b) Justizaufsicht
6– ** Ausstand von Gerichtspersonen; Verfahrenund Rechts- mittel(Art. 46GOG). Ausstandvon Mitgliederneiner Ent- eignungskommission(Art. 19Abs. 2Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden). Die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtsist nurzur Beurteilungvon bestritte-nen Ausstandsfragen im Bereich der Zivil- und Straf- rechtspflege zuständig;die Beschwerdean dieJustizauf- sichtskammer istnicht gegebengegen denEntscheid einer Enteignungskommissionüber denAusstand eines Kommissionsmitglieds.**
Aus dem Sachverhalt:
In einer enteignungsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Politischen Gemeinde X. und ihnen verlangten die Erben Z. mit Eingabe vom 21. Sep- tember 2007, dass der Präsident ad interim der kantonalen Enteignungs- kommission II, Y., in ihrer Angelegenheit in den Ausstand trete. Der Betrof- fene bestritt, befangen zu sein.
Mit Entscheid vom 6. Februar 2008, mitgeteilt am 7. Februar 2008, wiesen die beiden verbliebenen Mitglieder der kantonalen Enteignungs- kommission II das Ausstandsbegehren ab.
Hiergegen liessen die Erben Z. am 18. Februar 2008 bei der Justiz- aufsichtskammer des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen mit dem Be- gehren, es sei Y. in seiner Eigenschaft als Präsident ad interim der kantona- len Enteignungskommission II in der hier interessierenden Angelegenheit wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen. – Da in der Rechtsmit- telbelehrung des angefochtenen Entscheides ein anderer Weiterzugsweg aufgezeigt worden war, liessen die Beschwerdeführer die gleiche Rechts- schrift vorsorglich auch noch als Rekurs dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden zukommen.
Die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts ist auf die Be- schwerde nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
1. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen
bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b
S. 198).
Die Konkretisierung und Umsetzung dieser Grundsätze im kantona- len Recht erfolgt seit dem 1. Januar 2008 nach den einschlägigen Bestim- mungen (Art. 42 ff.) des auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzten Gerichts- organisationsgesetzes (GOG) vom 31. August 2006 und nicht mehr nach den Art. 17 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 24. September 1978, welches bis zum 31. Dezember 2007 gültig war.
1. Richtet sich ein bestrittenes Ausstandsbegehren gegen einen Kreispräsidenten oder eine Kreispräsidentin bzw. gegen deren Stellvertrete- rin oder Stellvertreter, hat hierüber gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kan- tonsgericht (genauer dessen Justizaufsichtskammer) zu befinden. In Über- nahme der unter der Herrschaft des GVG entwickelten Praxis wird Gleiches weiterhin wohl auch dann gelten müssen, wenn Bezirksgerichtspräsiden- ten oder Bezirksgerichtspräsidentinnen bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende einer Kollegial- behörde von einem solchen Gesuch betroffen sind, sondern als Einzelrich- terin oder Einzelrichter (vgl. die Beschlüsse der Justizaufsichtskammer vom
13. März 2007 [AB 07 5, Rechtsöffnungsrichter] und vom 3. Februar 2004 [AB 04 3, Eheschutzrichter]).
Sieht sich aber ein Mitglied einer richterlichen Kollegialbehörde mit einem bestrittenen Ausstandsbegehren konfrontiert, entscheidet hierüber das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstande- ten Gerichtsperson (Art. 46 Abs. 1 GOG). Handelt es sich hierbei um ein erstinstanzliches, auf dem Gebiet der Zivil- und Strafrechtspflege tätiges Ge- richt, kann dessen Entscheid über die umstrittene Ausstandsfrage innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskammer des Kantonsge- richts angefochten werden (Art. 46 Abs. 4 GOG), bei jener Behörde also, der gemäss Art. 56 GOG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Kantonsverfas- sung (KV) vom 18. Mai 2003/14. September 2003 im genannten Bereich auch die Aufsicht über die unteren Gerichtsinstanzen zukommt.
