9 – Nebenintervention (Art. 33 ZPO).Begriff undVorausset- zungen der Nebenintervention. Zuständigkeit zum Ent- scheidüber dieZulassung zur****Nebenintervention. Be- schwerdelegitimation.
Nebenintervention istdie unaufgeforderteBeteiligung an einemfremden Rechtsstreitdurch Unterstützungei- ner Partei,an deren Obsiegen der Nebenintervenient ein eigenesrechtliches Interessehat. Eigenesrechtli- ches**Interesse verneintmit Bezugauf denSohn inei- nem Erbteilungsprozess zwischen seiner Mutterund deren Miterben;der Einflussauf dieHöhe derErban- wartschaftdes Sohnes gegenüber der Mutterstellt ebenso wenigein eigenesrechtliches Interessedar wie derUmstand, dassder SohnPächter vonNachlass- grundstücken****ist (Erw.**2, 4).
**Zuständig zum – als Entscheid über eine Prozessvor- aussetzung zuqualifizierenden –Entscheid überdie Zu- lassung zur Nebenintervention ist nicht derGerichts- präsident alsInstruktionsrichter, sondern dasGericht (Art.****93 Abs.****1, Art.**107 Abs.2 ZPO)(Erw. 3).
**Zur Beschwerdegegen dieNichtzulassung zur****Neben- intervention (Art.****232 Ziff.1 ZPO)legitimiert istnur der abgewiesene Nebenintervenient, nicht jedoch die zu unterstützendeHauptpartei (Erw.**2 b).
Aus dem Sachverhalt:
Gestützt auf einen durch den Kreispräsidenten Z. am 28. Mai 2006 ausgestellten Leitschein liess HA. Y. am 19. Juni 2006 beim Bezirksgericht Surselva Klage erheben gegen ihre Geschwister PG. und MG. auf Feststel- lung und Teilung der Nachlässe des Vaters, der Mutter und eines Bruders der Parteien.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 wandte sich HR. Y., Sohn der Klä- gerin HA. Y., an das Bezirksgericht Surselva mit dem Antrag, er sei gestützt auf Art. 33 und Art. 110 ZPO als Nebenintervenient auf Seiten seiner Mut- ter (klägerseits) zum Prozess zuzulassen. Dass er sich aus eigenem Antrieb an diesem Prozess beteilige, begründete er damit, dass er ein wesentliches Interesse an dessen Ausgang habe. Abgesehen davon, dass er seine alte und kranke Mutter im Verfahren unterstützen wolle, sei auch für ihn entschei- dend, welche Erbquote seiner Mutter, beziehungsweise später ihm als deren gesetzlicher Erbe zufalle. Sein rechtliches Interesse am Prozessausgang ma- nifestiere sich weiter darin, dass er der landwirtschaftliche Pächter des
Löwenanteils der ungeteilten Nachlassgrundstücke sei. Um seine wirtschaft- liche Existenz als Landwirt bangend und als präsumtiver Miterbe der Be- klagten, wolle er bei den Streitgegenstand bildenden Erbteilungen mitreden. In Bezug auf die Streitsache stellte er die identischen Rechtsbegehren wie seine Mutter.
Mit Verfügung vom 11. September 2006 erkannte der Bezirksge- richtspräsident Surselva in seiner Eigenschaft als prozessleitender Richter auf Nichtzulassung von HR. Y. als Intervenient und überband ihm die Ver- fahrenskosten von Fr. 300.– sowie eine Entschädigung an den Beklagten PG. von Fr. 400.–.
