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21 –Üble Nachrede;Zulassung zumEntlastungsbeweis (Art.173 Abs. 2 und 3 StGB; Art. 166 StPO). Ein förmliches Rechtsbegehren um Zulassung zum Entlastungsbeweis istnicht erforderlich;es genügt,dass sichder beantragte Entlastungsbeweis aus derVernehmlassung des Ange- schuldigten zur Strafklageergibt.
Aus den Erwägungen:
2. Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden begründete den Aus- schluss vom Entlastungsbeweis damit, dass der Zulassungsantrag zwar aus der Begründung hervorgehe, im Rechtsbegehren jedoch nicht eigens aufge- führt werde. Da in der Strafprozessordnung nicht geregelt sei, an welcher Stelle der Vernehmlassung zur Strafklage der Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis aufgeführt werden solle, seien in diesem Zusammenhang subsidiär die zivilprozessualen Normen heranzuziehen. Aufgrund der im Zi- vilprozess geltenden Dispositionsmaxime könne ein rechtsgenüglicher An- trag einzig im Rechtsbegehren gestellt werden. Daher genüge der vorlie- gende Antrag dem formellen Erfordernis nicht, weshalb sich eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen erübrige. Die Strafbeklagten und Beru- fungskläger wenden dagegen ein, die prozessualen Voraussetzungen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis ergäben sich einzig aus Art. 166 StPO; für die Heranziehung der Zivilprozessordnung bleibe kein Raum. Relevant sei daher lediglich, dass der Beschuldigte im Ehrverletzungsverfahren einen all- fälligen Entlastungsbeweis in seiner Vernehmlassung zur Strafklage bean- tragen müsse. Diesem Erfordernis seien sie zweifellos nachgekommen, da sie wiederholt materiell und unter detaillierter Benennung der entsprechen- den Beweise beantragt hätten, zum Wahrheits- und Entlastungsbeweis zuge- lassen zu werden.
3.a) Die bündnerische Strafprozessordnung sieht in Art. 166 vor,
dass der Beschuldigte einen allfälligen Entlastungsbeweis in seiner Ver- nehmlassung zur Strafklage zu beantragen hat. Weitere formelle Vorausset- zungen werden nicht genannt; insbesondere kennt die StPO keine Bestim- mung, welche verlangt, dass das Rechtsbegehren am Anfang einer Rechtsschrift stehen muss. Selbst wenn nun – was offenbar der Auffassung der Vorinstanz entspricht und wofür die Anlehnung des Ehrverletzungsver- fahrens in vielen Bereichen an die Zivilprozessordnung spricht (siehe Pa- drutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 418; PKG 1993 Nr. 23) – die Formvorschriften der Zivilpro- zessordnung ergänzend herbeigezogen werden, vermag der Antrag der Strafbeklagten und Berufungskläger den formellen Erfordernissen zu genü- gen. Es trifft wohl zu, dass im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich die Zulas-
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sung zum Entlastungsbeweis beantragt wurde. Für den Inhalt des Rechtsbe- gehrens ist jedoch auch nach den Bestimmungen der ZPO einzig der Wille der Partei massgebend, wie er sich aus den Rechtsschriften ergibt (vgl. PKG 1988 Nr. 4 E. 1b S. 20). Die Strafbeklagten und Berufungskläger haben in ih- rer Vernehmlassung zur Strafklage keinen Zweifel darüber offen gelassen, dass sie sich nicht mit den bis anhin erhobenen Beweisen begnügen, sondern zum Entlastungsbeweis zugelassen werden wollen. So führten sie unter Zif- fer 3 der Begründung aus, dass sie bereits im früheren Verfahren gegen X. or- dentlich und gesetzeskonform die Anträge, zum Wahrheits- und Entlas- tungsbeweis zugelassen zu werden, gestellt und ausführlich begründet hät- ten. Dass diese aufgeführten Darstellungen der Wahrheit entsprächen und die Strafbeklagten entlastet werden müssten, darum müsse folglich auch im hierseitigen Verfahren ersucht werden. Diese Formulierung ist zweifellos als Antrag zur Zulassung zum Entlastungsbeweis zu verstehen. Dies umso mehr, als die Strafbeklagten und Berufungskläger auch weitere Beweismit- tel aufführten und dadurch den Zulassungsantrag konkretisierten. Nur we- gen fehlender Wiederholung im Rechtsbegehren von einem ungenügenden Antrag auszugehen und deshalb die Zulassung zum Entlastungsbeweis zu verweigern, würde offensichtlich auf einen überspitzten Formalismus hin- auslaufen, zumal eine derartige Formvorschrift durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt wäre. Die Berufung ist daher gutzuheissen.
b) Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das mittels einer Beru-
fung angefochtene Urteil vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt, abgeän- dert oder aufgehoben. Die Rückweisung an die Vorinstanz hat gemäss stän- diger Praxis nur in Ausnahmefällen zu erfolgen, beispielsweise zur Behebung von erheblichen Verfahrensmängeln (vgl. PKG 1975 Nr. 37; 1976 Nr. 43; Padrutt, a.a.O. S. 376). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz auf- grund des Umstandes, dass sie bereits die Antragsstellung für unzureichend erachtete, auf eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Zulas- sung zum Entlastungsbeweis verzichtet. Obwohl der Kantonsgerichtsaus- schuss eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis besitzt, er- scheint es vorliegend gerechtfertigt, die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, da den am Verfahren Beteiligten andernfalls eine Instanz verloren ginge. Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wird daher in Anwendung der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden zu Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB zu prüfen haben, ob die Strafbeklagten eine ehrverletzende Äusse- rung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, vorgebracht oder verbreitet haben und ob sie zum Entlastungsbeweis zuzu- lassen sind oder nicht. Diese beiden genannten Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein, damit ein Ausschluss vom Ent-
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lastungsbeweis in Betracht kommt. Insbesondere darf aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung nicht ohne weiteres auf die Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, geschlossen werden und umgekehrt. Die strengen Kri- terien für einen Ausschluss haben zur Folge, dass der Entlastungsbeweis nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann, währenddem die Zulassung zu demselben den Regelfall bildet (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 31 E. 3 S. 37 f.; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 23 zu Art. 173; Stra- tenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I: Straftaten gegen Individualin- teressen, 6. Auflage, Bern 2003, §11 N 36).
4. Die Strafklägerin macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Strafbeklagten hätten weder zuhanden der Vorinstanzen noch im Berufungs- verfahren korrekt Beweismittel benannt, mit denen sie den Entlastungsbe- weis führen wollten. So sei die Beweisaussage einer Partei in der StPO gar nicht als Beweismittel vorgesehen. Des Weiteren seien weder Urkunden an- geboten noch eingereicht worden, die zum Entlastungsbeweis tauglich wären. Ausserdem seien für Zeugen, welche genannt wurden, keine Zeugen- fragethemata eingereicht worden. Daher sei unklar, welche rechtserhebli- chen Sachverhalte mit den Zeugen unter Beweis gestellt werden sollten.
Im vorliegenden Verfahren geht es zunächst lediglich um die Zulas- sung zum Entlastungsbeweis. Hierfür massgebend sind gestützt auf Art. 166 Abs. 2 StPO einzig die schriftlichen Parteieingaben. Die Frage, welche Be- weismittel zu erheben sind respektive ob diese rechtsgenüglich angeboten wurden, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Vielmehr ist im Verlauf der Untersuchung darüber zu entscheiden, welche Beweise für die Beurteilung des Falles erheblich sind und ob deren Beantragung den for- mellen Erfordernissen genügt. Immerhin sei festgestellt, dass die Strafbe- klagten in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2004 Beweise angebo- ten haben. Bezüglich der nominierten Zeugen wird zu prüfen sein, ob aus den Ausführungen in der Vernehmlassung hervorgeht, worüber die Zeugen Auskunft geben sollen und ob damit die Zeugenfragethemata ausreichend konkretisiert sind (vgl. hierzu PKG 1987 Nr. 8 S. 48). Andernfalls wäre den Strafbeklagten in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts in BGE 120 V 414 E. 5 S. 417 f. eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels, das heisst zur Unterbreitung von Zeugenfragethemata, anzusetzen, verbunden mit der Anordnung, dass die Beweisabnahme sonst unterbleiben werde (vgl. auch PKG 1998 Nr. 32 S. 126).
SB 05 37Urteil vom 29. November 2005
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