II. Entscheidedes Einzelrichters amKantonsgericht
**18 –Ehescheidung (Art.111 ff.ZGB). VorsorglicheMassnahmen während desScheidungsverfahrens (Art.137 ZGB);Ehe- gattenunterhalt(Art. 163,Art. 125ff. ZGB);Anweisungen andie Schuldner(Art. 132ZGB). BeruflicheVorsorge; Ent-schädigung nachEintritt desVorsorgefalls (Art.**124 ZGB).
Vorsorgliche Massnahmenhaben regelmässignur bis zumrechtskräftigen Entscheidüber denbetreffenden Punkt Geltungskraft.Ist rechtskräftigentschieden, dass keinnachehelicher Unterhaltgeschuldet ist,fällt die bezüglichder Unterhaltsbeiträgeerlassene vor- sorglicheMassnahme dahinund kannnicht aufdie noch streitigen Ansprüche aus beruflicher Vorsorgeübertragen werden( Erw.3 a– c).
Berufliche Vorsorge.Entschädigung nach Eintritt des Vorsorgefalls beimeinen Ehegattenin Formeiner Ren- tean denanderen Ehegatten,bei demder Vorsorgefallnoch nichteingetreten ist,verbunden miteiner ent- sprechendenSchuldneranweisung andie Vorsorgeein-richtung? Zulässigkeit und Voraussetzungen für die Anordnung einerentsprechenden vorsorglichen****Mass- nahme (Erw. 3c, d).
Aus dem Sachverhalt:
A. X., geboren am … 1951, und B.X., geboren am … 1948, heirateten am … 1979. Sie sind Eltern eines erwachsenen Sohnes. A.X. lebt in D., wo sie auch teilzeitig erwerbstätig ist. B.X., der seit einigen Jahren an Multipler Skle- rose (MS) leidet und eine Invaliden- sowie eine Pensionskassenrente bezieht, ist nach Thailand ausgewandert. Er lebt dort zusammen mit einer neuen Lebenspartnerin, mit welcher er zwei gemeinsame, in den Jahren 2007 und 2009 geborene Kinder hat.
Am 10. Juli 2008 stellte A.X. beim Bezirksgericht Plessur Antrag auf Scheidung ihrer Ehe mit B.X. nach Art. 111 ZGB. Zum Abschluss einer um- fassenden Ehescheidungskonvention kam es nicht, weshalb das Verfahren nach Art. 112 ZGB eingeleitet wurde. Am 1. Oktober 2009 liess A.X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens einreichen, wo- bei folgende Anträge gestellt wurden:
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 erkannte der Bezirksgerichts- vizepräsident Plessur im Massnahmeverfahren wie folgt:
Am 11. November 2009 fand vor dem Bezirksgericht Plessur im Schei- dungsverfahren der Parteien die Hauptverhandlung statt. Das Bezirksgericht erliess gleichentags folgendes, am 25. Januar 2010 mitgeteiltes Urteil:
…)ausbezahlten Rentemonatlich Fr.1141.– aufdas Kontoder Ehefraubei derGraubündner Kantonalbank,7000 Chur,IBAN…,* zu**überweisen.*
5 (Kosten).
Gegen dieses Urteil erhob B.X. mit Eingabe vom 4. Februar 2010, beim Bezirksgericht Plessur eingegangen am 10. Februar 2010, Einsprache beim Kantonsgericht Graubünden. Darin verlangt er im Hauptantrag, es sei die A.X. zugesprochene Rente aus beruflicher Vorsorge angemessen herab- zusetzen. Die Eingabe wurde als Berufung im Sinne von Art. 218 ff. ZPO ent- gegengenommen.