Dagegen führte HA. Y. am 2. Oktober 2006 zum einen Prozessbe- schwerde gemäss Art. 237 ZPO an das Bezirksgericht Surselva und zum an- deren zivilrechtliche Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 232 Ziff. 1 ZPO. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva wegen Unzuständigkeit, unter späterer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Hauptprozess. PG. liess Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. MG. liess sich nicht ver- nehmen. Der Bezirksgerichtspräsident Surselva weist darauf hin, dass im Licht von Art. 48 Abs. 2 ZPO fraglich erscheine, ob HA. Y. durch die Nicht- zulassung von HR. Y. als Intervenient beschwert sei. Der Kantonsgerichts- ausschuss trat auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2.a. Zwischen HA. Y. einerseits und ihren Geschwistern PG. und MG. andererseits ist ein Zivilprozess in Gang. HR. Y. will sich in diesen Pro- zess – mit oder ohne Einwilligung der Hauptparteien – einmischen. Er will zwar keine der Hauptparteien verdrängen, tritt aber in einem fortgeschritte- nen Verfahrensstadium von aussen hinzu und behauptet, ein eigenes prozes- suales Recht auf Verfahrensbeteiligung zu haben. Gemäss Art. 33 ZPO ist ein Dritter dann berechtigt, sich als Intervenient an einem Rechtsstreit zu beteiligen – auch unaufgefordert –, wenn er ein wesentliches rechtliches In- teresse an diesem nachweist. Die Intervention kann in jedem Stadium des Prozesses erfolgen, wobei der Intervenient diesen so aufzunehmen hat, wie er ihn vorfindet. Dem Intervenienten stehen die nämlichen Rechte wie dem Eingerufenen zu.
b. Nebenintervention oder Streithilfe ist die Beteiligung eines Drit-
ten an der Führung eines fremden Rechtsstreits im eigenen Interesse durch Unterstützung einer Partei (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aar- gauischen Zivilprozessordnung,Aarau 1998, N 1 zu § 56 ZPO). Grundlegende Voraussetzung ist, dass der Nebenintervenient, auch Streithelfer genannt, ein eigenesund vor allem rechtlichesInteresse am Obsiegen der von ihm unter-
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stützten Hauptpartei zu behaupten und darzutun hat. Nur dieses eigene rechtliche Interesse des Streithelfers ist für die Zulassungsfrage relevant. Bei gegebenen Voraussetzungen steht das prozessuale Recht auf Zulassung aus- schliesslich ihm zu. Wird es verneint, kann folglich nicht die Hauptpartei aus faktischem Eigeninteresse oder anderen Gründen oder anstelle des Abge- wiesenen Beschwerde gegen die angebliche Verletzung der Interessen des nicht zugelassenen Nebenintervenienten ein Rechtsmittel einlegen. Im Falle der Nicht-Zulassung zur Nebenintervention ist nach einhelliger Lehrmei- nung nur der abgewiesene Interventionswillige legitimiert, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 11 zu § 44 ZPO, mit Hinweisen auf die zürcherische Rechtsprechung; Ernst Staehelin, Die Nebenparteien im Zivilprozess, Basel 1981, S. 64; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2c zu Art. 48 ZPO e contrario; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilpro- zessordnung für den Kanton Bern, 5.A. Bern 2000, N 2b zu Art. 45 ZPO; Hans Ulrich Walder, Zivilprozessrecht, 4. A. Zürich 1996, § 13 Rz 12; Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N 4 zu § 25 ZPO; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 10 N 27; Pius Markus Huber, Praxishandbuch Zivilprozessrecht, N 3 zu § 44 ZPO e contrario; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 52 ZPO sind dann a.A., wenn dem Beschwerdeführer (hier die klagende Mutter) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, was aber praktisch auszuschliessen ist (in diesem Sinne Walder, a.a.O., § 13 Rz 12 Anm. 7); ebenso für das deutsche Verfahrensrecht: Stein-Jonas, Kommen- tar zur Zivilprozessordnung, 20. A. Tübingen 1984, Rdnr. 8 zu § 71 DZPO). Die zum Teil unterschiedliche Regelung von Zuständigkeit und Verfahren in den kantonalen Zivilprozessordnungen ändert nach Auffassung des Kan- tonsgerichtsausschusses nichts daran, dass bei Nichtzulassung der Nebenin- tervention die für ein Rechtsmittel unverzichtbare Beschwer der Hauptpar- tei fehlt. Appellation kann nach einigen Prozessgesetzen deshalb geführt werden, weil der Zulassungsentscheid unter Umständen im Haupturteil er- geht oder in eine Art Beiurteil gekleidet ist und zusammen mit dem Hauptur- teil ergeht (so beispielsweise in den Kantonen Aargau und Bern, vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 56 ZPO; Leuch/Marbach /Keller- hals/ Sterchi, a.a.O., N 2b zu Art. 45 ZPO), was auch in Graubünden möglich ist (vgl. Art. 120 Abs. 1, Art. 124 Abs. 4 ZPO). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Hauptpartei legitimiert ist, mit Berufung gegen das Haupturteil die Nicht-Zulassung des Interventionswilligen zu rügen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
(klagende Partei im Hauptverfahren) nicht legitimiert ist, gegen die Nicht-
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Zulassung ihres Sohnes als Nebenintervenient ein Rechtsmittel zu erheben, da sie durch das Anfechtungsobjekt nicht beschwert ist. Auf die Beschwerde von HA. Y. ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten.
