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31 – Nutzniessung; Inventarpflicht (Art. 763 ZGB). Rechtsnatur undInhalt desNutzniessungsinventars. Nachdem Todedes Nutzniessersist dieAnordnung derInventaraufnah- me durchden Kreispräsidenten**(Art. 9Ziff. 24EG zum ZGB)nicht mehrmöglich undmuss derordentliche Rich- ter****angerufen werden.**
Aus den Erwägungen:
1. Unbestritten ist im vorliegenden Fall die güter- und erbrechtliche Ausgangslage.
1. Die Eheleute E. und W. hatten keinen Ehevertrag abgeschlossen. Für sie galt ehegüterrechtlich die altrechtliche Güterverbindung (Art. 193 ff. aZGB). Bei der Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes am 28. Juli 1970 konnte die überlebende Ehegattin im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung somit vorweg ihre eingebrachten Frauengüter so- wie einen Drittel eines allfälligen Vorschlages beanspruchen (Art. 213 und Art. 214 Abs. 1 aZGB). Erbrechtlich sind ebenfalls die altrechtlichen Gesetzesvorschriften anwendbar (Art. 460 ff. aZGB). Die Hinterlassenschaft des Ehemannes be- stand aus seinen eingebrachten Mannesgütern und aus zwei Dritteln des ehelichen Vorschlages (Art. 214 Abs. 1 aZGB). Von dieser Erbschaft konnte die überlebende Ehegattin gemäss Art. 462 Abs. 2 aZGB drei Viertel zur Nutzniessung und einen Viertel zu Eigentum beanspruchen. Die mit einer Nutzniessung belasteten Vermögenswerte fielen ins Eigentum der übrigen gesetzlichen Erben, nämlich der Schwester S. und des Bruders B.. An ihre Stelle traten nach ihrem Tod – B. starb am 14. Oktober 1986, S. am 17. März 1993 – ihre gesetzlichen Erben (Art. 458 Abs. 1 und 3 ZGB).
1. Erben der am 2. Oktober 2005 kinderlos und ohne ein Testament zu hinterlassen verstorbenen W. sind ihre sieben Geschwister, darunter die Schwester und Rekurrentin R. Mit dem Tod von W. gelangte ein Viertel des Nachlasses des vorver- storbenen Ehemannes, welches in ihrem Eigentum war, an ihre gesetzlichen Erben. Die Nutzniessung der Erblasserin an drei Vierteln des Nachlasses des vorverstorbenen Ehemannes ging ohne weiteres und vollumfänglich unter (Art. 748 Abs. 3 und 749 Abs. 1 ZGB). Das bisherige Gesamteigentum der übrigen gesetzlichen Erben von E., nämlich der Erbengemeinschaften B. und S., wurde belastungsfrei und vollwertig.
1. Einigkeit besteht zwischen den Parteien auch über die Tatsache, dass nach dem Tod von E. weder eine güterrechtliche Auseinandersetzung noch eine Erbteilung vorgenommen wurde. Es wurde weder eine Ausschei- dung zwischen Frauen- und Mannesgut noch zwischen Gegenständen im Ei-
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gentum und solchen mit Nutzniessung vorgenommen. Zu entscheiden ist im vorliegenden Rekurs die Frage, ob bei dieser Ausgangslage nach dem Tod der Ehefrau noch ein Nutzniessungsinventar am Nachlass des vorverstorbe- nen Ehemannes im Sinne von Art. 763 ZGB angeordnet werden kann.
