**12 –Rechtsstellung desGeschädigten imUntersuchungsver- fahren.Der Geschädigte,der nichtOpfer imSinne desOpferhilfegesetzes ist,hat nachdem kantonalenStraf- prozessrechtkeine Parteistellungim Untersuchungsver- fahrenund kann bei Einstellung der Strafuntersuchung (Art. 82StPO) seineRechte –in casuAnträge aufErgän- zung derUntersuchung –nur mitBeschwerde gegendie Einstellungsverfügung gemäss Art. 138 StPO wahren(Bestätigung der****Rechtsprechung) (Erw.**1).
– Akteneinsichtsrecht. Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf die zur Prozedur genommenen, als Entscheidungs- grundlage dienenden offiziellenVerfahrensakten und erstreckt sich nicht auf allfälligeweitere Polizeiakten**(Erw. 3).**
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin rügt vorerst, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, indem die Untersuchung eingestellt worden sei, bevor über die von ihr am 16. März 2006 beim Untersuchungsrichter bean- tragte Befragung von J. und Magister L. entschieden worden sei. Nur wenn Beweisanträge aber in einer beschwerdefähigen Verfügung abgewiesen würden, könnten die Parteien diesen Entscheid durch zwei Instanzen, näm- lich den Staatsanwalt und die Beschwerdekammer, prüfen lassen. Die ange- fochtene Verfügung sei daher schon aus diesem Grunde aufzuheben und der Untersuchungsrichter anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der Staatsanwalt widersetzt sich diesem Ansinnen zu Recht. In der Tat geht die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung von einem falschen Verständnis der Bündner Strafprozessordnung aus. Wenn in der Be- schwerde davon die Rede ist, nur wenn eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde, könnten die Parteien einen Entscheid des Untersuchungs- richters durch zwei Instanzen überprüfen lassen, wird vorausgesetzt, dass X. als Anzeigeerstatterin und Geschädigte bereits im Untersuchungsverfahren als Partei auftreten konnte. Dies ist nach den zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht der Fall. Eine Schlussver- fügung gemäss Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungs- behörde auf Grund ihrer Erhebungen nicht schon zu einem früheren Zeit- punkt zum Schluss gelangt ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach er- folgter Untersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft
über die Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Die Schlussverfügung wird in diesem Fall dem Angeschuldigten, dem Verteidiger und dem Geschädigten zugestellt und es wird ihnen eine Frist von zehn Ta- gen angesetzt, innert der sie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stel- len können. Wird die Untersuchung hingegen bereits vom Untersuchungs- richter mit Genehmigung des Staatsanwaltes gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Be- schwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren. Diese sich aus der Systematik der Strafprozessordnung eindeutig ergebende Regelung stellt gefestigte Recht- sprechung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts dar (vgl. PKG 2001 Nr. 27, 1997 Nr. 36, 1994 Nr. 43; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 163). Sie stellt klar, dass dem Geschädigten im Untersuchungsverfahren keine Parteistellung zu- kommt und er sich folglich auch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann, wenn über einen von ihm eingebrachten Beweisan- trag nicht entschieden wird. Diese Praxis steht im Einklang mit der Recht- sprechung des Bundesgerichtes. Dieses hat klar festgehalten, dass der Straf- anspruch, um den es in einem Strafverfahren gehe, ausschliesslich dem Staat zustehe, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafklä- ger auftrete oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt werde. Dessen ungeachtet sei der Geschädigte aber befugt, mit staatsrecht- licher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu ma- chen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergebe sich dabei aus der Be- rechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Sei der Geschädigte in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, könne er die Verletzung jener Partei- rechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittel- bar aufgrund der Bundesverfassung zustünden (BGE 128 I 220). Dass sich die Rechtsstellung von Geschädigten, die nicht als Opfer im Sinne des Op- ferhilfegesetzes zu betrachten sind, allein nach kantonalem Recht beurteilt, entspricht auch der Lehrmeinung (Bommer, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 14). – Steht nach dem oben Gesagten fest, dass der Geschädigte nach der bündnerischen Strafprozessordnung im Untersu- chungsverfahren nicht Partei ist, sofern ihm nicht als Opfer im Sinne des Op- ferhilfegesetzes Parteistellung zukommt (was hier nicht der Fall ist), sondern dass er erst im Beschwerdeverfahren Parteirechte wahrnehmen kann, so er- weist sich die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtbehandlung ihrer Beweisanträge durch den Untersuchungsrichter als unbegründet. Da- bei kann man sich durchaus fragen, ob die von der Strafprozessordnung vor- gegebene Regelung die zweckmässigste Lösung darstellt, oder ob es in pro- zessökonomischer Hinsicht nicht vernünftiger wäre, dem Geschädigten schon im Untersuchungsverfahren Parteistellung zuzugestehen, anstatt erst
im Beschwerdeverfahren über die Berechtigung von Beweisanträgen zu ent- scheiden und damit das Verfahren praktisch wieder ins Anfangsstadium zurücksetzen zu müssen, wenn sich ein Beweisergänzungsbegehren als be- rechtigt erweisen sollte. Das sind allerdings Überlegungen, die man de lege ferenda anstellen mag, die jedoch im vorliegenden Verfahren angesichts der klaren Rechtslage nicht berücksichtigt werden können.
3. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr zwar auf schriftliches und mündliches Ersuchen hin vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt worden, hingegen habe sie selbst nach Eröffnung der Einstellungs- verfügung die Polizeiakten nicht erhalten. Es wird ausgeführt, es sei zwar richtig, dass sich die angefochtene Verfügung ausschliesslich auf die untersu- chungsrichterlichen Akten und insbesondere auf den Polizeirapport stütze. Grundlage dieses Rapportes bildeten jedoch die Polizeiakten, weshalb man zur Bestreitung der Schlussfolgerung des Polizeiberichts, es lägen lediglich vier Ungereimtheiten vor, auf die Einsicht in die Polizeiakten angewiesen sei. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör hätte es ge- boten, die Akten bereits vor Erlass der Einstellungsverfügung vollumfäng- lich für alle Parteien zu öffnen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin übersieht zwar nicht, dass der Geschädigte nach der Praxis der Be- schwerdekammer vor dem Erlass der Einstellungsverfügung keinen An- spruch auf rechtliches Gehör hatte, hält diese Rechtsprechung allerdings als fragwürdig. Zu dieser Problematik kann auf das bereits oben über die Part- eistellung des Geschädigten Gesagte verwiesen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen der Anzeigeerstatterin nun allerdings Partei- rechte zu, so dass auf die Rüge einzugehen ist.
Der Staatsanwalt führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwer-
deführerin sei im Untersuchungsverfahren umfassend Einsicht in die Unter- suchungsakten gewährt worden. Neben diesen gebe es keine weiteren Ak- ten, welche Grundlage des Polizeirapportes bildeten, was der damalige polizeiliche Sachbearbeiter R. telefonisch bestätigt habe. Dass die Be- schwerdeführerin keine Einsicht in die vollständigen Akten erhalten habe, sei daher eine Unterstellung. Diese Feststellung ist in dieser absoluten Form nicht richtig. Nach der vom Untersuchungsrichter über das mit R. geführte Telefonat angefertigten Aktennotiz wurden zwar sämtliche Akten, die bei der Erstellung des Polizeirapportes Verwendung fanden, an den Untersu- chungsrichter weitergegeben. Der Untersuchungsrichter zitierte jedoch wei- ter, die übrigen, sich noch bei der Polizei befindlichen Akten, welche bei der
G. AG sichergestellt worden seien, seien für die Erstellung des Polizeirap-
portes nicht relevant gewesen. Nach dieser Telefonnotiz trifft es also nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in die vollständigen Akten Einsicht erhal- ten hat, es liegen bei der Polizei vielmehr noch Akten vor, welche nicht an
den Untersuchungsrichter weitergeleitet wurden und in die folglich auch nicht Einsicht genommen werden konnte. Es ist allerdings verfehlt, diese Akten als Polizeiakten zu bezeichnen und sie als solche den Untersuchungs- akten gegenüberzustellen. Die Polizei ist ein Hilfsorgan der Untersuchungs- behörden, sie hat keinen selbständigen, von der übrigen Strafverfolgung un- abhängigen Wirkungskreis. Die Ermittlungstätigkeit der Polizei stellt kein besonderes Prozessstadium dar, sie ist vielmehr in die eingliederige Unter- suchungsphase integriert (Padrutt, a.a.O., S. 91). Daraus folgt, dass es keine Zweiteilung in untersuchungsrichterliche Akten einerseits und polizeiliche Akten andererseits gibt; die letzteren sind vielmehr Bestandteil der untersu- chungsrichterlichen Akten, und was letztlich Eingang in die offiziellen Ver- fahrensakten findet, gilt als durch Entscheid des Untersuchungsrichters zur Prozedur genommenes Aktenmaterial. Dabei liegt es in der Kompetenz des Untersuchungsrichters und es ist auch dessen Pflicht, gerade in sehr um- fangreichen Verfahren eine Auswahl zu treffen und von vornherein als un- wesentlich erkennbare Akten auszuscheiden. Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter einen entsprechenden Entscheid gefällt und jene Ak- ten als sogenannte offizielle Verfahrensakten aufgenommen, welche im Er- hebungsbericht verarbeitet wurden und auch Grundlage der angefochtenen Verfügung bildeten. Entgegen der in der Beschwerde der Geschädigten zum Ausdruck kommenden Auffassung besteht nun kein generelles, sich auf sämtliche Akten beziehendes Einsichtsrecht. Dies gilt für Angeschuldigte und muss umso mehr auch für Geschädigte Geltung haben. Wie Padrutt fest- hält (a.a.O. S. 134), stehen der Einsicht nur die zur Prozedur gehörenden, als Urteilsgrundlage in Betracht fallenden offiziellen Verfahrensakten offen. Entsprechendes hat auch das Bundesgericht im Urteil 103 Ia 492 entschie- den und dabei auf einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. April 1955 verwiesen (ZBl 1956 S. 23 ff.), wo – allerdings in einem zweistufigen (Verwaltungs- und Gerichtsverfahren) Übertretungsstrafver- fahren – ebenfalls das Akteneinsichtsrecht streitig war und von einem Re- kurrenten verlangt wurde, dass nicht bloss eine Auswahl, sondern sämtliche erhobenen Akten zu überweisen und dementsprechend zur Einsicht zu öff- nen seien. Der Regierungsrat stellte dazu fest, das Prozessthema verschiebe sich damit letztlich dahin, ob die Verwaltungsbehörde die Aktenstücke, wel- che sie dem Gericht zur Beurteilung überweise, frei auswählen könne oder ob sie verpflichtet sei, alle in der Angelegenheit ergangenen Akten zu über- weisen, und führte sodann aus, der Gebüsste, der die gerichtliche Beurtei- lung eines in einem Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheides ver- lange, habe die Gewähr, dass der Richter über die ihm vorgeworfene Übertretung in voller Unabhängigkeit ausschliesslich gestützt auf das von der Verwaltungsbehörde unterbreitete, dem Gebüssten bekannte Belas- tungsmaterial und in Wahrung aller Parteirechte urteile. Bei dieser Sach-
lage müsse es aber der Verwaltungsbehörde grundsätzlich freistehen, von welchen Akten sie in ihrer Rolle als Anklägerin Gebrauch machen und auf welche Unterlagen sie dabei aus irgendwelchen Gründen verzichten wolle. Dem Gebüssten erwüchsen aus einem solchen Verzicht keine Nachteile, bürge das Gericht doch dafür, dass ihn in diesem Falle die zurückbehaltenen Akten nicht belasteten, sondern dass er nur aufgrund der überwiesenen Ak- ten beurteilt würde. Darüber hinaus stehe es ihm frei, seinerseits entlastende Beweismittel zu nennen und dem Richter deren Abnahme zu beantragen. – Ist die diesem Entscheid zugrunde liegende Sachlage auch insofern eine an- dere als im zu beurteilenden Fall, als ein zweiteiliges Verfahren vorlag, während wir es heute mit einem als Einheit zu betrachtenden Untersu- chungsverfahren zu tun haben, so ist doch die grundsätzliche Aussage von Interesse, wonach das Akteneinsichtsrecht nur in die als Grundlage eines Urteils (die vorliegend zur Diskussion stehende Einstellungsverfügung ist in dieser Beziehung einem solchen gleichzusetzen) in Betracht fallenden, also die offiziellen Verfahrensakten zu gewähren ist. Gilt diese Einschränkung für einen Angeklagten, so muss sie erst recht für einen Geschädigten gelten, da dessen Mitwirkungs- und Einsichtsrecht nicht weiter gehen kann als das- jenige eines Angeklagten. Hat nun aber ein Geschädigter nur in die offiziel- len Verfahrensakten Einsicht, so hat er in der Beschwerde darzutun, in- wiefern allein gestützt auf diese Akten für die Beurteilung betreffend Ein- stellung oder Anklage noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor- liegt beziehungsweise was für Beweise hierfür noch zu erheben sind. Er kann seine Begründungspflicht nicht dadurch umgehen, dass er allgemein geltend macht, es könnten bei den ihm nicht zur Einsicht offen gelegten Akten oder sonst irgendwo noch Dokumente vorhanden sein, welche seinen Standpunkt zusätzlich zu stützen vermöchten. Nur wenn ein Beschwerdeführer noch konkret zu erhebende Beweise nennt, diese von der Beschwerdekammer als erheblich erklärt werden und sich bei der Ergänzung der Untersuchung durch die Untersuchungsbehörde herausstellt, dass diese Beweise im poli- zeilichen Ermittlungsverfahren bereits erhoben, jedoch nicht zu den Verfah- rensakten genommen wurden, sind diese zusätzlichen Beweismittel zu den offiziellen Verfahrensakten beziehungsweise zur Prozedur zu nehmen, und es hat der Geschädigte als Folge davon das Recht, auch in diese Akten Ein- sicht zu nehmen.
BK 06 38Entscheid vom 22. November 2006