25 –Fahrlässige Körperverletzung(Art. 125 StGB). Sorgfalts-pflichten (Verkehrssicherungspflicht)des Veranstaltersei- nes Pferderennensbei derAusgestaltung derRennbahn; Eigenverantwortungder Teilnehmer.Die Rennbahnist so auszugestalten,dass davonfür dieTeilnehmer keinedie Grundrisikender Sportartübersteigende Gefahrausgeht, der Anlasssich somitim Rahmendes erlaubtenRisikos bewegt (Sorgfaltspflichtverletzungin casuverneint).
Aus dem Sachverhalt:
Am 3. Februar 2002 um 15.30 Uhr fand im Rahmen des ersten Renn- sonntags des A. 2002 auf dem gefrorenen B.-See das Trabrennen GP C. statt. Nachdem die 17 an diesem Rennen teilnehmenden Gespanne die Tribünen und den D.-Bogen passiert hatten, liefen die Pferde der Fahrer E. und F. auf der Gegengeraden auf gleiche Höhe zum Gespann von X. auf. Dieser lenkte seinen Sulky in diesem Zeitpunkt mit einem Abstand von ca. 1 Meter von den Innenrails. Zu Beginn des Schlussbogens setzten die beiden aussen fah- renden E. und F. zum Überholen von X. an. Dabei wurde dieser mit seinem Gefährt zwischen den aussen überholenden Gespannen und dem vor ihm laufenden Gespann sowie den Innenabschrankungen eingeschlossen. Im Verlauf des Überholmanövers erhöhte sich eingangs der Kurve der Druck der beiden überholenden Gespanne gegen innen. Da X. auf seiner rechten Seite keine Ausweichmöglichkeit hatte und er sein Pferd nicht aufnahm, wurde sein Gefährt gegen die Innenrails gedrängt, wo der Schlitten mit der linken Kufe an einem Pfosten einhängte und gegen einen Pfosten der Ab- schrankung prallte. Dadurch wurde X. vom Schlitten geschleudert und so- dann von nachfolgenden Gespannen überfahren. Dabei erlitt er Rippen- brüche, Blut- und Lufteinschlüsse im Brustkorb sowie eine Fraktur im Bereich des Beckens.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2006, mitgeteilt am 2. Juni 2006, stellte
die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung sowohl gegen F. wie auch gegen die Rennbahnverantwortlichen ein. Gegen diese Einstel- lungsverfügung liess X. mit Eingabe vom 26. Juni 2006 bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2006 sei auf- zuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten Anklage gegen den Veranstalter des Pferderenntags A. 2002 und gegen alle für die Erstel- lung und den Unterhalt der Rennpiste verantwortlichen und beteiligten Per- sonen, insbesondere gegen den Pistenchef Y., sowie gegen den Präsidenten des Rennvereins «A.», Z., Anklage bei Gericht zu erheben. Die Beschwer- dekammer weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
Aus den Erwägungen:
2.a) Der Beschwerdeführer verlangt gemäss Rechtsbegehren, die Beschwerdekammer habe die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflich- ten, Anklage gegen die Veranstalter des Pferderenntags A. 2002 zu erheben. Bei der strafrechtlichen Beschwerde handelt es sich um ein ordentliches Rechtsmittel mit grundsätzlich rein kassatorischer Wirkung. Die Beschwer- dekammer kann den Staatsanwalt daher nicht anweisen, Anklage zu erhe- ben.Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in ei- gener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 341 und 347). Demzufolge kann die Beschwerdekammer im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Sache lediglich an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung und zu neuer Entscheidung zurückweisen. Auf den Beschwerdeantrag ist da- her, soweit er darüber hinausgeht, nicht einzutreten.
b) Die Beschwerde von X. richtet sich ausdrücklich nur gegen die
Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Pistenchef Y. sowie gegen den Präsidenten des Rennvereins «A.» Z. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die am Pferderennen teilnehmenden Fahrer, insbesondere gegen F., bleibt unangefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens.
