e) Strafrechtliche****Berufungen
**7 – Strafmandatsverfahren (Art.**170 ff.StPO). Berichtigung, Erläuterungund (unzulässige) Wiedererwägung eines Strafmandats.
**Erachtet derKreispräsident imVerfahren beiVergehen undVerbrechen (Art.172 StPO)entgegen demAntrag der Staatsanwaltschafteine mildereStrafnorm –in casu Art.90 Ziff.1 SVGstatt Art.90 Ziff.2 SVG– alsan- wendbar,ist dieNichtverfolgung nachder schwererenStrafnorm nicht förmlichals Verfahrenseinstellung****zu verfügen (Erw.****1 a.**E.).
Abgrenzung zwischender –auch imStrafprozess zu lässigen– Berichtigungund Erläuterungund derun- zulässigen Wiedererwägungeines Strafmandats**( Erw.****2 ,**3 ).
Das inunzulässiger Wiedererwägungdes bereitsmit- geteilten ersten Strafmandats erlassene zweite Straf- mandat ist nichtig undentfaltet keinerleiRechts- wirkungen. Insbesonderevermag dasnichtige zweite Strafmandatdie gegendas ersteStrafmandat laufende Einsprachefristnicht zuverlängern nocheine zusätzli- cheEinsprachefrist gegendas zweiteStrafmandat zu eröffnen**( Erw.**4 ).
Aus dem Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2007 über- mittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 8. Oktober 2007 dem Kreis- amt Chur einen sogenannten Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen. Der Untersuchungsrichter stellte dabei das Begehren, es sei Z. der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen; er sei hierfür mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.– zu belegen, deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben werden könne; überdies sei er zu einer Busse von Fr. 700.– zu verurteilen, ersatz- weise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen. Schliesslich habe er auch noch die bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 880.– zu übernehmen (Fr. 450.– Gebühr, Fr. 430.– Barauslagen).
Mit einer als Teileinstellung und Strafmandat überschriebenen
Verfügung vom 13. November 2007, die am 15. November 2007 schriftlich
mitgeteilt wurde und am 16. November 2007 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einging, stellte der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur das Strafverfahren betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG ein, sprach Z. der einfachen Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.–, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen. Hiergegen wurden weder Rechtsmittel noch Rechtsbehelfe eingelegt.
Am 20. November 2007 erliess der Stellvertreter des Kreispräsiden- ten Chur ein neues Strafmandat, welches gemäss den ausdrücklichen Anga- ben in der Überschrift jenes vom 13. November 2007 ersetzen sollte. Es wurde am 21. November 2007 schriftlich mitgeteilt und ging am 23. Novem- ber 2007 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein. Mit Ausnahme des nicht mehr enthaltenen Dispositivpunkts der Einstellung des Strafverfah- rens betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG entsprach des neue Strafmandat demjenigen vom 13. November 2007. Am 29. November 2007 erhob die Staatsanwaltschaft hiergegen Einsprache, worauf das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde.
Nach Abschluss der Untersuchung wurde Z. durch den Staatsanwalt mit Verfügung vom 7. Juli 2008 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln in Anklagezustand versetzt, und es wurde die Strafsache dem Bezirksge- richtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. In der Ergänzung zur Anklageschrift vom gleichen Tag erneuerte der Untersuchungsrichter die Rechtsbegehren, die er bereits in seinem Mandatsantrag vom 8. Oktober 2007 gestellt hatte. Mit Urteil vom 30. September 2008, mündlich eröffnet am gleichen Tag, im Dispositiv mitgeteilt am 1. Oktober 2008, in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt am 8. Dezember 2008, sprach der Bezirksgerichts- ausschuss Plessur Z. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessät- zen à Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Die hiergegen am 24. Dezember 2008 beim Kantonsgericht einge- reichte Berufung des Z. hiess das Gesamtgericht als I. Strafkammer dahin- gehend gut, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und festgestellt wurde, dass das Strafmandat des Kreispräsidiums Chur vom 13. November 2007 in Rechtskraft erwachsen und das Strafmandat vom 20. November 2007 nich- tig ist.
Aus den Erwägungen:
1. Vorab ist in prozessualer Hinsicht zu prüfen, ob der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur auf sein als Teileinstellung und Strafmandat be- zeichnetes Erkenntnis vom 13. November 2007 zurückkommen und es durch
das ausdrücklich als solches benannte Strafmandat vom 20. November 2007 ersetzen durfte.
