**30 – Unterhaltspflicht der Eltern;Vollstreckung.Verhältnis zwi- schen den betreibungsrechtlichenVollstreckungsmass- nahmen,insbesondere demArrest (Art.271 ff.SchKG), und denzivilrechtlichen Vollstreckungsmassnahmender Anweisung an die Schuldner und der Sicherstellung ge-mäss Art.291 undArt. 292ZGB. Zuden Voraussetzungender Anweisungan dieSchuldner undder Sicherstellung gemässArt. 291und Art.**292 ZGB.
Aus den Erwägungen:
2.a. Rekursgegner und Vorderrichter gehen davon aus, dass es sich bei der Eingabe vom 7. April 2005 an den Bezirksgerichtspräsidenten um die Prosequierung des gegen den Vater erwirkten Arrests vom 22. März 2005 handelt. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Arrest vom 22. 3. 2005 und das Verfahren betreffend Sicherstellung und Schuldneranweisung nach Art. 291/292 ZGB stünden im Verhältnis von Massnahme- und Hauptverfahren zueinander. In Übereinstimmung mit dem Rekurrenten muss dies als Irrtum bezeichnet werden. Die Frage, ob der Vater Unterhaltsbeiträge zahlen muss und jene, ob er dieselben sicherstellen muss, sind sowohl zivil- als auch voll- streckungsrechtlich zu trennen. Der Sohn hat allenfalls zwei unterschiedli- che, nicht notwendigerweise zusammenfallende zivilrechtliche Ansprüche gegen den Vater, nämlich eine solchen auf Zahlung von Unterhalt und einen solchen auf Sicherstellung eben dieses Unterhalts. Gemäss Arrestbefehl vom 22. März 2005 bestand und besteht die dortige Arrestforderung (For- derungsgrund/Titel) in (Zitat): «Unterhaltsvertrag, Verlustschein vom 21.10.2003, Eheschutzverfügung vom 18.2.1999». Von einem Forderungs- grund auf zivilrechtliche Anweisung des Drittschuldners gemäss Art. 291 ZGB und/oder Sicherstellung gemäss Art. 292 ZGB war dort nicht ansatz- weise die Rede. Der Arrest war folglich insbesondere nicht die zwangsvoll- streckungsrechtliche (superprovisorische) Sicherung im Sinne von Art. 271 ff. SchKG des zivilrechtlichen Sicherstellungsanspruchs gemäss Art. 292 ZGB. Mit dem Arrest wollten offensichtlich (nur) die Unterhaltsbeiträge, das heisst entsprechende Geldzahlung für verfallene, laufende und – wegen des besonderen Arrestgrundes der behaupteten Zahlungsflucht, welcher künftige Forderungen fällig werden lässt (Art. 271 Abs. 2 SchKG) – auch die Bezahlung der künftigen Unterhaltsbeiträge superprovisorisch zwangsvoll- streckungsrechtlich gesichert werden, und nicht etwa der zivilrechtliche An- spruch auf Sicherstellung vorab mit Arrest gesichert werden. Ein Arrest kann nur auf der Grundlage prosequiert werden, auf welcher er bewilligt und vollzogen wurde. Weder hat der Rekursgegner als Arrestgrundlage gel- tend gemacht, er habe einen zivilrechtlichen Sicherstellungsanspruch nach
Art. 292 ZGB noch ist der Arrest dafür bewilligt worden, ergo kann letzte- rer auch nicht auf Sicherstellung nach Art. 292 ZGB prosequiert werden. An der Sache vorbei geht daher die vorinstanzliche Erwägung, ein Arrest könne nicht nur mittels Klage, sondern auch durch Betreibung oder andere voll- streckungsrechtliche Massnahmen prosequiert werden, worunter auch ein Begehren um Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 292 ZGB falle. Mit der Arrestprosequierungsklage muss im Übrigen nicht der eine Zahlung si- chernde Arrest als Sicherstellungsinstrument bestätigt, sondern die materi- ellrechtliche Frage geklärt werden, ob der Arrestschuldner zahlen muss.