3.a. Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen dazu, wie Art. 33 ZPO vorliegend anzuwenden ist und stellt auch keine Anträge, wie materiell zu entscheiden ist. Unter dem Titel Rechtsbegehren verlangt sie bloss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Begründung er- schöpft sich darin, dass der Bezirksgerichtspräsident in seiner Funktion als Prozessleiter generell nicht zuständig sei über die Zulassung zur Nebenin- tervention zu urteilen. Sinngemäss wird damit die Rückweisung zur Neuent- scheidung durch den sachlich zuständigen Richter beantragt. Abgesehen da- von, dass der Beschwerdeführerin die Legitimation zum Vortrag der Rüge der sachlichen Unzuständigkeit fehlt, wäre die Rüge in der Sache begründet.
1. Die Meinung der Beschwerdeführerin ist insofern richtig zu stel- len, als sie sich für die Unzuständigkeit des Prozessleiters unter Hinweis auf PKG 1977 Nr. 11 darauf beruft, dass die Sachlegitimation einer Haupt- oder Nebenpartei nicht bloss prozessrechtlicher Natur, sondern materielle Rechtsfrage sei, die stets vom Gerichtsplenum zu entscheiden und von Am- tes wegen zu prüfen sei. Soweit sich die darin angesprochene Sachlegitima- tion auf den Streitgegenstand, worunter nur das zwischen den Hauptpar- teien Strittige zu verstehen ist, hier also erbrechtliche Hinterlassenschaften, bezieht, steht sie bei der Prüfung der Zulassung zur Nebenintervention eben gerade nicht im Brennpunkt. Der Nebenintervenient behauptet nicht, die Hauptparteien verdrängende Ansprüche an den zu teilenden Nachlässen zu haben, was einen Fall von Hauptintervention darstellen würde, sondern er will lediglich für sich günstige Reflexwirkungen des Urteils erzielen. Von «Sachlegitimation» kann in diesem Zusammenhang nur, aber immerhin in-
sofern die Rede sein, als der Nebenintervenient darzulegen hat, aufgrund welcher anderer materiellrechtlicher Verhältnisse (Rechtsverhältnis zwi- schen ihm und der unterstützten Hauptpartei oder der Gegenpartei) seine Rechtsstellung von dem auf die Hauptparteien lautenden Urteil abhängt. Die Nebenintervention ist ein prozessualesRecht. Ob das für sie vorauszu- setzende Interesse vorhanden ist, entscheidet das Prozessrecht; das bürgerli- che Recht regelt nur die Rechtsbeziehungen, in denen dieses [prozessuale] Interesse wurzelt (Stein-Jonas, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 66 DZPO).
1. Der Vorderrichter hat ohne nähere Begründung erwogen, beim Entscheid über die Zulässigkeit der Intervention handle es sich entgegen der unter Hinweis auf PKG 1968 Nr. 21 vertretenen Auffassung der Klägerin nicht um einen solchen über eine Prozessvoraussetzung, sondern um eine vom Bezirksgerichtspräsidenten zu treffende prozessleitende Entscheidung. Damit setzt er sich in offenen Widerspruch zur Praxis zu Art. 49/105 aZPO. In PKG 1968 Nr. 21 (dort hatte die nicht zugelassene Nebenintervenientin
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Beschwerde geführt, sodass sich keine Erwägungen zur Beschwerdelegiti- mation aufdrängten, vgl. das PKG 1968 Nr. 21 zu Grunde liegende Urteil KGA vom 28. Mai 1968 betreffend S.G. Stiftung gegen Bezirksgerichtspräsi- dium Maloja i.S. G.S. und Kons. gegen B.S. und Kons., ZB 9/68 I) hat der Kan- tonsgerichtsausschuss zur Zuständigkeit ausgeführt: Ob eine Partei als In- tervenient an einer Streitsache zugelassen wird, ist ein prozessuale Vorfrage. Diese muss gemäss Art. 105 ZPO vom angerufenen Gericht – also vom Ple- num – entschieden werden. Der Gerichtspräsident ist zu dieser Entschei- dung nicht zuständig. Ihm kommt lediglich die Entscheidungsbefugnis darü- ber zu, ob diese Vorfrage an einer separaten Verhandlung zu prüfen sei oder ob anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise darüber entschieden werden soll. Eine materielle Überprüfungsbefugnis hat der Instruktions- richter nicht (die gleiche Auffassung liegt PKG 1971 Nr. 15 zu Grunde, wel- cher das Berufungsverfahren der Parteien von PKG 1968 Nr. 21 betraf, Ur- teil Kantonsgericht vom 6./7. September 1971 i.S. G.S. und Kons. gegen B.S. und Kons., ZF 29/71).
