I. Urteile des****Kantonsgerichts
a) Zivilurteile
1– ** Vormundschaftsrecht. Kompetenzausscheidung zwischendem Bezirksgerichtsausschussals erstinstanzlicherund dem Kantonsgerichtals zweitinstanzlicher Aufsichts-behörde; Oberaufsichtdes Kantonsgerichtsüber dasge- samte Vormundschaftswesen****(Art. 42EG zumZGB). Ver-neinen zwei Vormundschaftsbehörden,die der erst- instanzlichen Aufsichtdurch zweiverschiedene Bezirks- gerichtsausschüsse unterstehen, ihre örtliche Zuständig- keit, ist dieser negative Kompetenzkonflikt zurVermei- dungwidersprüchlicher Urteiledurch dasKantonsgericht im Rahmen seiner Oberaufsicht über dasVormund- schaftswesenzu entscheiden****(Erw. 1).**
– Zuständigkeit der Vormundschaftsbehördeam Wohnsitz der betroffenenPerson (Art.376 Abs.1, Art.396 Abs.1 ZGB). Bestimmungdes Wohnsitzeseiner Person(Art. 23ff. ZGB).Begründung einesneuen Wohnsitzesdurch den freiwillig und selbstbestimmt, wenn auch unter dem Zwangder Umständeerfolgenden Aufenthaltin einerIn- stitution desbegleiteten Wohnens**(Erw. 2,**3).
Aus dem Sachverhalt:
Nachdem Z. auf den 31. März 2004 ihre Einzimmerwohnung in W. im Kreis X. gekündigt worden war, die ihr dort seit dem 1. Oktober 2001 zur Verfügung gestanden hatte, übersiedelte sie nach Y. Sie fand allerdings keine neue Wohnung mehr, sondern blieb vorerst obdachlos und wurde wie bereits zuvor vom Sozialdienst für Suchtfragen beraten. Auf Antrag des So- zialdienstes für Suchtfragen vom 19. April 2004 traf die Vormundschafts- behörde Kreis X. Abklärungen, ob gegenüber Z. vormundschaftliche Mass- nahmen zu ergreifen seien. Hiervon konnte indessen abgesehen werden. Z. fand nämlich ab dem 20. Mai 2005 beim Verein V. in Y. im Rahmen des von ihm angebotenen begleiteten Wohnens Unterkunft und Betreuung. Auf den
1. März 2007 wurde dieses Vertragsverhältnis indessen wieder aufgelöst, durch Kündigung vonseiten des Anbieters. Anschliessend blieb Z. weiterhin in Y. im Kreis Y. ansässig. Sie lebt seither als Obdachlose teils auf der Gasse und teils bei Bekannten, benützt hier aber auch die Tagesstruktur und die Notschlafstelle des Vereins V. Laut den Auskünften der zuständigen Ein-
wohnerkontrollen hat sich Z. per 31. März 2007 in W. (Gemeinde U.) ab- und am 18. April 2007 rückwirkend auf den 1. April 2007 in Y. angemeldet.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 vertrat der Sozialdienst für Suchtfra- gen gegenüber der Vormundschaftsbehörde Kreis Y. die Auffassung, dass Z. nicht in der Lage sein dürfte, ein eigenständiges Leben zu führen. Sie drohe zu verwahrlosen, wenn ihr nicht in Form vormundschaftlicher Massnahmen Hilfe zuteil werde. Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Vormund- schaftsbehörde Kreis X. Beide Vormundschaftsbehörden erklärten sich in der Folge als örtlich nicht zuständig, um gegenüber Z. die sich möglicher- weise aufdrängenden Massnahmen zu ergreifen; die eine, weil sie annimmt, dass die Betroffene in Y. gar keinen Wohnsitz habe, die andere, weil sie ge- rade vom Gegenteil ausgeht.
Am 11. September 2007 wandte sich die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren, es sei in der genannten Angelegenheit die Vormundschaftsbehörde Kreis X. als ört- lich zuständig zu erklären. In ihrer Vernehmlassung hierzu vom 9. Oktober 2007 stellte die Vormundschaftsbehörde Kreis X. demgegenüber den An- trag, es sei gegenteilig zu entscheiden.
Aus den Erwägungen:
1. Art. 42 EG zum ZGB enthält für den Vormundschaftsbereich vorab einmal eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen dem Be- zirksgerichtsausschuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Auf- sichtsbehörde, wobei die in Abs. 1 genannten Zustimmungs- und Entschei- dungszuständigkeiten der unteren Aufsichtsbehörde lediglich beispielhafter Natur sind. Darüber hinaus wird gemäss Abs. 2 dem Kantonsgericht als zwei- ter Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das Vormundschafts- wesen übertragen. Gestützt darauf obliegen ihm jene Aufgaben, welche ver- nünftigerweise nur von einer einzigen Instanz wahrgenommen werden können (vgl. PKG 1995-4-24 E. 2.b S. 25). Sowohl die Vormundschaftsbehörde Kreis Y. wie die Vormund- schaftsbehörde Kreis X. erachten sich als örtlich unzuständig, um gegenüber
Z. geeignete vormundschaftliche Massnahmen zu treffen, wie sie vom So- zialdienst für Suchtfragen empfohlen werden. Da die beiden in die Ange- legenheit einbezogenen Vormundschaftsbehörden unterschiedlichen erst- instanzlichen Aufsichtsbehörden unterstellt sind, die eine dem Bezirksge- richtsausschuss T., die andere dem Bezirksgerichtsausschuss W., drängt es sich auf, solche negativen Kompetenzkonflikte durch das Kantonsgericht im Rahmen seiner Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen entscheiden zu lassen; andernfalls bestände Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Urteilen kommen könnte (vgl. hierzu auch ZVW 52 [1997] 185 Nr. 22 E. 1 S. 187).
