d) Berufungen in****Verwaltungsstrafsachen
15 – Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen ernsthafter Bedenkenan derFahreignung zufolgeTrunksucht; Ab- klärungder Trunksucht**( Art.16d Abs.1 lit.b SVG;Art. 30VZV). Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 und mehrPromille beieinem einmaligenEreignis bzw.von mindestens 1,6Promille bei einem zweimaligen Ereignis innert der letzten fünf Jahre muss zwingend eine ver- kehrsmedizinische Untersuchung angeordnet werden. DieEntzugsbehörde kannaber auchbei einergeringeren Blutalkoholkonzentration nach pflichtgemässem Ermes- sen eineverkehrsmedizinische Abklärungder Trunksuchtanordnen, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles ernsthafte Bedenkenan der****Fahreignung bestehen.**
Aus den Erwägungen:
2. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung seien Personen, welche während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägigen Wider- handlungen begangen hätten, nur dann einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille be- trage. Damit habe das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Abklärun- gen einer Trunksucht unmissverständlich vorgegeben. Er selbst sei im Stras- senverkehr bezüglich Alkohol nie auffällig gewesen. Weder hätten in den letzten fünf Jahren zwei Ereignisse betreffend Fahren unter Alkoholeinfluss mit mindestens 1,6 Promille noch ein einmaliges Ereignis mit über 2,5 Pro- mille vorgelegen. Er erfülle damit die vom Bundesrecht aufgestellten Voraus- setzungen für die Abklärungen einer Trunksucht nicht. Es bestehe weder ein Grund noch ein Anlass für eine spezialärztliche Abklärung. Das Vorgehen der Vorinstanz sei, indem sie trotz Nichterfüllen der bundesgerichtlich festgesetz- ten Voraussetzungen eine Abklärung der Fahreignung anordne, willkürlich und verstosse gegen Art. 9 und 29 BV.
1. Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraus- setzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf un- bestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahr- eignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-,
Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491). Trunk- sucht ist anzunehmen, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alko- hol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu über- winden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf ge- schlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkon- sum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich so- mit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II E. 4.1 S. 87).
1. Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Um- ständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugs- behörde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 1C_98 / 2007 vom 13. Sep- tember 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86f.). Nach der neueren Rechtsprechung ist bei Personen, bei denen die Blutalkoholkonzen- tration 2,5 und mehr Promille beträgt, eine medizinische Fahreignungsunter- suchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen ha- ben. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diejenige Person, die eine der- art hohe Blutalkoholkonzentration aufweist, über eine so grosse Alkoholtole- ranz verfügt, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (BGE 126 II 185 E. 2d und 3 S. 190 f.). ba) Wie aus der Begründung des Berufungsklägers hervorgeht, ver- tritt er unter Hinweis auf die vorerwähnte Praxis des Bundesgerichts die Auf- fassung, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe eine spezialärztli- che Abklärung nur angeordnet werden, wenn ein einmaliges Ereignis mit über 2,5 Promille oder während der letzten fünf Jahre ein zweimaliges Ereignis mit mindestens 1,6 Promille vorliege. Diese Auffassung ist offenkundig unzutref- fend. Aus den genannten Bundesgerichtsentscheiden geht vielmehr hervor, dass bei den erwähnten Promillegehalten eine spezialärztliche Untersuchung betreffend Fahreignung angeordnet werden *muss.*In solchen Fällen steht es nicht mehr im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde, ob sie eine der- artige Anordnung verfügen will oder nicht. Die Einholung eines medizini-
schen Gutachtens ist vielmehr zwingend. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Entzugsbehörde auch bei einem niedrigeren Promillegehalt eine spezialärzt- liche Abklärung anordnen kann. In solchen Fällen kommt sodann das be- schriebene pflichtgemässe Ermessen der Entzugsbehörde zum Zug, wobei sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dabei gilt es zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer der Berufungs- kläger als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheint, und die ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.106 / 2001 vom 26. November 2001 E. 3a /cc).
bb) Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den von der Recht- sprechung festgesetzten Grenzwert von 2,5 Promille, wenn man von seinem mittleren Blutalkoholgehalt von 2,12 Promille ausgeht, nicht erreicht. Das Strassenverkehrsamt Graubünden hat dennoch einen vorsorglichen Führer- ausweisentzug und eine Abklärung der Fahreignung verfügt. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid, und zwar im Wesentlichen gestützt auf den Um- stand, dass der Berufungskläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentration unauffällig gesprochen und einen ruhigen und normalen Eindruck hinterlas- sen habe. So habe er gemäss der ihn untersuchenden Ärztin auch eine gute zeitliche und örtliche Orientierung gehabt sowie sichere und präzise Ergeb- nisse bei den Gleichgewichtstests erzielt. Mit Ausnahme der Augenbin- dehäute (feucht/gerötet) seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Vorinstanz hat aus diesen Umständen auf eine Alkoholtoleranzentwicklung geschlossen. Tatsächlich deutet das Verhalten des Berufungsklägers auf eine auffällige Alkoholtoleranz hin. Wer bei einer derart hohen Blutalkoholkon- zentration keinerlei merkbaren Ausfallerscheinungen zeigt, ist in einem aus- sergewöhnlichen Ausmass an einen erhöhten Alkoholkonsum gewöhnt. In diesem Zusammenhang ist zudem bedeutsam, dass bei Blutalkoholkonzen- trationswerten über 1,6 Promille eine regelmässige, häufig schwere gesund- heitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich (was rund 8 Deziliter Rotwein entspricht) über längere Zeiträume mit Sicherheit anzunehmen ist (BGE 129 II 82 E. 5.2
S. 88). Aufgrund dieses vorläufigen Beweisergebnisses ist deshalb davon aus- zugehen, die aussergewöhnliche Alkoholtoleranz erlaube es dem Berufungs- kläger nicht mehr, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, und er könne die Neigung, in übermässigen Mengen Alkohol zu konsumieren, nicht kon- trollieren. Es geht von ihm daher im Vergleich zu anderen Verkehrsteilneh- mern eine erhöhte Gefahr aus, dass er sich in einem Zustand, in dem er den Verkehr gefährdet, ans Steuer setzt. Diese hat sich bereits erstmalig am
30. Juni 2009 manifestiert, indem er in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursachte. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, X. den Füh- rerausweis vorsorglich zu entziehen, jedenfalls bis gestützt auf ein fachärztli- ches Gutachten geklärt ist, ob er aus verkehrsmedizinischer Sicht zum Lenken
von Fahrzeugen in der Lage ist oder nicht. Der Entscheid des Strassenver- kehrsamts und im Rechtsmittelverfahren auch des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ist diesbezüglich nicht zu beanstan- den.
SK2 09 47Urteil vom 18. November 2009