4. Die Vorinstanz hat das Strafverfahren gegen die Rennbahnver- antwortlichen, somit gegen Y. und Z., mit der Begründung eingestellt, dass diesen zwar eine Garantenstellung gegenüber den Zuschauern und den Rennteilnehmern zukam, jedoch vor dem Ereignis keine Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit der Anlage bestanden hätten. Zudem könne auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Unfall bei Verwendung anderer Materialien für die Absperrung hätte verhindert werden können. Sämtliche am Rennen teilnehmenden Fahrer hätten das von der Rennbahn ausgehende Risiko aus freien Stücken in Kauf genommen. Eine strafrecht- lich relevante Verletzung der Sorgfaltspflichten durch die Rennbahnverant- wortlichen sei daher zu verneinen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der beigezogene Sachverständige habe die in B. verwendeten Abschran- kungen als «besonders gefährlich» qualifiziert und festgehalten, dass ihm keine andere Rennbahn bekannt sei, auf der eine ähnliche Abgrenzung vor- handen sei. Der Gutachter habe sodann festgestellt, dass die Beschaffenheit der Rennbahnabgrenzung für den Rennunfall ausschlaggebend gewesen sei, da mit seitlichen Berührungen im Rennen stets zu rechnen sei und die er- kennbare Gefahr des Einhängens der Schlittenkufe an den senkrechten Holzpfosten bestanden habe. Des Weiteren sei der Gutachter zum klaren Ergebnis gelangt, dass der Veranstalter ohne grossen Aufwand bereits im Jahr 2002 eine sichere Bahn hätte schaffen können, weshalb sich eine Ein-
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stellung des Strafverfahrens nicht rechtfertige. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass im konkreten Fall der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt wurde. Im Vordergrund der nachfolgenden Erwägungen steht die Beurteilung der Frage, ob das Handeln der Veranstalter als fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB qualifiziert werden muss beziehungsweise, ob die Staatsanwaltschaft Grau- bünden die Strafuntersuchung gegen die Veranstalter des Trabrennens vom
1. Februar 2002 zu Recht eingestellt hat.
1. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwi- driger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genom- men hat. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10). Ein fahrläs- siges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Vorausset- zung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Si- cherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Er- folg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 116 IV 182 E. 4 S. 185 f. mit Hinweisen). Nach dem Gesagten handelt somit fahrlässig im Sinne von Art. 18
Abs. 3 StGB, wer seine Sorgfaltspflichten missachtet. Das Mass der im Ein- zelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhü- tung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, auch wenn die Sorgfaltsregeln, Si- cherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit üblicherweise aufzubringende Mindest- mass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, wel-
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che Risiken gemeinhin in Betracht gezogen werden müssen (BGE 127 IV 34
E. 2 S. 38). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrläs- sigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den aus Art. 41 OR flies- senden allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (vgl. BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65).
1. Der Grundsatz des allgemeinen Gefahrensatzes gemäss Art. 41 OR bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, im Rahmen des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass diese Gefahr sich nicht verwirklicht (BGE 106 IV 80 E. 4a S. 81). Wer Sportanlagen betreibt oder einen sportlichen Wettkampfanlass veranstaltet beziehungsweise leitet, hat somit als Garant dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zu- mutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen vorgekehrt werden. Die Vorinstanz geht zutreffend von einer Verkehrssicherungspflicht und damit von einer Garantenstellung der Veranstalter aus. Wie in der Ein- stellungsverfügung dargelegt wird, waren die Verantwortlichen verpflichtet, die Anlage so herzurichten, dass sich die an den Rennen teilnehmenden Fah- rer nicht überraschend mit untypischen, fallenartigen Hindernissen kon- frontiert sahen. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie weit die anzuwendende Sorgfaltspflicht konkret geht beziehungsweise, welche Massnahmen im Einzelfall zu treffen sind, damit sich die durch die gefährliche Tätigkeit geschaffene Gefahr nicht verwirklicht. Diesbezüglich ist aber davon auszugehen, dass die Ausübung einer mit einem gewissen Ri- siko für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeit nicht sorgfaltswidrig ist, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Er- fahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden wird («erlaubtes Risiko»).
