9 –Jagdrecht;Widerhandlung gegenArt. 15Abs. 1KJG (weid-gerechte Jagdausübung).Objektiver undsubjektiver Tat-bestand beimSchiessen ausgrosser Distanz.
**Bei Vorliegengünstiger Verhältnissekann eineSchuss- distanz von150 bis200 Meternnoch alsweidmännisch gelten. EinSchuss aufeinen Rehbockaus einerDistanz von rund223 Meternist nichtmehr weidgerechtund er- fülltden objektiven****Tatbestand (Erw.**2 b).
Wer eineSchussdistanz vonmehr als200 Meternfür möglich hältund inKauf nimmt,handelt eventualvor- sätzlichim Sinnevon Art.12 Abs.2 StGBund kannsich nicht aufeinen Sachverhaltsirrtumim Sinnevon Art.13 StGB berufen(Erw. 2****c).
Aus den Erwägungen:
2. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Berufungskläger aus einer Distanz von rund 223 Meter auf den Rehbock geschossen hat. Es stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob diese Schussdistanz noch als weid- gerecht qualifiziert werden kann. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint.
1. Der Berufungskläger macht geltend, die Erwägung im vorin- stanzlichen Urteil, wonach bei der Rehjagd von einer maximalen Schuss- distanz um 120 Meter auszugehen sei, sei nicht haltbar. Eine absolute Zahl könne nicht als Grenze für eine weidgerechte oder eben unweidmännische Jagdausübung dienen. Viele Faktoren würden die noch als weidmännisch zu qualifizierende Schussdistanz beeinflussen, so die Stellung der anvisierten Beute, die Position des Tiers zum Jäger, die Erfahrung des Jägers, dessen Jagdvorbereitung, die verwendete Munition, die Einschussdistanz der Jagd- waffe, die Stellung des Schützen, die Schiessposition und noch vieles mehr. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass er den Schiesssport über das ganze Jahr praktiziere und er somit über eine grosse Erfahrung im Schiessen ver- füge. Die Beute sei bei der vom Jäger angenommenen Distanz von 190 Me- tern «vorteilhaft» gestanden. Der Rehbock sei ruhig gestanden und habe «Blatt gezeigt». Er selber habe die Schussabgabe bestens vorbereitet. Die
Schiessposition sei optimal gewesen (Abstützen auf beiden Ellbogen sowie Auflage des Schaftes auf dem Rucksack). Die Schussbahn sei leicht berg- wärts verlaufen, was sich auf die Flugbahn ebenfalls positiv auswirke und auch die Witterungsbedingungen hätten besser kaum sein können. Die Di- stanz habe er nach der in der Militärausbildung erlernten «Drittelsmethode» ermittelt. Nach dem ersten Ergebnis habe er zugewartet, bis er auf eine Di- stanz erkannt habe, welche nach seiner Überzeugung und seiner Erfahrung mit seiner Jagdwaffe und seiner Munition einen perfekten Schuss ermögli- chen würde. Somit sei es verfehlt, ihm ein unweidmännisches Verhalten vor-
zuwerfen. Falls ihm aber dennoch ein unweidmännisches Verhalten angela- stet werde, so sei zu beachten, dass er davon ausgegangen sei, die Schuss- distanz betrage 190 Meter. Dementsprechend liege ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor. Der Argumentation des Berufungsklägers kann, wie noch zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden.
1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schuss- abgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. Liegt das Wild nicht im Feuer, ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen (Art. 15 Abs. 2 KJG). Die Wahl einer angemessenen Schussdistanz ist somit schon vom Gesetzgeber als grundle- gende Vorsaussetzung für eine weidgerechte Jagdausübung bezeichnet wor- den. Gemäss Praxis des Kantonsgerichtsauschusses (PKG 1991 Nr. 37) sind zu den schwerwiegendsten vorsätzlichen Jagdkontraventionen jene Straftat- bestände des Jagdgesetzes zu zählen, die im weitesten Sinne im Zusammen- hang mit einer tierquälerischen Handlung stehen. Als solche werden das Schiessen aus einer zu weiten Schussdistanz und das Unterlassen einer not- wendigen Nachsuche betrachtet. Bei der Bestimmung einer angemessenen Schussdistanz sind die Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen. Die Jagd findet in der freien Natur statt, weshalb verschiedene Faktoren die noch als weidmännisch zu qualifizierende Schussdistanz beeinflussen können. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, kommt es vorab auf die Stellung der anvisierten Beute an (breitseits, längsseits, liegend oder stehend), auf deren Verhalten (stehend, flüchtend) sowie auf die Position des Tiers zum Jäger (leicht bergauf oder leicht bergab). Sodann spielen die Erfahrung des Jägers, dessen Jagdvorbereitung, die verwendete Munition, die Einschussdistanz der Jagdwaffe und die Stellung des Schützen (stehend, kniend, liegend) so- wie die Schiessposition (Auflage der Jagdwaffe oder frei) eine wesentliche Rolle. Im vorliegenden Fall gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Rehbock «Blatt zeigte» und ruhig stand. Die Schiessposition war gut: Abstützen auf beiden Ellbogen sowie Auflage des Schaftes auf dem Rucksack. Die Schussbahn verlief leicht bergwärts. Die Witterungsverhält- nisse waren ebenfalls einwandfrei, da die Sonne schien und kein Windein- fluss herrschte. Zudem handelt es sich beim Berufungskläger um einen er- fahrenen Jäger, der den Schiesssport über das ganze Jahr hinweg praktiziert. Seine Jagdwaffe hat er nach eigenen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2007, Frage 6, und anlässlich der mündlichen Hauptver- handlung vor Kantonsgerichtsausschuss auf 150 Meter (und nicht auf 200 Meter wie im vorinstanzlichen Urteil fälschlicherweise angegeben) einge- schossen. Bei Schiessübungen mit der im Block eingespannten Jagdwaffe auf eine Distanz von 150 Metern hat der Berufungskläger feststellen können,