Das Gesuch nach Art. 291/292 ZGB zielt demgegenüber darauf, dass der Sohn – aufgrund einer feststehenden, vorauszusetzenden Zahlungsver- pflichtung des Vaters – einen zusätzlichen und eigenständigen zivilrechtli- chen Anspruch auf eine («Forderung») auf Sicherstellung (in Geld) hat (Pe- ter Breitschmid, in ZVW 1990, S. 2). Wenn der Richter dies bejaht, kann der Sohn die Betreibung auf Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 1 SchKG er- heben. Nebenbei bemerkt, ist die blosse Anhebung der Betreibung auf Si- cherheitsleistung nach Art. 292 ZGB auch ohne entsprechenden, vorgängi- gen richterlichen Entscheid möglich (Breitschmid, in ZVW 1990, S. 4 unten). Wenn die richterliche Anordnung der Sicherheitsleistung vollstreckt werden will, muss auf jeden Fall betrieben werden. Erhebt der Vater Rechtsvor- schlag, erhält der Sohn unter Vorlage der richterlichen Sicherstellungsverfü- gung dafür die definitive Rechtsöffnung (Breitschmid, in ZVW 1990, S. 2 f.; Thomas Geiser, in ZVW 1991, S. 15). Der Alimentengläubiger muss aber – und insofern anders als beim Arrest – nicht fristgebunden handeln. Bei ei- nem vorläufigen Verzicht fällt die Möglichkeit der Vollstreckung des nach Art. 292 ZGB festgestellten Sicherstellungsanspruchs nicht dahin. Die Wir- kung der Verfügung nach Art. 292 ZGB ist nicht zeitlich beschränkt.
Verfallene Unterhaltsbeiträge können – entgegen BGE 110 II 9 –
nicht Gegenstand der Anweisung/Sicherstellung sein. Dafür steht das Be- treibungsrecht zur Verfügung (vgl. den Gesetzestext von Art. 292 ZGB; Su- zette Sandoz, BlSchK 1988 S. 89; Roger Weber, in AJP 2002 S. 237; Geiser, in ZVW 1991, S. 8). Auch insoweit verfallene Unterhaltsbeiträge vom Arrest betroffen waren, kann folglich die Prozesseingabe des Rekursgegners vom 7. April 2005 von vorneherein keine Prosequierung des Arrests vom 22. März 2005 darstellen. Zu Recht hat denn auch der Rekursgegner dem Bezirksge- richtspräsidenten für verfallene Unterhaltsbeiträge weder ein Sicherstel- lungs- noch ein Anweisungsbegehren gestellt. …
b. Die Bestimmungen von Art. 291/292 ZGB stehen nicht in Kon- kurrenz zum Betreibungsrecht (Sandoz, in BlSchK 1988, S. 89). Der Arrest nach Art. 271 SchKG und das Gesuch nach Art. 291/292 ZGB stehen viel- mehr im Verhältnis von sich nicht ausschliessenden alternativen Sicherstel- lungsinstrumenten zueinander. Folglich kann das Gesuch nach Art. 291/292
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ZGB nicht die Prosequierung eines die Zahlungvon Unterhaltsbeiträgen sichernden Arrests sein. Die gegenteilige Meinung ist im Übrigen auch deshalb falsch, weil die Arrestprosequierung ein materiellrechtliches Er- kenntnisverfahren mit Bezug auf die Frage ist, ob der Vater zahlen muss, wo- hingegen bei Art. 291/292 ZGB dies vorausgesetzt ist und das zu Verfügende einen anderen Gegenstand betrifft, nämlich die Sicherstellung/Anweisung. Aus den gleichen Gründen ist ferner die vom Rekurrenten im vorinstanzli- chen Verfahren erhobene Einrede zu verwerfen, es bestehe Litispendenz zu- folge des Arrestverfahrens. Ob gegenständlich der Arrest vom 22. März 2005 mangels fristgerechter Prosequierung dahin gefallen ist, kann offen bleiben. Das Gesuch nach Art. 291/292 ZGB ist nicht von einem Arrest abhängig und der Rekurs daher in jedem Fall zu behandeln.
c. ...
3.a. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass er dem Rekursgegner mo- natlich 500 Franken schuldet und diese Beträge nie gezahlt hat. Die Unter- haltsbeiträge von 1999 bis März 2002 mussten durch die Sozialbehörde be- vorschusst werden; auch danach leistete der Rekurrent zu keiner Zeit Unterhaltsbeiträge. Einzige Voraussetzung für die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ist die Vernachlässigung der elterlichen Sorge für das Kind, wobei die Vernachlässigung auch eine unverschuldete sein kann (We- ber, in AJP 2002, S. 238). Die Sicherstellung nach Art. 292 ZGB setzt dem- gegenüber eine beharrliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch die Eltern voraus, oder alternativ, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen. Der Rekurrent räumt – beschönigend – ein, unbestrittenermassen sei er seit Jahren nicht mehr in der Lage, die Alimente an D. zu bezahlen. Genau genommen, hat er praktisch seit Beginn weg nie Unterhaltsbeiträge bezahlt. Seit Jahren würden Lohn- pfändungen laufen und sein Einkommen übersteige nicht einmal sein Exis- tenzminimum. Somit könne der Rekurrent keine Alimente bezahlen. Schuldneranweisung und Sicherstellung zukünftiger Alimente seien aber nur zulässig, wenn pfändbare Vermögenswerte beim Schuldner vorhanden seien. Unter diesen Umständen müsse der Entscheid der Vorinstanz als rechtswidrig aufgehoben werden.
