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6 – Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 ZPO). Wirkungen derBetreibungsferien unddes Rechtsstillstandesauf den Laufder Beschwerdefrist**(Art. 63SchKG). Fälltdas Ende derBeschwerdefrist indie Zeitder Betreibungsferien oderdes Rechtsstillstandes,wird dieFrist biszum drittenTage nachderen Endeverlängert.**
Aus den Erwägungen:
c) Die Frist für die Erhebung der Rechtsöffnungsbeschwerde be- trägt 10 Tage (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.10) und Art. 59 Abs. 3 ZPO wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Rechtsmit- telfrist hat folglich am 11. Dezember 2009 zu laufen begonnen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich an- erkannten Feiertag, so endigt sie am nachfolgenden Werktag (Art. 31 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 4 ZPO). Vorliegend endete die 10-tä- gige Rechtsmittelfrist am 20. Dezember 2009, beziehungsweise, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, am 21. Dezember 2009. Gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO gelten die Gerichtsferien unter anderem nicht für Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein summarisches Verfahren vor- geschrieben ist, wie es gemäss Art. 137 Ziff. 2 ZPO auch für die Rechts- öffnung normiert wird. Allerdings gehen dieser Regelung die bundesrecht- lichen Normen vor. Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen während den Betreibungsferien, so unter anderem sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Die Er- teilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung. Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechts- öffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während den Betreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht durchgeführt und eine Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden (Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 30 zu Art. 56 SchKG). Art. 63 SchKG regelt die Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes auf den Fristenlauf. Art. 63 Satz 1 SchKG regelt den Fall, dass in die Zeitspanne eines Fristenlaufes Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) oder Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3 SchKG) fallen und ordnet an, dass diese Sperrzeiten den Lauf der Fristen nicht hemmen. Fällt das Ende ei- ner Frist jedoch in die Sperrzeit, kommt diesen Sperrzeiten gemäss Art. 63 Satz 2 SchKG eine Verlängerungswirkung zu. Für diesen Fall ordnet Art. 63 Satz 2 SchKG an, dass sich die Frist bis zum dritten Tag nach Ablauf von Be-
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treibungsferien und Rechtsstillstand verlängert. Weiter hält Art. 63 Satz 3 SchKG fest, dass Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der dreitägigen Frist nicht mitgezählt werden (Staehelin/Bauer/ Staehelin,
a. a. O., N 3 ff. zu Art. 63 SchKG).
d) Im vorliegenden Fall wurde die Betreibungshandlung – die Zu- stellung des Rechtsöffnungsentscheides – nicht während den Betreibungsfe- rien vorgenommen. Allerdings fiel das Ende der an diese Betreibungshand- lung anzuknüpfende Rechtsmittelfrist in die Zeit der Betreibungsferien. Gemäss Art. 63 SchKG wird demnach die Frist bis zum dritten Tag nach de- ren Ende verlängert. Die Betreibungsferien dauerten vom 18. Dezember 2009 bis zum 1. Januar 2010, wobei Betreibungsferien auch an Sonn- und Feiertagen enden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 26 zu Art. 31 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen im Sinne von Art. 63 SchKG werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage allerdings nicht mitgezählt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgende Fristberechnung: der letzte Tag der Betreibungsferien war ein Freitag (1. Januar 2010), womit der erste Tag der Verlängerung der Mon- tag (4. Januar 2010) und die dreitägige Verlängerung folglich am Mittwoch (6. Januar 2010) endete (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 4 zu Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien beeinflussen nicht nur die Zulässig- keit der Betreibungshandlungen, sondern sind darüber hinaus auch für den Ablauf aller Fristen bedeutsam, ohne dass es dabei auf die Fragen ankommt, ob eine Betreibungshandlung überhaupt vorliegt. Die Verlängerung gilt auch für Rechtsmittelfristen, etwa die sich nach kantonaler ZPO richtenden Frist einer Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide (vgl. Staehelin/ Bauer/Staehelin, a. a. O., N 8 zu Art. 63 SchKG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die von A. am 22. bzw. 23. Dezember 2009 erhobene Beschwerde offensichtlich fristgerecht eingereicht worden ist, weshalb darauf einzutre- ten ist.
KSK 09 80Urteil vom 17. März 2010
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