III. Entscheide****des Kantonsgerichts- präsidiums
14 –Erbenvertretung (Art.602 Abs.3 ZGB).Voraussetzungen fürdie Bestellungeines Erbenvertretersbei Bestehenei- ner Nutzniessungam Nachlass.Kommt derNutzniesser seiner Unterhaltpflichtnach undsind zumSchutze der Substanz der Nutzniessungsgegenstände keine wichtige-ren Arbeitengemäss Art.764 Abs.2 ZGBnötig, bleibtbei Meinungsverschiedenheiten derErben übernicht dringli- cheumfassende Erneuerungsarbeitenkein Raumfür die Bestellungeines Erbenvertreters**(Erw. 2).**
– Nutzniessung**(Art. 745****ff. ZGB).Voraussetzungen fürden Entzug des Besitzes des Nutzniessungsgegenstandes und die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 762 ZGB) (Erw.**3).
Aus dem Sachverhalt:
Am A. verschied in B. der dort wohnhaft gewesene, am C. geborene D.. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau Y., geboren 1915, seine Tochter Z., geboren 1942, seinen Sohn X., geboren 1946, sowie seinen Sohn E., geb. 1950. Am 22. September 1963 hatte D. ein Testament verfasst, das am
15. April 1966 vom Kreispräsidenten Chur eröffnet wurde. Im genannten Testament wandte der Erblasser seiner Ehefrau 3 /16 des Nachlasses zu Ei- gentum und den Rest zur lebenslänglichen Nutzniessung nach Art. 473 ZGB zu. Am F. verschied in G. der in B. wohnhaft gewesene, am H. geborene E.. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Mutter Y., geboren 1915, seine Schwester Z., geboren 1942, und seinen Bruder X., geboren 1946. Mit Aus- nahme einer partiellen Erbteilung im Jahr 1981 ist der Nachlass von D. un- verteilt und, wie oben erwähnt, mit einer Nutzniessung zu Gunsten von Y. belastet. Die Parteien befinden sich hinsichtlich Unterhalt, Erhaltung und Erneuerung der zum Nachlass bzw. zum Nutzniessungsvermögen gehören- den Liegenschaften seit mehreren Jahren im Streit.
Am 15. Mai 2006 liess X. beim Kreispräsidium Chur das Gesuch ein-
reichen, es sei ein Erbenvertreter mit umfassender Vertretungsbefugnis zu ernennen und gleichzeitig sei der Nutzniesserin Y. die Nutzniessung zu ent- ziehen und der Erbenvertreter als Beistand einzusetzen. Der Kreispräsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. November 2006 ab. Der Kantons- gerichtspräsident weist den von X. gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs ab.
Aus den Erwägungen:
2.a. Gemäss Art. 602 Abs. 1 und 2 ZGB bilden die Mitglieder einer Erbengemeinschaft eine Gesamthandgemeinschaft und verfügen unter dem Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- oder Verwal- tungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Dieses Einstim- migkeitsprinzip kann leicht zur Handlungsunfähigkeit der Erbengemein- schaft führen, namentlich wenn sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht einigen können oder wenn Schwierigkeiten bestehen, die Zustimmung eines Erben einzuholen. Nach Art. 602 Abs. 3 ZGB kann daher die zuständi- ge Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (PKG 1988 Nr. 58, E. 2).
Für die Anordnung einer Erbenvertretung ist – was sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt – in formeller Hinsicht zunächst vorausgesetzt, dass eine Erbengemeinschaft besteht und ein Be- gehren von mindestens einem der Erben auf Ernennung eines Erbenvertre- ters vorliegt. Eine weitere formelle Voraussetzung für die Ernennung eines Erbenvertreters ist, dass der Nachlass nicht bereits unter einheitlicher Ver- waltung steht. Mit der Bestellung einer Erbenvertretung sollen die Un- zulänglichkeiten ausgeschaltet werden, welche sich im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses durch die Erben ergeben. Dieser Zweck ist dort, wo sich ein Willensvollstrecker der Erbschaft angenommen hat oder wo eine amtliche Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde, bereits erreicht. Existiert daher schon eine eigenrechtliche Verwaltungsmacht über die Erb- schaft, besteht kein Raum für die Bestellung eines (zusätzlichen) Erbenver- treters, da dessen Kompetenzen bereits dem Willensvollstrecker bzw. dem Erbschaftsverwalter zukommen (Jennifer Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004, S. 18 f.; Peter C. Schaufelberger, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 2. A., Basel 2003, N 45 zu Art. 602 ZGB).
