III. Entscheide****des Kantonsgerichtspräsi- diums
29 – Scheidung auf gemeinsames Begehren; Einigung über dieTeilung derAustrittsleistung (Art.111 f.,Art. 122 f.,Art. 141 f.ZGB). Bestehen Unklarheiten über die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung,ist keineEinigung überdieTei- lung derAustrittsleistung zustande gekommen und ist diesbezüglich dasgerichtliche Verfahrenbei Teileinigung****durchzuführen.
Aus den Erwägungen:
1. In einer vom Ehemann am 6. und von der Ehefrau am 12. März 2005 unterzeichneten gemeinsamen Eingabe haben X. und Z. beim Bezirks- gericht Maloja ein Begehren um Scheidung ihrer Ehe und gleichzeitige Ge- nehmigung ihrer ebenfalls von beiden Ehegatten unterzeichneten Schei- dungskonvention eingereicht. Mit Bezug auf die Teilung der von beiden Eheleuten erworbenen Austrittsleistungen ihrer Vorsorgeeinrichtungen be- schränkten sich die Parteien unter Ziffer 3 ihrer Konvention auf den Satz «Beantragen das zu teilende Freizügigkeitsguthaben während der Ehe vom
17. Juli 1993 bis 31. Dezember 2000, Datum der Trennung». Im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention und deren Einreichung beim Bezirksgericht lag noch keine Durchführbarkeitserklärung der Vorsorgeinstitution vor und es war damit auch noch nicht bekannt, welcher Betrag zu teilen und zu über- weisen war. Eine entsprechende Mitteilung der Pensionskasse der F. Group über das Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes erfolgte erst am 20. April 2005 und lautete:» L’attuabilità del versamento della metà dell’importo di li- bero passaggio ammontava per il 31.12.2000 CHF 123 631.–».
2. Nachdem der Bezirksgerichtspräsident das Verfahren gemäss Art. 111 ZGB durchgeführt und die Parteien ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung bestätigt hatten, fällte er am 26. August 2005 sein Urteil. In diesem stellte er mit Bezug auf die Aufteilung der Ansprüche gegenüber den Vorsorgeinrichtungen der Eheleute fest, die Parteien hätten die hälftige Tei- lung der während des Zusammenlebens angesparten Freizügigkeitsgutha- ben vereinbart. Dies entspreche im Wesentlichen der gesetzlichen Grundre- gelung und sei zu genehmigen. Während die Ehefrau einen Betrag von Fr. 46 461.40 angespart habe, belaufe sich der hälftige Sparanteil des Eheman- nes auf Fr. 123 631.–. Der auf die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu über- tragende Betrag bemesse sich demnach auf Fr. 100 400.30, nämlich Fr. 123 631.– abzüglich der Hälfte des Guthabens der Ehefrau, also Fr. 23 230.70.