Die Anordnung von Massnahmen nach Art. 291/292 ZGB sind ent-
gegen Vorinstanz und Rekurrent nicht davon abhängig, ob beim Vater im Verfügungszeitpunkt effektiv «ausreichendes Substrat» vorhanden ist. Es handelt sich um Ansprüche zivilrechtlicher Natur gestützt auf materielles Bundesrecht (Sandoz, in BlSchK 1988, S. 86 f.; Weber, in AJP 2002, S. 236/243). Namentlich kann die Beurteilung des Sicherstellungsanspruchs nach Art. 292 ZGB nicht von Vermutungen des Zivilrichters darüber abhän- gen, ob ihre zwangsvollstreckungsrechtliche Durchsetzung Erfolg verspre- chend ist. Das kann sich zum einen in naher Zukunft ändern, zum anderen
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ist gegenständlich festzustellen, dass zumindest strafrechtlich beschlag- nahmtes Substrat in Höhe von Fr. 21 000.– vorhanden ist. Die Gefahr, dass als bestehend festgestellte materiellrechtliche Ansprüche mangels Voll- streckungssubstrat nicht befriedigt werden können, ist stets vorhanden. Selbstredend kann dies nicht dazu führen, den Bestand des Anspruchs als solchen zu verneinen. Der Sachrichter kann eine normale Forderungsklage auch nicht mit der Überlegung abweisen, dass beim Beklagten ohnehin nichts zu holen sei. Abgesehen von materieller Rechtsverweigerung wäre dies darüber hinaus eine Einmischung in die Kompetenzen der Zwangsvoll- streckungsbehörden, denn ein Sicherstellungsanspruch nach Art. 292 ZGB ist nach Art. 38 Abs. 1 SchKG zu vollstrecken. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Sicherstellung nach Art. 292 ZGB folglich auch dann zu verfügen, wenn die Vollstreckung (derzeit) praktisch wenig Erfolg verspricht. Was dabei herausschaut, ergibt sich allenfalls erst bei der Voll- streckung der richterlich angeordneten Siche-stellungsmassnahme. Die glei- che Überlegung gilt sowohl hinsichtlich der Sicherstellung (Art. 292 ZGB) als auch für Anweisung (Art. 291 ZGB).
1. Der Rekurrent bestreitet, Vermögenswerte beiseite geschafft zu haben. Als Lieferant der Z. habe er ein Guthaben von Fr. 93 000.– bei der Z. gehabt. Mit einer erfolgten Rückzahlung der Z. von Fr. 70 000.– habe er Darlehen an Freunde und Bekannte zurückbezahlt, welche ihm kurzfristig ausgeholfen hätten, damit er der Gemeinde St. Moritz ausstehende Mieten, Stromrechnungen und bevorschusste Alimente an den Sohn D. habe zurück- zahlen können. Sein Restguthaben gegenüber der Z. von Fr. 21 000.– sei in einem gegen ihn laufenden Strafverfahren beschlagnahmt worden und würde bei einer strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten wahrschein- lich dem Betreibungsamt Oberengadin überwiesen, damit die Lohnpfän- dungsgläubiger abgegolten werden können.
