b) Urteiledes Kantonsgerichtsals einzige kantonale Instanz
**2 –Urheberrecht; Zulässigkeit, Inhalt und Rechtsnatur der Feststellungsklagegemäss Art.**61 URG.
Aus dem Sachverhalt:
1. Mittels Prozesseingabe vom 5. Mai 2003 liess X. bei der Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden gegen die Kirchgemeinde Klage wegen Verletzung seines Urheberrechts erheben. Er stellte die fol- genden Rechtsbegehren:
«1.Es seifestzustellen, dassdas Urheberrechtdes Klägersan seinemgeisti- gen Eigentumbetreffend denNeubau derevangelischen KircheC. durch die Beklagte verletzt worden**ist.
Mit Urteil vom 16. Februar 2004 (ZFE 03 1, mitgeteilt am 24. Juni 2004) trat die Zivilkammer auf die Klage von X. mangels Zulässigkeit seines unbestimmten Feststellungsbegehrens und wegen fehlenden Rechtsschutz- interesses an einer diesbezüglichen separaten Sachentscheidung nicht ein. Diese Nichteintretensentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 an die Zivilkammer des Kantonsge- richts erhob X. abermals Klage gegen die Kirchgemeinde, nunmehr mit den folgenden Rechtsbegehren:
«1.Es seifestzustellen, dassdie Beklagtedas Urheberrechtdes Klägersbei der Bauausführungdes Verbindungstraktsder evangelischenKirche in
tesals geschlossenen,dunklen undspiegelnden Baukörperabgewichen ist und der Verbindungstrakt damit kein Teildes Gesamtkonzeptes mehr darstellt, daer dieSakralräume konkurrenziert,anstatt siein ihrerge- planten Wirkungzu unterstützen,wodurch dasProjekt desKlägers sei- nesInhaltes entleertund dasGesamtkonzept desKirchenbaus derevan- gelischen Kirche C.zerstört ist.
Das Kantonsgericht ist aus den nachstehenden Erwägungen auf das nunmehr gestellte Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegeh- rens eingetreten.
Aus den Erwägungen:
2. Eintreten – Rechtsbegehren
Der Kläger hat ausgeführt, die Ziffern 1 und 2 seines Rechtsbegeh- rens bildeten [materiell] eine Einheit; sie seien bloss aufgrund des prozessua- len Antrags (vorgängige Durchführung einer separaten Hauptverhandlung zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung) auseinandergehalten worden. Die Beklagte ihrerseits bestreitet generell die Zulässigkeit des Feststellungs- begehrens gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1. Sie schliesst auf Nichteintreten und greift zur Begründung vorab ihren bereits im ersten Prozess erhobenen Haupteinwand auf, dass eine Feststellungsklage gemäss Art. 61 URG nach der Rechtsprechung nur zulässig sei, wenn die Klagepartei ein erhebliches Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art an sofortiger Feststellung des Be- stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses habe, die Ungewis- sheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden könne, die Fortdauer der Ungewissheit der
klagenden Partei nicht zumutbar sei und keine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung stehe. Da X. grundsätzlich eine Leistungs- beziehungsweise Unterlassungsklage offenstehe, fehle das Rechtsschutzin- teresse an einer Feststellungsklage. Damit scheitert die Beklagte.
1. Die Zivilkammer hat in ihrer Vorabentscheidung vom 16. Feb- ruar 2004 zu den Prozessvoraussetzungen an der ersten von X. eingereichten Klage bemängelt, dass das dortige Begehren auf Feststellung, dass « das Ur- heberrecht des Klägers an seinem geistigen Eigentum betreffend den Neu- bau der evangelischen Kirche C. durch die Beklagte verletzt worden sei», eine allzu pauschale, nicht veröffentlichungsfähige Aussage darstelle und es zudem unzulässig sei, vorab eine selbständige, auf Feststellung der Verlet- zung und Urteilspublikation beschränkte Klage zu erheben, wenn sich der Kläger erklärtermassen nicht damit begnüge werde, sondern für den Fall des Obsiegens in einem zweiten Prozess in Form eines Unterlassungs- und eines Beseitigungsbegehrens zusätzlichen Rechtsschutz nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG beanspruchen und darüber hinaus Schadenersatz oder Genug- tuung fordern wolle (Art. 62 Abs. 2 URG). Ein solches zweistufiges Verfah- ren, ein eigentlicher Doppelprozess, wäre in der Tat eine unnötige und über- mässige Beanspruchung des Gerichts (und der Gegenpartei), woran vernünftigerweise kein beachtliches Interesse bestehen kann (so Bernhard Bodmer, Die allgemeine Feststellungsklage im schweizerischen Privatrecht, Diss. Basel 1984, S. 100).
