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8 – Zuständigkeit derZivilgerichte – und nicht desVerwal- tungsgerichtsgestützt aufArt. 47VAG vom23. Juni1978 (nun Art.85 VAGvom 17.Dezember 2004)in Verbindungmit Art.1 Abs.1 lit.a Ziff.3 undAbs. 2lit. aGrV überdas Verfahrenin Sozialversicherungssachen(nun Art.63 Abs. 2lit. bVRG) –zur Beurteilungprivatrechtlicher Streitig-keiten zwischenVersicherern und Leistungserbringern ausZusatzversicherungen zursozialen Krankenversiche- rungnach Versicherungsvertragsgesetz.
Aus den Erwägungen:
2. Bei Streitigkeiten um Leistungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung, KVG, SR 832.10) können sich die Versicherten oder sonst wie le- gitimierte Dritte gegen Einspracheentscheide der Versicherer bzw. gegen deren Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, mittels Beschwerde beim betreffenden kantonalen Versicherungsgericht (in Grau- bünden beim Verwaltungsgericht) zur Wehr setzen (Art. 56 ff. des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1, und Art. 86 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen, BR 542.300). – Die Beurteilung von Streitigkeiten im genannten Bereich zwi- schen Versicherern fällt ebenso in die Zuständigkeit des jeweiligen kantona- len Versicherungsgerichts (Art. 87 KVG). – Kommt es aber auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenversicherung zu Streitigkeiten zwischen Versi- cherern und Leistungserbringern, hat hierüber ein kantonales Schiedsge- richt zu befinden (Art. 89 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen).
Streitigkeiten unter Versicherern sowie zwischen Versicherern und
Versicherten aus den dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur und obliegen damit gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die priva- ten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) der Beurteilung durch die Zivilgerichte, es sei denn, die Kantone er- klärten hierfür, wie es der Kanton Graubünden gemacht hat, ihre Sozialver- sicherungsgerichte (in Graubünden das Verwaltungsgericht) für zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 lit. a der Verordnung über das Verfah- ren in Sozialversicherungsstreitsachen; vgl. überdies Niccolò Raselli, Verfah- rensrechtliche Probleme bei der Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung, SZS 2005 S. 273 ff.). – Auf
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Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern über An- sprüche aus Privatversicherungsrecht ist Art. 47 VAG hingegen sowohl von seinem Wortlauf wie seiner Zweckbestimmung her nicht anwendbar; die ge- nannte Parteienkonstellation wird in dessen Absatz 1 nicht erwähnt und es fehlt bei ihr der sozialpolitische Grund für die in den Absätzen 2 und 3 vor- gesehenen Verfahrenserleichterungen (BGE 127 III 421 E. 2 S. 424 f.). Damit entfällt die Möglichkeit, solche Geschäfte gestützt auf Art. 47 VAG in Ver- bindung mit Art. 1 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversiche- rungsstreitsachen ebenfalls dem Verwaltungsgericht zuzuweisen. Sie sind vielmehr mangels einer gegenteiligen Regelung vom örtlich und sachlich zu- ständigen Zivilgericht an die Hand zu nehmen.
Welcher Rechtsweg im konkreten Fall einzuschlagen ist, beurteilt
sich nach den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen und der von ihr hierzu gegebenen Begründung (Urteil des EVG vom 15. April 2004, K 5/03, E. 2.2, RKUV 2004 S. 241). Die materielle Anspruchsprüfung ist dem- gegenüber noch nicht Gegenstand des Eintretensentscheids, sie erfolgt viel- mehr erst bei Erlass des Sachurteils.
Mit den insgesamt Fr. 27 130.60 samt Zins, deren Bezahlung die Z. vom Y. verlangt und auf dem Prozessweg zu erwirken sucht, sollen nach der eigenen Darstellung der Klägerin Leistungen abgegolten werden, die sie für eine Versicherungsnehmerin des Beklagten erbracht habe, und zwar in Zu- sammenhang mit zwei Spitalaufenthalten auf der Privatabteilung der von ihr (der Klägerin) betriebenen Klinik in Zürich (19.–22.11.2001 bzw. 22.4.–3.5.2002). Sie beruft sich hierzu auf zwei Kostengutsprachen des Be- klagten, welche auf die genannte stationäre Behandlung Bezug nehmen und den ausdrücklichen Vermerk Privat**VVGenthalten. Daraus leitet die Z. ab, dass keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen nach KVG Gegen- stand des Abrechnungsverhältnisses mit dem Y. seien, sondern ausschliess- lich solche nach VVG. Wollte sie damit aber, als es zum Streit kam, An- sprüche aus Privatversicherungsrecht einklagen, hat sie sich zu Recht nicht an das kantonale Schiedsgericht, sondern an ein Zivilgericht gewandt. Ört- lich und sachlich zuständig ist diesfalls, wie in E. 1 gesehen, das Bezirksge- richt Maloja. – Ob hinlänglich bewiesen ist, dass sämtliche in Rechnung ge- stellten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden, braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht näher untersucht zu werden, ebenso wenig, ob sie trotz der genannten Kostengutsprachen zum Teil nach den auf die Pflichtleistungen gemäss Grundversicherung anwendbaren Ansätzen abzugelten sind, unter Beach-tung also des in Art. 44 KVG verankerten Tarifschutzes. Hierüber hat die Vorinstanz zuerst ein Sachurteil zu fällen.
ZB 05 40Urteil vom 8. November 2005
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