d) Entscheideder Beschwerdekammer desKantonsgerichts
11– ** Übertragung derStrafverfolgung andas Ausland****(Art. 88f. IRSG).Zuständigkeit, Verfahrenund Rechtsmittel(Art. 30 Abs.****2, Art.**25 Abs.1 und2 IRSG).
Sieht einStaatsvertrag denunmittelbaren Verkehrzwi- schen denJustizbehörden desersuchenden unddes er- suchtenStaates vor– wieder Zusatzvertragzwischen Österreichund derSchweiz zumEuropäischen Über-einkommen überdie Rechtshilfein Strafsachen**–, ist für das Ersuchen um Übernahme derStrafverfolgung abweichend vonArt. 30Abs. 2IRSG nichtdas Bundes- amt für Justiz, sondern die kantonale Strafverfol- gungsbehörde zuständig(Erw. 2).**
Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung durch denausländischen Staatmuss durcheine Verfü-gung desBundesamtes beziehungsweise– beiunmit- telbarem Verkehrder Justizbehörden**– derkantonalen Strafverfolgungsbehörde eingeleitet werden, die der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichtsunterliegt. Die ohne diese einleitendeVerfügung erfolgte Abtretung der Strafuntersuchung durchdie Staatsanwaltschaftan denausländischen Staat istrechtswidrig undaufzuheben (Erw.**3).
Ein förmliches Ersuchen um Übernahme der Strafver- folgungist selbstdann erforderlich,wenn derersuchte Staat originäreGerichtsbarkeit ausübt(Erw. 4). Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. In Bezug auf die Kognition gilt zu bemerken, dass die Beschwerdekammer gemäss Art. 138 StPO angefochtene Verfügungen grundsätzlich auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit überprüfen kann. Dabei hat die Beschwerde in der Regel nur kassatorische Wirkung. Vermag die angefochtene Verfügung den Voraussetzungen nicht zu genügen, ist sie aufzuheben und die Sache zur wei- teren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit die Beschwer- deführerin ersucht, es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen,
das Strafverfahren selber durchzuführen und entsprechend zu verpflichten, von einer Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Wien ab- zusehen, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Staatsan- waltschaft Graubünden habe am 3. November 2006 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gegen sie eingeleitet. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 habe die Staatsanwaltschaft Wien bestätigt, die Strafverfolgung im fraglichen Ver- fahren übernommen und eine Anklageschrift wegen gewerbsmässigen schweren Betrugs nach österreichischem Recht eingebracht zu haben. Wie es zu dieser Übernahme des Verfahrens gekommen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis, da ihr keinerlei Akten vorliegen würden, die Aufschluss über das dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien sowie der angefochtenen Ver- fügung vom 6. August 2008 vorausgegangene Verfahren geben würden. Es stehe jedoch fest, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden massgebliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten habe. Gemäss Art. 30 Abs. 2 IRSG sei für das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung das Bundesamt zu- ständig, und zwar gemäss Art. 2 Abs. 3 IRSV das Bundesamt für Justiz. Die Entscheidung des Bundesamtes unterliege gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 IRSG unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts, wobei der Verfolgte beschwerdelegitimiert sei. Schon allein aus dem Wortlaut ergebe sich, dass das Begehren um Übernahme der Strafverfol- gung zwingend durch eine Verfügung des Bundesamtes einzuleiten sei, was zudem in BGE 112 Ib 137 und 118 Ib 269 auch durch das Bundesgericht be- kräftigt werde. Im konkreten Fall sei das Ersuchen aber offenbar nicht durch eine Verfügung des Bundesamtes eingeleitet worden, weshalb die Abtretung bereits aus diesem Grunde rechtswidrig sei.