In materieller Hinsicht folgt aus dem Wortlaut von Art. 602 Abs. 3
ZGB, der als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, dass nicht in jedem Fall ein Anspruch auf die Ernennung eines Erbenvertreters besteht. Der Behörde hat jeweils zu prüfen, ob die entsprechenden, vom Gesetz indes nicht aus- drücklich genannten Voraussetzungen gegeben sind, wobei ihr bei der Beur- teilung ein gewisses Ermessen zusteht. In der Praxis wird dem Begehren um Einsetzung eines Erbenvertreters in der Regel dann entsprochen, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheb- lich erschwert ist, beispielsweise bei Abwesenheit von Erben, Unfähigkeit der Erben, den Nachlass zu verwalten oder zu einem einstimmigen Ent- scheid zu gelangen, Zerstrittenheit unter den Erben sowie allgemein bei Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft. Die Behörde hat hierbei die Interessen der Erbschaft als Ganzes, nicht bloss einzelner Erben, zu würdi-
gen und objektiv zu prüfen, ob der Eingriff notwendig erscheint. Selbst wenn Gründe der genannten Art vorliegen, muss dem Begehren um Einsetzung ei- nes Vertreters nicht in jedem Fall stattgegeben werden. So trifft es zwar zu, dass diese Massnahme angebracht ist, wenn die Erben zerstritten sind. Da- mit sich die Bestellung eines Erbenvertreters rechtfertigen lässt, muss ein solcher Zustand aber zur Folge haben, dass die Erben unfähig sind, nach aus- sen zu handeln; es ist nicht Aufgabe des Erbenvertreters, interne Zwistigkei- ten, beispielsweise Meinungsverschiedenheiten über die einzuschlagende Bewirtschaftungsstrategie oder die Verwaltung des Nachlasses, zu regeln. Die Uneinigkeit zwischen den Erben muss vielmehr dergestalt sein, dass sie eine rationelle Erbschaftsverwaltung verunmöglicht; die Differenzen müs- sen also die Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses so behindern, dass die Substanz oder die ordentlichen Erträge des Nachlasses gefährdet sind (PKG 1988 Nr. 58, E. 2; Picenoni, a.a.O., S. 28; Schaufelberger, a.a.O., N 46 zu Art. 602 ZGB; Peter Tuor/ Vito Picenoni, Berner Kommentar, Das Erbrecht,
