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5 – Zur Abgrenzung zwischen Schiedsabrede und Schieds- gutachten.Vereinbaren dieParteien im Rahmen desVer- mittlungsverfahrens vergleichsweise die Einholung eines Schiedsgutachtens,kann derKreispräsident nachVorlie- gendes Gutachtensnicht materiellüber dieKlage ent- scheiden,sondern erhat denLeitschein auszustellen, wennsich dieParteien aufgrunddes Gutachtensnicht zu einigenvermögen.
Aus dem**Sachverhalt:
B. stellte nach durchgeführtem Betreibungsverfahren am 6. Oktober 2006 beim Kreisamt C. das Vermittlungsbegehren gegen die Eheleute A. Er machte eine Forderung von insgesamt Fr. 34 095.40 aus der nicht be- zahlten Honorarrechnung für seine Architekturleistungen geltend. Am
1. Oktober 2006 wurde die Sühneverhandlung beim Kreisamt C. durchge- führt und folgender Vergleich erzielt: «1.Die Parteienvereinbaren, dassdas HonorarschiedsgerichtSIA bzw.der SIA VereinZürich die Honorarrechnung und Rechnung für Planpausen desKlägers nachSIA Norm7.9 (Leistungstabelleund Prozentwerte) prüft und neu berechnet.
«1. Das Verfahren wird hieramts abgeschrieben.
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Aus den Erwägungen:
1. Die Abschreibung eines Verfahrens stellt ein Prozessurteil dar, gegen welches nach der bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) grundsätzlich die Beschwerde vorgesehen ist (Art. 232 ZPO; PKG 1997 Nr. 4, 1989 Nr. 16). Gemäss Art. 235 ZPO überprüft der Kantonsge- richtsausschuss im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmun- gen verletzt. Ausgehend vom Wortlaut des vorliegenden Vergleichs ist unklar, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben respektive vereinba- ren wollten, insbesondere ob sie die SIA als Schiedsgericht einsetzen oder lediglich ein unabhängiges Gutachten einholen lassen wollten. Das Wort «Honorarschiedsgericht» und die Formulierung, diesen Bericht resp. diese Berechnung unwidersprochen zu akzeptieren, sprechen zunächst für das Erstere. Die Wiedergabe der Diskussion im Protokoll der Vermittlungs- verhandlung, worin das Wort «Schiedsgericht» nicht erwähnt wird, der Auf- trag an die SIA, wonach ausdrücklich ein Gutachten angefordert wird, das Gutachten selber und die Tatsache, dass die Parteien gegen diese formelle Umsetzung des Vergleichs nichts einzuwenden hatten, lassen eher auf das Zweite als das von den Parteien Gewollte schliessen.
Die Wirkungen dieser beiden Interpretationsmöglichkeiten sind denn auch völlig andere: Bei der Einsetzung eines Schiedsgerichts wird der Streit von den staatlichen Gerichtsinstanzen ferngehalten und ein privates Schiedsgericht zum Entscheid zuständig erklärt. Nach den dafür geltenden Regeln wird ein Schiedsverfahren durchgeführt und endet mit einem Schiedsurteil. Wie der Verfahrensablauf zeigt, war es offenbar nicht die Absicht der Parteien, den Rechtsstreit einem Schiedsgericht zum Entscheid zu übergeben, ansonsten der Kreispräsident die Klage aufgrund des Vergleichs hätte abschreiben und die Sache dem eingesetzten Schiedsgericht zur weiteren Behandlung hätte über- weisen müssen. Dies wurde aber vom Kreispräsidenten – ohne Widerspruch der Parteien – nicht getan, was zusätzlich darauf hinweist, dass von allem An- fang an nur die Einholung eines (Schieds-)Gutachtens beabsichtigt war.
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Beim Schiedsgutachten stellt der Gutachter nur die Tatsachen (vor- liegend die Honorarberechnung) verbindlich fest. Er entscheidet aber nicht endgültig über die eingeklagte Forderung (Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 66 N 6; Habscheid, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, Basel 1986, § 68 N 843 ff.; Rüede/ Hadenfeldt,
1. Auflage, Zürich 1993, S. 21 f.; Frank/ Sträuli/ Messmer, 3. Auflage, Zürich 1997, § 258 N 1 ff. mit Hinweisen). Letzteres obliegt immer noch dem Rich- ter, der in diesem Zusammenhang andere Einwände, Einreden etc. der Ge- genpartei berücksichtigen kann (z. B. Gegenforderungen/ Verrechnungen, Mängel der Vertragserfüllung, Verfahrensmängel durch Gutachter, etc.).
1. Wie erwähnt ist aus obigen Gründen davon auszugehen, dass bloss die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart wurde. Aufgrund der erhaltenen Angaben/ Unterlagen der Parteien hat der Gutachter gemäss SIA die Honorarforderung berechnet. Bei dieser handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, welche dem Richter zur Entscheidfindung dienen soll. Das Verfahren ist damit aber noch nicht abgeschlossen und kann nicht ohne weiteres abgeschrieben werden. Vielmehr hat der zuständige Richter im ordentlichen Gerichtsverfahren – wohl in Berücksichtigung des inzwi- schen eingeholten Gutachtens – den Entscheid zu fällen und allenfalls Ein- wände der Parteien prozessualer und materieller Art zu berücksichtigen. Vorliegendenfalls hat der Kreispräsident gestützt auf das Gutachten einen materiellen Entscheid gefällt und damit die gemäss ZPO vorgegebene sach- liche Zuständigkeit verletzt. Dem Vermittler selbst steht im Vermittlungs- verfahren nämlich keinerlei Entscheidungsbefugnis zu (PKG 1999 Nr. 14). Er hätte nur die Möglichkeit, zu einer zweiten Vermittlungsverhandlung vor- zuladen und aufgrund des Gutachtens zu versuchen, eine Einigung herbei- zuführen. Auf keinen Fall darf er aber den Inhalt des Schiedsgutachtens ein- fach zum Urteil erheben. Werden von den Parteien Einwände gegen das Gutachten etc. vorgebracht, so hat der Vermittler vielmehr unter Beschrei- bung des Ablaufs des Sühneverfahrens den Leitschein auszustellen. Die Kos- ten des Gutachtens gehören dabei zu den Vermittlungskosten, über welche ebenfalls das zuständige Gericht definitiv zu entscheiden hat.
2. Der Kreispräsident als Vermittler hat somit seine Kompetenz überschritten, indem er mit der Abschreibungsverfügung die Beklagten im Sinne eines Urteils zur Bezahlung von Fr. 46 026.30 an den Kläger verpflich- tete und über die Gutachterkosten entschied. Die Abschreibungsverfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
ZB 07 30Urteil vom 17. Oktober 2007
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