Soweit die beiden Dokumente überwiegend oder ausschliesslich ein Strafmandat enthalten, sind sie identisch. Mit einer gleich lautenden Be- gründung wird Z. wegen desselben Lebenssachverhalts der einfachen Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– belegt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, auf sieben Tage festgelegt wurde. In den beiden Strafmandaten findet sich überdies eine übereinstimmende Kostenregelung sowie die auf Strafmandate zugeschnittene Rechtsmittelbe- lehrung (einen Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 174 StPO). Da die Staatsanwaltschaft laut ihrem Mandatsantrag vom 8. Oktober
2007 es als angezeigt erachtet hatte, dass Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt und bestraft werden solle, der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur dem indessen wie gesehen nicht folgen wollte, versah er sein Strafmandat vom 13. November 2007 mit einer als Teileinstellung be- zeichneten Ergänzung, wonach das Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nicht weitergeführt werde. Entsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung zusätzlich darauf hingewiesen, dass Einstellungsver- fügungen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts angefochten werden könnten.
Im zweiten Strafmandat vom 20. November 2007 wurden diese bei- den Ergänzungen dann fallen gelassen. Der Stellvertreter des Kreispräsi- denten Chur war in der Zwischenzeit offenbar, sei es aufgrund eigener Überlegungen oder gestützt auf einen Hinweis des Staatsanwaltes, zur Er- kenntnis gelangt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Man- datsrichter auf einen konkreten Lebenssachverhalt eine mildere Strafnorm anwendet als beantragt, die Nichtverfolgung nach der schwereren nicht förmlich als Verfahrenseinstellung zu verfügen ist.
1. Wie die Gerichte an ihre Sach- oder Prozessurteile sind die Unter- suchungsbehörden an ihre Strafbefehle (Strafmandate) gebunden. Es ist ih- nen aus Gründen der Rechtssicherheit verwehrt, bereits verkündete oder zugestellte Erkenntnisse zu widerrufen, das heisst sie aufzuheben, zu ergän- zen oder sonst wie abzuändern. Solche Eingriffe dürfen in aller Regel nur auf ein Rechtsmittel hin durch eine übergeordnete Instanz erfolgen (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 Rz. 19; SJZ 78, 1982, S 48 rechte Spalte; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den, 2. Aufl., Chur 1996, S. 443 Rz. 2.3; PKG 1994-32-104, E. c S. 106 f.; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht – Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 439 Rz. 1656).
Möglich bleibt hingegen die Erläuterung von Entscheidungen, deren Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist bzw. in sich oder im Ver- hältnis zu den Erwägungen widersprüchlich erscheint, desgleichen die Be- richtigung von offensichtlichen Versehen wie Schreib- und Rechnungs- fehlern, irrigen Parteibezeichnungen und ähnlichen Unstimmigkeiten (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 45 Rz. 19 und Rz. 21 f.; Niklaus Ober- holzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 1738 ff.; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 Rz. 2 ff. und § 166 Rz. 1 f.). Diese bei- den Rechtsbehelfe stehen dabei unbesehen des Umstandes zur Verfügung, dass sie in der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden nicht aus- drücklich genannt werden (vgl. PKG 1998-36-140, PKG 1994-32-104; Padrutt, a.a.O., S. 367 Rz. 5).
1. Wie in Erwägung 1 festgehalten wurde, stimmen die beiden Straf- mandate vom 13. und 20. November 2007 insoweit völlig überein, als darin Z. gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zur Verantwortung gezogen wurde, wobei Identität nicht nur beim Schuldspruch, im Strafpunkt und bei der Kostenregelung be- steht, sondern auch bei der hierfür gegebenen Begründung samt der Beleh- rung über die Möglichkeit, Einsprache zu erheben. In dieser Hinsicht kann das zweite Strafmandat also offenkundig von vornherein weder eine Erläu- terung noch eine Berichtigung des ersten darstellen. Bezeichnenderweise ist hiervon denn auch nicht einmal andeutungsweise die Rede.
Ins zweite Strafmandat nicht mehr aufgenommen wurde die im ers- ten noch enthaltene förmliche Einstellung des Verfahrens wegen grober Ver- letzung von Verkehrsregeln samt der zusätzlichen, auf den Weiterzug von Einstellungsverfügungen ausgerichteten Rechtsmittelbelehrung. Das blosse Weglassen dieser beiden Punkte des früheren Strafmandates im späteren, ohne dass hierfür auch nur der geringste klärende Hinweis gegeben wird, verbietet es wiederum von vornherein, hierin eine Erläuterung zu sehen. Offen und näher zu prüfen bleibt einzig, ob es sich bei diesem Verzicht im zweiten Strafmandat um eine zulässige Berichtigung oder aber um eine verbotene Wiedererwägung des ersten handelt, ob der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur also auf seine frühere Entscheidung zurückkommen durfte oder nicht.