aa. Auch unter der neuen ZPO (Art. 33/93) ist keine Veranlassung
gegeben, von dieser Praxis abzurücken. Es wird entschieden, ob die Bei- trittsvoraussetzungen für den Nebenintervenienten erfüllt sind. Bereits der damalige Art. 105 ZPO erwähnte die Prozessvoraussetzungen. Gemäss sei- nem Marginale behandelte er «Entscheid(e) über die Vollmachten und Pro- zessvoraussetzungen». Unter Prozessvoraussetzungen waren gemäss Abs. 1
«prozessuale Vorfragen und Einreden aller Art, die für das Eintreten auf die Sache entscheidend sind» zu verstehen. Die Zulassung zur Nebeninterven- tion war in der Terminologie von Art. 105 Abs. 1 aZPO eine prozessuale Vor- frage (PKG 1968 Nr. 21). Der geltende Art. 93 ZPO (Marginale und Abs. 1) fasst dieses Konglomerat möglicher Entscheidungen als solche über Prozess- voraussetzungen zusammen.
bb. Man könnte sagen, der Prozess zwischen den Hauptparteien werde unabhängig von der Zulassung oder Abweisung der Nebeninterven- tion durchgeführt, und daraus schliessen, dass es sich nicht um eine Voraus- setzung für den zwischen den Hauptparteien durchzuführenden Prozesses handelt. Die Optik der Hauptparteien kann indessen nicht massgeblich sein. Der Intervenient kann sich auch gegen den Willen beider Parteien aufdrän- gen. Ob hinreichendes Interesse für eine Intervention gegeben ist, ist viel- mehr nur mit Blick auf den, ein eigenes prozessuales Recht geltend ma- chenden Interventionswilligen zu entscheiden. In diesem Licht ist der Zulassungsentscheid als ein solcher über eine Prozessvoraussetzungzu qua- lifizieren. Es wird die für den Intervenierenden wichtige Frage entschieden, ob er mitmachen kann. Da er im Behauptungsstadium der Intervention zu hören und insoweit einstweilen zugelassen ist, wirkt im Übrigen ein nachge- hender Entscheid über die Nichtzulassung für ihn nicht prozessleitend im
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engeren Sinne einer bloss das Verfahren zur Spruchreife fördernden Moda- lität (vgl. Benedikt A. Suter, Grundsätze der prozessleitenden Entscheidung im Zivilprozess, Basel 1993, S. 43) sondern prozessbeendend. Er soll unter Umständen endgültig durch Prozessurteil vom Verfahren ausgeschlossen werden. Dies ist sodann genau der Regelungsgegenstand der Rechtsmittel- bestimmung von Art. 232 ZPO (Ingress: prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, wor- unter Prozessurteile ohne materielle Klagebehandlung zu verstehen sind) und dem in Ziff. 1 dieser Bestimmung genannten Anwendungsfall (Ent- scheide betreffend Prozessvoraussetzungen [Art. 93]), womit vorausgesetzt ist, dass das Anfechtungsobjekt nicht vom einem Instruktionsrichter/Prozess- leiter, sondern von dem in der Sache zuständigen Spruchkörper zu stammen hat.