Der Rekurrent verkennt, dass in keiner Weise nachvollziehbar ist, warum er als damaliger Comestibles-Lieferant beim Verein seiner im En- gadin lebenden Landsleute offenbar über längere Zeit Guthaben auf die be- trächtliche Höhe von Fr. 91 000.– anwachsen und dort stehen liess, anstatt damit laufend der seit 1999 bestehenden Unterhaltspflicht seinem Sohn ge- genüber nachzukommen. Damit hätte er einerseits seine Unterhaltspflicht laufend erfüllen können, denn selbst war er offenbar nicht auf diese Gelder angewiesen. Andererseits war die Z. augenscheinlich durchaus liquid, hat der Verein doch innert 9 Monaten von seinen Schulden den Betrag von Fr. 66 550.– zurückbezahlt, respektive auf ausdrücklichen Geheiss des Rekur- renten hin, direkt der Konkubinatspartnerin des Rekurrenten überwiesen. Es handelt sich somit nicht um ein oder mehrere vereinzelte Versäumnisse, sondern um ein andauerndes und ausgeprägtes Verhalten. Damit ist die be- harrliche Vernachlässigung der Unterstützungspflicht des Rekurrenten ge-
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genüber seinem Sohn bereits hinreichend manifest. Die Alternativvoraus- setzung des Beiseiteschaffens von Vermögen ist ebenso erfüllt. Dies ist schon aus dem rechtskräftigen Arrest zu schliessen, welcher gestützt auf die Ar- restgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 SchKG angeordnet wurde. Die Behauptung, die Rückzahlung der Z. sei direkt an seine Freundin gegangen, weil er bei dieser Schulden gehabt habe, vermag diesen Eindruck nicht zu zerstören. Der Rekurrent wollte damit unter allen Umständen vermeiden, dass dieses Vermögen bei ihm greifbar wurde.
4.a. Der Rekurrent macht schliesslich geltend, eine Schuldneran- weisung könnte a priori nur für jenen Lohnanteil vorgenommen werden, welcher das jeweilige, variable Existenzminimum übersteige. Seit zwei Jah- ren erziele er ein monatliches Einkommen von netto Fr. 2 414.25 und errei- che somit nicht einmal sein Existenzminimum von wenigstens Fr. 2 432.60. Sollte sein Hauptantrag abgewiesen werden, müsse zumindest Dispositivzif- fer 2 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung aufgehoben werden, weil sein derzeitiges monatliches Existenzminimum entgegen der Vorinstanz nicht Fr. 2 325.30, sondern mindestens Fr. 2 432.60 betrage. Das Existenzminimum hätten weder der Rekursgegner noch der Sicherstellungsrichter zu kalkulie- ren, sondern allein die zuständigen Vollstreckungsbehörden. Der Notbedarf belaufe sich nach Berechnung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 8. September 2004 auf Fr. 2 432.60, und diesen Betrag habe der Kantonsge- richtsausschuss in seinem SchKG-Beschwerdeentscheid vom 13.6./11.7.2005 (SKA 05 09/10, S. 15) bestätigt. Das Existenzminimum sei jedoch kein fester Betrag. Es unterliege Schwankungen und müsse bei jeder Lohnpfändung nach Ablauf des Pfändungsjahres neu berechnet werden. Gegenüber der da- maligen Berechnung sei die Krankenkassenprämie von Fr. 252.60 auf Fr.
277.70 pro Monat angestiegen (+ Fr. 25.10). Somit e-höhe sich das bei der Si-
cherstellung/Anweisung zu berücksichtigende Existenzminimum um diesen Betrag auf Fr. 2 457.70.
1. Der Einwand, das Existenzminimum sei kein fester Betrag; es un- terliege Schwankungen und müsse bei jeder Lohnpfändung nach Ablauf des Pfändungsjahres neu berechnet werden, geht aus mehreren Gründen fehl. aa. Mit der Anweisung nach Art. 291 ZGB soll die Vollstreckung er- leichtert werden, soweit dem Unterhaltsberechtigten eine Betreibung für je- den einzelnen, fällig werdenden Unterhaltsbeitrag nicht zuzumuten ist (Gei- ser, in ZVW 1991, S. 12). Die Anweisung ist keine Lohnpfändung, sondern ein direkter Befehl des Richters an den Schuldner (Arbeitgeber) des Unter- haltsschuldners. Sie geht den Pfändungen vor und führt allenfalls zur Revi- sion bestehender Pfändungen, muss aber als solche betreibungsamtlich nicht vollstreckt werden.
