16 –Berufung; neueBeweisanträge (Art. 141ff.; Art.145 Abs.2 und 3StPO). NeueBeweisanträge müssenin derBeru- fungsschrift gestelltwerden. EinAnspruch, entgegendie- ser Verfahrensordnungneue Beweisanträgebis zurBeru- fungsverhandlung einzubringen, ergibt sich weder aus den Verfahrensgarantienvon Art.6 EMRKnoch ausdem im Strafverfahren****geltenden Untersuchungsgrundsatz.
Aus den Erwägungen:
1a. Nach Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) können Beschwerdeentscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden in Ad- ministrativmassnahmeverfahren beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Artikel 141 ff. StPO (BR 350.000) angefochten werden. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgericht in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die Berufung von X. vom 12. August 2009 zu genügen. Auf das Rechtsmittel ist daher einzu- treten.
1. Auf Antrag des Berufungsklägers wurde am 11. November 2009 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). 2a. Am 9. November 2009, zwei Tage vor der Hauptverhandlung, reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers dem Kantonsgericht eine schriftliche Sachverhaltsergänzung samt Video und Fotos zur Geschwindig- keitsüberschreitung vom 19. August 2008 ein. Er macht darin im Wesentlichen geltend, das liechtensteinische Strafmandat sei mangelhaft und könne daher nicht Grundlage des Entscheids über den Führerausweisentzug sein. An der Messstelle bestehe keine auf 50 km / h limitierte Geschwindigkeitssignalisa- tion, weshalb der Berufungskläger davon habe ausgehen dürfen, dass Tempo 80 km / h gelte.
Es stellt sich die Frage, ob diese Vorbringen im vorliegenden Verfah- ren noch berücksichtigt werden können.
b /aa. Aus Art. 145 Abs. 2 und 3 StPO ergibt sich, dass neue Beweisan- träge im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig sind. Das Gesetz äussert sich im Abschnitt über die Berufung nicht explizit zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt derartige Anträge zu stellen sind. Art. 142 Abs. 1 StPO hält aber fest, dass eine Berufung zu begründen ist und darzutun hat, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und
ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Daraus er- gibt sich, dass sowohl die Begründung der Berufung als auch Beweisergän- zungsanträge bereits in der Berufungsschrift enthalten sein müssen, sofern sie nicht echte Noven betreffen (vgl. das Urteil der I. Strafkammer des Kantons- gerichts Graubünden vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E. 7b u. E. 8). Der soeben zitierte Entscheid betraf zwar eine rein strafrechtliche Berufung, doch können die darin festgehaltenen Grundsätze auf das verwaltungsstrafrechtliche Beru- fungsverfahren übertragen werden.
b/bb. Die nachträgliche Akteneinlage von Rechtsanwalt D. vom
9. November 2009 betrifft Tatsachen und Umstände, die bei Einreichung der Berufung bereits bekannt waren, somit unechte Noven. Aufgrund des im vor- herigen Abschnitt Ausgeführten müssen Beweisergänzungsanträge, die be- reits im Zeitpunkt der Berufung erhoben werden können, in den Rechts- schriften gestellt werden. Die Akteneinlage erfolgte daher verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden. Sie zuzulassen hiesse, die Berufungs- frist bzw. die Begründungspflicht nach Art. 142 Abs. 1 StPO zu umgehen.
1. Um die Zulässigkeit der Akteneinlage zu begründen, berief sich Rechtsanwalt D. in seinem Parteivortrag auf die im Strafverfahren herr- schende Offizialmaxime sowie auf Sinn und Zweck der EMRK. Er machte geltend, es müsse ihm möglich sein, an der einzigen mündlichen Verhandlung, die es im vorliegenden Verfahren gebe, den gesamten Prozessstoff darzulegen. Er habe zudem erst reagieren können, als er von X. mandatiert worden sei, also erst nach Erhebung der Berufung. c /aa. Der Warnungsentzug des Führerausweises ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), woraus sich unter anderem ein Anspruch des Be- troffenen auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ergibt (BGE 133 II 331 ff. [336], E. 4.2). Gestützt auf einen Antrag des Berufungsklägers wurde am
1. November 2009 eine mündliche und öffentliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung gehört zu den zentralen Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er dient dazu, dass die Öffentlichkeit überprüfen können soll, ob den Verfahrensbeteiligten eine korrekte, gesetzmässige Behandlung gewährleistet wird (PKG 1999 Nr. 26, E. 2). Der Grundsatz soll vor Geheimjustiz schützen, Vertrauen in die Rechtsprechung schaffen und ein faires Verfahren sichern (Jens Meyer- Ladewig, Handkommentar zur EMRK, Baden-Baden 2003, N 61 zu Art. 6 EMRK). Der Öffentlichkeitsgrundsatz gibt indes keinen Anspruch darauf, dass ungeachtet der anwendbaren Verfahrensordnungen bis und mit zur Be- rufungsverhandlung neue Tatsachen, Beweisanträge oder Berufungsanträge vorgebracht werden können. Fristen für die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln sind vielmehr mit Art. 6 EMRK vereinbar (vgl. Meyer- Ladewig, a.a.O., N 28 zu Art. 6 EMRK). Daran ändert auch der im Straf-
verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nichts. Die Behörden haben le- diglich die Pflicht, rechtzeitig formgerecht gestellte und erhebliche Beweis- anträge zu berücksichtigen (Robert Hauser/Erhard Schweri/ Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, S. 254).