cc. Die Auffassung, beim Entscheid über die Zulassung zur Inter-
vention handle es sich um eine rein prozessleitende, und damit in der Zu- ständigkeit des Instruktionsrichters fallende Entscheidung, wird manchen- orts vertreten (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2c zu Art. 48 ZPO; Staehelin, a.a.O., S. 63 f.; Walder, a.a.O., § 13 Rz 12; Staehelin/Sutter, a.a.O., § 10 Rz 27; BJM 2001 S. 199 ff., unter dem Aspekt der Berufungsfähigkeit). Der Begriff «prozessleitend» ist jedoch unscharf. Nach den Präzisierungen und Abgrenzungen von Suter (a.a.O., S. 59) kann eine prozessleitende Entschei- dung weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit selbständiger Rechts- schutzbegehren zum Gegenstand haben. Aber gerade darin liegt die Quint- essenz der Nebenintervention. Denn der Streithelfer behauptet, er habe zu seinem eigenen Rechtsschutz ein eigenes und selbständiges, von der Zu- stimmung einer Hauptpartei unabhängiges Recht auf Verfahrensbeteili- gung. Unter diesem Aspekt ist demnach die Entscheidung über die Zulas- sung zur Nebenintervention nicht als eine prozessleitende zu betrachten.
Will man dessen ungeachtet den Entscheid über die Zulassung zur
Nebenintervention als prozessleitend bezeichnen, so muss gefolgert werden, dass dieses Qualifikationsmerkmal nach dem bündnerischen Prozessrecht ungeeignet ist, gleichzeitig die Zuständigkeitsfrage zu beantworten. Es gibt auch prozessleitende Entscheidungen, welche wegen ihrer Tragweite für ei- nen Beteiligten oder das Gericht (Aufwand) nicht – weder einstweilen noch endgültig – in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters fallen sollen. Das sind jene, welche eine Prozessvoraussetzung betreffen. Über die Zulassung der Nebenintervention hat das Gericht zu entscheiden (ZR 78 (1979) Nr. 53; Frank/Sträuli/Messmer, N 11 zu § 44 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 308; in glei- chem Sinne auch Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2b und c zu Art. 48 ZPO, welche die Entscheidung zwar als prozessleitend einstufen, sie jedoch als einer Prozessvoraussetzung vergleichbar der Rechtsverweigerungsbe- schwerde unterstellen). Nach bündnerischem System kann der Prozesslei-
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ter/Instruktionsrichter nicht über Prozessvoraussetzungen urteilen; dies ist dem in der Hauptsache zuständigen Spruchkörper, sei es in Form einer Vorab-Entscheidung gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO, welche der Prozessleiter in eigener Kompetenz zwar anordnen aber nicht selbst vornehmen kann, sei es in Form eines Beiurteils anlässlich der Beurteilung der Hauptsache durch das Gericht (vgl. Art. 120 Abs. 1, Art. 123 Abs. 4 ZPO).
1. Ist die Praxis gemäss PKG 1968 Nr. 21 weiterhin aufrecht zu er- halten, ergibt sich, dass vorinstanzlich ein sachlich unzuständiger Richter verfügt hat. Da der Beschwerdeführerin – so oder anders – keine eigene Le- gitimation zukommt, die Überprüfung der ausschliesslich ihren Sohn be- schwerenden Nichtzulassung als Streithelfer zu verlangen, ist nicht Gele- genheit geboten, den Makel der Entscheidung durch einen unzuständigen Richter zu beseitigen – auch nicht von Amtes wegen. Könnte die Beschwer- deführerin die Entscheidung selbst dann nicht überprüfen lassen, wenn erstinstanzlich der sachlich zuständige Richter entschieden hätte, ist nicht einzusehen, mit welcher eigenen Legitimation sie dessen sachliche Unzu ständigkeit rügen könnte. Wenn sie es nicht in der Sache überprüfen lassen kann, kann sie es auch nicht bezüglich der formellen Voraussetzungen.
