27 –Ablehnung derDurchführung einerUntersuchung (Art.81 StPO). Erfolgt die Ablehnung der Durchführungder Untersuchung nicht schon aufgrund des polizeilichen Ermittlungsverfahrens,sondern erst aufgrund weitererUntersuchungshandlungen derStaatsanwaltschaft, die**– weil eingewisser Tatverdachtnicht zumvornherein aus- geschlossenerschien –die förmlicheEröffnung einer Strafuntersuchunggerechtfertigt hätten, ist die Ableh- nungsverfügungnicht nurkurz, sondernwie eineEinstel- lungsverfügung gemässArt. 82StPO sorgfältigzu be- gründen.**
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefoch- tene Verfügungen der Staatsanwaltschaft nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Die Beschwerdekammer hat in ständiger Rechtsprechung bezüglich ihrer Kognitionsbefugnis am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings präzisie- rend beigefügt, dass ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungs- richters und des Staatsanwaltes nur geboten sei, wenn deren Verfügung sich nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lasse (PKG 1975 Nr. 55).
1. Gegenstand der vorliegenden Überprüfung ist dem Wortlaut nach eine Ablehnungsverfügung. Gemäss Art. 81 StPO hat die Staatsanwalt- schaft die Durchführung einer Untersuchung mit kurzer Begründung abzu- lehnen, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist (Art. 81 StPO). «Zum vornherein als offenbar grundlos» erscheint eine Anzeige dann, wenn schon nach ersten Abklärungen feststeht, dass zu- folge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt keine straf- und ver- folgbare Handlung vorliegt, es an wesentlichen Voraussetzungen der Straf- verfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, aber offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht besteht (PKG 1995 Nr. 47). Besteht hingegen ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist eine – im ordentlichen Verfahren durch einen Untersuchungs- richter geführte – Untersuchung einzuleiten (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 161). Gelangt der Untersuchungsrichter anschliessend aufgrund seiner Erhebun- gen zum Schluss, dass das Vorliegen eines Straftatbestands nicht genügend dargetan oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, erlässt er eine be- gründete und von der Staatsanwaltschaft zu genehmigende Einstellungsver- fügung (Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO). Dies besagt allerdings nicht, dass in je- dem Fall ein Strafverfahren zu eröffnen ist, wenn die Staatsanwaltschaft
untersuchungsrichterliche Abklärungen für angezeigt hält. Eine scharfe Trennung zwischen polizeilichem Ermittlungsverfahren und den von der Staatsanwaltschaft veranlassten Untersuchungshandlungen besteht im Kan- ton Graubünden nicht. Der Ablehnung können deshalb sowohl polizeiliche wie auch untersuchungsrichterliche Abklärungen vorausgehen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 160). Der Staatsanwaltschaft steht insofern bei ihrem Entscheid, ob, wann und – falls sich die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf mehrere beteiligte Personen bezieht – gegen wen sie förmlich ein Untersu- chungsverfahren eröffnet, ein Ermessensspielraum zu. Eine verzeigte Per- son soll nicht grundlos mit einem Strafverfahren belastet werden und letzt- lich ist es im Interesse aller Verfahrensbeteiligten, dass unnötiger Aufwand vermieden wird. Ausser Frage steht indessen, dass nachgerade im Hinblick auf die Verfahrensrechte der Parteien weitergehende Erhebungen und Be- weisabnahmen, welche den objektiven und subjektiven Tatbestand, die Per- son des möglichen Täters, die Rechtswidrigkeit oder die Schuldfrage betref- fen, die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens voraussetzen. So dürften solche weitergehenden Abklärungen in der Regel auch auf einem gewissen Tatverdacht beruhen, was per se die Eröffnung einer Untersuchung recht- fertigt. Es besteht insofern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzun- gen auch eine Verpflichtung der Behörde, die Strafuntersuchung förmlich zu eröffnen.
1. Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter – bevor die Ablehnungsverfügung erging – im Sommer und Herbst 2005 die Unfallbe- teiligten, die alle schon polizeilich befragt worden waren, nochmals untersu- chungsrichterlich einvernommen bzw. auf dem Rechtshilfeweg einverneh- men lassen. Sodann stellte das Untersuchungsrichteramt die Akten der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe (UVEK) des Eidgenössi- schen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zu. Von Seiten der Unfalluntersuchungsstelle ging in der Folge eine Stellung- nahme zum Unfallgeschehen ein. Wohl wurden diese Abklärungen als Un- tersuchungshandlungen in dem gegen den Lokführer, D., eröffneten Verfah- ren erfasst. Dahingestellt bleiben kann, weshalb dann andererseits in der am
27. Mai 2005 erlassenen Eröffnungsverfügung festgehalten wurde, das Ver- fahren gegen D. werde ab 23. Februar 2006 weitergeführt. Tatsache ist, dass die Untersuchungshandlungen in erheblichem Mass auch der Abklärung ei- ner allfälligen Verantwortlichkeit von Z. als Tourenleiter dienten. Diesbe- züglich kann etwa auf die den unfallbeteiligten deutschen Staatsangehörigen rechtshilfeweise unterbreiteten Zeugenfragethemen verwiesen werden. Wurde aber nach den ersten Ermittlungen der Polizei, die im Übrigen eben- falls schon recht umfangreich waren, weitere, auch den Tourenleiter betref- fende Untersuchungen für erforderlich angesehen, mithin ein Tatverdacht gegen Z. noch nicht ausgeschlossen, hätte es sich nach Auffassung der Be-
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schwerdekammer durchaus rechtfertigen lassen, dass auch in Bezug auf seine Person formell ein Strafverfahren eröffnet worden wäre.
c) Dass dies nicht geschah, ist zwar insoweit bedeutungslos, als Ab- lehnungs- und Einstellungsverfügung letztlich zu demselben Ergebnis führen: In beiden Fällen wird seitens der Staatsanwaltschaft der Verzicht auf eine weitere Strafverfolgungsmassnahmen zum Ausdruck gebracht. Eröffnet die Staatsanwaltschaft trotz hinreichendem Tatverdacht kein Verfahren und erlässt sie nach ihren weitergehenden Untersuchungshandlungen eine Ab- lehnungsverfügung, vermag dies deshalb in der Regel für sich allein noch keine Aufhebung und Rückweisung zu rechtfertigen (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer vom 14. September 2005, BK 05 47 E. 2). Bei der inhaltli- chen Überprüfung eines solchen Entscheids im Beschwerdeverfahren ver- liert die Unterscheidung zwischen Ablehnungs- und Einstellungsverfügung jedoch ihre Bedeutung. Es geht in solchen Fällen nicht mehr darum, ob ge- stützt auf die ersten Ermittlungen ein Verfahren abzulehnen oder zu eröff- nen war, sondern nur noch darum, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das gesamte Beweisergebnis mit triftiger Begründung zur Auffassung gelangt ist, dass keine genügenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vor- handen sind. Inhaltlich gesehen versteht sich ein nach weitergehenden Un- tersuchungshandlung erlassener verfahrenserledigender Entscheid der Staatsanwalt damit weniger als kurz zu begründende Ablehnungsverfügung, sondern vielmehr als Einstellungsverfügung (vgl. Entscheid der Beschwer- dekammer vom 22. August 1988 i.S. C.V., BK 44/88), die je nach Komplexität der Sach- und Rechtslage einer deutlich sorgfältigeren Begründung bedarf. Eine solchermassen nach weitergehenden Abklärungen ergangene Ableh- nungsverfügung setzt jedenfalls – wie es auch bei einer Einstellungsverfü- gung der Fall sein muss – eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht voraus. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurtei- lung unwahrscheinlich ist, erscheint der Erlass einer verfahrenserledigenden Verfügung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Verfahrenserledigung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Padrutt, a.a.O., S. 164).
3. Diesen Anforderungen vermag die Ablehnungsverfügung nicht
zu genügen. … Nachdem das Beschwerdeverfahren der Überprüfung der vorinstanzlichen Begründung dient, der Beschwerdeentscheid aber – selbst bei Wahrung des rechtlichen Gehörs – eine fehlende Begründung nicht ein- fach ersetzen darf (vgl. PKG 1989 Nr. 54 E. 3.b); PKG 1990 Nr. 49), ist die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BK 06 30Entscheid vom 6. Juli 2006
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