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19 –Arrest; Passivlegitimation(Art. 271SchKG). DieFrage, ob gegeneine Personein Arrestbefehlzu erlassenist, ist striktauseinanderzuhalten vonder Frage,ob imGewahr- sam dieserPerson befindlicheVermögenswerte inden Ar- restgegen eineandere Personeinzubeziehen sind.Aufhe- bungdes vomunterhaltsberechtigten Kinderwirkten Arrests gegendie Lebenspartnerinseines unterhaltsver- pflichtetenVaters zur Sicherung angeblich gemäss Art. 286ff. SchKGanfechtbar erworbenerVermögenswerte.
Aus dem Sachverhalt:
Auf Veranlassung von Z. (geb. 1991, Sohn von X.) stellte der Be- zirksgerichtspräsident Maloja am 22. März 2005 je einen Arrestbefehl gegen
1. und gegen Y. (Konkubinatspartnerin von X.) wie folgt aus:
1. gegen X.:
Arrestforderung (Grund)
:
Unterhaltsvertrag Verlustschein vom 21.10.2003 Eheschutzverfügung vom 18.2.1999
Arrestforderung (Höhe)
:
Fr. 55 000.–
Arrestgrund
:
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 SchKG
Arrestgegenstände
:
Restforderung gegenüber der A. (A.) in Höhe von Fr. 21 000.–
Lohnforderung gegenüber seiner Arbeitgebe- rin, wobei mindestens von einem Lohn in Höhe von monatlich netto Fr. 4 400.— zuzüglich Kin- derzulagen auszugehen ist
elektronische Geräte wie Fotoausrüstungen, Computer, Musikanlagen und dergleichen
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1. gegen Y.:
Die Arrestbefehle wurden durch das Betreibungsamt Oberengadin gleichentags vollzogen. Die Arrestvollzugsurkunden Nr. 205198 (X.) und 205197 (Y.) stellte das Betreibungsamt Oberengadin den Arrestschuldnern am 29. März 2005 zu, unter Beilage einer Kopie der entsprechenden Arrest- befehle des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja.
Gegen die Arrestbefehle vom 22. März 2005 erhoben beide Arrest- schuldner mit Eingaben vom 7. April 2005 Arresteinsprache an den Bezirks- gerichtspräsidenten Maloja. Mit Entscheiden vom 28. und 29. April 2005 trat der Bezirksgerichtspräsident Maloja auf beide Arresteinsprachen nicht ein, mit der Begründung, die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG sei verpasst worden. Auf Beschwerde von X. und Y. hob der Kan- tonsgerichtsausschuss mit Urteil vom 13. Juni 2005 (vgl. PKG 2005 Nr. 14) die
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Nichteintretensentscheide auf und wies die Sache zur materiellen Behand- lung der Einsprachen an den erstinstanzlichen Arrestrichter zurück.
Mit Entscheid vom 10. Februar 2006 wies der Bezirksgerichtspräsi- dent Maloja die Einsprache von Y. gegen den Arrestbefehl vom 22. März 2005 ab, überband ihr Verfahrenskosten von Fr. 400.– und eine Prozessent- schädigung von Fr. 600.– an die Gegenpartei. Gegen den Arresteinspra- cheentscheid liess Y. mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss einlegen. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die vollumfängliche Gutheissung ihrer Einsprache gegen den Arrestbefehl, unter solidarischer Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners und dessen gesetzli- cher Vertreterin. Der Kantonsgerichtsausschuss hiess die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Arresteinspracheentscheid und den Arrestbe- fehl vom 22. März 2005 auf.