1. Gemäss Art. 763 ZGB haben der Eigentümer und die Nutznies- serin das Recht, jederzeit zu verlangen, dass über die Gegenstände der Nutz- niessung auf gemeinsame Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde. Das öffentlich beurkundete Inventar im Sinne von Art. 763 ZGB wird zum Zweck errichtet, für eine künftige Auseinandersetzung die Beweislage zu sichern. Es erbringt im Sinne von Art. 9 ZGB vollen Beweis für den Bestand des Nutzniessungsguts und – sofern es sich dazu tatsächlich äus- sert – über dessen Zustand (Max Baumann, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. IV 2a, 3. Aufl., Zürich 1999, N. 4 zu Art. 763 ZGB). Die Besonderheit des Nutzniessungsinventars liegt darin, dass die Wirkungen der öffentlichen Urkunde an den Erklärungen der Parteien, welche Vermögenswerte zum Nutzniessungsgut gehören, anknüpfen. Die Par- teien können mit anderen Worten Inhalt und Umfang des öffentlichen In- ventars im gegenseitigen Einvernehmen beliebig festsetzen. Das Nutznies- sungsinventar entspricht in seinem rechtlichen Charakter demjenigen über die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte im Sinne von Art. 195a ZGB (ZR 96 (1977) Nr. 22 S. 64; Baumann, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 763 ZGB). Beide unterscheiden sich grundlegend vom Sicherungsinven- tar im Sinne von Art. 553 ZGB. Mit der Anordnung zur Aufnahme eines Si- cherungsinventars erhält die Notarin oder der Notar den Auftrag, die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte festzustellen und in einem Inventar zusammenzufassen. Das Sicherungsinventar ist eine öffentliche Urkunde und erbringt den Beweis für die von der Urkundsperson getroffenen Feststellun- gen. Die Beweiskraft beschränkt sich jedoch nur auf die Feststellung des Not- ars, welche Vermögenswerte er vorgefunden hat. Es enthält keine materielle Aussage darüber, ob die inventarisierten Vermögenswerte tatsächlich zum Nachlass gehören. Die Beweiskraft des Nutzniessungsinventars (wie auch de- sjenigen über die eingebrachten Güter) soll sich demgegenüber nicht nur auf die Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte beschränken, sondern den Beweis sichern, welche Gegenstände zum Nutzniessungsgut gehören. Diese Wirkung knüpft wie erwähnt an die Willenserklärung der Beteiligten in öf- fentlicher Urkunde an. Die Beteiligten können die Zusammensetzung des Nutzniessungsgutes vertraglich gestalten. Das Nutzniessungsinventar kann denn auch wie ein Vertrag in der Form individueller Erklärungen beurkundet werden (ZR 96 (1977), Nr. 22, S. 63f.; Christian Brückner, Schweizerisches Be- urkundungsrecht, Zürich 1993, Nr. 3162, S. 891 f.). Da bei der Aufnahme eines Nutzniessungsinventars in erster Linie
die Willenserklärungen der Beteiligten zu beurkunden sind, richtet sich der
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Anspruch auf Aufnahme eines solchen Inventars nicht gegen die Behörden; er besteht vielmehr gegenüber den am Nutzniessungsverhältnis Beteiligten auf Mitwirkung bei der Aufnahme des Inventars und bei der Abgabe der ent- sprechenden Erklärungen. Ein Nutzniessungsinventar mit der vom Gesetz angestrebten Wirkung kann somit nur entstehen, wenn die Willenserklärun- gen der Parteien übereinstimmen (ZR 96 (1977), Nr. 22, S. 64). Fehlt diese Übereinstimmung, verweigert etwa der eine Ehegatte die Mitwirkung oder können sich die Ehegatten nicht auf den Inhalt der Urkunde einigen, kann kein Nutzniessungsinventar zustande kommen. Weder eine Urkundsperson noch eine Einzelrichterin oder ein -richter im summarischen Verfahren ist in der Lage, beweiskräftige Feststellungen hinsichtlich Art und Umfang des umstrittenen Nutzniessungsguts zu treffen, weshalb in einem solchen Falle die ordentlichen Gerichte angerufen werden müssen (Baumann, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 763 ZGB; vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II., 1. Abt., 3. Teilbd., 1. Unterteilbd., Bern 1992, N. 9 zu Art. 195a ZGB).
1. Setzt die Aufnahme eines Nutzniessungsinventars im Sinne von Art. 763 ZGB übereinstimmende Willenserklärungen der an der öffentli- chen Urkunde beteiligten Personen, nämlich der Eigentümer – hier der Er- bengemeinschaften B. und S. einerseits - und der Nutzniessungsberechtigten
– hier W. andererseits – voraus, ergibt sich für den vorliegenden Fall zwei- felsfrei, dass ein solches Inventar nicht mehr aufgenommen werden kann. Nach dem Tod von E. wurde das Nutzniessungsgut unbestrittenermassen nicht ausgeschieden. Nach dem Tod von W. kann es nicht mehr mittels eines Nutzniessungsinventars in Form einer öffentlichen Urkunde ausgeschieden werden, da die Nutzniessungsberechtigte die erforderliche Willenserklärung nicht mehr abgeben kann. Die Urkundsperson kann im nichtstreitigen Be- urkundungsverfahren nicht über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten entscheiden (vgl. ZR 96 [1977] Nr. 22, S. 64).
PZ 05 249Entscheid vom 31. Januar 2006
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