19 –Eheschutz; Bemessungdes Unterhaltsbeitragesbei Auf- hebungdes gemeinsamenHaushaltes (Art. 176Abs. 1 Ziff. 1ZGB).
**Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Selbständiger- werbenden anhand der Steuerveranlagung. Aufrech- nung derfür dastatsächliche Einkommennicht rele- vantensteuerlichen Abzügeund Abzugder Eigenmiete der****selbstbewohnten Liegenschaft.Keine Aufrechnung im Zusammenhang mit Investitionen in Liegenschaf- ten,die derAltersvorsorge dienen( Erw.**13b).
Bemessung desUnterhaltsbeitrages beiguten oder sehrguten finanziellenVerhältnissen. Deraufgrund der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung berechnete Unterhaltsbeitrag wirddurch die**– vomUnterhaltsberechtigten zusub- stantiierenden undglaubhaft zumachenden –Kosten der bisherigenLebenshaltung begrenzt****( Erw.**14).
Aus den Erwägungen:
1. Das mit der Regelung des Getrenntlebens befasste Eheschutz- gericht hat auch die Geldbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von der bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und die Geldleistungen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Einerseits darf die Unterhaltspflicht nicht zu einem ungerechtfertigten Ein- griff in das Existenzminimum führen. Zum anderen besteht maximal An- spruch auf jene Mittel, welche für eine angemessene Fortsetzung des eheli- chen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, sondern – soweit überhaupt möglich – das gleich gute Leben wie bis anhin führen können (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, N. 28 zu Art. 176 ZGB mit Hinweisen; Ivo Schwander, Basler Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 176 ZGB). Ausgangspunkt der Unterhalts- berechnung bildet die Eigenversorgungskapazität bzw. die Leistungs- fähigkeit der Ehegatten. Auf diesen Punkt ist demnach als Erstes einzu- gehen.
2. Unbestritten blieb, dass die Rekurrentin über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt. Desgleichen steht ausser Frage, dass sie als Mut-
ter von vier Kindern nicht in der Lage ist, zusätzlich noch einem Erwerb nachzugehen.
b) Der Rekurrent ist Architekt. Er arbeitet zu einem geringen Teil in unselbständiger Erwerbstätigkeit. Den Hauptteil des Einkommens erzielt er durch den Kauf von Liegenschaften, die er umbaut und alsdann vermietet. Für das Jahr 2007 wies er gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Ein- künfte von total Fr. 488 650.– und – unter Berücksichtigung der steuerlich zulässigen Abzüge – ein Reineinkommen von Fr. 206 470.– aus. Rechnet man die für die Bemessung des tatsächlichen Einkommens nicht beachtlichen steuerlichen Abzüge auf, ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 261 500.–. Zieht man den Eigenmietwert der gänzlich selbstbewohnten Liegenschaft in
E. vom Einkommen ab, verbleibt ein Jahreseinkommen von Fr. 228 000.–. Das sind monatlich rund Fr. 19 000.–. Die Rekurrentin macht jedoch geltend, das tatsächliche Einkommen sei deutlich höher und verlangt eine andere Bewertung der in der Steuererklärung deklarierten Faktoren. Alsdann führt sie aus, die Familie habe nie das ganze Haus in E. selbst bewohnt. Ihr Ehe- mann habe zugestanden, dass die N. AG einen Teil der Räume gemietet habe, nachdem das zuvor eingegangene Mietverhältnis mit der N. AG per
31. März 2007 gekündigt worden sei. Die Behauptung, ihr Ehemann habe die Weitervermietung zugestanden, ist aktenwidrig und die geltend gemachte Weitervermietung ist weder glaubhaft noch ist sie belegt. Die Kündigung des Mietverhältnisses mit der N. AG erfolgte – was unbestritten ist – noch während intakter Ehe. Dass in der Folge die N. AG die Räumlichkeiten über- nommen hat, ist hingegen nicht belegt. Die N. AG hat ihren Sitz nicht erst – wie die Rekurrentin behauptet – seit April 2007 in E. Wie dem von der Rekurrentin ins Recht gelegten Handelsregisterauszug entnommen werden kann, war die Firma schon im Jahre 2000 dort ansässig. Alsdann erzielt er über diese Firma nur einen geringen Teil seiner Einkünfte. Insofern ist durchaus davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten – wie der Rekurrent behauptet – selbst genutzt und nicht weitervermietet werden sollten. Das er- scheint umso naheliegender, als man Familienzuwachs erwartete. Insofern liesse sich höchstens feststellen, dass der Rekurrent die Wohnung wieder vermieten könnte, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert ist.