Nach der Interpretation des Bezirksgerichtspräsidenten entsprach der im Schreiben der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes erwähnte Betrag also der Hälfte des Freizügigkeitsguthabens. Mit dieser Auslegung des tatsächlich unsorgfältig verfassten und Anlass zu Missverständnissen gebenden Schrei- bens der Pensionskasse der F. Group vom 20. April 2005 konnte sich X. nicht einverstanden erklären, weshalb er sich an die Vorsorgeeinrichtung wandte, welche ihm vorerst telefonisch bestätigte, dass es sich beim angegebenen Be- trag um die ganze zu teilende Summe per 31. Dezember 2000 handle. Der Ehemann machte dem Bezirksgerichtspräsidium in einem Schreiben vom
1. September 2005 von dieser telefonischen Auskunft Mitteilung. Dieser Brief wurde an Z. weitergeleitet, welche sich in ihrer Antwort vom 6. Sep- tember 2005 auf den Standpunkt stellte, der fragliche Satz im Schreiben der Vorsorgeeinrichtung sei in dem Sinne zu übersetzen und zu verstehen, dass der aktuelle Stand der Hälfte der in die Freizügigkeit einbezahlten Beträge per 31. Dezember 2000 entspreche. Sie machte geltend, die Unterlagen zur Festsetzung des zu übertragenden Guthabens seien von X. eingereicht wor- den, der genügend Zeit gehabt hätte, die Berechnung zu überprüfen. Er scheine damit einverstanden gewesen zu sein, andernfalls er die Unterlagen sicher nicht eingereicht hätte. Ein Telefonat zwischen ihm und einer Dame der F. könne ein offizielles Dokument über die Freizügigkeit im Scheidungs- fall nicht ersetzen. Nachdem er darüber aufgeklärt worden war, dass die er- ste Instanz nicht auf ihr Urteil zurückkommen könne, sondern deren Urteil an das Kantonsgerichtspräsidium weitergezogen werden müsse, reichte X. einen entsprechenden Rekurs ein. Der Kantonsgerichtspräsident erkun- digte sich darauf bei der Pensionskasse der F. Group, wie die Auskunft vom
1. April 2005 zu verstehen sei. Diese antwortete am 23. November 2005, das von X. in der Zeit vom 17. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 2000 angesparte Guthaben betrage Fr. 123 631.–. Für die Durchführbarkeit der hälftigen Aus- zahlung dieses Guthabens sei die aktuelle Pensionskasse von X. zuständig. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 machte darauf hin die Ehe- frau geltend, sie sei einem Grundlagenirrtum erlegen und forderte die Über- weisung der Hälfte der von X. während der ganzen Ehedauer vom 17. Juli 1993 bis 26. August 2005 angehäuften Vorsorgebeiträge.
1. Der Bezirksgerichtspräsident hat nach Durchführung des Verfah- rens gemäss Art. 111 ZGB die Scheidung der Ehe ausgesprochen und die von den Parteien eingereichte Vereinbarung als Ganzes genehmigt. Dieses Vor- gehen ist möglich, wenn sich die Eheleute nicht nur über die Scheidung, son- dern auch über alle Punkte der Ehescheidungskonvention einig sind. Die Parteien haben im vorliegenden Fall über die berufliche Vorsorge in ihrer Vereinbarung nur ganz rudimentär befunden, indem sie feststellten, sie be- antragten, das während der Zeit vom 17. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 2000 geäufnete Freizügigkeitsguthaben zu teilen. Aus dieser knappen Regelung
164
kann geschlossen werden, dass die Parteien die vom Gesetz in Art. 122 ZGB vorgesehene hälftige Teilung ihrer Guthaben wünschten, dass sie aber an- statt auf die gesamte Ehedauer abzustellen nur das während des effektiven Zusammenlebens angesparte Guthaben zu teilen beabsichtigten. Eine sol- che ausdrückliche Einigung bloss über die prozentuale Aufteilung der Frei- zügigkeitsleistungen und deren zeitlichen Umfang kann in Fällen, in denen über die Höhe des zu teilenden Guthabens keine Zweifel bestehen, genü- gen. Ist das letztere nicht der Fall, kann hingegen kaum von einer wirklichen Einigung gesprochen werden. Die Abweichung von der gesetzlichen Rege- lung – und eine solche liegt im zu beurteilenden Fall mit Bezug auf die Dauer der zu berücksichtigenden Beitragszeit vor – hat stets einen teilweisen Ver- zicht der einen Partei auf den gesetzlich vorgesehenen Teilungsanspruch zur Folge. Erwähnt nun aber die Vereinbarung keine konkreten Beträge, so kön- nen die Verzichtsvoraussetzungen kaum nachgeprüft werden. Sutter/Frei- burghaus (Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N.61 zu Art. 122/141–142 ZGB) stellen daher fest, Sinn und Zweck von Art. 141 Abs. 1 ZGB erfordere die Zustimmung der beteiligten Einrichtung der berufli- chen Vorsorge gerade im Hinblick auf eine konkrete betragsmässige Rege- lung, spreche das Gesetz doch von der Bestätigung dieser Institution über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und über die Höhe der Gut- haben. Sind sich die in Scheidung begriffenen Eheleute und die Vorsorge- einrichtung über die Berechnung der Austrittsleistung nicht einig, muss über deren Höhe in einem separaten Verfahren entschieden werden, wozu der Scheidungsrichter die Akten dem Versicherungsgericht zu überweisen hat (Schwenzer, Scheidung, Bern 2005, N. 6 zu Art. 141 ZGB). Dieser Fall dürfte im hier zur Diskussion stehenden Verfahren nicht vorliegen, wurden doch von keiner Seite Zweifel an der Berechnung der Höhe der Austrittsleistun- gen geäussert, nachdem die Pensionskasse der F. Group ihre erste, unklare Feststellung über das Guthaben des Ehemannes präzisiert und mitgeteilt hat, das zu teilende Freizügigkeitsguthaben X.s betrage Fr. 123 631.–. Dürfte also dieser Betrag heute unbestrittenermassen feststehen, so war dies offen- bar bei Abschluss der Vereinbarung nicht der Fall. Die Parteien hatten damals keine konkrete Vorstellung über die Höhe des zu teilenden Gutha- bens, so dass über den der Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau zu überweisen- den Betrag gar keine Einigung zustande gekommen war. Der Richter konnte aber die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nur genehmigen, wenn er sich davon überzeugt hatte, dass diese klar, vollständig und nicht of- fensichtlich unangemessen war (Art. 140 ZGB, BGE 129 V 448). An dieser vom Gesetz geforderten Klarheit und Vollständigkeit fehlte es im vorliegen- den Fall offensichtlich. Als die Parteien die Konvention abschlossen, war ih- nen die effektive Freizügigkeitsleistung gar nicht bekannt, und diese konnte deshalb auch nicht Grundlage der Vereinbarung sein. Angesichts dieser Si-
tuation konnte aber auch kein Grundlagenirrtum vorliegen, wie er vom Rechtsvertreter der Rekursgegnerin geltend gemacht wird. Es fehlte viel- mehr schlicht an der Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil. Mag im Normalfall die Einigung über die prozentuale Aufteilung der Frei- zügigkeitsleistung genügen, so traf dies – wie sich aus der nachträglichen Entwicklung des Verfahrens ergibt – im vorliegenden Fall nicht zu. Vielmehr zeigen die nach dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten aufgetrete- nen Diskussionen, dass die Höhe der Freizügigkeitsleistung, also der tatsäch- lich zu überweisende Betrag, für beide Parteien ein essentialium negotii war, gerade darüber aber keine Einigung bestand. Gewissheit über den zu über- weisenden Betrag war aber insbesondere für die Ehefrau von Bedeutung, da vereinbart wurde, dass nicht das während der gesamten Ehedauer, sondern nur das während des gemeinsamen Zusammenlebens geäufnete Guthaben berücksichtigt werden sollte.
1. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass eine umfassende Einigung über die Scheidungsnebenfolgen gar nicht vorlag, sondern ein Dis- sens bezüglich der betragsmässigen Höhe der Austrittsleistung des Eheman- nes bestand, liegt der Fall einer Teileinigung im Sinne von Art. 112 ZGB vor. Das bedeutet aber, dass über die noch streitige Frage nicht im Rekursver- fahren gemäss Art. 5g EGzZGB materiell entschieden werden kann, son- dern dass das Verfahren gemäss Art. 112 ZGB durchzuführen ist. Die Streit- sache ist demnach an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Dieses hat den Parteien Frist anzusetzen, damit sich diese zu den noch offenen Fragen äus- sern können. Nach Abschluss des Schriftenwechsels und des Beweisverfah- rens hat das Gericht über die Scheidungsfolgen, über die sich die Parteien nicht einig sind, zu entscheiden. In diesem Verfahren wird sich auch heraus- stellen, ob allenfalls eine Überweisung der Streitsache im Sinne von Art. 142 Abs. 2 ZGB an das Versicherungsgericht erforderlich ist.
PZ 05 188Verfügung vom 11. Januar 2006
166