Ein die Berichtigung erlaubendes offenkundiges Versehen ist dann
anzunehmen, wenn aus dem Text der gerichtlichen Entscheidung ohne wei- teres hervorgeht, dass das, was die Richterin oder der Richter festhalten oder anordnen wollte, nicht mit dem übereinstimmt, was tatsächlich ausge- führt wurde. Es muss sich mit anderen Worten also um einen Fehler im Aus- druck und nicht um einen in der Willensbildung handeln. Eine Entschei- dung, die so gewollt war, wie sie getroffen wurde, die aber auf einer
irrtümlichen Tatbestandsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, darf demgegenüber nicht berichtigt werden; ebenso wenig ist sie, was im vorliegenden Fall nach dem Gesagten allerdings nicht mehr interessiert, der Erläuterung zugänglich (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 166 Rz. 1).
Der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur war sich beim Erlass des Strafmandates vom 13. November 2007 bewusst, dass er den Lebens- sachverhalt, wie er sich aus den durch die Staatsanwaltschaft übermittelten Akten ergab, frei zu würdigen hatte. Wie sie in ihrem Mandatsantrag vom
8. Oktober 2007 kam er dabei zum Schluss, dass Z. gegen die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG umschriebenen Verhaltensvorschriften verstossen habe. Anders als die untersuchende Behörde wertete der Man- datsrichter die fahrerische Fehlleistung jedoch als nicht besonders schwer, weshalb er den Angeschuldigten statt wegen grober lediglich wegen einfa- cher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig befand und ihn entsprechend mit einer milderen Strafe belegte, als im Mandatsantrag empfohlen worden war. Darüber hinaus kann der Begründung des Entscheids vom 13. Novem- ber 2007 entnommen werden, dass der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur zur Überzeugung gelangt war, es müsse in Fällen wie dem vorliegen- den, in welchen abweichend von der Meinung der Staatsanwaltschaft Art. 90 Ziff. 1 SVG und nicht Art. 90 Ziff. 2 SVG anwendbar sei, das Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln förmlich eingestellt werden. Dies tat der Mandatsrichter denn auch, indem er ins Dispositiv seiner Ent- scheidung eine separate Ziffer mit einer solchen Anordnung aufnahm und indem er die für Strafmandate geltende Rechtsmittelbelehrung um jene für Einstellungsverfügungen erweiterte. Aus all dem ist keinerlei Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem ersichtlich. Wenn der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur bei dieser Ausgangslage am 20. November 2007 ein neues Strafmandat erliess, welches jenes vom 13. November 2007 ersetzen sollte, und darin die Dispositivziffer über die Einstellung des Verfahrens we- gen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie die darauf ausgerichtete zusätzliche Rechtsmittelbelehrung nicht mehr aufnahm, lag dies offenkundig daran, dass er in der Zwischenzeit zur besseren Einsicht gekommen war, dass die Anwendung einer anderen Strafnorm als beantragt auf einen bestimmten Sachverhalt nicht zu einer Vermengung eines Strafmandates mit einer Ein- stellungsverfügung führen dürfe. Dass der Stellvertreter des Kreispräsiden- ten Chur die dadurch entstandene Ungewissheit über die Weiterzugsmög- lichkeit durch den Erlass eines zweiten Strafmandats beheben wollte, womit freilich im gleichen Bereich neue Unsicherheiten geschaffen wurden, wie sie in PKG 1994-32-106 f. aufgelistet wurden, stellte damit nicht eine Berichti- gung eines offensichtlichen Versehens im umschriebenen Sinne dar, sondern eine Abänderung des ursprünglich Entschiedenen aufgrund einer neuen rechtlichen Beurteilung. Darin liegt eine unzulässige Wiedererwägung.
