e) Entscheideder Beschwerdekammer desKantonsgerichts
24 –Fahrlässige Körperverletzung(Art. 125 StGB). Sorgfalts-pflichten desüberholenden Skifahrersnach denFIS-Ver- haltensregeln3 und4. Dervordere Skifahrerhat Vorrangfür alle Bewegungen; der hintere Skifahrerhat dem zu überholenden durch einen genügenden Sicherheits- abstand für alle Bewegungen, auch für unerwartete Manöver,genügend Raumzu lassen.
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss FIS-Verhaltensregel 3 muss der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fah- rende Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Vorrang hat also der vor- ausfahrende Skifahrer oder Snowboarder (vgl. H.-K. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, § 2, Rz 82, 83 mit Hinweisen). Die FIS- Verhaltensregel 4 bestimmt sodann, dass von oben oder unten, von rechts oder von links überholt werden darf, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. Sie gestattet dem Skifahrer und Snowboarder das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum Überholen genügend Abstand einhält. Der überholende Schneesportler muss also seine Fahrspur so wählen, dass ein Vorbeifahren an dem vor ihm be- ziehungsweise geländemässig weiter unten fahrenden Skifahrer oder Snow- boarder gefahrlos möglich ist (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 92, 93, 94).
a) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass X. von oben re-
spektive von hinten kam und in der Folge die weiter unten/vorne auf der Pis- te von rechts nach links fahrende A. auf der linken Seite überholt hat. A. ge- noss mithin als vordere Skifahrerin gegenüber X. den Vorrang auf der Piste, womit letzterer seine Fahrspur als hinterer Fahrer entsprechend anpassen und sowohl beim Hinterherfahren wie auch beim Überholen einen genü- genden Sicherheitsabstand einhalten musste, um die Beschwerdeführerin nicht zu gefährden (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 82, 86, 93, 95). Daran ver- mag auch die Behauptung des Angeschuldigten nichts zu ändern, wonach A. plötzlich unerwartet eine Richtungsänderung nach links vorgenommen habe, als er in der Abschlussphase des Überholmanövers auf gleicher Höhe mit ihr gewesen sei (vgl. act. 3.7, S. 1, 3; act. 3.14, S. 3 Ziff. 3). Der Vorrang des vorausfahrenden gegenüber dem hinteren Skifahrer gilt nämlich uneinge- schränkt für alle**Bewegungendes vorderen respektive geländemässig gese-
hen unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Der vordere Fahrer hat in jedem**FallVorrang; der hintere muss auch damit rechnen, dass der vordere zum Beispiel infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung ein- schlägt(vgl. H.K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 83). Entsprechend verpflichtet die FIS-Verhaltensregel 4 in logischer Weiterentwicklung von FIS-Regel 3 den hinte-ren Schneesportler dem zu überholenden für alle Bewegungengenü- gend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge Fahrfeh- lern, für das Abbremsen oder gar für einen Sturz (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O.,
§ 2, Rz 92, 94). Das bedeutet auch, dass der hintere Skifahrer dem vorderen mit Blick auf die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Sicherheitsab- stands beim Überholen nicht die Fahrtrichtung abschneiden darf (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 95). Anders wäre die Verantwortlichkeit des Ange- schuldigten allenfalls dann zu beurteilen, wenn beide Unfallbeteiligten ver- setzt aufgleicher Höhezu Tale gefahren wären und A. in dieser Situation ab- rupt und völlig unerwartet zu einem Linksschwung in den Fahrbahnbereich des Angeschuldigten angesetzt hätte, für den aus dessen Sicht vorgängig keinerlei Anzeichen bestanden hätten. Unter diesen Umständen könnte X. kaum ein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden (vgl. PKG 2000 Nr. 30 E. 5, S. 140/141 sowie H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 144 Fn 128, 129). Da- von kann jedoch angesichts der eigenen Angaben von X. sowie der von ihm erstellten Unfallskizze nicht die Rede sein. Der Angeschuldigt hielt nämlich
– wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3, S. 5) – selbstausdrücklich fest, dass er
den Richtungswechsel von A. gesehen und letztere unter**Berücksichtigungdieser Fahrspur überholthabe. Damit wird deutlich, dass der von hinten her- annahende, überholende Angeschuldigte die weiter unten fahrende Be- schwerdeführerin gesehen und klar erkannt hat, dass letztere ihre Fahrtrich- tung änderte. Entsprechend hätte X. der voranfahrenden A. den Vorrang lassen beziehungsweise seine Fahrspur anpassen und beim Überholen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten müssen, welcher der Skifahre- rin gestattete, ihren Linksschwung gefahrlos auszuführen. Die dargelegten Aussagen der Unfallbeteiligten lassen jedoch darauf schliessen, dass sich der Angeschuldigte von hinten kommend der weiter vorne fahrenden Be- schwerdeführerin genähert und auf der linken Seite derart an ihr vorbeige- fahren ist, dass er diese durch seine Fahrweise beim Ausführen ihres Links- schwungs zu Fall gebracht hat. Sie sprechen mithin dafür, dass X. den Vorrang der Beschwerdeführerin sowie die Pflicht zur Einhaltung eines aus- reichenden Sicherheitsabstands missachtet und demzufolge die FIS-Verhal- tensregeln 3 und 4 verletzt hat.