bb. Ferner ist festzuhalten, dass bei der ursprünglichen Festlegung des Unterhaltsanspruchs der Notbedarf und die wirtschaftliche Leistungs-
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fähigkeit des pflichtigen Unterhaltsschuldners bereits abgeklärt wurden. Der nachgehend für die besonderen Vollstreckungshilfen gemäss Art. 291/292 ZGB angegangene Zivilrichter darf dies grundsätzlich nicht aber- mals überprüfen (RBOG 1995 Nr. 3 S. 79, RBOG TG 2001 S. 75 f., RBOG TG
2002 S. 66 ff.). Inkongruente Entscheidungen im Erkenntnis- und Voll- streckungs- beziehungsweise im besonderen Vollstreckungshilfeverfahren nach Art. 291/292 ZGB sind zu vermeiden. Die Rechtskraft der Unterhalts- entscheidung setzt der Anpassung der Schuldneranweisung an veränderte Verhältnisse enge Grenzen, wenn diese separat im Nachgang zum Erkennt- nisverfahren verlangt wird. Es geht hier um den Unterschied zwischen dem Erkenntnis- und dem Vollstreckungsverfahren. Entscheidend ist dabei, dass das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Verfahren zu beachten ist (BGE 123 III 1). Gerade im Hinblick auf diese Garantie des Existenzminimums des Verpflichteten betonte auch das Bundesgericht im Entscheid BGE 123 III 332 den Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren. Danach befinden der Massnahmerichter und der Scheidungsrichter darüber, welche Leistung dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden kann. Steht diese Ver- pflichtung betragsmässig fest, so muss sie im Zwangsvollstreckungsverfah- ren durchgesetzt werden können. Es darf insbesondere nicht dazu kommen, dass rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeiträge von einem zahlungsunwil- ligen Unterhaltsverpflichteten nicht bezahlt werden, weil er sich so einzu- richten weiss, dass im Falle einer Betreibung keine pfändbare Quote mehr übrig bleibt. Jedenfalls würde es dazu kommen, dass der Betreibungsbeamte (oder die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Schuldners an- ders beurteilt als der Massnahmerichter oder der Scheidungsrichter. Diese Überlegungen haben auch im Verfahren der Schuldneranweisung, welche als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis gilt (BGE 110 II 9), ihre Berechtigung. Nachdem das Existenzminimum des Rentenschuld- ners bereits bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im ordentlichen Er- kenntnisverfahren zu beachten war, steht die Rechtskraft jenes Entscheids einer erneuten Überprüfung der Frage der Leistungsfähigkeit entgegen. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen sofern der Unterhaltsschuldner – was hier nicht strittig ist – seine Pflicht gegenüber seiner Familie nicht erfüllt (Urteil Bundesgericht 5P.138/2004, E.5.3/5.4, unter Hinweis auf Hegnauer, Berner Kommentar, N 23 zu Art. 177 ZGB).
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nicht in einer Weise ins Existenzminimum des Schuldners eingreifen, welche ihn selbst in eine unhaltbare Lage bringen würde (BGE 105 III 49). Diese Prämisse steht unter dem Vorbehalt von Fällen, in denen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet oder ein ungerechtfertigter Ausgabenposten im Notbedarf abgezogen wurden, sodann aber auch generellin Missbrauchsfäl- len. Die Unterhaltsnormen von Art. 163 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 1 ZGB wol- len, dass auf die wahre Leistungsfähigkeit abgestellt wird. Bei der Festset- zung des Unterhaltsbeitrags ist zwar dem Pflichtigen grundsätzlich zumindest das Existenzminimum zu belassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in Betracht zu ziehen, wenn der Schuldner nicht die zumutba- ren Anstrengungen unternimmt, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen (BGE 123 III 4, 121 I 97, 121 III 301). Es ist nicht einzuse- hen, warum die letztlich auf den Gedanken von Art. 2 Abs. 2 ZGB abge- stützte Notbremse des Eingriffs ins Existenzminimum bei Leistungsverwei- gerung nicht auch bei der Anwendung von Art. 291/292 ZGB zum Zuge kommen soll (vgl. auch RBOG TG 2001 S. 75 f. unter Hinweis auf Haus- heer/Reusser/Geiser, N 21 zu Art. 177 ZGB). Ein familienrechtlicher Unter- haltsschuldner ist indirekt verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Der Elternteil, der Erwerbsverweigerung betreibt, und dies augenscheinlich, um sich von seiner Unterhaltspflicht zu drücken, handelt rechtsmissbräuch- lich. Der Rechtsvertreter des Sohnes weist in diesem Zusammenhang zu- treffend darauf hin, dass der in der Gastronomie erfahrene Rekurrent für seine nicht weiter bezeichnete Tätigkeit in der Y.