1. Problematisch ist jedoch im Einzelfall die genaue Bestimmung der tolerablen Restgefahren. Zu beachten ist diesbezüglich, dass in erster Li- nie der einzelne Sportler für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offen stehen, sich sportlich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzu- gehen. Dementsprechend gilt es zu beachten, dass jede Sportart ein unter- schiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko in sich birgt. Die Anfor- derungen an die Gefahrenabwendung beziehungsweise an das einzu- haltende Organisationssoll haben sich mit anderen Worten danach auszu- richten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren, ansonsten die Entfaltungsfreiheit erstickt würde; sie sollen viel- mehr lediglich die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Deshalb ist auch im Sport die Mitwirkung an fremder, eigenverantwortlicher Selbst- gefährdung prinzipiell nicht strafbar. Eigenverantwortliches Verhalten setzt voraus, dass die handelnde Person grundsätzlich fähig ist, die Risiken ihres Tuns in etwa zutreffend einzuschätzen und dazu einen relevanten, eigenen
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Willen zu bilden. Was die Anforderungen an die Risikokenntnis und den Ri- sikowillen des einzelnen Sportlers aus der Sicht der Veranstalter und Leiter eines Sportwettkampfanlasses anbelangt, muss prinzipiell genügen, dass je- ner die mit seinem Sport verbundenen Gefahren kennt beziehungsweise kennen könnte. Mangels gegenteiliger Anzeichen darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Grundrisiken der Sportart bekannt sind, wobei die Sachlage und die Person des Sportlers Hinweise auf eine solche Kenntnis- lage geben können. Die für den Ablauf eines Wettkampfs verantwortlichen Personen sind grundsätzlich nicht gehalten, das sportartspezifische tolerable Grundsrisiko für eigenverantwortlich handelnde Sportler zu vermindern, beziehungsweise diese von einer kalkulierbaren Selbstgefährdung abzuhal- ten. Dies gilt zumindest solange, als sich keine abweichenden speziellen Re- geln herausgebildet haben, wie das etwa für den Bereich von präparierten Skipisten der Fall ist. Die Eigenverantwortung der Sportler begrenzt die Si- cherungs- und Überwachungspflichten der Veranstalter und Leiter eines Wettkampfanlasses jedenfalls insoweit, als von der Sportanlage für die Teil- nehmer, insbesondere auch im Lichte ihrer individuellen Fähigkeiten, keine die Grundrisiken der Sportart übersteigende Gefahr ausgeht, der Anlass sich somit im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt. Die Strafbarkeit einer Person, die eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstge- fährdung einer anderen Person veranlasst, ermöglicht oder fördert, kommt erst dann in Betracht, wenn sie kraft ihres überlegenen Sachwissens das Ri- siko besser erfasst als die sich selbst gefährdende Person. Ob und inwieweit die Veranstalter von Sportwettkämpfen rechtlich gehalten sind, potentielle Gefahren zu vermindern beziehungsweise ganz auszuschalten, lässt sich nicht in allgemein geltender Form umschreiben, sondern ist letztlich auf- grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998; Andreas Donatsch, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers in: ZStrR 107 [1990] S. 407 ff.).
1. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den Teilnehmern des fraglichen Pferderennens um lizenzierte und somit erfahrene Trabrennfah- rer, weshalb grundsätzlich von einem hohen Mass an Eigenverantwortung auszugehen ist. Es darf mit anderen Worten generell davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Teilnehmer über sportartspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse verfügten, was ihnen ermöglichte, die Situation auf der Rennbahn sowie allfällige bestehende Risiken einzuschätzen. Hinzu kommt, dass den Trabrennfahrern vor dem Rennen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Rennbahn zu besichtigten und sogar darauf zu trainieren. Zudem kannten sie die Rennbahn, welche jedes Jahr ausgemessen und identisch an- gelegt wird, bereits von früheren Rennen. Hinweise dafür, dass die Teilneh- mer die möglichen Risiken verkannten, ergeben sich keine. So gab X. in sei-
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ner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2002 zu Protokoll, dass aufgrund der geringen Schneemenge die Gefahr gross gewesen sei, dass man mit der Kufe des Sulky unter die Rails fahren könne. Dies sei ihm dann auch pas- siert, weil er an die Innenrails gedrängt worden sei und dort eingehängt habe. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass X. am Unfalltag bereits an einem früheren Rennen (Start. 13.15 Uhr) teilgenommen hatte und daher auch den Zustand der Rennbahn und die damit verbundenen Risiken kannte oder kennen musste (vgl. act. 3.30). Auch K., welche ebenfalls am fraglichen Ren- nen teilgenommen hatte, sagte aus (act. 3.20), dass ihr seitens von X. bereits vor dem Rennen mitgeteilt worden sei, dass die Rails in B. gefährlich seien. Aufgrund dieser Aussage habe sie Respekt vor den Rails gehabt, weil man dort hängen bleiben könne. Auch weitere Teilnehmer wie L. und M. be- stätigten, dass die Rails von ihnen als gefährlich eingestuft worden seien, ins- besondere auch deshalb, weil es am Renntag wenig Schnee hatte. Somit kann festgehalten werden, dass den Teilnehmern des Trabrennens am 3. Februar 2002 durchaus bereits im Vorfeld des Rennens die Gefahr, an den seitlich an- gebrachten Holzrails mit den Kufen einzuhängen, bekannt gewesen war.
1. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, es könne nicht gesagt werden, dass die Rails schon an sich die Rennbahn ge- fährlich machten. Gefährlich seien die Rails erst, wenn ein Fahrer nach in- nen gedrängt werde und keine Möglichkeit mehr zum Ausweichen bestehe, somit wenn ein Fahrfehler eines anderen Konkurrenten zur Verwirklichung der Gefahr beitrage. Ohne Druck eines Konkurrenten von aussen wäre der Beschwerdeführer auch problemlos in genügendem Abstand zu den Rails gefahren und hätte das Rennen unfallfrei beenden können. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner poli- zeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2002 bemerkte, es könne in jedem Ren- nen zu einer solchen Situation wie der eingetretenen kommen. Auch der ein- gesetzte Gutachter Peter Heidemann führt in seinem Gutachten vom 2. Januar 2006 aus, es müsse bei Trabrennen stets mit seitlichen Berührungen von Sulkys oder Schlitten gerechnet werden. Diese seien sozusagen an der Tagesordnung und würden keine Einzelausnahme bilden. Bei rennüblich auftretenden Kampfsituation, wenn es um die vorderen Plätze gehe, liessen sich derartige Kontakte nicht vermeiden. Mit anderen Worten war die Si- tuation, welche zum Einhaken der Kufe des Schlittens von X. und damit schliesslich zum Unfall führte, nicht derart aussergewöhnlich und unvorher- sehbar, dass die Rennfahrer damit nicht rechnen mussten. Vielmehr war für alle Teilnehmer bereits im Vorfeld erkennbar, dass gerade aufgrund der ge- ringen Schneemenge und des damit verbundenen Fehlens des Schneewalls die Gefahr des Einhakens mit den Kufen bestand.
1. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die fragliche Rennbahn auch ge- messen an den spezifisch auf die für Trabrennen dieser Art anzuwendenden
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Sorgfaltsrichtlinien als hinreichend gesichert bewertet werden kann. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob eine Fremdgefährdung und damit ein strafbares Verhalten der Veranstalter vorliegt, welches im Verhältnis zur bestehenden Eigenverantwortung als übergeordnet bezeichnet werden muss. Keine Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Risiko einer Körper- verletzung nicht über das sportartspezifische Grundrisiko hinaus erhöht wird.
1. Eine in der Praxis häufige Variante von Fremdgefährdungen, wel- che das sportartspezifische Grundrisiko übersteigen, ist die, bei welcher eine Person bestehende Gefahrenquellen pflichtwidrig nicht beseitigt. Zu diesen Konstellationen gehören auch die Sicherungspflichten der Veranstalter von Sportanlässen. Laut Gefahrensatz muss derjenige, der einen Gefahrenzu- stand schafft, alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Demgemäss hatten die Veranstalter des Trab- rennens als gefährlicher Tätigkeit die Veranstaltung in zumutbarer Weise so zu sichern, wie es die unter den konkreten Umständen gebotene Vorsicht er- forderte. Die Veranstalter des Pferderennens hatten mithin die Rennbahn so zu gestalten und zu sichern, dass die Teilnahme am Trabrennen nicht über das erlaubte Grundrisiko hinausging.
2. Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Anforderungen, welche gemäss Schweizerischem Trabrenn-Reglement vom 7. Mai 1990, letztmals re- vidiert am 1. Januar 2001, an eine Trabrennbahn gestellt werden (vgl. § 59– 62), erfüllt waren. So wurde die Rennbahn ordnungsgemäss vor dem Ren- nen durch die Jury kontrolliert und abgenommen. Aus dem Abnahmeproto- koll vom 3. Februar 2002 (act. 3.18) geht hervor, dass zwar Kunstschnee ein- gesetzt, die Piste jedoch für gut präpariert befunden wurde. Des Weiteren wurde ausgeführt, die Rennbahn sei ab 14.00 Uhr wegen der Sonnenein- strahlung weich geworden und der D.-Bogen habe deswegen ab dem 5. Ren- nen ausgesteckt werden müssen. Auch wurden für die Abschrankungen vor- schriftsgemäss (§ 61 Ziff. 2 des Trabrenn-Reglements) keine Metallstäbe oder Metallstangen verwendet. Mängel an der Rennbahn wurden bei der Besichtigung nicht festgestellt.
1. Diesen Feststellungen hält der Beschwerdeführer entgegen, die verwendeten Rails hätten den damaligen Anforderungen an die üblichen Si- cherheitsvorkehrungen bei der Veranstaltung einer solch gefahrengeneigten Tätigkeit nicht ausgereicht. Seiner Auffassung nach hätte der Unfall verhin- dert werden können, wenn anstelle der Holzrails sogenannte Sicherheitsrails aus Kunststoff verwendet worden wären. Durch die Konstruktion der Si- cherheitsrails in Form eines Schwanenhalses gleite der Sulky nämlich bei Kontakt der Längsbegrenzung wie an einer Bande ab und die Kufen würden entsprechend unter den in Schwanenhalsform gebogenen Pfosten hindurch- gleiten, ohne dass ein Einhängen möglich sei.