Aus den Erwägungen:
2. Im Hauptpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die vor- instanzliche Überlegung, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit anzuneh- men sei, dass der mittellose Arrestschuldner 1 (X.) alle seine Vermögens- werte an seine Konkubinatspartnerin (Arrestschuldnerin 2) abgetreten habe, weshalb sich der Arrest auf deren Vermögen als zulässig erweise, sei falsch. Die Beschwerdeführerin sei weder Schuldnerin der Arrestforderung, noch offenbare sich bei ihr eine Absicht, Vermögensgegenstände beiseite zu schaffen, noch bestehe ein Verlustschein des Arrestgläubigers gegen sie. Bes- tenfalls hätte der Arrestgläubiger im Arrest gegen X. verlangen können, dass Vermögenswerte bei der Konkubinatspartnerin des Arrestschuldners als Drittperson gepfändet werden und damit ein Widerspruchsverfahren ge- mäss Art. 275 in Verbindung mit Art. 91 ff. SchKG ausgelöst worden wäre. Die Vorinstanz unterstelle, dass in der Person der Beschwerdeführerin ei- gene Arrestgründe vorlägen, obwohl zwischen dem Arrestgläubiger und der Beschwerdeführerin überhaupt keine Forderung bestehe.
1. Diese Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich im Wesentli- chen als begründet. Vorderrichter und Beschwerdegegner übersehen, dass die beiden Fragen, ob gegen eine Person ein Arrestbefehl zu erlassen ist, oder ob bei einer Person liegende, in deren Gewahrsam sich befindliche Ver- mögenswerte, in einem, gegen eine andere Person anzuordnen Arrest zu si- chern sind, strikt auseinander zu halten sind und hinsichtlich des Arrestbe- fehls andere Folgen zeitigen. Der Bezirksgerichtspräsident hat im Entscheid zur Arresteinsprache der hiesigen Beschwerdeführerin Y. (Arrestschuldne- rin 2) ausdrücklich und zutreffend anerkannt, dass der Arrestgläubiger keine Forderung gegen Y. hat. Die Aufrechterhaltung des Arrests gegen Y. hat der Vorderrichter damit begründet, es sei gemäss Vorbringen des Arrestgläubi-
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gers offensichtlich, dass X. (Arrestschuldner 1) alle seine Vermögenswerte zu seiner Lebenspartnerin Y. (Arrestschuldnerin 2) verschoben habe, wes- halb der Arrest auf dieses Vermögen zulässig sei. Es mag zwar unter gewis- sen Voraussetzungen denkbar sein, dieses Vermögen mit Arrest zu belegen. Der in seiner Rechtsfolge unheilbare Trugschluss liegt darin, dass dies in ei- nem gegen Y. zu erlassenden Arrestbefehl geschehen soll. Wenn gegen Y. keine Forderung des Arrestgläubigers bestand, schliesst Art. 271 Abs. 1 SchKG den Erlass eines Arrestbefehls gegen sie kategorisch aus – sei es nun auf Vermögenswerte in ihrem Eigentum oder im Eigentum von X.. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung geht etwas anderes auch nicht aus BGE 107 III 35 hervor. Wenn es sich gemäss vorinstanzlicher Annahme beim Sub- strat um Vermögen von X. handelte, stellt dessen Beschlagnahme in einem gegen Y. gerichteten Arrest im Übrigen eine offenkundige Verletzung des starren Prinzips dar, wonach nur dem Schuldner gehörendes Vermögen mit Arrest belegt werden darf (Art. 271 Abs. 1, Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG).