-Bar mit Fr. 2 414.– netto (kein 13. Monatslohn) nicht einmal den Minimallohn der untersten Stufe ge- mäss Art. 10 L-GAV für das Gastgewerbe bezieht. Nach Sachdarstellung des Rekursgegners leistet der Rekurrent ein Arbeitspensum von bloss 80 %. Falls dies zutrifft, ist nicht ersichtlich, was ihn davon abhält, einer Vollzeit- beschäftigung nachzugehen. Der Argwohn des Sohnes, sein Vater lasse sich nur deshalb einen (zu) kleinen Lohn auszahlen, um als mittellos dazustehen, ist unter diesen Umständen nicht von der Hand zu weisen. Einschlägigen Verdacht im Sinne einer bewusst zum Nachteil des Rekursgegners konstru- ierten Erwerbssituation des Rekurrenten muss sodann auch der Umstand aufkommen lassen, dass die Konkubinatspartnerin und Arbeitgeberin des Rekurrenten einerseits einer Vollzeitbeschäftigung als Angestellte in einem Altersheim nachgeht (Nettolohn Fr. 3 853.–) und gleichzeitig als Geschäfts- führerin einer Bar auftritt. Das geht zeitlich nicht auf. In die Richtung, dass die Darstellung seiner Erwerbsverhältnisse nicht den tatsächlichen Verhält- nissen entspricht, weisen ferner auch die unbestrittenen Tatsachen, dass der Rekurrent Inhaber des Wirtepatents ist und jahrelang das Clublokal seiner Landsleute mit Restauration und Alkoholausschank geführt hat. Der Re- kurrent bildet heute eine ökonomische Gemeinschaft mit seiner Konkubi- natspartnerin. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung läge unter all den ge-
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nannten Umständen auf der Hand, dass der Rekurrent, der sonst keiner an- deren Tätigkeit nachgeht, als Geschäftsführer der Bar fungiert und entspre- chend mehr verdient.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs von VA. unter allen Aspekten abzuweisen ist.
5. Gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheidung wur- de für den Fall der Leistung der Sicherheit die Hinterlegungsstelle zur di- rekten Zahlung der monatlichen Beiträge von Fr. 500.– an die Mutter des Klägers angewiesen (unter Wegfall der Schuldneranweisung an die Arbeit- geberin). Der Rekursgegner hat seinerseits geltend gemacht, das Urteilsdis- positiv sei so zu formulieren, dass die Sicherheit gewährleistet ist und der Kläger die Unterhaltsbeiträge monatlich ohne weiteres ausgezahlt erhalte. Bei der Formulierung des Dispositivs sei besonders auf die Vollstreckbarkeit zu achten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Verpflichtung zur Sicherstellung nicht durch direkte Anweisung an einen Drittschuldner vollstreckt werden kann. Der rechtskräftige, zivilrichterliche Sicherstel- lungsbefehl ist vom Betreibungsamt nach Art. 38 Abs. 1 SchKG zu voll- strecken. Im Lichte des Zwecks von Art. 291/292 ZGB als Vollstreckungs- hilfen und -erleichterungen ist hingegen anerkannt, dass vermieden werden soll, dass der Alimentengläubiger nach geleisteter Sicherstellung für jeden periodisch fällig werdenden Betrag den Alimentenschuldner erneut, diesmal auf Geldzahlung, soll betreiben müssen. Die Sicherstellung kann folglich be- reits durch den nach Art. 292 zuständigen Richter mit einer Anweisung der- gestalt verbunden werden, dass die Alimente laufend aus der geleisteten Si- cherheit beglichen werden, sofern die Sicherheit auf dem Betreibungsweg durch die Hinterlegung des Verwertungserlöses bei der kantonalen Deposi- tenstelle erfolgte (Geiser, in ZVW 1991, S. 17 f.; Breitschmid, in ZVW 1990,
S. 7). Gesetzlich vorgeschriebene Depositenanstalt im Sinne von Art. 9 und 24 SchKG ist die Graubündner Kantonalbank mit ihren Filialen (Art. 28 GVVSchKG). Die Sicherstellung wird durch das Betreibungsamt voll- streckt. Das Betreibungsamt kann demnach als Schuldner des Unterhalts- pflichtigen, dem das Eigentum am Depositum verbleibt, betrachtet werden. Im Unterschied zur Vorinstanz ist daher die richterliche Anweisung nicht an die Depositenanstalt, sondern an das vollstreckende Betreibungsamt zu richten. Es ist nach Art. 291 ZGB anzuweisen, laufend die fälligen Unter- haltsbeiträge gegenüber der Depositenanstalt zurückzufordern und direkt dem Unterhaltsberechtigten auszurichten (vgl. Breitschmid, in ZVW 1990, S. 6 f., mit Hinweisen).
PZ 06 53Urteil vom 18. Mai 2006
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