Am 3. März 2010 liess A.X. bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
DieEidgenössische Invalidenversicherung,IV-Stelle fürVersicherte imAus- land, AvenueEd. Vaucher16, Postfach3100, CH-1211Genf 2,sei gericht- lichanzuweisen, ausdem monatlichenVersicherungsleistungsanspruch von B.X.(… 1948)Fr. 900.–direkt anA.X. aufihr Kontobei derGraubündner Kantonalbank, 7000 Chur,IBAN…, zu* überweisen.*
Die vorliegende Anweisung sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Ge- genpartei gerichtlich**anzuordnen.
Unter vollumfänglicherKosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich ge- setzlicher MwSt.) zu Lasten von**B.X.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 wies die Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts Graubünden den Antrag auf superprovisorische An- ordnung der Schuldneranweisung ab und setzte B.X. Frist zur Einreichung ei- ner Stellungnahme bis 19. März 2010 an. In seiner Vernehmlassung vom
1. März 2010 beantragte B.X. sinngemäss die Abweisung des Gesuchs.
Aus den Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um Schuldneranweisung aus, B.X. sei mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 27. Oktober 2009 im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) verpflichtet worden, der Gesuchstellerin rückwirkend ab Oktober 2008 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.– zu bezahlen. Die erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stelle einen voll- streckbaren Rechtsöffnungstitel dar. Die bereits angeordnete Massnahme dauere bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils praxisgemäss fort. Mit dem neuen Gesuch werde lediglich eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB beantragt, nachdem der Gesuchsgegner trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum heutigen Datum gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur keine Unterhaltszahlungen überwiesen habe.
2. Tatsache ist, dass der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 den Gesuchsgegner vorsorglich zur Leis-
tung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 900.– verpflichtet hat. Unzu- treffend ist jedoch die Auffassung der Gesuchstellerin, diese bereits erlassene Massnahme gebe ihr im Berufungsverfahren noch einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, der über die Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB durchsetzbar ist.
1. Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB auch dann angeordnet werden, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fort- dauert. Daraus folgt, dass bereits angeordnete Massnahmen weiterhin be- achtlich sind, wenn wohl über den Scheidungspunkt, nicht aber über die Ne- benfolgen rechtskräftig entschieden wurde. Voraussetzung für die weitere Geltungskraft ist jedoch, dass sich die betreffenden Massnahmen auch auf Nebenpunkte beziehen, die tatsächlich noch im Streit liegen. Im Bereich von Nebenpunkten, die rechtskräftig entschieden wurden, ist weder die (erstma- lige) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen möglich, noch bleiben be- reits erlassene Massnahmen beachtlich. Die Gültigkeit von erlassenen vor- sorglichen Massnahmen ist mit anderen Worten bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Hauptverfahren beschränkt (Urteil 5P.121. / 2002 des Bundesgerichts vom 12. Juni 2002 E. 3.1. mit Hin- weis auf BGE 119 II 193 E. 3.a S. 195; BGE 120 II 1 E. 2.b S. 2 f.; Entscheid LC060114 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2007 E. 3., wiedergegeben in Fampra.ch 2007 S. 945 mit Hinweis auf Leuenberger, Pra- xiskommentar Scheidung, 2000, N. 12 zu Art. 137 ZGB; Sutter / Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 44 zu Art. 137 ZGB; Urs Gloor, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 137 ZGB). Eine Abweichung von diesem Grundsatz lässt sich höchstens in Fällen vorstellen, in denen einer vorsorgli- chen Massnahme vom Richter explizit über die Rechtskraft im betreffenden Nebenpunkt hinaus eine Wirkung zugemessen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 148 Abs. 1 ZGB, wonach die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge hemmt, und zum anderen daraus, dass vorsorgliche Massnahmen regelmässig nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch ein Sach- oder Prozessurteil Geltungskraft haben (BGE 119 II 195 E. 3.a).