1. Die Aspekte von Art. 271 SchKG, welche man als Arrestgründe bezeichnet (Ziff. 1–5), stellen die besondere, innere Berechtigung dafür dar, dass superprovisorisch – ohne Betreibung und Anhörung – eine zwangsvoll- streckungsrechtliche Sicherstellung von Vermögenswerten erfolgen kann. Diese spezifischen Gründe sind erst in zweiter Linie zu prüfen. Grundle- gende, die allgemeinen Voraussetzungen des Arrests definierende Bestim- mung dieses Instituts (vgl. Walter A. Stoffel, Basler Kommentar, N 16, 23 ff. zu Art. 271 SchKG) ist Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG: Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen. Diese Elemente sind vorab zu prüfen. Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG muss eine For- derung bestehen, die im Sinne von Art. 272 Abs. 1 SchKG glaubhaft zu ma- chen ist. Wenn Abs. 1 von Art. 271 SchKG von der Forderung spricht, bleibt zwar unausgesprochen, dass es sich um eine Forderung des Arrestgläubigers gegenden Arrestschuldnerhandeln muss. Es ist indes nicht zweifelhaft, dass genau dies die Meinung des Gesetzes ist (vgl. Stoffel, a.a.O., N 23; Daniel Stoll, Der Rechtsschutz des in einen Arrest einbezogenen Dritten, Diss. Zürich 1987, S. 5). Es kann nur jene Person Arrestschuldner, das heisst Pas- sivpartei des Arrestbefehls sein, gegen die sich die Forderung des Arrest- gläubigers richtet. Eine Person kann nur dann als passivlegitimierter Arrest- schuldner gelten, wenn sie aus der Arrestforderung verpflichtet, das heisst am streitigen Recht materiell zuständig ist. Im Sinne eines Umkehrschlusses darf gegen eine Person, welche diese Passivlegitimation nicht hat, kein Ar- rest gelegt werden (Franz Mattmann, Die materiellen Voraussetzungen der Arrestlegung nach Art. 271 SchKG, Diss. Fribourg 1981, S. 11 f.). Vorliegend fehlt diese allgemeine und unverzichtbare Voraussetzung des Arrests. Die Forderung soll sich aus der Pflicht zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträ-
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gen von monatlich 500 Franken ergeben, wozu sich der Arrestgläubiger in seinem Arrestgesuch vom 14. März 2005 auf Folgendes berufen hat: Unter- haltsvertrag zwischen ihm und seinem Vater X. (Acordo relativo à regulação do exercício do poder paternal do menor Z.); auf X. als Schuldner ausge- stellter Verlustschein; Verfügung des Eheschutzrichters vom 18. Februar 1999, worin X. auf Unterhaltsleistungen an seinen Sohn verpflichtet wird. Y. ist offensichtlich nicht Schuldnerin irgendeiner dieser Forderungen. Es ist bereits aus diesem Grund ausgeschlossen, zu deren einstweiliger Sicherstel- lung gegen Y. einen Arrestbefehl zu erlassen – womit allerdings noch nicht gesagt ist, dass bei ihr liegende, sich in ihrem Gewahrsam befindliche Ver- mögenswerte des Arrestschuldners (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) unter kei- nen Umständen verarrestiert werden können.
1. Im Einspracheverfahren, welches den gegen Y. erwirkten Arrest betraf, war seitens des Arrestgläubigers nirgends mehr die Rede von Kin- derunterhaltsbeiträgen. Stattdessen liess der Einsprachegegner in seiner Vernehmlassung vom 21. April 2005 erstmals klar ausführen, die Arrestfor- derung gegen Y. bestehe «in der Rückforderung der von X. auf sie übertra- genen Vermögenswerte gestützt auf Art. 286-288 SchKG». Das erscheint zum einen verspätet und zum anderen ist fraglich, ob die Tatbestände der paulianae selbständige Forderungsgründe im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG darstellen, hängen sie doch vom materiellen Zivilrecht (Rechtsver- hältnis zwischen dem Anfechtenden und dem