PKG 2008
**15 –****Beschwerdelegitimation (Art.****139 Abs.****1 StPO).**Ein Bran-
chenverband, derdurch denvon ihmzur Anzeigege- brachten Betrugzum Nachteilseiner Mitgliedernicht in seinemeigenen Vermögengeschädigt wordenist und gemässseinen Statutennicht denunmittelbaren Schutz des (individuellen)Vermögens seiner Mitglieder be- zweckt,sondern nurderen wirtschaftlicheInteressen im Allgemeinenvertritt, istnicht zurBeschwerde gegen****die Einstellungsverfügung legitimiert.
Aus dem Sachverhalt:
Am 16. Oktober 2007 reichte der Branchenverband X. (nachstehend: X.), handelnd durch die Geschäftsstelle X., Strafanzeige wegen versuchter und/oder vollendeter Vermögensdelikte gegen die Ärzte Dr. med. A. und Dr. med. B. ein. Darin wird geltend gemacht, Dr. med. B. habe von 2004 bis Mai 2006 Leistungen über die Zahlstellenregisternummer von Dr. med. A. abge- rechnet, obwohl er hierfür nicht berechtigt gewesen sei, da er als Leistungs- erbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung nicht zugelas- sen worden war. Damit habe er sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht Straftatbestände erfüllt.
Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 26. Februar 2008, mitgeteilt am 29. Februar 2008, das Strafverfahren gegen Dr. med. A. und Dr. med. B. wegen Betrugs ein. Gegen diese Einstellungsverfügung liessen die X. und 51 verschiedene Krankenversicherer am 19. März 2008 bei der Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben. Die Beschwerdekam- mer ist auf die Beschwerde der X. wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen der Untersu- chungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, bei der Beschwer- dekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den an- gefochtenen Entscheid berührt ist und – als kumulativ erforderliche zweite Bedingung – ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Ände- rung geltend macht. Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Direktge- schädigten gegeben, der vom Gesetz denn auch ausdrücklich als beschwer- delegitimiert erklärt wird (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist mit dem Geschädigten der Träger des unmittelbar angegriffenen oder verletzten Rechtsguts, der tatbeständlich Verletzte. Dabei braucht es eine unmittelbare Schadenszufügung. Bloss mittelbare zivilrechtliche aber auch öffentlich-
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rechtliche Interessen genügen nicht. Dies gilt auch für den Anzeigeerstatter. Auch er ist nur zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, wenn er direkt ge- schädigt oder kostenbelastet ist (vgl. zum Ganzen Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 352; PKG 2000 Nr. 34 E. 1).
a) Die X. sieht sich zur Beschwerdeführung berechtigt, da sie Tarif- vertragspartner der Tarmed-Verträge sei. Als Branchenverband der Kran- kenversicherer wache sie darüber, ob die Leistungserbringer die gesetz- lichen und vertraglichen Bestimmungen einhalten. Der Branchenverband sei dadurch berührt, dass gegen die Verträge, geschlossen mit der FMH be- ziehungsweise mit der kantonalen Ärztegesellschaft, verstossen worden sei. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung leitet sie daraus ab, dass das KVG ausdrücklich vorsehe, dass auch der Branchenverband Tarifverträge abschliessen könne.
Die Beschwerde der X. richtet sich gegen eine Verfügung, mit wel- cher eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug im Sinne von Art. 146 StGB eingestellt wurde. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechts- gut ist das Vermögen. Da es im vorliegenden Fall nicht um das Vermögen des Verbandes, sondern um dasjenige der einzelnen Krankenkassen geht, ist die
X. auch nicht Trägerin des als verletzt behaupteten Rechtsguts. Damit ist ihr auch kein unmittelbarer Schaden erwachsen und es kommt ihr somit auch nicht die Stellung einer Geschädigten, die gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist, zu. Darüber hinaus vermag sich die X. auch nicht in anderer Weise auf ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO berufen. Aus ihren Statuten ergibt sich nämlich nicht, dass sie als Branchenverband den unmittelbaren Schutz des (individuellen) Vermö- gens ihrer Mitglieder bezweckt, sondern nur, dass sie deren wirtschaftliche Interessen im Allgemeinen vertritt. Die Vertretungsvollmacht beschränkt sich somit auf gerichtliche Auseinandersetzungen über Vertrags- und Tarif- differenzen (vgl. Art. 17 der Verbandsstatuten). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Einhaltung und Durchsetzung von Tarifverträgen, sondern um die Verfolgung einer allfälligen Straftat. Die X. ist aber aufgrund der Statu- ten nicht dazu berufen, auch in einem Strafverfahren die Interessen ihrer Mitglieder, denen möglicherweise selbst Geschädigtenstellung zukommt, zu vertreten. Ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse, das die X. zur Beschwer- deerhebung legitimieren würde, zu verneinen, kann insofern auf ihre Be- schwerde nicht eingetreten werden.
BK 08 13Entscheid vom 9. Juli 2008
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