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**5 –Verbot derVeräusserung oderVeränderung des Streitge- genstandes( Art.51 Ziff.3 ZPO).Der Entscheiddes Ge- richtspräsidentenbetreffend (Nicht-)Bewilligung derVer- äusserungoder Veränderungdes Streitgegenstandes stellteine Massnahmezur Erhaltungder bestehenden Sachlage dar und unterliegt der Beschwerde gegenvor- sorgliche Präsidialverfügungengemäss Art.**237 ZPO.
Aus den Erwägungen:
3. Der Klarheit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass gegen die vorliegende Präsidialverfügung betreffend Bewilligung der Veränderung des Streitgegenstandes das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO gegeben ist.
a) Die Beschwerde nach Art. 237 ZPO kann gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen geführt werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich zwar weder um eine prozessleitende Verfügung, mit der das Verfahren aktiv vorangetrieben wird, wie es beispielsweise bei einer mittels Beschwerde nach Art. 237 ZPO anzufechtenden Beweisverfügung gemäss Art. 96 ZPO der Fall ist. Überdies wird das Veränderungs- und Veräusserungsverbot des Streitgegenstandes auch nicht in der Bestimmung von Art. 52 ZPO geregelt, welche die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Eintritt der Streit- hängigkeit behandelt. Vielmehr wird unter der Marginalie Folgen der Streit- anhängigkeitmit separater Bestimmung von Art. 51 Ziff. 3 ZPO ausgeführt, dass der Streitgegenstand nicht ohne Bewilligung des Gerichtspräsidenten veräussert werden darf. Nichtsdestotrotz ist Art. 51 Ziff. 3 ZPO im Kontext mit Art. 52 ZPO zu sehen, wofür auch der Klammerhinweis von Nay bei Art. 51 Ziff. 3 ZPO auf die Regelung in Art. 52 Abs. 2 ZPO spricht (vgl. Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, zu Art. 51 Ziff. 3 ZPO, S. 45 unten).
Danach erlässt der Einzelrichter oder der Präsident des sachlich zu- ständigen Gerichts nach Eintritt der Streithängigkeit auf Antrag einer Par- tei die erforderlichen geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen Regelung der Verhältnisse oder zur Sicherstellung der Streitsache, zur Erhaltung ihres Wertes und ihrer Nutzungen sowie der vorhandenen Sachlage, wenn glaub- haft gemacht wird, dass sonst einer Partei ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil droht (Art. 52 Abs. 2 ZPO). Sinn und Zweck der vor- sorglichen Massnahmen gemäss Art. 52 ZPO liegen mithin, wie auch im Gesetzestext ausdrücklich dargelegt wird, unter anderem in der Erhaltung des bestehenden Zustandes während der Rechtshängigkeit zum Schutze der ersuchenden Partei vor nicht wieder gutzumachendem Schaden. Es soll ver- hindert werden, dass einer Partei durch Veränderung des bestehenden Zu-
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stands ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 30 zu § 110 ZPO ZH).
Nichts anderes bezweckt das unter Art. 51 Ziff. 3 ZPO statuierte Ver- bot der Veränderung und Veräusserung des Streitgegenstandes beziehungs- weise die darin festgeschriebene Bewilligungspflicht für eben diese Hand- lungen. Sie dient ebenfalls der Verhütung von Nachteilen, welche der einen Partei durch Veränderungen des Streitgegenstandes von Seiten der Gegen- partei erwachsen könnten (vgl. Giusep Nay, a.a.O., S. 46 Anm. 1; Peter Oster- walder, Die Rechtshängigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., Zürich 1981, S. 104 Ziff. II. 1. b; PKG 1988 Nr. 61; PKG 1989 Nr. 12, E. 3 d.,
S. 79 mit Hinweis auf Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 26. November 1994, Heft 12/1984– 85, S. 650 f. sowie Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. April 2000 in Sachen G.M. gegen
F. O. [ZF 00 15], E. 4.b S. 9). Der Unterschied liegt einzig in der Position des Ansprechers in Bezug zu der mit beiden Bestimmungen bezweckten Kon- servierung des Status quo. So strebt der Gesuchsteller nach Art. 52 Abs. 2 ZPO eben gerade diese Erhaltung an, währenddem er im Falle von Art. 51 Ziff. 3 ZPO um Bewilligung zur Veränderung des bestehenden Zustandes er- sucht. Kern der Bestimmung bildet jedoch sowohl im Falle der vorsorglichen Massnahmen nach Art. 52 ZPO wie auch der Bewilligungspflicht gemäss Art. 51 Ziff. 3 ZPO die Aufrechterhaltung der bestehenden Sachlage zur Verhütung von Schaden, welche der einen Partei durch Veränderungen des aktuellen Zustandes von Seiten der anderen droht. Unabhängig davon, ob der Richter eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 52 ZPO anordnet oder aber die Verweigerung der Bewilligung zur Veränderung des Streitgegen- standes gemäss Art. 51 Ziff. 3 ZPO ausspricht, handelt es sich dabei folglich um Massnahmen zur Erhaltung der bestehenden Sachlage. Also sind die diesbezüglichen Präsidialverfügungen auch im Hinblick auf die Frage nach dem dagegen zu führenden Rechtsmittel gleich zu behandeln.
Gegen die vorliegende Präsidialverfügung betreffend Bewilligung der Veränderung des Streitgegenstandes gemäss Art. 51 Ziff. 3 ZPO kann so- mit gleich wie gegen vorsorgliche Präsidialverfügungen gemäss Art. 52 ZPO Beschwerde nach Art. 237 ZPO geführt werden.
PZ 08 191Verfügung vom 13. Oktober 2008
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