2. Abt., Der Erbgang, Art. 537-640 ZGB, Bern 1964, N 52 und N 54 zu Art.
602 ZGB).
b. aa. Im vorliegenden Fall besteht eine Erbengemeinschaft, und es liegt das Begehren eines Erben auf Ernennung eines Erbenvertreters vor. Insoweit sind die formellen Voraussetzungen für die Einsetzung eines Er- benvertreters erfüllt. Für die weitere formelle Voraussetzung, nämlich jene, dass der Nachlass nicht bereits unter einheitlicher Verwaltung stehen darf, gilt dies jedoch nicht. Zwar ist in casu weder ein Willensvollstrecker noch ein Erbschaftsverwalter eingesetzt worden. Es besteht aber dennoch eine ein- heitliche Verwaltung des Nachlasses, da die Gegenstand des Nachlasses bildenden Liegenschaften mit einer Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB zu Gunsten von Y. belastet sind. Die Nutzniessung nach Art. 473 ZGB folgt den Regeln über die Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB. Der überle- bende Ehegatte hat insofern die gleichen Befugnisse und Pflichten wie jeder sachenrechtliche Nutzniesser auch (vgl. Art. 563 Abs. 1 ZGB; Christoph Wil- disen, Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten, Diss. Fribourg 1997, S. 314; Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 2. A., Basel 2003, N 14 zu Art. 473 ZGB). Nach der sachenrechtlichen Bestimmung von Art. 755 ZGB hat der Nutzniesser das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache. Überdies besorgt er deren Verwaltung. Bei der Aus- übung seiner Rechte hat der Nutzniesser nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Y. grundsätzlich eine eigenrecht-
liche Verwaltungsmacht über die Nachlassgegenstände besitzt. Sie kann bzw. muss in diesem Sinne allein über die notwendigen Massnahmen entschei- den, so dass die Erbengemeinschaft nicht durch das Einstimmigkeitsprinzip des Art. 602 Abs. 2 ZGB in ihrer Fähigkeit, nach aussen zu handeln, beein-
trächtigt wird. Insoweit besteht vorliegend kein Raum für die Ernennung eines Erbenvertreters.
bb. Das soeben Ausgeführte gilt indes nicht uneingeschränkt. Es muss nämlich aufgrund der Bestimmungen über die Nutzniessung differen- ziert werden, inwieweit Y. tatsächlich das alleinige Verwaltungsrecht zu- kommt. Eine die Ernennung eines Erbenvertreters ausschliessende einheit- liche Verwaltung des Nachlasses kann nämlich nur insoweit bestehen, als die Nutzniesserin auch tatsächlich zu alleinigem Handeln ermächtigt ist. Es gibt jedoch gewisse Situationen, in denen Eigentümer und Nutzniesser bei der Verwaltung des entsprechenden Gegenstands zusammen tätig werden müs- sen (Roland M. Müller, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 2. A., Basel 2003, N 8 zu Art. 755 ZGB). Sobald daher Handlungen in Frage stehen, die ein gemeinschaftliches Handeln der Nutzniesserin und der Eigentümer der Nutzniessungsgegenstände – d.h. gleichzeitig auch ein gemeinschaftliches Handeln der Erben – erfordern, kann sich unter den gegebenen Vorausset- zungen dennoch die Einsetzung eines Erbenvertreters aufdrängen; dies na- mentlich dann, wenn die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erb- schaft in Frage steht und die Substanz oder die ordentlichen Erträge des Nachlasses gefährdet sind. Dem Erbenvertreter kämen in einer solchen Situation nämlich Kompetenzen zu, die über diejenigen, die ein Nutzniesser allein ausüben kann, hinaus gehen.
c. aa. Nach Art. 764 Abs. 1 ZGB hat der Nutzniesser den Gegenstand
in seinem Bestand zu erhalten und Ausbesserungen sowie Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen. Die Pflicht des Nutzniessers zur Erhaltung der Sache im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB geht soweit, wie dies zum gewöhnlichen Unterhalt gehört. Welche Ausbesserungen und Erneuerungen zum gewöhnlichen Unterhalt der Sache gehören, richtet sich nach Übung und Ortsgebrauch. In Betracht kom- men namentlich die periodisch anfallenden Ausbesserungen, Wartungs- und Pflegearbeiten sowie die laufenden Reparaturen (Müller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 764 ZGB).
bb. Im Bereich des gewöhnlichen Unterhalts nach Art. 764 Abs. 1 ZGB kommt Y. das alleinige Verwaltungsrecht zu. Aufgrund des Gesagten besteht daher diesbezüglich kein Raum für die Ernennung eines Erbenver- treters. Allerdings ist anhand der Vorschriften über die Nutzniessung zu prüfen, ob durch das Verhalten der Nutzniesserin allenfalls Rechte der Mit- erben als Eigentümer der Nutzniessungsgegenstände beeinträchtigt werden (vgl. dazu die Ausführungen in Erwägung 3.b.aa nachfolgend).
