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13 –Beschlagnahme vonBeweisstücken undVermögenswer- ten(Art. 76Abs. 1in Verbindungmit Art.95 StPO).Ab- grenzung zwischender Beschlagnahmezur Beweissiche-rung undder Sicherungseinziehunggemäss Art.69 StGB. Zu denVoraussetzungen der Sicherungseinziehung ge- mäss****Art. 69 StGB.
Aus den**Erwägungen:
2. Der Kreispräsident B. stützte die verfügte Beschlagnahme auf Art. 76 StPO ab. Unter Ziff. 1 Abs. 2 der Erwägungen führte er zusätzlich aus, es handle sich dabei um eine Sicherheitsverfügung.
1. In Abs. 1 von Art. 76 StPO, der im Abschnitt «Allgemeine Grundsätze für die Untersuchung» steht und von der «Durchführung der Un- tersuchung handelt», wird eine Vielzahl von Massnahmen genannt, die dem Untersuchungsrichter – bei Übertretungstatbeständen gestützt auf Art. 170 StPO dem Kreispräsidenten – zur Verfügung stehen. Diese Aufzählung ist nicht etwa abschliessend, vielmehr wird unmissverständlich gesagt, der Unter- suchungsrichter könne – im Rahmen der Rechtsordnung – auch andere Erhe- bungen treffen, welche der Abklärung des Tatbestandes und der Feststellung des Täters dienlich seien (PKG 1994 Nr. 42 E. 2d S. 136 ff.). Mit anderen Wor- ten umschreibt Art. 76 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise die Kompetenzen, die dem Untersuchungsrichter oder Kreispräsidenten als verantwortlichem Lei- ter der Untersuchung zukommen. Es handelt sich somit lediglich um eine Kompetenznorm, die jedoch über die rechtlichen Voraussetzungen der einzel- nen Untersuchungsmassnahmen keine Aussagen macht. Vielmehr sind hierfür andere Normen heranzuziehen. So wird bei der Beschlagnahme unterschie- den, ob eine solche der Beweissicherung dient (Art. 95 StPO) oder ob sie die Sicherstellung bezwecken soll (Art. 69 StGB, vormals Art. 58 StGB). Der Kreispräsident B. qualifizierte die Beschlagnahme ausdrücklich als «Sicher- heitsverfügung». Es kann daher davon ausgegangen werden, dass damit die Sicherungseinziehung nach nArt. 69 StGB gemeint war.
2. Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öf- fentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber ent- zogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz beziehungsweise die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Bezug zu einer Straftat voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswer- ten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Da die Sicherungseinziehung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV darstellt, untersteht sie dem Grund-
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satz der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Einziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Siche- rung) ungeeignet ist. Die Zwecktauglichkeit kann etwa bei ganz problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltägli- chen Gebrauchs, in Frage stehen (vgl. zum Ganzen Basler Kommentar, Straf- recht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 2 ff zu Art. 69 mit weiteren Hinweisen).
1. Im vorliegenden Fall hat es der Kreispräsident B. unterlassen, sich im angefochtenen Entscheid darüber zu äussern, ob die rechtlichen Voraus- setzungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt sind. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien jedoch An- spruch auf rechtliches Gehör, wovon die Begründungspflicht ein wesentli- cher Bestandteil darstellt. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen er- möglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies be- deutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der angefochtenen Verfügung des Kreispräsidenten B. lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Über- legungen er zur Schlussfolgerung gelangte, eine Sicherungseinziehung sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Somit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da die Beschwerde nach Art. 138 ff. StPO in der Regel nur kas- satorische Wirkung hat, kann der Mangel durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden. Die Sache ist daher an den Kreispräsidenten zur Neu- entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Er wird zu prüfen haben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung gegeben sind. Dabei wird er sich insbesondere auch mit der Frage auseinan- derzusetzen haben, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine künftige Ge- fährdung der Allgemeinheit vorliegt, zumal eine Sicherungseinziehung, wie in BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 148 dargelegt wird, nicht schon wegen der be- reits begangenen Straftat zum Schutze des konkreten Geschädigten ange- ordnet werden darf. Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen nach Art. 69 StGB nicht erfüllt sind, so ist des Weiteren abzuklären, ob sich die Beschlagnahme gestützt auf Art. 76 StPO in Verbindung mit Art. 95 StPO rechtfertigen liesse, da gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Pla- kate und anderer Gegenstände, mit denen er die A. als Gauner bezichtigt, eine Ehrverletzungsklage hängig ist. BK 08 7Entscheid vom 12. März 2008
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