4. Im Sinne eines obiter dictum mag zur Anwendung der Vorausset-
zungen der Nebenintervention auf den gegenständlichen Fall Folgendes er- wogen werden:
Wie gesehen, ist unverzichtbar, dass der Nebenintervenient ein eige- nes und rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Hauptpartei hat. Ein irgendwie geartetes Interesse ist unzureichend. Recht- lich genügend ist nur, wenn der Prozessausgang Auswirkungen auf ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei (hier die klagende Mutter) und dem Streithelfer (hier der intervenierende Sohn) hätte (SGGVP 1996 S. 155). Der Nebenintervention wie auch der Streitverkün- dung muss ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde liegen. Von einem Interesse rechtlicher Natur ist nur dann zu sprechen, wenn durch den Prozessverlust der unterstützten Par- tei die Rechtslagedes Unterstützenden verschlechtert wird (Walther J. Hab- scheid, schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A. Basel 1990, Rz 316); es müssen dem Streithelfer also indirekt (Teil)Verlust ei- gener Rechte und/oder Anwachsen von rechtsverbindlichen Pflichten dro- hen. Ein rechtliches Interesse haben beispielsweise der Gewährspflichtige im Prozess eines Käufers mit Dritten wegen Entwehrung, im Prozess des Zessionars mit dem Schuldner um die abgetretene Forderung; der Solidar- gläubiger oder -schuldner im Prozess eines Mitgläubigers oder Mitschuld- ners; der Vermächtnisnehmer in Streitigkeiten der Erben mit Erb- schaftsgläubigern (im Hinblick auf Art. 486 Abs. 1 ZGB) etc. (Leuch/Mar- bach/Kellerhals, a.a.O., N 1b zu Art. 44 ZPO; Staehelin/Sutter, a.a.O., § 10 N
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24). Eine Nebenintervention ist somit zuzulassen, wenn der Nebeninterveni- ent befürchten muss, eine Hauptpartei werde im Fall ihres Unterliegens ge- gen ihn Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung erheben oder er werde Rechte gegenüber der Hauptpartei einbüssen, wenn diese im Pro- zess unterliege. Ein rechtliches Interesse kann aber auch gegeben sein, wenn das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergeht, nur faktisch gegenüber dem Dritten präjudiziell wirkt, so dass die Annahme begründet ist, je nach Ausgang des Prozesses werde es zu einem Hauptprozess zwischen einer Hauptpartei und dem Dritten kommen (Max Guldener, Schweizerisches Zi- vilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 306). Eine derartige Abhängigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Streithelfer von dem durch das Bezirksgericht Surselva zu fällenden Urteil besteht nicht. Das Rechtsver- hältnis zwischen Mutter und Sohn ist dadurch überhaupt nicht betroffen. Selbst wenn seine Mutter im erbrechtlichen Prozess gegen die Geschwister zu kurz kommen sollte, wird die potentielle erbrechtliche Stellung von HR.
Y. gegenüber dem Nachlass seiner Mutter davon nicht tangiert. Der Sohn ist
nicht Nacherbe im technischen Sinn. Der Einfluss auf die Höhe der Erban- wartschaft des Sohnes im Verhältnis zur Mutter ist kein rechtliches Interesse, ebenso wenig das landwirtschaftliche Pachtverhältnis, da dieses nicht zur Mutter besteht. Allenfalls wird die wirtschaftliche Vermögenslage von HR.
Y. von diesem Prozess beeinflusst, hingegen hängen nicht seine Rechte und Pflichten gegenüber seiner Mutter und/oder seinem Onkel oder seiner Tante davon ab. Ökonomisches oder sittliches Interesse am Obsiegen einer Haupt- partei oder familiäre, freundschaftliche Beziehungen zu derselben genügen nicht (Leuch/Marbach/Kellerhals, a.a.O., N 1a zu Art. 44 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 305, 306 Anm. 4, Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2a zu Art. 48 ZPO; Nina J. Frei: Die Interventions- und Gewährleistungsklagen im Schweizer Zivilprozess, Zürich 2005, S. 11; einlässlich zu den Voraussetzung des eigenen und rechtlichen Interesse des Nebenintervenienten: Stein-Jonas, a.a.O., Rdnrn. 12–17 zu § 66 DZPO).Auch der Hinweis des Sohnes, seine alte und kranke Mutter brauche seine Unterstützung im Prozess, ist im Zusam- menhang mit der Nebenintervention nicht hilfreich, weil es nicht das eigene Interesse des Intervenierenden ist.
ZB 06 24Urteil vom 21. November 2006
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