Schliesslich mag es auch durchaus sein, dass der Rekurrent bei einer
anderen Bewertungs- und Abzugspraxis im Zusammenhang mit seinem Liegenschaftsaufwand und einer weniger grossen Amortisation von Hypo- theken steuerlich ein höheres Einkommen auszuweisen vermöchte. Nachge- rade die von der Rekurrentin bei Treuhändern eingeholten Analysen zeigen jedoch, dass diese Praxis nicht neu ist und insofern auch nicht von einer be- wussten Reduzierung des Einkommens gesprochen werden kann. So wies etwa die O.-Treuhand darauf hin, dass die Parteien geringe AHV-Beiträge
leisteten und auch die Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge nur ungenü- gend ausschöpften. Die eigentliche Altersvorsorge der Parteien seien die Liegenschaften. Es ist nun weder sinnvoll noch erforderlich, in diese Le- bensplanung einzugreifen und dem Rekurrenten ein Einkommen aufzu- rechnen, das er allenfalls erzielen könnte, tatsächlich aber nur zu Lasten der Vorsorge geht, welcher erst im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfah- rens die gehörige Beachtung zu schenken wäre. Ein solches Vorgehen recht- fertigt sich dabei umso weniger, als die Rekurrentin betont, keine der beiden Parteien beabsichtige derzeit die Scheidung. Schliesslich zeigt sich anhand der Steuererklärung 2005, dass auch in früheren Jahren ein ähnlich hohes Einkommen wie im Jahre 2007 ausgewiesen wurde. Ein Einkommen im Be- reich von rund Fr. 19 000.– bis Fr. 20 000.– reichte in beiden Jahren aus, um den Bedarf der Familie zu decken, und insofern ist gegen die betreffende Praxis auch nichts einzuwenden. Allerdings gibt es – wie das Jahr 2006 zeigt – aber durchaus Jahre, in denen der Rekurrent höhere Einkünfte erzielt. In je- nem Jahr wies der Rekurrent gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Einkünfte von total Fr. 529 874.– und – unter Berücksichtigung der steuer- lich zulässigen Abzüge – ein Reineinkommen von Fr. 324 558.– aus. Lässt man die bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht relevanten steuer- lichen Abzüge ausser Acht und berücksichtigt man, dass in jenem Jahr die Liegenschaft in E. noch teilweise vermietet war, verbleibt ein Einkommen von rund Fr. 315 000.–. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von circa Fr. 26 000.–. Im Schnitt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5P.342 / 2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3.a mit Hinweisen) dürfte sich das Einkommen des Rekurrenten demnach im Bereich von Fr. 22 000.– bis Fr. 23 000.– bewegen.
14. Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Me- thode der Unterhaltsbeitrag berechnet werden soll (BGE 128 III 411 E. 3.2.2
S. 414 /415). In den Kantonen bestehen denn auch teilweise relativ stark di- vergierende Methoden zur Unterhaltsbestimmung. Eine verbreitete Me- thode für die Unterhaltsfestsetzung ist die Gegenüberstellung der beidsei- tigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. In BGE 134 III 145 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass diese Methode für den nachehelichen Unterhalt bei durch- schnittlichen Verhältnissen wenig sachgerecht ist. Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung in der Folge für die Bemessung in guten Verhältnissen. Denn in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt das einzelne Mitglied der eheli- chen Gemeinschaft nicht auf dem Existenzminimum, sondern nimmt am – den verfügbaren Mitteln entsprechenden – höheren Lebensstandard teil (Ur- teil 5A_288 / 2008 des Bundesgerichts vom 27. August 2008 E. 5.4.).
