b) Strafurteile
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6 –VorsätzlicheTötung (Art.111 StGB);Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewussterFahrlässigkeit (Art. 18 StGB).Wer ungeachtetder Erkenntnis,dass sichein Poli-zist aufder vonihm benutztenFahrbahn befindetund über einelängere DistanzAnhaltezeichen gibt,und einzig imBestreben, derPolizeikontrolle zuentkommen, einfachweiterfährt undweder einBremsmanöver einleitetnoch versucht, dem Polizisten nach links auszuweichen, ob- wohl dieseMöglichkeit bestandenhätte, nimmtdie Tö-tung desPolizisten inKauf undhandelt eventualvorsätz- lich.
Aus den Erwägungen:
cc. Schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Eventu- alvorsatz und einer besonderen Form der Fahrlässigkeit, der sog. bewussten Fahrlässigkeit, sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unter- schiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han- delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol über die Möglichkeit der Tat- bestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Dem gegenüber nimmt der eventualvorsätzlich han- delnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt,
«will» ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der
Täter den Erfolg «billigt» (BGE 130 IV 58 ff., 61, E. 8.3, mit weiteren Hin- weisen; Jenny, a.a.O., N 53 zu Art. 18 StGB).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indi- zien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äus- seren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftiger-
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weise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137 ff., 140, E. 2b; Guido Jenny, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Ba- sel 2003, N 48 und N 53 zu Art. 18 StGB). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirk- lichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahr- scheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schluss- folgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men, also entgegen seiner Behauptung nicht (pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen bzw. der tatbe- standsmässige Erfolg nicht eintreten werde. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 ff., 251 f., E. 3c, mit Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber je- denfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird – wie ausgeführt – auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 ff., 62, E. 8.4).
cc/5. Zusammenfassend ergibt sich aus der Würdigung dieser Aussa-
gen, dass X. die Polizeikontrolle erstmals ausgangs des Dorfes SS. wahr- nahm. Während er in der Rechtskurve beim Sagabach den vor ihm fahren- den Personenwagen überholte, erblickte er den Polizisten +A. auf der von ihm benützten Gegenfahrbahn. Der Angeklagte fuhr im Zeitpunkt der Kol- lision etwa in der Mitte der Gegenfahrbahn, während sich +A. etwa ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand. Die Aus- sagen der beteiligten Personen zur Distanz, aus welcher X. +A. vor der Kol- lision erstmals auf der Gegenfahrbahn wahrnahm, variieren. Während E. und C. von wenigen Metern sprechen, gehen der Angeklagte X. von einer Distanz von 10–15 Metern und der Polizist B. von mindestens 6,7 Metern aus. Allerdings fällt in Betracht, dass der Letztere davon sprach, spätestens 6,7 Meter vor der Kollision sei +A. auf der Gegenfahrbahn gestanden und da- mit zur Ausdruck brachte, dass die Distanz auch etwas grösser gewesen sein könnte. Hinzu kommt, dass B. mit dem Fahrzeug von E. beschäftigt war, er mit anderen Worten den Blick nicht ununterbrochen auf das Unfallereignis gerichtet haben konnte. Die Distanzangabe von B. ist daher mit einer gewis- sen Zurückhaltung zu betrachten. Anderseits sind die diesbezüglichen An- gaben von X. klar und unmissverständlich, auch wenn er mit seiner Distanz- angabe von 10–15 Metern ebenfalls keine exakte Aussage macht. Die Distanz dürfte aus den erwähnten Gründen aber näher bei den Angaben des
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Angeklagten als bei jenen des Polizisten liegen. Wie gross diese Distanz ex- akt war, kann somit nicht ermittelt werden, ist letztlich aber auch nicht ent- scheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Polizeibeamte +A. sicherlich nicht im letzten Moment einen Schritt auf die Gegenfahrbahn tat. Die Di- stanz war daher jedenfalls so gross, dass eine Bremsreaktion oder ein Aus- weichen durch den Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, hätte jener solches denn überhaupt gewollt.