4. Indem der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur am 20. No- vember 2007 auf seine erste (bereits mitgeteilte) Entscheidung vom 13. No- vember 2007 zurückkam und in der Sache des Z. ein neues Strafmandat er- liess – ein Vorgang, der nach dem Gesagten weder als Erläuterung noch als Berichtigung verstanden werden kann –, beging er einen schwer wiegenden Rechtsverstoss, der die zweite Entscheidung als nichtig erscheinen lässt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 101 Rz. 22 f.; SJZ 78, 1982, S 48 rechte Spalte). Sie war damit von allem Anfang an unbeachtlich und konnte kei- nerlei Rechtswirkungen erzielen; insbesondere vermochte sie die gegen das erste Strafmandat laufende Einsprachefrist nicht zu verlängern, und ebenso wenig wurde durch sie eine gegen sie gerichtete zusätzliche Einsprachefrist eröffnet. Um bei dieser Ausgangslage rechtswirksam ein ordentliches Straf- verfahren einleiten zu können, welches allenfalls zu einer Anklage und einer Verurteilung durch den Bezirksgerichtsausschuss Plessur führen würde, hätte die Staatsanwaltschaft Graubünden statt gegen das nichtige Strafman- dat vom 20. November 2007 rechtzeitig gegen jenes vom 13. November 2007, Einsprache erheben müssen, was sie indessen gerade nicht getan hat.
Der Staatsanwaltschaft wäre aber auch nicht geholfen, wenn sich ihre Einsprache vom 29. November 2007, die sich klarerweise gegen das zweite Strafmandat richtete, auf das erste, jenes vom 13. November 2007 bezogen hätte. Es wurde am 15. November 2007 durch Vermittlung der Post schriftlich mitgeteilt und traf gemäss Eingangsvermerk am 16. November 2007 bei der Staatsanwaltschaft ein. An diesem Datum begann für sie die zehntägige Einsprachefrist zu laufen (Art. 174 StPO in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 StPO). Da der Tag des Frist auslösenden Ereignisses nicht mitge- zählt wird (Art. 65 Abs. 3 StPO), endete sie am Montag, den 26. November 2007, womit die Erklärung vom 29. November 2007 ohnehin verspätet wäre. Wurde aber bis zum 26. November 2007 gegen das Strafmandat vom 13. No- vember 2007 keine Einsprache erhoben, erwuchs es gemäss Art. 176 Abs. 1 StPO in Rechtskraft. Die gegen das nichtige Strafmandat vom 20. November 2007 gerichtete Einsprache sowie das darauf beruhende ordentliche Unter- suchungs- und Gerichtsverfahren erzielten demgegenüber wie bereits gese- hen keine Rechtswirkung. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu än- dern, dass der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur in einer Verfügung vom 19. März 2008 festgehalten hatte, es sei fristgerecht Einsprache erhoben worden. Abgesehen davon, dass er dabei fälschlicherweise von einem be- richtigten Strafmandat und nicht von einer unzulässigen Wiedererwägung ausging und dass die Verfahrensherrschaft zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr bei ihm lag, betraf seine Bestätigung unmissverständlich allein das Strafmandat vom 20. November 2007. Im vorliegenden Zusammenhang ist solches indessen ohne Belang, geht es hier doch nach dem Gesagten einzig darum, ob gegen das Strafmandat vom 13. November 2007 innert Frist Ein-
sprache eingelegt wurde. Dies aber wurde verneint. Vergeblich macht die Staatsanwaltschaft schliesslich noch geltend, sie habe aus der im zweiten Strafmandat enthaltenen Rechtsmittelbelehrung in guten Treuen schliessen dürfen, dass ihr die dort genannte zehntägige Einsprachefrist ungekürzt zur Verfügung stehe. Im Gegensatz zur Vorinstanz vermag das Kantonsgericht dem nicht beizupflichten. Darauf verlassen dürfen hätte sich allenfalls der juristisch unerfahrene Bürger (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 57 Rz. 3), nicht aber ein Staatsanwalt oder ein Untersuchungsrichter, die in strafprozessualen Belangen über herausragende Kenntnisse und einen rei- chen Erfahrungsschatz verfügen. Spätestens seit der in PKG 1994-32-106 f. geäusserten Kritik an der durch die Kreispräsidenten geübten und durch die Staatsanwaltschaft geduldeten Praxis mussten sie damit rechnen, dass ein beliebiges Zurückkommen auf ein bereits mitgeteiltes Strafmandat künftig als rechtswidrig angesehen würde. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob sich die Staatsanwaltschaft in diesem Bereich überhaupt je auf den Vertrauens- schutz berufen kann (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 404 f.).
All dies führt zur Gutheissung der Berufung, zur Aufhebung des an- gefochtenen Urteils sowie zur Feststellung, dass das Strafmandat des Stell- vertreters des Kreispräsidenten Chur vom 13. November 2007 in Rechtskraft erwachsen und dass jenes vom 20. November 2007 nichtig ist.
SB 08 45Urteil vom 31. März 2009