Auch im Eheschutzverfahren ist die Gegenüberstellung der beidsei-
tigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender
Überschussverteilung zumindest bei guten oder sehr guten finanziellen Ver- hältnissen regelmässig nicht sachgerecht. So erfährt der gebührende Unter- halt auch im Eheschutzverfahren eine Begrenzung. Er ist auf jene Mittel zu beschränken, die zur Beibehaltung der bisherigen Lebensführung tatsäch- lich notwendig sind. Hinzu kommt, dass der eheliche Unterhalt teilweise nach anderen Kriterien zu bemessen ist. So ist etwa der nachehelich zu ge- wichtende Vorsorgeaufbau nicht zu berücksichtigen. Dies namentlich dann nicht, wenn eine Scheidung nicht beabsichtigt ist. In der Regel zu genügen vermag der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung deshalb noch bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Denn diesfalls kann aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten davon ausgegangen werden, dass die Mittel bestenfalls für die Beibehaltung des bisherigen Standards der Familie ausreichen. Allerdings können sich selbst in solchen Fällen Korrek- turen – dies durch eine an die Lebenshaltung angepasste Überschussvertei- lung – aufdrängen (Verfügung PZ 07 41 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 21. März 2007 E. 2.c; PZ 00 45 des Kantonsgerichtspräsi- diums Graubünden vom 19. Mai 2000 E. 4.b). Bei guten wirtschaftlichen Ver- hältnissen, wie sie auch vorliegend gegeben sind, führt die Existenzmini- mumsberechnung jedoch regelmässig zu sehr hohen Überschüssen. Wird dieser Überschuss hälftig (bei einer kinderlosen Ehe) oder auch nach einem anderen Bruchteil (unter Einbezug von Kindern; BGE 126 III 8 ff.) aufge- teilt, wird damit in einer schon grundsätzlich schematisierten Methode in er- ster Linie auf die Höhe der vorhandenen Mittel und gar nicht auf die mass- gebliche Lebenshaltung abgestellt. Dabei sagt das Vorhandensein von Mitteln über die Lebenshaltung aber auch über die Höhe der tren- nungsbedingten Mehrkosten an sich gar nichts aus. So müssen die mit der Trennung verbundenen Kosten auch nicht zwingend bedeutend höher sein. Standen – wie es nachgerade vorliegend der Fall ist – schon während der Ehe zwei voll eingerichtete Wohnungen zur Verfügung und leben die Parteien nach der Trennung je in einem dieser Haushalte, vergrössern sich die Ausla- gen fürs Wohnen nicht. Bei den Aufwendungen für den täglichen Bedarf, den Kosten der Ferien und der Hobbys halten sich die Veränderungen in Gren- zen. Je grösser der Überschuss bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, desto mehr beruht letztlich die Feststellung, es würden im Rahmen einer Berechnung nach Existenzminima und Überschussverteilung nur Mittel für die Bestreitung der bisherigen Lebenshaltung zugesprochen, lediglich noch auf einer Vermutung bzw. – aus Sicht der unterhaltsberechtigten Person – auf einer reinen Behauptung. In einem solchen Fall kann sich die unter- haltsberechtigte Person folglich auch nicht darauf beschränken, bei der un- terhaltsverpflichteten Gegenpartei einfach Mittel einzufordern, die sich un- ter Berücksichtigung der Existenzminima und Verteilung des Überschusses nach Bruchteilen errechnen. Vielmehr muss sie auch aufzeigen, dass der gel-
tend gemachte Betrag tatsächlich benötigt wird, um die Kosten der bisheri- gen Lebensweise zu decken. Eine Praxis, nach welcher unbesehen des tatsächlichen Bedarfs einfach Mittel im Umfang des Existenzminimums zu- züglich einer Beteiligung am Überschuss nach Massgabe der im Haushalt le- benden Personen zugesprochen werden, gab es und gibt es nicht. In guten bis sehr guten Verhältnissen, bei welchen die Kosten zweier Haushalte ohne weiteres gedeckt werden können, sind deshalb auch im Eheschutzverfahren von der Person, welche Unterhalt verlangt, regelmässig die tatsächlichen Kosten für die Beibehaltung der bisherigen Lebensweise zu substantiieren und glaubhaft zu machen (Urteil 5A_732 / 2007 des Bundesgerichts vom
4. April 2008 E. 2.2. mit Hinweisen).
ERZ 09 90Verfügung vom 3. Dezember 2009 /18. Januar 2010
ERZ 09 95