Abtretenden) - hier vom Fa- milienrecht beziehungsweise vom Unterhaltsvertrag zwischen Vater und Kind – ab. Das Arrestgesuch, der Arrestbefehl sowie die betreibungsamtli- che Arresturkunde geben denn auch übereinstimmend als Arrestforderung beziehungsweise Forderungsgründe an: Unterhaltsvertrag, Verlustschein vom 21.10.2003, Eheschutzverfügung vom 18.2.1999. Aus keinem dieser glaubhaft bestehenden Titel geht die Beschwerdeführerin als Schuldnerin hervor. Das Arrestgesuch beziehungsweise der Arrestbefehl können nun aber nicht dadurch nachgebessert werden, dass der Gesuchsteller in der Ver- nehmlassung des Einspracheverfahrens einen anderen Forderungsgrund für die Arrestforderung, respektive darauf aufbauend, gar einen anderen (neuen) Arrestschuldner nennt. Der Arrestgläubiger hat im Einsprachever- fahren denn auch nur die vollumfängliche Abweisung der Einsprache von Y. beantragt, und nicht etwa die entsprechende Abänderung des Arrestbefehls gegen die Einsprecherin, wobei Letzteres nicht zulässig wäre. Beim neuen Vorbringen des Arrestgläubigers im Einspracheverfahren handelte es sich nicht um (echte oder unechte) neue Tatsachen und/oder Beweismittel (Art. 278 Abs. 3 SchKG), sondern um die Geltendmachung einer neuen/anderen Arrestforderung und damit um ein eigentlich neues Rechtsbegehren. Das Einspracheverfahren ist thematisch zwar eine Fortsetzung des Arrestbewil- ligungsverfahrens – unter erstmaliger Wahrung des rechtlichen Gehörs des
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Arrestschuldners – jedoch ist das Prozessthema des Einspracheverfahrens hinsichtlich der Arrestforderung und der Arrestgegenstände gleichwohl durch den Arrestbefehl beschränkt. Anfechtungsobjekt ist (nur) die Arrest- be*willigung;*die Prüfung erfolgt im Übrigen auf der Basis des Arrestbefehls, das heisst, dass der Arrestgläubiger im Einspracheverfahren beispielsweise nicht eine höhere Arrestforderung oder den Einbezug weiterer oder ande- rer Vermögensgegenstände beantragen kann (Yvonne Artho von Gunten, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 107). Um so mehr ist abzulehnen, dass im Einspracheverfahren eine andere Forderung und ein anderer Schuldner als Arrestbasis vorgetragen wird, wodurch ein ursprünglich wi- derrechtlich erlassener Arrest gerettet werden soll.
1. Selbst wenn im Arrestgesuch eine Forderung des Beschwerde- gegners gegen Y. geltend gemacht und deren Bestand als glaubhaft dargelegt worden wäre, ist festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Ar- restgrund besteht – weder Ziff. 2 (Beiseiteschaffen von Vermögenswer- ten/Flucht) noch Ziff. 5 (Verlustschein) von Art. 271 Abs. 1 SchKG. Eine Zahlungsflucht von Y. besteht nicht. Böswillig Schuldnervermögen beiseite geschafft hat allenfalls ihr Konkubinatspartner X. (Arrestschuldner 1), je- doch nicht Y. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin investiere jene 70 000 Franken, welche sie vom Arrestschuldner anfechtbar erhalten habe, in nicht werthaltige Konsumgüter – einen Personenwagen im betreibungsamt- lich geschätzten Wert von Fr. 9 000.– – und es stehe zu befürchten, dass sie Gelder nach Portugal transferiere, wo sie dem Beschwerdegegner wohl für immer entzogen blieben, genügt auch unter der reduzierten Anforderung des Glaubhaftmachens kaum, um Zahlungsflucht von Y. anzunehmen. Dazu bräuchte es konkretere und glaubhaftere Anzeichen. Ein Verlustschein als Arrestgrund nach Ziff. 5 muss nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe ge- gen den Arrestschuldner selbst ausgestellt sein, nicht gegen irgendeinen Dritten. Ein Verlustschein wurde gegen Y. nicht ausgestellt.