2. Von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Massnahmever- fahren verlangt und vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur zuge- sprochen wurde Ehegattenunterhalt. Nachdem die Ehe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geschieden war, bestand grundsätzlich eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht. Grundlage der Bemessung bildete demzufolge Art. 163 ZGB, wobei – nachdem eine Wiederherstellung des ge- meinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten war – die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts (Art. 125 ZGB) analog heranzuziehen waren (Urteil 5A_677/ 2007 vom 21. April 2008 E. 5.1 mit Verweis auf BGE
130 III 537 E. 3.2 S. 541 f. und 128 III 65 E. 4a S. 67). Wie dem am 11. No-
vember 2009 und damit nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen er- gangenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur zu entnehmen ist (E. 3.b), erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung nun aber den Verzicht auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen. Gestützt da- rauf wurde denn auch in Ziffer 2. des Dispositivs des vorinstanzlichen Schei- dungsurteils festgehalten, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Gesuchstellerin hat gegen das vorinstanzliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die vom Gesuchsgegner erklärte Beru- fung richtet sich ausschliesslich gegen die vom Bezirksgericht Plessur in Zif- fer 4 angeordnete Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Form einer unvererblichen Rente. Art. 124 ZGB gibt An- spruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten – wie es bei B.X. der Fall ist – bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und keine Aufteilung der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge mehr er- folgen kann. Im Streit liegt demnach die Frage des Vorsorgeausgleichs durch Leistung einer Entschädigung und nicht der Unterhalt. Eine Unterhaltsver- pflichtung bis zum definitiven Abschluss des Scheidungsverfahrens in allen Punkten und damit über den rechtskräftigen Entscheid im betreffenden Ne- benpunkt hinaus sieht weder die vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten erlas- sene Massnahmeverfügung noch das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur vor. Wie aus den vorstehenden Erwägungen in Ziff. 3. a) folgt, ist demnach die mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 als vorsorgliche Mass- nahme angeordnete Unterhaltsverpflichtung mit Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils dahingefal- len. Damit ist aber auch gesagt, dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren für die betreffenden Unterhaltszahlungen keine Schuldneranwei- sung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZGB mehr verlangen kann.
1. An dieser Rechtslage ändert sich auch dadurch nichts, dass die Gesuchstellerin die ihr gestützt auf Art. 124 ZGB als Vorsorgeausgleich zuge- sprochene und gemäss vorinstanzlichem Urteil als Rente lebenslänglich aus- zubezahlende Entschädigung offenbar bereits jetzt zur Deckung ihres Bedarfs heranziehen möchte und insofern dem ihr zugesprochenen Betrag faktisch die Bedeutung einer Unterhaltsleistung beimisst. Vorweg gilt zu bemerken, dass bei der Gesuchstellerin noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Die Verwendung der Entschädigung für die Begleichung der gegenwärtigen Lebenshaltungskosten entspricht damit offenkundig nicht dem gesetzlichen Zweck. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. Ent- scheidend ist, dass die mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 zugebilligte Un- terhaltszahlung und die mit Urteil vom 11. November 2009 zugesprochene Entschädigung nach Art. 124 ZGB auf völlig unterschiedlichen Rechtsgrund- lagen beruhen und unterschiedlich zu bemessen sind. Die Entschädigung nach
Art. 124 ZGB ist kein Surrogat für den nachehelichen Unterhalt (Baumann / Lauterburg, FamKommentar Scheidung, N. 71 zu Art. 124 ZGB). Eine vor- sorgliche Massnahme im Bereich des Unterhalts kann folglich auch nicht al- lein aufgrund des Umstands, dass es in beiden Fällen um Schuldverpflichtun- gen geht, in eine vorsorgliche Massnahme im Bereich der Entschädigung nach Art. 124 ZGB uminterpretiert werden. Dies umso weniger, als zum Zeitpunkt, als die betreffende vorsorgliche Massnahme erlassen wurde, die Ehe noch nicht geschieden war und während der Dauer der Ehe ein Vorsorgeausgleich ausser Betracht fällt (vgl. Baumann / Lauterburg, a. a. O., N. 16 ff. der Vorbem. zu Art. 122 –124 ZGB, Hausheer/ Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 163 ZGB). Darüber hinaus ergibt sich nachgerade aus dem Vergleich zwischen den von der Gesuchstellerin im Hauptverfahren gestellten Anträgen und ihrer vorliegend vertretenen Argumentation, dass kein Anspruch auf vorsorgliche Unterhaltszahlungen bestehen kann. Verzichtet die Gesuch- stellerin im Hauptverfahren auf Unterhaltsleistungen und soll an deren Stelle ab Rechtskraft im Scheidungspunkt ausschliesslich die Entschädigung nach Art. 124 ZGB treten, würden ihr mit zusätzlichen, nach Art. 137 Abs. 2 ZGB zu entrichtenden Unterhaltszahlungen bis zum Eintritt der Rechtskraft im letzten Nebenpunkt mehr zugesprochen, als sie es selbst verlangt hat.