d. aa. Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutz des Nutzniessungsgegenstands nötig, hat der Nutzniesser nach Art. 764 Abs. 2 ZGB den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu ge- statten. Als wichtigere Arbeiten im Sinne von Art. 764 Abs. 2 ZGB können
beispielsweise das Ersetzen einer Ölheizung oder der Ersatz der gesamten elektrischen und /oder der sanitären Anlagen eingestuft werden, mithin alles, was die konstruktive Bausubstanz betrifft. Dies gilt auch für eine eigentliche Fassadensanierung (Max Baumann, Zürcher Kommentar zum ZGB, Teilband IV 2a, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten, Art. 745-778 ZGB, Nutzniessung und Wohn- recht, 3. A., Zürich 1999, N 31 zu Art. 764-765 ZGB). Bei den wichtigeren Ar- beiten und Vorkehrungen im Sinne von Art. 764 Abs. 2 ZGB, die zum Schutz des Nutzniessungsgegenstandes notwendig sind, ist somit ein Zusammen- wirken der Erben erforderlich. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Uneinigkeit der Erben vorliegend zu einer Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses führt, so dass sich in materieller Hinsicht die Ernennung eines Erbenvertreters rechtfertigen würde.
bb. Aus den Ausführungen des Rekurrenten kann geschlossen wer-
den, dass als wichtigere Arbeiten im Sinne von Art. 764 Abs. 2 ZGB vorlie- gend in erster Linie umfassende Sanierungen der zur Erbschaft gehörenden Mehrfamilienhäuser in Frage stehen.
Im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Zivilprozesses be- treffend Feststellung und Teilung des Nachlasses wurden im Jahr 2002 sämt- liche zum Nachlass gehörenden Liegenschaften durch T. begutachtet. Der Experte T. beurteilte den Zustand der Liegenschaften durchwegs als mittel, die Heizungsanlagen und die Sanitär- und Elektroinstallationen teilweise als veraltet. Im Allgemeinen stellte der Gutachter einen mittelfristigen Unter- haltsbedarf fest; auch eine energietechnische Gesamtsanierung der beiden Mehrfamilienhäuser erachtete er mittelfristig als notwendig. Andere Aspek- te einer notwendigen Gesamtsanierung wurden nicht erwähnt. Es ergibt sich somit aus den verschiedenen Gutachten – auch wenn diese aus dem Jahr 2002 stammen – ein mittelfristiger, aber kein dringender Handlungsbedarf. Der Experte hielt allerdings fest, dass die noch nicht renovierten Wohnun- gen innen zu sanieren seien, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Lie- genschaften zu gewährleisten. Diese Renovationen werden von der Nutz- niesserin indes regelmässig vorgenommen. Y. stellt jeweils beim Auszug der Mieter die Wohnungen innen in Absprache mit dem Bezirksgerichtspräsi- denten wieder her. Im Rahmen der zwischen den Parteien hängigen Erbtei- lungsklage sind durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Plessur in diesem Zusammenhang schon diverse Massnahmenentscheide ergangen. Phasen- weise erfolge die Wiederherstellung einzelner Wohnungen auch ausserge- richtlich in Absprache unter den Erben. An der Gebäudehülle beschränkt sich die Nutzniesserin auf die Vornahme des gewöhnlichen Unterhalts im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB; das Auswechseln der Fenster ist ihr vom Be- zirksgerichtspräsidium mit Verfügung vom 19. Juni 2000 untersagt worden. Im Jahr 2001 kamen die Parteien im Rahmen eines der diversen Verfahren
betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen zudem überein, dass Y. be- rechtigt sei, auf eigene Kosten bauliche Massnahmen an den zur Erbschaft gehörenden Liegenschaften zu treffen; dies unter der Voraussetzung, dass spätere Sanierungsmassnahmen dadurch weder präjudiziert noch verteuert werden und keinerlei Rückforderungsansprüche gegenüber der Erbenge- meinschaft oder einzelnen Erben entstehen. Unter all diesen Umständen er- weisen sich die von der Nutzniesserin ergriffenen Massnahmen – neben dem gewöhnlichen Unterhalt (vgl. Erwägung 3.b.aa) namentlich die schrittweise Sanierung der Wohnungen ausziehender Mieter – als genügend; es sind keine darüber hinausgehenden sofortigen Unterhalts- oder Sanierungsmass- nahmen notwendig.