2. Der Beschwerdegegner hat im Arrestgesuch vom 14. März 2005 selbst beantragt, es seien «nachstehende Gegenstände und Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin 2 mit Arrest zu belegen». Unter der Begründung und Glaubhaftmachung der Arrestforderung wird weder ausdrücklich noch konkludent geltend gemacht, die Forderung richte sich gegen Y. In seiner Stellungnahme zur Arresteinsprache von Y. liess der Arrestgläubiger zudem geltend machen, dem Begehren der Gegenseite auf Sicherheitsleistung dürfe nicht stattgegeben werden, da das Gesetz nur eine Sicherheitsleistung durchden Schuldnervorsehe. Damit hat der Arrestgläubiger selbst zum Aus- druck gebracht, dass Y. auch nach seinem Dafürhalten nicht Arrestschuld- nerin ist.
Die Beschwerdeführerin Y. konnte somit allenfalls die Stellung eines Dritten haben, wie beispielsweise eine Bank oder ein Depositar, die vom Ar-
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rest, der sich gegen einen anderen richtet (hier den Konkubinatspartner X.), betroffen sind, weil sie Vermögenswerte in ihrem Gewahrsam haben, von de- nen der Arrestgläubiger behauptet, sie stünden in Tat und Wahrheit dem Ar- restschuldner zu. Solches hat der Arrestgläubiger in seinem Arrestgesuch in- dessen nicht behauptet, sondern vielmehr, «es seien folgende Vermögens- werte der Gesuchsgegnerin 2 mit Arrest zu belegen» (act. 03.1). Das macht den Dritten indessen nicht zum Arrestschuldner, insbesondere dann nicht, wenn selbst der Gesuchsteller behauptet hat, seine Forderung richte sich ge- gen einen anderen. Es ist unzulässig, Vermögenswerte zu verarrestieren, die einem vom Schuldner verschiedenen Rechtssubjekt gehören. Eine Ein- schränkung ist nur insofern zu machen, als Vermögenswerte, die zwar auf den Namen eines Dritten lauteten, indes für Rechnung des Schuldners ge- halten werden, mit Arrest belegt werden können. Auch bei dieser Konstella- tion ist der Arrestbefehl jedoch ausschliesslich gegen den Schuldner zu er- lassen. Der Dritte ist in diesen Arrest – analog des in eine Betreibung und Pfändung involvierten Drittgewahrsamsinhabers – nur «einbezogen», weil er Gewahrsam an Schuldnervermögen hat. Das macht ihn nicht zum Arrest- schuldner. Da vorliegend der Arrestgläubiger in seinem Arrestgesuch sol- ches nicht behauptet hat, ist nicht rückwirkend zu prüfen, ob er im Einspra- che- oder Rechtsmittelverfahren nachschiebend glaubhaft dargelegt hat, dass die betreffenden Vermögenswerte in Tat und Wahrheit dem Arrest- schuldner 1 zustehen. Selbst wenn Letzteres zuträfe, dürfte in einem solchen Fall ein ursprünglich unzulässigerweise gegen den Dritten angeordneter Ar- rest nicht nachträglich als rechtens sanktioniert werden. Angesichts der Be- gehren des Arrestgesuchstellers und ihrer Begründung wäre vorliegend der Arrest ursprünglich auf X., und nur auf ihn, auszustellen gewesen (vgl. dazu auch den Sachverhalt in BGE 107 III 33). Dabei bleibt es. Die genaue Be- zeichnung der Arrestgegenstände, deren Zugehhörigkeit zum Vermögen des Schuldners und deren Belegenheit obliegen dem Arrestgläubiger. Will der Arrestgläubiger, unter Berufung auf eine Forderung gegen die Beschwerde- führerin aus Art. 285 ff. SchKG, bei der Beschwerdeführerin gelegenes und auf ihren Namen lautendes Vermögen als deren eigenes Vermögen mit Ar- rest belegen lassen, so hat er ein neues Arrestgesuch gegen Y. zu stellen. Will der Arrestgläubiger, unter Berufung auf eine Forderung gegen seinen Vater aus Kindesunterhalt, bei der Beschwerdeführerin Y. gelegenes und auf ihren Namen lautendes Vermögen als X. gehörendes Vermögen mit Arrest bele- gen lassen, so hat er ebenfalls ein neues (ergänzendes) Arrestgesuch gegen