c. aa. Geht man vom vorliegend festgestellten Sachverhalt aus, lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass X. um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. eines tödlichen Ausgangs seines Vorhabens, wusste. Der Angeklagte sah die beiden Polizisten unbestritte- nermassen schon ausgangs SS., also aus einer grossen Distanz, und war sich offenbar darüber im Klaren, dass diese nach seiner Flucht in QQ. versuchen würden, ihn anzuhalten. Dennoch hielt er nicht an, sondern setzte im Ge- genteil zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges an. Auch als er während des Überholmanövers aus einer Entfernung von immerhin noch rund 10 –15 Metern bemerkte, dass sich der Polizist +A. ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Überholspur befand und ihm Anhaltezeichen gab, fuhr er in seinem Bestreben, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, ein- fach weiter und zwar ohne ein eigentliches Bremsmanöver einzuleiten und ohne einen Versuch, nach links auszuweichen. Wie der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer geltend machte, äusserte sich der Angeklagte mehrmals dahingehend, er habe in der Annahme gehandelt, zwischen dem Polizeibe- amten und dem linken Fahrbahnrand ohne Ausweichen durchfahren zu kön- nen. Diese Aussage des Angeklagten findet auch in der Anklageschrift ihren Niederschlag. Aufgrund der Tatsache, dass sich +A. ein bis zwei Schritte über der Mittellinie auf der Gegenfahrbahn befand und X. in der Fahrbahnmitte und nicht etwa am linken Rand fuhr, erweist sich diese Annahme des Ange- klagten allerdings klar als ungerechtfertigt. Vielmehr war unter diesen Um- ständen die Wahrscheinlichkeit, dass er den Polizisten an- bzw. umfahren und damit tödlich verletzen würde, derart hoch, dass der Angeklagte diese spätestens im Augenblick, als er das vor ihm fahrende Fahrzeug überholte und den Polizisten auf seiner Fahrspur erblickte, erkannt haben musste. Der amtliche Verteidiger brachte in diesem Zusammenhang überdies vor, beim Angeklagten habe ein Irrtum über den Kausalverlauf vorgelegen, da jener davon ausgegangen sei, der Polizist werde instinktmässig noch zurückwei- chen. Dem kann sich das Gericht nicht anschliessen. Der Angeklagte musste einerseits davon ausgehen, dass die Polizisten ihn aufgrund des Vorfalls in QQ. unbedingt anhalten wollten und ihn dieses Mal nicht einfach vorbeifah- ren lassen würden. Anderseits ergibt sich gerade aus der Tatsache, dass sich eine Kollision nur durch ein Zurückweichen des Polizisten hätte vermeiden lassen, dass das gerade und ungebremste Weiterfahren des Angeklagten un-
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weigerlich zu einem Zusammenstoss führen musste. Das Wissenselement des Vorsatzes ist demnach gegeben.
Nach Ansicht des Kantonsgerichts trifft dies auch für das Willensele- ment zu. Wer ungeachtet der Erkenntnis, dass sich ein Polizist auf der von ihm benutzten Fahrbahn befindet und über eine längere Distanz Anhalte- zeichen gibt, und einzig im Bestreben, der Polizeikontrolle zu entkommen, einfach weiterfährt und weder ein Bremsmanöver einleitet noch versucht, dem Polizisten nach links auszuweichen, obwohl diese Möglichkeit bestan- den hätte, kann gar nicht anders, als den Deliktserfolg ernstlich in Rechnung zu stellen. Dieses Verhalten kann nicht anders ausgelegt werden, als dass der Angeklagte es offensichtlich auf eine Kollision mit dem Polizisten ankom- men liess. Er hat sich mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterver- letzung entschieden. Die konkreten Umstände erlaubten dem Angeklagten nicht mehr, ernsthaft darauf zu vertrauen, er werde den als möglich erkann- ten Erfolg durch seine Fahrgeschicklichkeit vermeiden. Die Letztere bemühte er nicht einmal, indem er nämlich einfach geradeaus fuhr und gar nicht versuchte, dem vor ihm stehenden Polizisten auszuweichen. Zudem durfte der Angeklagte schon deshalb nicht auf seine Fahrgeschicklichkeit vertrauen, weil er über keinen Führerausweis verfügte und es ihm daher so- wohl an theoretischen wie auch an praktischen Kenntnissen fehlte, was das Führen eines Fahrzeuges betrifft. Wie bereit erwähnt, konnte X. auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass +A. von sich aus aus dem Weg gehen würde. Einerseits war sich der Angeklagte im Klaren, dass das Ziel des Polizisten war, ihn anzuhalten (vgl. die Aussage des Angeklagten in act. 17.7). Er muss- te annehmen, dass die Polizisten in QQ. ihre Kollegen in SS. über den Um- stand, dass er sich dort einer Verkehrskontrolle entzogen hatte, informiert hatten und ihn daher nun hier stoppen wollten. Anderseits wurde vorste- hend festgestellt, dass der Polizist erst unmittelbar vor der Kollision noch eine Rechtsdrehung ausführte, so dass kein für das Fahrverhalten des Ange- klagten bestimmendes Zurückweichen vorlag, aufgrund dessen jener darauf vertrauen durfte, es werde nichts passieren. Die Wahrscheinlichkeit des Er- folgseintritts musste sich ihm unter all den genannten Umständen vielmehr als so gross aufdrängen, dass er nicht darauf vertrauen, sondern nur noch hoffen konnte, er werde den Polizisten nicht anfahren und die Sache werde glimpflich ausgehen. Er musste es letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinn eventualvorsätzlicher Tatbegehung – anders als das auch bloss leicht- sinnige Vertrauen – aber nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgs- eintritt als solcher unerwünscht ist. Das Verhalten des Angeklagten kann nicht mehr als bloss verantwortungslose riskante Fahrweise bzw. als unver- antwortlicher Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem ganzen Ablauf des Ge-
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schehens, insbesondere dem gesamten Verhalten von X. auf seiner Fahrt durch das Vorderprättigau bis nach SS., wie auch aus den eigenen Aussagen des Angeklagten ergibt sich, dass primäres Ziel des Angeklagten war, sich mit allen Mitteln einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Dieses Ziel hat er höher bewertet als die drohenden Folgen, mithin als den Tod des Op- fers. Dass der Angeklagte den Tod des Polizisten nicht bewusst wollte – wie dies der amtliche Verteidiger in seinem Plädoyer mehrfach darlegte – mag zutreffen, ändert aber nichts. Auch bei Eventualvorsatz muss der Erfolgsein- tritt nicht erwünscht sein. Vorliegend wurde er aber in Kauf genommen, so dass eine eventualvorsätzliche Tötung vorliegt.
SF 05 38Urteil vom 6./7. Februar 2006
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