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14 – Rechtsöffnungsverfahren;Verschiebung derRechtsöff- nungsverhandlung (Art.84 SchKG;Art. 137f., Art.103 ZPO).Stellt einePartei einVerschiebungsgesuch undhat sie bisunmittelbar vordem inder Vorladungfestgesetz- ten Verhandlungsterminvom Gericht– auswelchen Grün- denauch immer**– keinenBescheid erhalten,so hatsie sich beimGericht zuerkundigen, obdem Gesuchstattgegeben worden sei;andernfalls hatsie sichzur Verhandlungbeim Gericht einzufinden,ansonsten dieVerhandlung ohnesie durchgeführt****wird.**
Aus den**Erwägungen:
3.a) Zur Begründung ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Vorschlag auf Terminverschiebung un- beantwortet geblieben sei und das Bezirksgerichtspräsidium Landquart die Verhandlung ohne ihre Anwesenheit durchgeführt habe. Dadurch sei sie in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor- den.
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) statuiert. Danach haben die Par- teien Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheit dem Gericht vortragen und zu allen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen können, dass die Beweismittel abgenommen werden und dass das Gericht sich ernsthaft mit Vorbringen und Beweisen auseinandersetzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet einmal ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien beim Erlass von Entscheiden, die in ihre Rechtsstellung ein- greifen. Weiter dient der Grundsatz als Mittel bei der Sachaufklärung, der Wahrheitsfindung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet, doch verschafft diese Bestimmung keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechte (Vogel/Spühler, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 177).
2. Die Ausübung des Mitwirkungsrechts durch die Parteien setzt eine rechtsgenügliche Vorladung voraus. Gemäss Art. 25 Ziff. 2 SchKG und Art. 137 Ziff. 2 ZPO ist in Fällen der Rechtsöffnung das summarische Ver- fahren anwendbar. Art. 138 Ziff. 3 ZPO statuiert dabei, dass die Parteien mindestens zwei Tage vor der Hauptverhandlung aufzubieten sind. Diese Vorschrift wird vom Kantonsgericht in konstanter Praxis so ausgelegt, dass die Parteien zwei Tage vor dem Rechtstag im Besitz des Aufgebots sein müs- sen. Andernfalls wäre es ihnen verwehrt, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten und noch Beweismittel einzuholen (PKG 1992 Nr. 31). Vor- liegend wurde die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung am 24. August
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2006 ausgestellt und am 26. August 2006 tatsächlich in Empfang genommen; die Rechtsöffnungsverhandlung war auf den 8. September 2006 angesetzt. Die Vorladung ist also rechtsgenüglich erfolgt. Auch wenn keine tatsächliche Annahme erfolgt und der Empfängerin lediglich eine Abholeinladung aus- gehändigt worden wäre, wäre aufgrund der unter dem Aspekt der Zustell- fiktion geltenden Abholfrist von 7 Tagen die Vorladung rechtzeitig erfolgt.
1. Es ist davon auszugehen, dass eine einmal vom Gericht erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben so lange gültig bleibt, als sie vom Gericht nicht ausdrücklich (sei es schriftlich oder mündlich, d.h. te- lefonisch) widerrufen worden ist (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 15 zu § 195 m.w.H.). Dies leuchtet schon deshalb ein, weil es sonst eine Partei ohne weiteres in der Hand hätte, durch ein kurzfristig gestelltes Verschiebungsgesuch einen ge- richtlichen Termin platzen zu lassen mit der Begründung, sie sei nicht über die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs orientiert worden. Stellt eine Pro- zesspartei ein Verschiebungsgesuch und hat sie bis unmittelbar vor dem fest- gelegten Gerichtstermin vom Gericht – aus welchen Gründen auch immer – keinen Bescheid erhalten, so hat sie die Möglichkeit, sich beim Gericht zu er- kundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei; andernfalls ist sie gehal- ten, sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden, ansonsten sie Gefahr läuft, einen Rechtsverlust zu erleiden (ZR 95 Nr. 71). Der Geschäftsführer der Gesellschaft A. meldete sich am 6. Septem-
ber 2006 telefonisch beim Sekretariat des Bezirksgerichts Landquart und er- suchte dieses um Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung auf den 29. September 2006. Die Sekretärin des Bezirksgerichts teilte ihm mit, dass sie diese Information sofort an den Bezirksgerichtsvizepräsidenten weiterleiten würde. Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge keinen Bescheid, ob ihrem Gesuch stattgegeben werde oder nicht. Der Grund lag darin, dass die Beschwerdeführerin nicht kontaktiert werden konnte, weil keine Telefon- nummer und kein sonstiger Hinweis für eine Rückantwort bekannt waren. Es hätte nun aber an der Beschwerdeführerin gelegen, sich beim Gericht zu erkundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei oder nicht. Da sie dies nachweislich nicht getan hat, hat sie es selbst zu vertreten, dass die Rechts- öffnungsverhandlung am 8. September 2006 in ihrer Abwesenheit stattfand. Sie kann daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten.
SKG 06 58Urteil vom 25. Oktober 2006
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