auch die Widerklage von A. zu berücksichtigen. Da die Beschwer- deführerin eine Klage von CHF 188 500.– und A. eine Widerklage über CHF 38 832.90 anhängig gemacht haben, beläuft sich der Streitwert der sich im Verfahren befindlichen Streitigkeiten auf CHF 227 332.90. In Anwendung von Art. 7 KTZ war das Bezirksgericht Prättigau/Davos berechtigt, zusätz-
lich zur ordentlichen Gerichtsgebühr einen Streitwertzuschlag von 2 % auf diesen Betrag zu erheben. Mit der Erhebung eines Streitwertzuschlages von CHF 4 000.– hat es sich dabei rechtskonform verhalten. Der erhobene Streit- wertzuschlag gibt damit zu keinen Bestandungen Anlass. Soweit die Be- schwerdeführerin geltend macht, dass arbeitsrechtliche Ansprüche im Recht stünden, ändert dies nichts. Einerseits wurde gar nicht der gesamte Rahmen des nach Art. 7 KTZ möglichen Streitwertzuschlages ausgeschöpft. An- dererseits übersteigt der eingeklagte Betrag die in Art. 343 Abs. 2 OR vor- gesehene Gebührenbefreiung bei Weitem und wird eine Reduktion des die Gerichtskosten für CHF 30 000.– übersteigenden Streitwertes vom Bundes- recht nicht verlangt. Von einer Missachtung des Äquivalenzprinzips kann schliesslich vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein (vgl. dazu PKG 1992 Nr. 28). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist auch diesbezüglich unbegründet und die Beschwerde damit abzuweisen.
ZB 06 5Urteil vom 26. Juni 2006
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