2. Wie jedes Rechtsbegehren muss das Feststellungsbegehren sub- stanziert sein, das heisst die das Klagefundament bildenden Tatsachen müs- sen in ihren Einzelheiten behauptet werden (Peter Heinrich, Kommentar DesG (Designgesetz), 2002, N 33.70 zu Art. 33 DesG). Das neue Klage- begehren ist als solches genügend bestimmt, geht doch im Gegensatz zur ersten Klage nunmehr aus dem allenfalls zum Urteilsdispositiv zu erheben- den Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 hervor, in welchem Verhalten der Beklagten (von den Plänen beziehungsweise vom Werk abweichendes Bauen) und in welchen Auswirkungen für die Werkin- tegrität (Werkzerstörung/-entstellung durch dunklen, spiegelnden, den Sakralbau konkurrenzierenden Verbindungstrakt) sich eine Urheber- rechtsverletzung manifestieren soll. Die Beklagte weist darauf hin, Ur- heberrechtsverletzungen, könnten nur an einem Werk der Literatur und der Kunst begangen werden, und macht geltend, das Feststellungsbegehren sei nach wie vor zu unbestimmt, als dass es zum Urteil erhoben werden könne, weil der Kläger im Begehren nicht sage, was Objekt der Verletzung sei. Diese Meinung kann das Gericht nicht teilen. Aus dem Sachzusammenhang, den Akten und den im Rechtsbegehren aufscheinenden Begriffen «Pro- jektidee», «Gesamtkonzept» und «Kirchenbau» geht hinreichend klar hervor, dass objektseitig nur das vom Kläger geschaffene Gesamtwerk ge-
meint sein kann, wie es in den plangemäss ausgeführten Teilen der 1. Baue- tappe (Sakralräume) und den Plänen, Detailplänen und Bauausschreibun- gen für die 2. Bauetappe (Verbindungstrakt) zum Ausdruck kommt. Das genügt.
Daneben knüpft der Kläger an das Feststellungsbegehren neu drei Leistungsbegehren (Rück- und Neubau Verbindungstrakt, eventualiter Ge- nugtuung; Urteilspublikation) und ein Unterlassungsbegehren (Verbot, den Glockenturm abweichend von seinen Plänen zu erstellen). Damit sind die beiden vorerwähnten Mängel der ersten Klage mit dem neuen Klagebegeh- ren behoben.
S. 100 ff.). Das Recht an der Persönlichkeit gehört zu den absoluten, gegenü- ber jedermann geschützten Rechten. Es unterscheidet sich von den sachen- rechtlichen und von den gewerblichen Herrschaftsrechten namentlich darin, dass es nicht bloss in seinem materiellen und vermögensmässigen, sondern auch und sogar primär in seinem idealen Gehalt und Bezug geschützt ist. Rechtsschutz ist auch dort zu gewähren, wo eine rechtswidrige Beeinträch- tigung der Persönlichkeit sich schadensmässig überhaupt nicht auswirkt oder nicht die Intensität erreicht, die einen haftpflichtrechtlichen Genugtu- ungsan-spruch zu begründen vermöchte. Bei der Durchsetzung dieses Schutzes fallen der Feststellungsklage wichtige Aufgaben zu. Ein Verletzter
braucht sich eine durch abgeschlossene Verletzungshandlungen bewirkte und zum Dauerzustand gewordene Beeinträchtigung seines Ansehens nicht gefallen zu lassen. Es ist ihm vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran zuzuerkennen, mit einer Feststellungsklage seine Rehabilitation zu errei- chen (BGE 123 III 354 E. 1c/1d, zu Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Hauptfunktion der positiven Feststellungsklage ist die Beseiti- gungsfunktion, da mit ihr ein widerrechtliches Verhalten und die sich daraus ergebenden Folgen in den Augen der Adressaten korrigiert werden sollen. Sie ist eine von mehreren in Frage kommenden Massnahmen, deren Ziel die Rehabilitation des Verletzten durch Beseitigung eines rechtswidrigen Dau- erzustandes ist. Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn sie als Mittel eingesetzt wird, um eine bestehende Verletzung oder deren störende Auswirkungen zu beseitigen und insofern eine Leistungsklage in Form einer Feststellungsklage vorliegt (Barbara K. Müller, Stämpflis Handkommentar, URG, Bern 2006, N 7 zu Art. 61 URG, mit Hinweis auf Bodmer, a.a.O., S. 91 f.). Dannzumal handelt es sich eben nicht mehr um eine reine Feststellungs- klage, sondern im Kontext eines entsprechend mehrgliedrigen Rechtsbegeh- rens funktionell um ein Leistungsbegehren im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b URG. Soweit die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit dem Ver- letzten Satisfaktion zu verschaffen vermag, lässt sie sich als eine Art «geld- fremde Genugtuung» auffassen, weshalb der positiven Feststellungsklage anerkanntermassen auch Genugtuungsfunktion zukommen kann (BGE 123 III 354, E. 1c, mit Hinweis auf Max Kummer, Der zivilprozessrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts, ZBJV 103/1967, S. 109, und Brehm, Berner Kommentar, N 107 zu Art. 49 OR); insoweit stellt sie per se eines der mögli- chen Mittel zur Reparation des tort moral dar (David, a. a.O., S. 96; vgl. zum Ganzen auch Müller, a. a.O., N 3, 10 zu Art. 61 URG, mit weiteren Hinwei- sen). Auch mangels Erfolgsaussichten einer Leistungsklage nach Art. 62 URG stellt sie gegebenenfalls das einzige Erfolg versprechende und daher zulässige Mittel dar, was indessen nicht als Voraussetzung für ihre Zulässig- keit zu definieren ist.
DesG; Staub/Celli, Designrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, Zürich 2003, N 12 zu Art. 33 DesG; eindeutig: David, a.a.O., S. 9, 96; ebenso Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. A. Basel 1981, S. 967, unter Hinweis auf BGE 77 II 184, 82 II 346 E. 4/5). Ganz allge- mein soll der Richter nur das anordnen und es auf eine Weise anordnen, die sinnvoll vollstreckt werden kann. In der Regel ist nur die Quintessenz einer richterlichen Entscheidung, das heisst das Rubrum inklusive Betreff und das Urteilsdispositiv, ohne Erwägungen, zu veröffentlichen. Wenn in den Augen der Leser der entsprechenden Printmedien ein dort früher erzeugter Ein- druck nunmehr als falsch zu korrigieren oder sonst etwas richtigzustellen sein soll, muss gesagt werden, um was es sich handelt, ansonsten die blosse Publikation des Urteilsdispositivs buchstäblich sinnlos wäre. Ohne die in Dispositivziffer 2 (Urteilspublikation) integrierte Dispositivziffer 1 (Fest- stellung der Urheberrechtsverletzung) wäre die Urteilspublikation dem Le- ser schlicht unverständlich (vgl. Urteilsdispositiv am Ende) und könnte ihre klärende Beseitigungs- und Wiedergutmachungsfunktion gar nicht erfüllen. Insoweit ist das klägerische Feststellungsbegehren materiellrechtlicher Na- tur. Die Kontroverse, ob die Feststellung der Urheberrechtsverletzung in ei- ner separaten Dispositivziffer zu formulieren ist oder nicht, ist ein forma- listischer Streit um des Kaisers Bart, der hier nicht weiter zu pflegen ist. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ist zu bejahen, wenn
– wie hier – die Verletzung des Urheberrechts von der beklagten Partei be- stritten wird. Dabei ist unerheblich, ob sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt (Rehbinder, Kommentar URG, 2001, N 2 zu Art. 61 URG, mit Hin- weis auf sic! 2000, 189).
ZFE 05 36Urteil vom 3./4. September 2007
Das Urteil des Kantonsgerichts ist bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht angefochten worden. Die von X. in weiteren Punk- ten erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 4A_341/2009 vom 20. Januar 2008 abgewiesen.