X. zu stellen.
1. Die weiteren, vom Arrestgläubiger dagegen angeführten Überle- gungen erweisen sich als unerspriesslich: aa. Aus den Hinweisen, der Vater des Beschwerdegegners bezahle seit 6 Jahren keine Unterhaltsbeiträge und seit dem Wegzug des Beschwer-
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degegners aus St. Moritz im Jahre 2002 sei die Bevorschussung der Alimente durch das dortige Sozialamt weggefallen, ergeben sich keine Argumente für den Erlass eines Arrestbefehls gegen die Beschwerdeführerin.
bb. Der neue Umstand, dass seit dem 16. Februar 2006 eine richter- liche Entscheidung vorliegt, gemäss welcher X. für ausstehende und zukünf- tige Unterhaltsbeiträge seinem Sohn Sicherheit im Sinne von Art. 292 ZGB zu leisten hat, kann ebenso wenig eine Grundlage für einen Arrestbefehl ge- gen die Konkubinatspartnerin von X. abgeben, namentlich erwächst dem Arrestgläubiger daraus keine Forderung gegen die Beschwerdeführerin. Auch wenn eine «akute Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdegeg- ners» festzustellen ist, ändert dies nichts daran, dass es am unverzichtbaren Erfordernis einer Forderung gegen die Beschwerdeführerin fehlt.
cc. Die Einwendung, es sei gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung familienrechtlicher Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB eingeleitet worden, welche zur vorübergehenden strafrechtlichen Be- schlagnahme eines der Arrestgegenstände (Restforderung des X. gegen den
A. im Umfang von Fr. 21 000.–) geführt habe, stützt den Rechtsstandpunkt des Beschwerdegegners nicht. Mit dem Beschwerdegegner mag man aus der Einleitung eines Strafverfahrens und der strafrechtlichen Beschlagnahme, welche allerdings bereits vor der Stellung des Arrestgesuchs vom 14. März 2005 am 20. Dezember 2004 wieder aufgehoben worden war, mit einiger Ver- anlassung folgern, dass eine unlautere Absicht im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG «nicht aus der Luft gegriffen ist». Übersehen wird, dass sich diese Absicht allenfalls im Verhalten des Vaters offenbart, mithin keinen ent- sprechenden Arrestgrund gegen die Beschwerdeführerin abgeben kann.
dd. Der Arrestgläubiger operiert auch im Beschwerdeverfahren mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe dem unterhaltspflichtigen X. geholfen, als mittelloser Vater dazustehen, indem sie ohne Rechtsgrund Hand dazu geboten habe, dass eine gegenüber X. bestehende Schuld der A. (A.) von Fr. 70 000.– ihr zur Zahlung angewiesen und von ihr entgegen ge- nommen worden sei. Damit sei glaubhaft gemacht, dass sie und der Vater zu- sammenhalten, wenn es darum gehe, den Beschwerdegegner um seinen Un- terhaltsanspruch zu prellen. Der Bestand der behaupteten Schulden von X. gegenüber der Beschwerdeführerin werde zum einen bestritten und zum an- deren sei die erwähnte Zahlung anfechtbar gemäss Art. 286, 287 oder 288 SchKG, weil der unterhaltspflichtige Vater eine Drittklassgläubigerin (Be- schwerdeführerin) gegenüber einem Erstklassgläubiger (Beschwerdegeg- ner) bevorzugt befriedigt habe. Wie bereits dargelegt (vorstehende Erwä- gung 2c), liegt darin eine unzulässige Änderung der Arrestgrundlagen (Arrestforderung; Arrestschuldner).
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