Das GVG kannte noch keine Art. 46 Abs. 4 GOG entsprechende Be-
stimmung. Doch wurde bereits während dessen Geltungsdauer in der Praxis der Justizaufsichtskammer eine solche Weiterzugsmöglichkeit an die Auf- sichtsbehörde stets zugelassen (vgl. PKG 1983-16-83 ff., 1984-17-56 ff., 1990- 19-73, 1991-33-120 sowie aus jüngerer Zeit etwa den Beschluss AB 05 38 vom
23. Januar 2006 E. 2). Die Justizaufsichtskammer liess sich dabei vom Ge- danken leiten, dass die gewissenhafte Handhabung des Ausstandsrechts der Sicherung einer unparteiischen Justiz diene und dass davon wesentlich das Vertrauen des Volkes in die Rechtspflege abhänge. Solches lasse sich nur er-
reichen, wenn die Vorschriften über den Ausstand von Gerichtspersonen möglichst einheitlich angewendet würden, was bedinge, dass die betreffen- den Entscheide der unteren Instanzen selbständig angefochten und einer übergeordneten Gerichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden könnten. Da die Missachtung der Regeln über den Ausstand von Gerichtspersonen dem Ansehen der Justiz ähnlich abträglich sei wie Rechtsverweigerungen und dergleichen, erscheine es angezeigt, auch für solche Rügen den Weiter- zugsweg zur Justizaufsichtskammer zu öffnen (vgl. PKG 1984-17-57 f.).
3. Im hier interessierenden Fall richtet sich das vom Betroffenen be- strittene Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten ad interim der kantona- len Enteignungskommission II. In der heute gültigen Fassung von Art. 19 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958 werden für den Ausstand pauschal die Bestimmungen des GOG als massgebend erklärt. Dies bedeutet, dass die Mitglieder von Enteignungs- kommissionen – abweichend von dem, was üblicherweise für Regierungs- und Verwaltungsbehörden gilt (vgl. PVG 2002-14-167 ff. – ähnlich strengen Ausstandsgründen unterworfen sind, wie sie laut Art. 42 GOG für Gerichts- personen gelten und wie sie in der zu den genannten Verfassungsbestim- mungen und zum früheren Art. 18 GVG ergangenen Rechtsprechung näher umschrieben werden. Da die Enteignungskommissionen indessen weder der Zivil- noch der Strafgerichtsbarkeit angehören, unterliegen ihre Entscheide über bestrittene Ausstandsbegehren nach der bereits dargelegten, unmiss- verständlichen Regelung von Art. 46 Abs. 4 GOG nicht dem dort vorgese- henen Weiterzug an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. Dies erscheint auch insoweit durchaus sachgerecht, als ihr in Bezug auf diese Kommissionen keinerlei Aufsichtsbefugnis zukommt.
Aus dem in PKG 2002-13-123 ff. publizierten, die Schlichtungsbehör-
den für Miete und Pacht betreffenden Beschluss der Justizaufsichtskammer vom 7. Mai 2002 darf nun nicht einfach abgeleitet werden, dass nebst den durch jene Behörden ergangenen Entscheidungen über umstrittene Aus- standsfragen auch solche bei der Justizaufsichtskammer angefochten wer- den könnten, die durch die hier interessierenden Enteignungskommissionen erlassen würden. Die Justizaufsichtskammer bejahte dort im genannten Be- reich ihre Zuständigkeit, weil die durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (heute Departement für Volkswirtschaft und Soziales) wahrzunehmende Aufsicht (Art. 4 VV zum OR [Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen] vom 30. November 1994) rein administrativer Natur sei, es somit angezeigt erscheine, die Rechtsprechungsaufgaben in Zusam- menhang mit dem Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden nicht ihm, sondern einer richterlichen Behörde zu übertragen, aufgrund der Verweisung in Art. 14 Abs. 1 VV zum OR auf die entsprechenden Bestim- mungen des GVG eben der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts. An-
ders ist die Ausgangslage bei den Enteignungskommissionen. Gemäss Art. 21 des Enteignungsgesetzes unterstehen sie nicht bloss einer departementa- len Aufsicht, sondern jener einer oberen richterlichen Behörde, des Verwal- tungsgerichts von Graubünden. Es wäre deshalb nahe liegend, wenn ihm die Aufgabe zukommen würde, für die einheitliche Handhabung der Ausstands- regeln bei den ihm unterstellten Kommissionen zu sorgen, wie dies die Ju- stizaufsichtskammer des Kantonsgerichts gegenüber den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten tut. Darüber hat freilich das Verwaltungsgericht selber zu befinden.
Das Gesagte läuft also darauf hinaus, dass auf das Rechtsmittel der Erben Z. insoweit nicht eingetreten werden kann, als die Eingabe vom 18. Februar 2008 als Beschwerde an die Justizaufsichtskammer des Kantonsge- richtes gerichtet wurde.
AB 08 8Beschluss vom 25. Februar 2008