b) Für den Rechtshilfeverkehr zwischen Österreich und der Schweiz
sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen Österreich und der Schweiz hierzu abgeschlossene ergänzende Vertrag vom 13. Juni 1972 (Zusatzvertrag ZV; SR.0.351.916.32) massgebend. Soweit diese Staatsver- träge bestimmte Fragen nicht regeln, gelangt das Landesrecht, das heisst das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG, SR 352.1) und die dazugehörende Verordnung vom
1. Februar 1982 (SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Urteil 1A.57/1994 des Bundesgerichts vom 1. Juli 1994). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) unterbreitet der ersuchte Staat, wenn er den Verfolgten nicht ausliefert, das Begehren um Strafverfolgung den dafür zuständigen Behörden, damit gege- benenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann (Straf- übernahmebegehren). Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung sind
gemäss Art. 21 Ziff. 1 EUeR Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen Jus- tizministerien. Die Vertragsstaaten können jedoch den unmittelbaren Ver- kehr zwischen den dazu bezeichneten Strafverfolgungsbehörden vereinba- ren. Diese Vereinbarung ist im Zusatzvertrag getroffen worden. Art. IX Ziff. 1 ZV sieht grundsätzlich den direkten Verkehr zwischen den Justizbehörden der beiden Staaten vor; das Strafübernahmebegehren ist bei den Ausnah- men nicht erwähnt (siehe Art. IX Ziff. 2-5 ZV). Art. XIII ZV enthält Be- stimmungen für die Übermittlung von Anzeigen zum Zwecke der Strafver- folgung. Ziff.7 der letztgenannten Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass diese auch auf Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 2 EAUe (Strafübernahmebe- gehren) anwendbar ist. Sodann wurde, wie das Bundesgericht im bereits zi- tierten Urteil 1A.57/1994 festgehalten hat, anlässlich der am 18. September 1991 in Bern erfolgten schweizerisch-österreichischen Expertengespräche aufgrund gegenseitig übereinstimmender Auslegung festgehalten, dass einer direkten Übermittlung von Strafübernahmebegehren gestützt auf Art. IX Ziff. 1 und Art. XIII ZV nichts im Wege steht. Die zuständigen Strafverfol- gungsbehörden (gemäss Beilage zum Zusatzvertrag; SR 0.351.916.321 mit Hinweis auf SR 0.351.913.61) haben somit gestützt auf die genannte Rege- lung die Möglichkeit, Strafübernahmebegehren direkt zu stellen, ohne den ministeriellen Weg in der Schweiz über das Bundesamt begehen zu müssen. Besteht demnach in einem Fall wie dem vorliegenden eine vom IRSG ab- weichende staatsvertragliche Regelung, so ist diese und nicht diejenige des internen Rechts massgebend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden war so- mit nach dem Gesagten berechtigt, bezüglich des Strafübernahmebegehrens direkt mit den österreichischen Behörden zu verkehren, ohne zuvor einen entsprechenden Antrag an Bundesamt richten zu müssen. Insofern ist die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
3. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen
einer Abtretung des Strafverfahrens nach Österreich gemäss Art. 88 IRSG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen. So würden die ihr von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgeworfenen Delikte ausnahmslos die Kantone Graubünden und - in einem Fall - Zürich betreffen, wobei die an- geblichen Opfer ebenso allesamt in der Schweiz wohnhaft seien. Die schwei- zerische Gerichtsbarkeit sei somit ohne weiteres gegeben. Zudem sei er- forderlich, dass sich die verfolgte Person im Staat, an den die Strafverfolgung übertragen werden soll, aufhalte und dass ihre Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin sei am 19. Juni 2007 in die Schweiz eingereist, verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B und wohne in C. Seit ihrer Einreise in die Schweiz habe sie diese nur jeweils sehr kurz und zu Ferienzwecken verlassen. Eine Übertragung der Straf- verfolgung verstosse aus den genannten Gründen gegen das materielle Recht.
1. Die Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat ist im Einzelnen in den Art. 88 und 89 IRSG geregelt. Dabei gilt es zu beachten, dass sich insbesondere der im ersten Teil des IRSG enthaltene und damit den allgemeinen Bestimmungen angehörende Art. 25 IRSG ebenfalls auf die genannten Artikel bezieht. Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundes- behörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteils- vollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die materielle Überprü- fung eines Ersuchens um Abtretung einer Strafuntersuchung ins Ausland nicht einer kantonalen Rechtsmittelinstanz, sondern der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts obliegt. Mit anderen Worten ist die Beschwer- dekammer des Kantonsgerichts nicht befugt, die Voraussetzungen einer Ab- tretung gemäss Art. 88 und 89 IRSG materiell zu überprüfen. Ihre Kognition ist darauf beschränkt festzustellen, ob die formellen Voraussetzungen für die Abtretung der Strafuntersuchung erfüllt sind. In Bezug auf den vorliegen- den Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdekammer lediglich prüft, ob die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden unter Einhaltung der massgeblichen Verfahrensvor- schriften erlassen wurde.
2. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Graubünden im vorliegenden Fall befugt war, ohne Umweg über das Bundesamt direkt mit den öster- reichischen Behörden in Kontakt zu treten, ändert dies nichts daran, dass die Verfahrensvorschriften nach IRSG, nach welchen sich das Bundesamt in Rechtshilfesachen zu richten hat, auch von der stellvertretend handelnden Staatsanwaltschaft zu beachten sind. Wie bereits ausgeführt wurde, sieht Art. 25 Abs. 1 und 2 IRSG vor, dass im Zusammenhang mit einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung durch einen anderen Staat erlassene erst- instanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden unmittelbar der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen. Diese Möglichkeit des Weiterzugs setzt notwendigerweise voraus, dass ein solches Ersuchen zu einer Verfügung geführt hat, denn ohne eine entspre- chende Verfügung ist eine Beschwerde nicht denkbar. Demnach folgt aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung zwingend, dass ein Begehren um Übernahme der Strafverfolgung durch einen ausländischen Staat mit einer Verfügung des Bundesamtes oder – sofern wie im vorliegenden Fall die Er- mächtigung zum direkten Verkehr mit den ausländischen Behörden besteht
– der kantonalen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wurde, die sodann
mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter- gezogen werden kann (vgl. BGE 112 Ib 137 E. 3b S. 141 f.; BGE 118 Ib 269
E. 2 S. 274 f.). Aus dieser Verfügung muss hervorgehen, aufgrund welcher Tatsachen die Voraussetzungen für eine Abtretung der Strafuntersuchung gemäss Art. 88 ff. IRSG als erfüllt erachtet wurden und daher die ausländi- schen Behörden um Übernahme der Strafuntersuchung ersucht werden sol- len. Dies geht indirekt auch aus Art. 25 Abs. 3 IRSG hervor, welcher auch dem Bundesamt gegen Verfügungen kantonaler Behörden eine Beschwer- demöglichkeit einräumt. Im vorliegenden Fall hat es die Staatsanwaltschaft Graubünden jedoch unterlassen, eine derartige anfechtbare Verfügung zu erlassen. Vielmehr hat sie ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs die österreichischen Behörden um Übernahme des Strafverfahrens ersucht und die Angeschuldigte erst nach Erhalt einer Übernahmebestätigung der öster- reichischen Behörden mittels Einstellungs- und Abtretungsverfügung davon in Kenntnis gesetzt. Diese Einstellungs- und Abtretungsverfügung enthält jedoch keinerlei Begründung. Es lässt sich ihr somit auch nicht entnehmen, aus welchen Überlegungen heraus die Staatsanwaltschaft Graubünden zum Ergebnis gelangte, die Voraussetzungen für eine Abtretung der Strafunter- suchung gemäss Art. 88 f. IRSG seien im konkreten Fall erfüllt, obwohl die Angeschuldigte nachgewiesenermassen seit 19. Juni 2007 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B gültig für die ganze Schweiz bis 18. Juni 2012 ist und in C. wohnt. Abgesehen davon vermag die hier angefochtene Einstel- lungs- und Abtretungsverfügung die ihr (zwingend) vorauszugehende Ver- fügung im Rahmen des Ersuchens an die österreichischen Behörden nicht zu ersetzen, ansonsten der Angeschuldigten wie auch dem Bundesamt jegliche Beschwerdemöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 und 3 IRSG entzogen würde. Um diesen Rechtsmittelweg nicht zu versperren, hätte die Staatsanwalt- schaft Graubünden vielmehr vor Abtretung der Strafuntersuchung die Vor- aussetzungen nach Art. 88 und 89 IRSG prüfen und sodann verfügen müs- sen, dass die österreichischen Behörden förmlich um Übernahme der Strafuntersuchung ersucht werden. Diese Verfügung wäre sodann der Be- schwerdeführerin wie auch dem Bundesamt unter Hinweis auf die Be- schwerdemöglichkeit nach Art. 25 Abs. 2 und 3 IRSG mitzuteilen gewesen. Indem die Staatsanwaltschaft dies unterliess, hat sie gegen zwingende Ver- fahrensvorschriften nach IRSG verstossen. Die angefochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung beruht somit auf einem offensichtlichen und im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht heilbaren Mangel. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die ange- fochtene Einstellungs- und Abtretungsverfügung aufzuheben. Die Staatsan- waltschaft Graubünden wird die gerügten Verfahrensmängel zu beseitigen und die österreichischen Behörden über diesen Entscheid in geeigneter Form zu informieren haben.
4. Was den Einwand der Staatsanwaltschaft betrifft, der Beschwerde mangle es aufgrund des in Österreich geltenden Personalitätsprinzips an ei- nem schutzwürdigen Interesse, ist der Vollständigkeit halber darauf hin- zuweisen, dass sich das Bundesgericht im zitierten Urteil 1A.57/1994 vom
1. Juli 1994 (E. 2b) mit diesem Problem ebenfalls auseinandergesetzt hat. Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die österreichi- schen Behörden in Bezug auf in der Schweiz begangene, hier aber noch nicht abgeurteilte Taten zwar einen eigenen Strafanspruch und müssen diese Ta- ten von Amtes wegen ahnden. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin geltend zu machen befugt ist, das sie betreffende Strafverfahren wegen in der Schweiz begangener Delikte sei unter den ge- gebenen Umständen in der Schweiz durchzuführen. Art. 88 und 89 IRSG, welche die Übertragung der Strafverfolgung an einen ausländischen Staat regeln, sind vielmehr in allen Fällen anwendbar, in denen die schweizeri- schen Behörden, im vorliegenden Fall also die zuständigen Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Graubünden, ein Ersuchen in diesem Sinne stellen oder stellen müssten, selbst wenn der ersuchte Staat – wie hier – ori- ginäre Gerichtsbarkeit ausüben kann (vgl. hierzu auch BGE 118 Ib 269 E.1 S. 271 ff.).
BK 08 38Entscheid vom 22. Oktober 2008