dass die Schiessstreuung im «Fünfliber-Bereich» lag. X. kennt seine Waffe und seine Munition. Er hat die Munition «Lenherr» verwendet, welche gemäss einer bei den Akten liegenden Auskunft eines Fachmanns (vgl. Ak- tennotiz vom 5. Oktober 2007 des Bezirksgerichtspräsidenten) eine etwas gestrecktere Flugbahn aufweist als «gewöhnliche» Munition. All die aufge- zählten Faktoren sind sicherlich positiv zu werten. Entscheidend ins Gewicht fällt nun aber die Tatsache, dass der Berufungskläger aus einer Distanz von 223 Metern auf den Rehbock geschossen hat. Der Bock wurde nicht tödlich getroffen, sondern – wie die anschliessend durchgeführte Nachsuche ergab – lediglich leicht verletzt. In seiner Einvernahme vom 29. August 2007 (S. 2) gab X. zu Protokoll, dass er die Distanz nach der in der Militärausbildung er- lernten «Drittelsmethode» ermittelt habe. Dieser Methode folgend habe er sich einen 300-Meter-Schiessstand vorgestellt, diese Distanz habe er sodann gedrittelt, so dass im Ergebnis 100 Meter resultierten. Vorerst habe er die Di- stanz zum Rehbock auf rund 250 Meter geschätzt. Diese Distanz sei zu weit für eine sichere Schussabgabe. Als sich der Rehbock ihm in der Folge um rund 60 Meter genähert habe und er die Distanz auf rund 190 Meter ge- schätzt habe, habe er den Schuss abgegeben. Die vom Jagdaufseher im An- schluss an die Nachsuche vorgenommene Messung ergab aber unbestritte- nermassen eine Schussdistanz von 223 Metern. Der Kantonsgerichtsaus- schuss kann nun aber der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht nicht fol- gen, wonach ein Schuss aus einer Distanz von rund 120 Metern auf ein Reh als unweidmännisch zu qualifizieren ist. Gestützt auf die Weisungen zum Jagdbetrieb der Jahre 2000 und 2001 des Amtes für Jagd und Fischerei an die Wildhüter und Jagdaufseher erachtet der Kantonsgerichtsauschuss eine Schussdistanz von über 200 Metern auf ein Reh als unweidmännisch (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 02 21 vom 21. August 2002 S. 7 und 12). Den besagten Weisungen kann in Bezug auf unweidmän- nisches Jagen folgende Richtlinie entnommen werden:
«– Schlechter Schuss beim Tier, allenfalls Fehlschuss.
Distanz über 200 m.
Wenn die Stellung des Tieres ungünstig oder das Tier in Bewe- gung ist, kann insbesondere bei Reh und Gemse die Schussdistanz auch unter 200 m sein.» Der Berufungskläger selbst äusserte sich ebenfalls dahingehend, dass eine Schussdistanz von über 200 Metern mit dem auf der Jagd verwen- deten Kaliber als zu weit einzustufen sei (vgl. Einvernahme vom 29. August 2007, Frage 6). Dies bestätigt denn auch nicht zuletzt der vorliegende Fall, zumal der überaus erfahrene Jäger trotz den im Übrigen positiven Bedin- gungen die Jagdbeute nicht tödlich zu treffen vermochte. Eine Schussdistanz im Bereich zwischen 150 und 200 Meter kann hingegen als weidmännisch qualifiziert werden, wenn die weiteren, bereits genannten Faktoren, welche
eine entscheidende Rolle spielen, günstig zu beurteilen sind. Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen in den Publikationen act. II/10. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die günstige Einschiess-Entfernung (GEE) bei der vom Berufungskläger verwendeten Munition Lenherr bei 161 Metern liegt (vgl. act. II/9). Als GEE wird der Punkt bezeichnet, an dem die Ge- schossflugbahn zum zweiten Mal die Visierlinie schneidet. Dabei darf sich das Geschoss nicht weiter als 4 cm von der Visierlinie entfernen. Wenn die GEE bei 161 Metern liegt, bedeutet dies, dass der Haltepunkt bei einer Ent- fernung von 161 Metern nicht verändert werden muss. Dadurch kann sich der Jäger voll auf das Wild konzentrieren. Wenn die Distanz zum Wild, wie vorliegend, wesentlich grösser ist (223 Meter), muss der Jäger über den Rücken des Tieres zielen, um einen Fleckschuss (GEE) zu gewährleisten, da die Flugbahn bei dieser Distanz ca. minus 15-20 cm zeigt (vgl. Angaben auf der Munitionspackung und act. II/11). Dass dies mit erheblichen Schwierig- keiten verbunden ist, muss nicht weiter ausgeführt werden. Häufig geraten solche Schüsse eben zu tief. Auch aus diesem Grund können Schüsse über 200 Meter nicht mehr als weidmännisch qualifiziert werden. Der Berufungs- kläger gab anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2007 (Frage 6) auch sinngemäss zu bedenken, dass er einen – wesentlich unsicheren – Bezugs- punkt oberhalb des Tierrückens fixieren müsste, wenn er ein Reh auf eine Distanz von über 200 Meter erlegen wollte.