Dabei ist nicht massgebend, ob es zwischen X. und A. zu einem kör-
perlichen Zusammenprall gekommen ist oder nicht. Entscheidend ist einzig,
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ob der Angeschuldigte die Anzeigeerstatterin mit seiner Fahrweise gefährdetund sie dadurch unter pflichtwidriger Verletzung der genannten FIS-Regeln am Körper geschädigt hat. Dies ist zweifelsohne auch dann zu bejahen, wenn der von oben kommende Angeschuldigte die weiter unten fahrende Be- schwerdeführerin beim Überholen aufgrund einer von ihm pflichtwidrig verursachten «Fast-Kollision» respektive blossen Berührung zwischen den Skiern zum Stürzen gebracht und dadurch verletzt hat. Eine körperliche Kollision zwischen den Unfallbeteiligten ist dazu nicht erforderlich. Selbst wenn sich, wie der Angeschuldigte behauptet, lediglich die Skier berührt ha- ben, wodurch A. zu Fall gebracht und am Körper verletzt wurde, ergeben sich demnach aufgrund der betreffend den übrigen Unfallhergang im We- sentlichen übereinstimmenden Angaben der Unfallbeteiligten (vgl. oben E. 3 sowie E. 4. a, S. 6, 7) genügend Anhaltspunkte dafür, dass X. mit seiner Fahrweise pflichtwidrig mehrere FIS-Regeln verletzt und A. dadurch am Körper geschädigt hat.
b) Wohl bleibt einzuräumen, dass die als Zeugin befragte B. einen
abweichenden Unfallhergang schilderte. So ist ihren Angaben zu entneh- men, dass das linksseitige Überholmanöver von X. bereits abgeschlossen war, als A. ihren Linksschwung einleitete (vgl. act. 3.16, S. 2). Ihre Angaben sind jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei ihr um eine Freun- din des Angeschuldigten handelt (vgl. act. 3.7, S. 1, 2; act. 3.14, S. 2; act. 3.16,
S. 1), entsprechend vorsichtig zu würdigen. Darüber hinaus steht der von ihr dargelegte Unfallverlauf nicht nur im Widerspruch zur Schilderung des An- geschuldigten selbst, wonach dieser beim Ausführen seines Überholma- növers gesehen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Richtungswech-sel einleitete (vgl. act. 3.7, S. 1; act. 3.14, S. 3 Ziff. 4 sowie oben E. 3, S. 5). Er er- scheint auch eher unwahrscheinlich. Hätte nämlich A. – wie von der Zeugin behauptet – ihren Linksschwung erst ausgeführt, nachdemX. sie bereits überholt hatte, so hätte die langsamer fahrende Beschwerdeführerin (vgl. act. 3.7. S. 1 und 4; act. 3.14, S. 3 Ziff. 3) den Angeschuldigten gar nie errei- chen können. Es wäre also gar nie zu einer Kollision beziehungsweise zu ei- nem Kontakt zwischen den Skiern gekommen, wie ihn der Beschwerdegeg- ner schildert. Es sei denn, X. wäre sehr nahe an A. vorbeigefahren. Damit bestünde aber mit Blick auf die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Si- cherheitsabstandes gemäss FIS-Regeln 3 und 4 selbst unter Annahme der eher unwahrscheinlichen Sachverhaltsdarstellung von B. Anlass genug, von einem pflichtwidrigen Verstoss gegen eben diese FIS-Regeln und damit von einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des Angeschuldigten auszu- gehen. Der Überholvorgang ist nämlich stets als Ganzes zu würdigen. Der Überholende kann sich folglich nicht darauf berufen, nunmehr der Vordere zu sein, dem das Privileg von FIS-Regel 3 zukomme. Vielmehr bleibt er der Überholende und hat bei einem derartigen Unfall daher nach wie vor die
ausschliessliche Verantwortung (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 95 Fn 87 mit Hinweisen).
Ob ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Angeschuldigten tatsächlich gegeben ist, muss im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Nach dem Gesagten wird aber jedenfalls deutlich, dass so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte für ein solches vorliegen, womit die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit der von ihr dargelegten Begründung nicht haltbar ist. Demzufolge ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche – nötigenfalls unter zusätzlicher Durch- führung von Konfronteinvernahmen – neu darüber zu befinden haben wird. BK 05 50 Entscheid vom 14. September 2005
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