1. Sind die vorsorglichen Massnahmen dahingefallen und kann auf Grundlage dieses Entscheids demnach auch keine Schuldneranweisung mehr erfolgen, lässt sich höchstens fragen, ob die Gesuchstellerin solches im Rahmen eines neuen Gesuchs gestützt auf Art. 124 ZGB verlangen kann. Die Zusprechung von vorsorglichen Leistungen nach Art. 124 ZGB unter gleichzeitiger Anordnung einer Schuldneranweisung fällt im vorliegenden Verfahren jedoch bereits deshalb ausser Betracht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe einen solchen Antrag weder gestellt noch begründet hat. Dabei ist auch nicht leichthin anzunehmen, dass ein solcher Anspruch tatsächlich gegeben ist. Zwar sind die Parteien zwischenzeitlich geschieden. Damit besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Vorsorgeausgleich (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.c). Wie dem vor- instanzlichen Entscheid zu entnehmen ist, wurde der Gesuchstellerin eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Höhe von monatlich Fr. 1141.– zuge- sprochen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchsgegners angewiesen wurde, diesen Betrag direkt an die Gesuchstellerin auszubezahlen. Aufgrund der vom Gesuchsgegner erhobenen Berufung wurde die Rechtskraft in die- sem Punkt gehemmt, und nachdem der Vorsorgefall bei der Gesuchstellerin noch gar nicht eingetreten ist, erscheint fraglich, ob eine Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB – noch dazu verbunden mit einer Schuld- neranweisung, die über die blosse Sicherstellung der Entschädigung hinaus- geht – im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen überhaupt möglich ist (vgl. dazu LGVE 2004 I N. 4 S. 8 ff.). Als zulässig erscheinen lediglich Mass-
nahmen, die den Bestand der Forderung sichern, nicht aber solche, die auf eine vorzeitige Vollstreckung des Hauptentscheids im Bereich von Art. 124 ZGB hinauslaufen. Soweit die Zulässigkeit zu bejahen wäre, müsste in jedem Fall im Rahmen einer Prognose abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe ein Vorsorgeausgleich höchstwahrscheinlich begründet erscheint. Diese Prognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu fällen (Urteil 5P.105 / 2006 des Bundesgerichts vom 18. April 2006 E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts 5P.245 / 2000 vom 11. September 2000 E. 2.a; PKG 1995 Nr. 50; Verfügung PZ 08 216 der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsge- richts vom 26. Januar 2009, E. 3.c), einsehbar unter http: //www.kg-gr.ch, Rubrik Rechtsprechung). Die Gesuchstellerin äussert sich weder zu den Erfolgsaussichten des Antrags auf Herabsetzung der Entschädigung, noch befasst sie sich mit den weiteren Anträgen des Gesuchsgegners, der insbe- sondere auch eine gebundene Ausrichtung verlangt, die von der Gesuchstellerin behauptete eigene Leistungsfähigkeit (Fr. 1800.– pro Mo- nat) in Zweifel zieht und eine Schuldneranweisung als «Vorverurteilung» ablehnt.
ERZ 10 56Verfügung vom 27. April 2010