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Schuss aus einer
Distanz von 223 Metern als unweidmännisch zu qualifizieren ist, so ist der objektive Tatbestand von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt. Als nächstes ist zu prüfen, ob auch die subjektiven Merkmale des fraglichen Straftatbestandes erfüllt worden sind.
c. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz, also mit Wissen und Willen aus einer Distanz von 223 Metern auf den Rehbock geschossen hat. Zu prüfen ist mithin, ob X. eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ge- handelt hat oder ob er, wie er geltend macht, einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterlegen ist und, ob dieser Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre, was eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zur Folge hätte.
aa) Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, son- dern er weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich voll- zogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventual- vorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). Rückschlüsse von äus-
seren Umständen auf den inneren Willen im Rahmen der Beweiswürdigung sind in diesem Zusammenhang unentbehrlich, wie sich nur dadurch die in- neren Vorgänge beim Täter äusserlich manifestieren (vgl. dazu PKG 2000 Nr. 23 mit weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Im Unter- schied zum eventualvorsätzlich handelnden Täter vertraut der bewusst fahr- lässig Handelnde darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Er- folg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde (BGE 130 IV 58 E. 8.3).
bb) Bezogen auf den vorliegenden Fall gilt es festzuhalten, dass X. aus einer Distanz von 223 Metern auf einen Rehbock geschossen hat. Vor- erst hat er die Distanz zum Rehbock auf rund 250 Meter geschätzt, wie er an- lässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2007 ausgesagt hat. Die Distanz habe er mit Hilfe der bereits geschilderten «Bruchteilsmethode» ermittelt. In der Folge habe er mit der Schussabgabe zugewartet, bis sich der Rehbock ihm um rund 60 Meter mithin auf 190 Meter genähert habe, bevor er den Schuss abgegeben habe. Tatsächlich befand sich das Tier aber in einer Ent- fernung von 223 Metern. Demnach verschätzte sich der Berufungskläger um erhebliche (rund) 15%. Dass Distanzschätzungen – besonders bei grösseren Entfernungen – äusserst schwierig sind und die geschätzte Entfernung häu- fig von der tatsächlichen Entfernung erheblich abweicht, kann nicht bestrit- ten werden. Dies war sicherlich auch dem Berufungskläger bewusst. Er musste damit rechnen, wie dies die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass der Rehbock noch weiter als 190 Meter entfernt sein könnte und er mit der Schussabgabe die von ihm selber als unweidmännisch qualifizierte Limite von 200 Metern überschreiten könnte. Trotzdem entschied er sich zur Schuss- abgabe und nahm damit das Risiko in Kauf, das Tier zu verletzen. Schüsse aus einer zu grossen Entfernung geraten häufig zu tief und verursachen beim Tier Verletzungen im Bereich der Läufe. War aber X. bewusst, dass die Di- stanz auch über 200 Meter betragen könnte und nahm er die als möglich er- kannten Folgen in Kauf, so handelte er eventualvorsätzlich gegen das Gebot des weidgerechten Verhaltens. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X. der vorsätzlichen Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG für schuldig befunden hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann er sich nicht auf Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB berufen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Tä- ters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, falls letzterer in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat. Auf Art. 13 StGB kann sich indessen nicht berufen, wer vorsätzlich unentschuldbar ei- nen Sachverhalt annimmt, der in Wirklichkeit nicht besteht. Vorliegend hat der Berufungskläger nicht in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt, vielmehr hat er in Kauf genommen, dass die Schussdistanz auch
über den nicht zuletzt von ihm selber als Limite bezeichneten 200 Meter lie- gen könnte und verletzte in der Folge das Tier. Damit hat er eventualvor- sätzlich gehandelt.
SB 08 2Urteil vom 23. April 2008