Auf die in der Anzeige vom 11. September 2007 sowie in der Ver- nehmlassung vom 8. Oktober 2007 enthaltenen Anträge ist deshalb einzu- treten.
1. Die in Fällen wie dem vorliegenden in Frage kommenden vor- mundschaftlichen Massnahmen sind von den Behörden am Wohnsitz der schutzbedürftigen Person zu ergreifen (vgl. Hans Michael Riemer, Grund- riss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 N. 59, § 5 N. 8 sowie § 6 N. 38 und N. 40). Massgebend ist dabei der Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar Band II.3.1, 3. Aufl., Bern 1984, Art. 376 ZGB N. 28, Art. 396 ZGB N. 37, 48, 52 und 53).
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (vgl. BGE 127 V 237 E. 1 S. 238). Für die Begründung des Wohnsitzes müs- sen somit zwei Merkmale erfüllt sein; ein objektives äusseres, der Aufent- halt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Bei Letzterem kommt es allerdings nicht auf den inneren Willen, sondern dar- auf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der so erworbene Wohnsitz bleibt dann am betreffenden Ort beste- hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 26 ZPO sollen freilich der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt noch nicht zur Begründung eines Wohnsitzes führen (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 Abs. 1
S. 312).
Obwohl der Wortlauf nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, wird in Art. 26 ZGB bloss eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeute, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; Art. 26 ZGB umschreibt somit im Ergebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, der Anstaltseinweisung durch Dritte also, die nicht aus ei- genem Willen erfolgt, wird man eine Wohnsitznahme regelmässig von vorn- herein ausschliessen müssen. Abweichendes gilt hingegen, wenn sich eine ur- teilsfähige mündige Person aus freien Stücken zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und hierfür die Anstalt und damit den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom Zwang der Umstände (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 133 V 309 E. 3.1 Abs. 2 S. 312).
Abzustellen ist bei all dem schliesslich auf den Zeitpunkt der Ver- fahrenseinleitung, die dann als erfolgt anzusehen ist, wenn erstmals nach aussen erkennbar wird, dass sich die für die Instruktion zuständige Behörde mit der Möglichkeit befasst, gegen eine bestimmte Person vormundschaft- liche Massnahmen zu ergreifen (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 376 ZGB N. 6 in Verbindung mit Art. 373 ZGB N. 10). Da die in der Angelegenheit der Z. als Einzige in Frage kommenden Vormundschaftsbehörden Kreis Y. und Kreis X. ihre örtliche Zuständigkeit gerade verneinen und damit gar nicht erst tätig werden wol- len, muss für die Bestimmung des Wohnsitzes der betroffenen Person der Zeitpunkt massgeblich sein, in welchem die Aufsichtsbehörde durch ihren Entscheid den negativen Kompetenzkonflikt beendet.
1. Laut den Angaben des Sozialdienstes für Suchtfragen in einem Schreiben vom 19. April 2004 sowie weiteren Unterlagen aus diesem Jahr wurde Z. ihre Einzimmerwohnung in W., die sie dort seit dem 1. Oktober 2001 benützen konnte, auf den 31. März 2004 gekündigt. In der Folge sah sie davon ab, in W. und Umgebung – allenfalls mit behördlicher Hilfe – eine neue Bleibe zu suchen. Vielmehr übersiedelte sie nach Y., wo sie wie bereits in den Jahren zuvor vom Sozialdienst für Suchtfragen beraten wurde. An- fänglich war sie obdachlos. Auf den 20. Mai 2005 gelang es ihr dann aber, beim Verein V. in Y. im Rahmen des von ihm angebotenen begleiteten Woh- nens Unterkunft und Betreuung zu erhalten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie während dieses rund zwei Jahre dauernden Aufenthalts persönliche Beziehungen zu ihrem früheren Umfeld unterhalten hat. Auch nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Verein V. auf Ende März 2007 kehrte sie nicht etwa in den Kreis X. zurück. Sie blieb vielmehr bis heute, wie auch die hiesige Vormundschaftsbehörde anerkennt, in Y. ansäs- sig, wo sie als Obdachlose teils auf der Gasse und teils bei Bekannten lebt, daneben aber auch regelmässig die Tagesstruktur und die Notschlafstelle des Vereins V. benützt. Dass Z. ihre Zukunft ausschliesslich in Y. sieht und dies den Angehörigen des Sozialdienstes für Suchtfragen gegenüber denn auch unmissverständlich bekräftigte, räumt wiederum selbst die Vormundschafts- behörde Kreis Y. ein. Die Ausrichtung auf Y. wird darüber hinaus noch da- durch unterstrichen, dass die Schriften von Z. mit Wirkung ab 1. April 2007 hier hinterlegt wurden.
All dies erlaubt zwanglos den Schluss, dass Z. ihren Lebensmittel-
punkt seit längerer Zeit in Y. hat. Allfällige vormundschaftliche Massnah- men ihr gegenüber müssen deshalb von der Vormundschaftsbehörde Kreis
Y. ergriffen werden.
ZF 07 81Urteil vom 12. November 2007