Der Rekurrent wirft in seiner Eingabe auch die Frage nach einer
Sanierung der Gebäudehülle auf. Diesbezüglich stellte indes auch der vom Rekurrenten zitierte Experte U. lediglich fest, dass eine Erneuerung der Fenster der im entsprechenden Gutachten beurteilten Liegenschaft ein Gesamtkonzept zur Sanierung der Gebäudeaussenhülle erfordere; er riet folglich davon ab, die Fenster ohne Gesamtsanierungskonzept zu erneuern. Eine Dringlichkeit im Sinne einer Gefährdung der Substanz der entspre- chenden Liegenschaften geht aber auch aus dem Gutachten U. nicht hervor. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass irgendwelche dringlichen wichtigen Arbeiten im Sinne von Art. 764 Abs. 2 ZGB notwen- dig wären, ohne die die Substanz der Nutzniessungsobjekte gefährdet wäre. Auch deren Ertragskraft ist nicht beeinträchtigt, sind die Wohnungen doch vollständig und dauernd vermietet. Hinzu kommt, dass allfällige dringende Unterhaltsmassnahmen im Rahmen des Erbteilungsprozesses durch vor- sorgliche Massnahmen geregelt werden könnten. Es besteht daher, auch im Hinblick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, kein Grund für die Ein- setzung eines Erbenvertreters hinsichtlich Massnahmen im Sinne von Art.
764 Abs 2 ZGB.
Soweit ersichtlich liegt in casu lediglich eine interne Zwistigkeit im Sinne einer Uneinigkeit über die Bewirtschaftungsstrategie vor. Die Erben können sich intern nicht darauf einigen, zu welchem Zeitpunkt und in wel- cher Art eine umfassende Sanierung der Liegenschaften K.-Strasse 26 und 29 durchgeführt werden soll. X. möchte die Liegenschaften möglichst rasch einer umfassenden Totalsanierung unterziehen und dadurch höhere Erträge erzielen. Y. strebt hingegen danach, die Liegenschaften in einem guten Zu- stand zu erhalten und die einzelnen Wohnungen schrittweise zu sanieren. Auch dadurch wird indes die Ertragskraft des Nachlassvermögens erhalten. Es trifft zwar zu, dass durch eine Totalsanierung höhere Mietzinserträge er- zielt werden könnten; doch wäre dies gezwungenermassen auch mit höheren Liegenschaftskosten verbunden, da eine Totalsanierung fremdfinanziert werden müsste. Jedenfalls erscheint die Handlungsweise der Nutzniesserin
als vertretbar und stellt weder eine Gefährdung der Substanz noch der Er- tragskraft der fraglichen Grundstücke dar. Die entsprechenden Meinungsver- schiedenheiten unter den Erben rechtfertigen daher die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht.
3.a. Besteht eine Nutzniessung nach Art. 473 ZGB, kommt den Er- ben als Eigentümern lediglich ein Aufsichtsrecht zu. In diesem Sinne können sie gegen einen widerrechtlichen und /oder unangemessenen Gebrauch der Sache einschreiten und bei Gefährdung Sicherstellung verlangen (Art. 759 f. ZGB; Wildisen, a.a.O., S. 314). Nach Art. 759 ZGB kann der Eigentümer ge- gen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben. Lässt der Nutzniesser trotz Einspruchs des Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Bei- standschaft anzuordnen (Art. 762 ZGB). Bei der Beistandschaft nach Art. 762 ZGB handelt es sich um eine der Erbschaftsverwaltung ähnliche Sicher- heitsmassnahme. Der damit verbundene Besitzesentzug erweist sich insbe- sondere bei der Nutzniessung an Grundstücken als sehr einschneidend, da der Nutzniesser die Sache nicht mehr gebrauchen kann (Müller, a.a.O., N 1 und N 5 zu Art. 762 ZGB).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob Y. die ihr zur Nutzniessung zugewiese-
nen Liegenschaften tatsächlich wie vom Rekurrenten geltend gemacht wi- derrechtlich und /oder unangemessen gebraucht, so dass sich ein Entzug der Nutzniessungsgegenstände bzw. die Anordnung einer Beistandschaft recht- fertigen würde.