c/ bb. Der Anspruch von X. auf rechtliches Gehör, der sich ebenfalls aus der EMRK ergibt, ist durch das Nichteintreten auf die nachträgliche Akteneinlage nicht verletzt. Es gehört unbestreitbar zu den Grundsätzen des Rechtsstaates, dass der Bürger seinen Standpunkt in einer ihn betreffenden Angelegenheit wirksam geltend machen kann (Hauser/Schweri/ Hartmann,
a. a. O., S. 250). Dies war vorliegend ohne weiteres der Fall. Der Berufungs- kläger hatte sowohl im Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Ge- sundheit Graubünden die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge ausführlich darzulegen. Zudem konnte er sich in der Berufungsschrift zu allen Punkten der vorinstanzlichen Verfügung frei und umfassend äussern sowie Beweisan- träge stellen. Die Argumentation der Gegenseite war dem Berufungskläger – im Gegensatz zu einem erstinstanzlichen Strafverfahren – bekannt, und er konnte darauf reagieren. In der mündlichen Berufungsverhandlung geht es einzig noch darum, in der Berufungsschrift bereits aufgeworfene Fragen der Sachverhaltsermittlung, der Beweiswürdigung sowie der Rechtslage anhand der Befragung des Angeschuldigten zu erhellen und bereits vorgebrachte Argumente zu bekräftigen. Nach Einreichung der Berufung darf daher zwar ergänzt und vertieft werden, was frist- und formgerecht in das Berufungsver- fahren eingebracht wurde; es darf jedoch nicht mit neuen Tatsachen aufgefah- ren werden.
cc. Auch Art. 142 Abs. 2 StPO hilft dem Berufungskläger vorliegend nicht weiter. Genügt eine fristgerecht eingereichte Berufung den Anforde- rungen von Art. 142 Abs. 1 StPO nicht, so setzt der Vorsitzende nach dieser Bestimmung eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Berufung nicht eingetreten werde. Diese Regelung ist für Laien konzipiert, die keine oder eine unklare Begründung liefern (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. A., Chur 1996, Ziff. 5 zu Art. 142 StPO, S. 369). Vorlie- gend ist das nicht der Fall, begründete X. seine Berufung doch klar und ein- deutig damit, dass aus seiner Sicht keine genügende gesetzliche Grundlage für einen Führerausweisentzug bestehe, eine Argumentation, mit der er letzt- lich – soviel sei vorweggenommen – durchdringt. Auf das Vorbringen der in den ersten beiden Verfahren geäusserten Argumente verzichtete der Beru- fungskläger und brachte damit seinen Willen zum Ausdruck, das Berufungs- verfahren auf die Frage einer genügenden gesetzlichen Grundlage für den Führerausweisentzug zu beschränken. Daran ist die Berufungsinstanz ge- bunden. Sie darf grundsätzlich nur überprüfen, was in der Rechtsschrift des
Berufungsklägers gerügt worden ist (Padrutt, a. a. O., Ziff. 2 zu Art. 146 StPO, S. 375).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Recht des Beru- fungsklägers auf Verteidigung nicht verletzt ist, entschied er sich doch aus freien Stücken, erst nach Einlegen der Berufung einen Rechtsvertreter beizu- ziehen. Die Berufungsfrist ist im Übrigen peremptorisch (Padrutt, a. a. O., Ziff. 4 zu Art. 142 StPO, S. 369) und verlängert sich daher beim nachträglichen Beizug eines Anwaltes nicht.
SK2 09 37Urteil vom 11. November 2009