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b) Schuldbetreibungs-und Konkursbe- schwerden(Gerichtsverfahren)
13 – Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 1 SchKG); Kos- tenentscheidin einemBeiurteil (Art.120 Abs.1, Art.123 Abs. 4,Art. 237Abs. 4ZPO). DerKostenentscheid ineinem Beiurteil – in casu Entscheid betreffendSicherheitsleis- tung gemässArt. 40ZPO –stellt mangelsdes zurVoll- streckbarkeitgehörenden Erfordernisses der formellenRechtskraft keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar,da das Beiurteilsamt Kostenspruch**(nur) zusammenmit dem ausstehendenHaupturteil mitdem gegendieses ge-gebenen Rechtsmittelnoch angefochten****werden kann.**
Aus den Erwägungen:
3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Ti- tel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).
b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter
die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Vollstreckbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Urteil nicht nur vollstreckbar, sondern auch in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 113 III 6, 9 sowie BGE 105 III 43, 44), d.h., wenn es endgültig geworden ist, weil es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel, dem von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt, angefochten werden kann. Die formelle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prü- fen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Stae- helin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
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Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 7 und N 9 zu Art. 80 SchKG). Im Rechtsöffnungsentscheid vom 6. April 2006 ging der Bezirksge- richtspräsident Imboden davon aus, dass der Entscheid über die Sicherstel- lung der aussergerichtlichen Kosten gleich wie eine vorsorgliche Massnahme mit der Mitteilung an die Parteien in formelle Rechtskraft erwachse. Diese Überlegung ist unrichtig. Zur Abgrenzung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber prozessleitenden Entscheiden dient das Kriterium des Rege- lungsgegenstandes. Die Kautionsleistung des Klägers für die aussergerichtli- chen Kosten des Beklagten hat keinen unmittelbaren Bezug zum Streitge- genstand. Für deren Anordnung ist das mutmassliche Prozessergebnis ohne Bedeutung, weshalb sie sich deutlich von der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen unterscheidet und den prozessleitenden Entscheiden zuzuord- nen ist (vgl. Benedikt A. Suter, Grundsätze der prozessleitenden Entschei- dung im Zivilprozess, Diss. Basel 1993, S. 53). Auch prozessleitende Ent- scheidungen können in formelle Rechtskraft erwachsen; allerdings dann nicht, wenn sie mit einem gegen die Endentscheidung gerichteten ordentli- chen Rechtmittel angefochten werden können (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 362, Fn. 13). Gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO hemmt die Berufung Rechtskraft (formelle Rechtskraft) und Vollstreckbar- keit des angefochtenen Entscheides im Rahmen der Rechtsmittelanträge.
4.a) Es ist daher zu prüfen, ob die beiden Entscheide (Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 28. September 2005 und Beiurteil des Bezirksgerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005) mit dem Rechtsmittel gegen den Hauptentscheid überprüft werden können. Da die Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Deckung der mutmasslichen aus- sergerichtlichen Kosten der Gegenpartei durch den Gerichtspräsidenten ge- mäss Art. 40 ZPO eine prozessleitende Verfügung darstellt, wird sie nur für die Dauer des Prozesses getroffen und hat keinen Einfluss auf die definitive Kostentragung nach Abschluss des Verfahrens. Die prozessleitende Verfü- gung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 28. September 2005 wurde mit der zutreffenden Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO angefochten, welche als Beiurteil erledigt wurde (Art. 237 Abs. 4 ZPO). Ein solches Beiurteil kann nur zusammen mit dem Haupturteil weiter gezogen werden, eine selbständige Anfechtung ist nicht möglich (vgl. Art. 123 Abs. 4 ZPO sowie PKG 1984 Nr. 24 und PKG 1991 Nr. 22). Unterliegt das Haupturteil der Be- rufung (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO), wird man auch die im Beiurteil getroffene Kostenverteilung mit diesem Rechtsmittel rügen können (vgl. Art. 218 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht kann Beiur- teile in jeder Hinsicht frei überprüfen, d.h. auch im Kostenpunkt aufheben oder abändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verteilung der amtlichen Kosten und die Höhe der ausseramtlichen Ent- schädigung in einem engen Zusammenhang mit dem Ausgang der Prozess-
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beschwerde stehen. Da eine materielle Überprüfung des Beiurteils erst im Rahmen des Berufungsverfahrens möglich ist, kann auch erst dort sinnvol- lerweise endgültig über den Kostenpunkt entschieden werden (vgl. PKG 1991 Nr. 22, S. 93).
b) Auf Grund der beschränkten Offizialmaxime im Rechtsöffnungs- verfahren (Art. 138 Ziff. 4 ZPO) ist es zulässig, dass der Richter gewisse Ab- klärungen trifft (PKG 1992 Nr. 32). Vom Bezirksgericht Plessur war zu ver- nehmen, dass das Hauptverfahren bis zum 30. Juni 2006 sistiert wurde, es ist folglich noch hängig. Es ist also denkbar, dass gegen einen Entscheid (Streit- wert erheblich über Fr. 8 000.–) das Rechtsmittel der Berufung ergriffen wird. Als ordentliches Rechtsmittel hemmt die Berufung den Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheides im Rahmen der Rechtsmittelanträge (Art. 124 Abs. 1 am Ende ZPO). Das bedeutet, dass sowohl die Verfügung des Bezirksgerichtspräsi- denten Plessur vom 28. September 2005 als auch das Beiurteil des Bezirks- gerichtsauschusses Plessur vom 28. November 2005 in einem allfälligen Be- rufungsverfahren gegen das Haupturteil bezüglich des Kostenpunktes überprüft werden können. Das ordentliche Rechtsmittel würde den Eintritt der formellen Rechtskraft sowohl für das Haupturteil als auch für die beiden prozessleitenden Entscheide hemmen. Die Verfügung und das Beiurteil über die Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten stellen so- mit keine als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geltende vollstreckbare Urteile dar, weil sie nur zusammen mit dem Endentscheid in der Sache in Rechtskraft erwachsen können (vgl. die ähnli- che Konstellation, die das Bundesgericht in Praxis 2006, Nr. 33 entschieden hat). Dies trifft selbstredend – wie bei prozessleitenden Entscheiden über die Deckung der mutmasslichen aussergerichtlichen Kosten – auch für vor- läufig vollstreckbare Entscheide zu, da sie eben – wie einlässlich dargelegt – noch nicht formell rechtskräftig sind (vgl. D. Staehelin, a.a.O. N 7 zu Art. 80 SchKG). Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde der A. GmbH als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Rechtsöff- nungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 6. April 2006, mitgeteilt am 6. April 2006, ist aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 20600445 des Betrei- bungsamtes Rhäzüns ist abzuweisen.
SKG 06 22Urteil vom 15. Mai 2006
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