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14 – Strafzumessung ( Art. 47 StGB).Verbindung einer beding- ten Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art.106 StGB ( Art. 42 Abs. 4 StGB); Voraussetzungen. Bemessung der als Verbindungsstrafe ausgesprochenenBusse undder Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106Abs. 3****StGB).
Aus den Erwägungen:
6.a) Der Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein verurteilte B. zu einer Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu je Fr. 60.–, bedingt auf zwei Jahre, sowie zu ei- ner Busse von Fr. 300.–, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. C. wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.– bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 100.–, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Der Verteidiger der Berufungskläger hat in der Beru- fungsschrift vom 18. Februar 2010 kein Wort über die Strafzumessung verlo- ren. Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zu beachten, dass die I. Straf- kammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwen- det. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzu- messungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkammer des Kantons- gerichts nur mit grosser Zurückhaltung ein. In Ergänzung zu den nachfolgen- den Ausführungen sei deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen.
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht.Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger, a. a. O., N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich
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ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich das angerufene Gericht als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift.
1. Die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB wird auf Antrag mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht de- ren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, all- fälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. In Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe kann voll- umfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ver- wiesen werden. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Da die Strafzumessung darüber hinaus in der Beru- fung nicht thematisiert wird, muss darauf nicht näher eingegangen werden.
2. Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wie- derholungsgefahr, zumal die Berufungskläger keine Vorstrafen aufweisen. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um die Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine be- dingte Strafe kann jedoch mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungs- strafen geäussert (vgl. BGE 134 IV 1; BGE 134 IV 60). Diese kommen insbe- sondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen Denk- zettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezial- präventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungs- weise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188). Somit ist die Kombination der Geldstrafe mit einer Busse aufgrund der neuen Rechtssprechung korrekt vorgenommen worden. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien
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wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Un- terstützungspflichten und Existenzminimum. In BGE 135 IV 188 hat das Bun- desgericht entschieden, dass es als sachgerecht erscheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bun- desgerichts unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nach dem Ver- schulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und her- nach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Finanziell starken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Frei- heit für eine gleich lange Dauer entzogen werden. Im Unterscheid zum Tagessatzsystem besteht hier ein grösseres Ermessen und der Zusammenhang zwischen Verschulden und den finanziellen Verhältnissen sowie der Bussen- höhe und der Ersatzfreiheitsstrafe muss nicht wie bei der Berechnung der Geldstrafe gleichsam mathematisch aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 IV 60; Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 10 ff. zu Art. 106; Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Maurer/ Riesen-Kupper/We- der, a. a. O., N 5 zu Art. 106).
e.) Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafen können als tief bezeichnet werden. Eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu Fr. 60.– beziehungsweise Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 300.– beziehungsweise Fr. 100.– scheinen unter den gegebenen Umständen somit als angemessen. Insbesondere in Anbetracht der tiefen Strafen und dem der Vorinstanz bei der Strafzumessung zukommendem Ermessensspielraum, erscheint dem Kan- tonsgericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als durchaus ange- messen. Hinsichtlich der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen von fünf bezie- hungsweise zehn Tagen im Sinne von Art. 106 StGB muss der vorinstanzliche Entscheid allerdings korrigiert werden. Wie ausgeführt, bemisst sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Verschulden, welches im vorliegen- den Fall bei beiden Berufungsklägern gleich hoch ist. Demnach rechtfertigt es sich, Ziffer 2 und Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe für beide Berufungskläger auf drei Tage fest- zulegen.
SK1 10 9Urteil vom 27. April 2010
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