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Solche Kunststoffrails, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert wer- den, wurden bereits im Jahr 2002 in B. getestet, wobei sie sich jedoch nicht bewährt haben sollen. Gemäss Aussagen des Veranstalters Y. sei die Kunst- stofflegierung bei den im Engadin herrschenden Temperaturen spröde ge- worden und hätten beim Zusammenstoss mit Pferden beziehungsweise Schlitten gesplittert, was sich als äusserst gefährlich erwiesen habe. In der Folge hätte eine an die besonderen Verhältnisse angepasste spezielle Legie- rung ermittelt und besondere Abschrankungen und Elemente angefertigt werden müssen. Mit anderen Worten standen zum Zeitpunkt des Unfalls keine (brauchbaren) Alternativen zu den verwendeten Holzrails zur Verfü- gung. Da bis zum damaligen Zeitpunkt auch keine Vorfälle im Zusammen- hang mit den Holzrails bekannt waren und seitens der Fahrer keine Be- schwerden eingegangen waren, gab es für die Veranstalter keinen Grund, an der Sicherheit der Rennbahn zu zweifeln. Hinzu kommt, dass diese Art von Abschrankungen nach glaubhaften Darstellungen von Y. auch im Jahre 2006 noch in N. verwendet wurde. Wie bereits ausgeführt wurde, behauptet der Beschwerdeführer denn auch nicht, dass die Rails an sich die Rennbahn ge- fährlich machten. Die Gefahr habe sich vielmehr erst im Rennen geäussert, wenn ein Fahrer nach innen gedrängt worden sei und keine Möglichkeit zum Ausweichen mehr gehabt habe. Die Rennbahn als Anlage war somit nicht per se gefährlich oder ungenügend gesichert. Vielmehr entstand ein Risiko erst im Rennverlauf, wenn sich ein Fahrer – sei es aus eigenem Antrieb oder aufgrund eines Fehlverhaltens der anderen Teilnehmer – den Rails zu stark näherte. Dass es im Verlaufe des Rennens auch zu Zweikämpfen auf den In- nengeraden der Rennbahn kommen würde, musste den Teilnehmern be- wusst gewesen sein. Sie wurden somit nicht überraschend mit untypischen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert, mit welchen sie nicht hätten rech- nen müssen. Es war ihnen von Anfang an möglich, die Risiken ihres Tuns in etwa zutreffend einzuschätzen und ihre Fahrweise entsprechend anzupas- sen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Veranstalter liegt bei dieser Konstellation nicht vor.
1. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rennbahn nach dem damaligen Kenntnisstand ausreichend gesichert war. Die Veranstalter haben sich keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie – nachdem sich die verwendeten Kunststoffrails als gefährlich erwiesen haben
– auf die bewährten Holzrails zurückgegriffen hatten. Mit anderen Worten haben sie alle in Bezug auf die Auswahl und den Einsatz der Abschrankun- gen und auf die zu treffenden Schutzvorkehrungen geltenden Sorgfaltsricht- linien eingehalten. Aufgrund des Gesagten lag keine Fremdgefährdung vor, welche über das sportartspezifische Grundrisiko hinausgegangen wäre. Dies insbesondere auch im Hinblick auf das Mass an Eigenverantwortung, wel- ches X. als lizenziertem Trabrennfahrer zuzusprechen ist. Sportwettkämpfe,
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in denen sich gegenseitig konkurrenzierende Athleten mit überdurch- schnittlichen sportspezifischen Fähigkeiten gegenüberstehen, sind zwingend mit einem gewissen Grundrisiko verbunden. Entsprechend muss von einem adäquaten Mass an Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Athleten ausge- gangen werden. Mit anderen Worten hat der Wettkampfsportler als solcher ein gewisses, gegenüber dem Freizeitsportler gesteigertes Eigenrisiko zu tra- gen. Eine Abwälzung dieses Risikos auf die Veranstalter würde die Durch- führung jeglicher Sportwettkämpfe verunmöglichen.
8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus den vorlie- genden Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im kon- kreten Fall der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Mit anderen Worten kann angesichts des vorlie- genden Beweisergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass die Ver- anstalter des in Frage stehenden Pferderennens fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB gehandelt haben, so dass die verantwortlichen Personen nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Einstellung der Straf- untersuchung erfolgte daher aus triftigen Gründen und ist nicht zu bean- standen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde von X. in diesem Punkt ab- zuweisen.
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