b. aa. Wie in Erwägung 2.c. dargelegt, hat ein Nutzniesser nach Art. 764 Abs. 1 ZGB die Pflicht, den Gegenstand in seinem Bestand zu erhalten und Ausbesserungen sowie Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen.
Bei den Y. zur Nutzniessung zugewiesenen Liegenschaften K.- Strasse 26 und 29 in B. handelt es sich um Mehrfamilienhäuser, die vollum- fänglich vermietet sind. Die Liegenschaft an der M.-Strasse 15 in B. und das Ferienhaus in Q., R., werden von Y. selbst genutzt, mit Ausnahme von zwei Wohnungen an der M.-Strasse 15, die ebenfalls vermietet sind. Die Verwal- tung der Mehrfamilienhausliegenschaften wird von der V. vorgenommen, die im Auftrag von Y. auch die erforderlichen Unterhalts- und Reparaturar- beiten durchführt. Gemäss den von den Rekursgegnerinnen eingelegten Ak- ten wurden in den letzten Jahren erhebliche Beträge in Reparaturen und Unterhalt investiert, nicht nur in den beiden Mehrfamilienhäusern, sondern auch in der Liegenschaft M.-Strasse 15 in B.. Hinzu kommt, dass mehrere Wohnungen bei Mieterwechseln jeweils saniert und instand gestellt wurden, und zwar auf Kosten der Nutzniesserin. Teilweise wurde der Unterhalt und die Erneuerung der Wohnungen ausziehender Mieter auch durch vorsorgli-
che Massnahmen des Bezirksgerichtspräsidenten im seit mehreren Jahren hängigen Verfahren betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses geregelt.
Unter diesen Umständen kommt die Nutzniesserin ihrer Pflicht zum gewöhnlichen Unterhalt der Nutzniessungsgegenstände nach Art. 764 Abs. 1 ZGB nach. Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Un- terhalt gehören, werden regelmässig vorgenommen und die entsprechenden Liegenschaften dadurch im Rahmen des gewöhnlichen Unterhalts in ihrem Bestand erhalten. Insofern kann nicht von einem widerrechtlichen oder un- angemessenen Gebrauch der Sache gesprochen werden. Die Rechte der Miterben als Eigentümer der Nutzniessungsgegenstände werden nicht be- einträchtigt.
bb. Was die Notwendigkeit wichtigerer Arbeiten nach Art. 764 Abs. 2 ZGB betrifft, so wurde in Erwägung 2.d. bereits festgestellt, dass durch das Verhalten der Nutzniesserin weder Substanz noch Ertragskraft der Nutz- niessungsobjekte gefährdet sind. Daher liegt auch diesbezüglich kein wider- rechtlicher oder der Sache nicht angemessener Gebrauch vor, der einen so massiven Eingriff wie den Entzug der Nutzniessungsgegenstände und die Anordnung einer Beistandschaft rechtfertigen würde.
4. Im Ergebnis erweist sich der Entscheid des Kreispräsidenten, dem Gesuch um Bestellung eines Erbenvertreters und um Entzug des Nutz- niessungsgegenstands nicht stattzugeben, als zutreffend. Der dagegen erho- bene Rekurs ist folglich abzuweisen.
PZ 06 225Verfügung vom 16. April 2007