e) Strafrechtliche****Beschwerden
12 –Wer beieinem Verkehrsunfalllediglich einenSachscha- den erlittenhat, giltin einemgegen denBeteiligten ge- führten Strafverfahren wegenVerletzung vonVerkehrs- regeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht länger als unmittelbarGeschädigter imSinne vonArt. 115StPO. Er istdeshalb nichtberechtigt, eineden Verzeigtenbetref- fende Einstellungsverfügungder Staatsanwaltschaftmit- tels Beschwerde anzufechten; Praxisänderung (Erw.2,3, 4). Offengelassen, obGleiches auchin Verfahrenwegen grober Verletzungvon Verkehrsregelngemäss Art.90 Ziff. 2SVG gilt(Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass er in dieser Angelegenheit geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO sei. Als Privatkläger habe er sich am Verfahren nicht beteiligt, weil die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Pri- vatkläger zu partizipieren. Nach Art. 105 Abs. 2 StPO stünden der geschä- digten Person die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei. Die Parteien könnten die Einstellungsverfügung nach Art. 322 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdein- stanz anfechten, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheids hätten. Rechtlich geschützt seien In- teressen, welche durch eine Norm des materiellen oder formellen Rechts geschützt seien. Das geschützte Rechtsgut von Art. 144 StGB sei das Eigen- tum. Durch die vom Beschwerdegegner begangene Verkehrsregelverlet- zung sei das Eigentumsrecht bzw. die Integrität des Vermögens des Be- schwerdeführers durch eine Sachbeschädigung verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei mithin unmittelbar in seinen Rechten betroffen wor- den. – Dieser Argumentation kann, wie die nachfolgenden Erwägungen zei- gen, nicht gefolgt werden.
2. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien (a.) die beschuldigte Person, (b.) die Privatklägerschaft und (c.) im Haupt- und im Rechtsmittel- verfahren die Staatsanwaltschaft. Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO insbesondere (a.) die geschädigte Person und (b.) die Person, die Anzeige erstattet hat. Werden diese Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen gemäss Abs. 2 von
Art. 105 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrens- rechte einer Partei zu. Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags be- rechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Als Privatkläger- schaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
1. Wie erwähnt, gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person nur, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Im Vordergrund steht hierbei der sogenannte tatbestandlich Ver- letzte. Dies ist der Fall, wenn die Strafnorm Interessen des Individuums wie Eigentum, Vermögen, Ehre usw. schützt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 115 N 2). Steht ein Verkehrsdelikt nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Beurtei- lung, vertreten Mazzucchelli/Postizzi (BSK-StPO, Art. 115 N 88) die Auffas- sung, die kantonale Rechtsprechung habe zu Recht dem Kollisionsbeteilig- ten, der bloss Sachschaden erlitten habe, die Geschädigtenstellung abgesprochen, weil er von den Verkehrsnormen nur mittelbar geschützt sei. Sie verweisen hierbei auf je ein Urteil des Obergerichts Bern (ZBJV 1997, S. 581 f.), des Obergerichts St. Gallen (GVP-SG 2001, Nr. 73) und des Ober- gerichts Zürich (ZR 1974, N 53 = SJZ 1975, 74). Zugleich führen sie ein Ur- teil des Kantonsgerichts von Graubünden an (PKG 1987, N 49 E. 1), in dem eine andere Meinung, jedoch ohne nähere Begründung, vertreten werde (vgl. Art. 115 N 88 FN 170).
1. Im Gegensatz zu dem in PKG 1987 Nr. 49 publizierten Ent- scheid des Kantonsgerichts hat dieses seine Praxis zu Art. 139 StPO-GR in PKG 1998 Nr. 45 eingehend begründet. Danach ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Ent- scheid führte, beteiligt war. Ein derart schutzwürdiges Interesse weise – nebst dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt – vor allem der Direkt- geschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erkläre, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten. Geschädigter im Sinne des Straf- prozessrechts sei der tatbestandlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat dem Begriff nach gerichtet habe. Nach konstanter Praxis der Be- schwerdekammer sei auch derjenige, dessen Schädigung im Zusammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung stehe, zur Beschwerde legitimiert. Vor- aussetzung sei allerdings, dass effektiv eine Schädigung vorliege. So verfüge der Kollisionsbeteiligte, der persönlich nicht geschädigt worden sei, da er beispielsweise nur Lenker, nicht aber Halter des beschädigten Fahrzeuges sei, über kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung einer
Einstellungsverfügung, die bezüglich eines anderen Beteiligten ergehe (PKG 1998 Nr. 45 E. 1a). – Gemäss dieser unter der Herrschaft von Art. 139 StPO-GR geltenden Praxis galt demnach der Halter bzw. Eigentümer eines Fahrzeuges, der durch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug einen Sachschaden erlitt, als Direktgeschädigter und damit als legitimiert, eine Einstellungsverfügung gegenüber dem Kollisionsgegner mittels Beschwerde beim Kantonsgericht anzufechten. Dabei machte dieses keinen Unterschied, ob der Sachbeschädigung eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder grobe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) Verkehrsregelverletzung zugrunde lag.
1. Die vorerwähnte Praxis des Kantonsgerichts zum Begriff des Direktgeschädigten stimmt, wie Mazzucchelli/Postizzi (vgl. E. 3.1. hiervor) zutreffend festgestellt haben, nicht mit derjenigen anderer Kantone überein; jedenfalls insoweit nicht, als ein Strafverfahren Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und eine damit verbundene Sachbeschädi- gung zum Gegenstand hat.
1. Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Entscheid vom
1. April 1997 (publ. in ZBJV 1997, Band 133, S. 578 ff.) eine Praxisänderung vor. Es erwog, als Privatkläger oder als Privatklägerin sei zuzulassen, wer durch eine strafbare Handlung «unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen» (Art. 43 aStrV) bzw. «unmittelbar in eigenen rechtlich ge- schützten Interessen» verletzt worden sei (Art. 47 StrV). Gemäss konstan- ter Lehre und Rechtsprechung sei darum von der Privatklage ausgeschlos- sen, wer bloss tatsächliche, faktische Interessen verfolge. Ursprünglich sei im bernischen Strafprozess der Begriff der rechtlich geschützten Interessen entsprechend der sog. Rechtsschutzgütertheorie ausgelegt worden, d.h., es habe sich als Privatkläger nur konstituieren können, wer in seinen eigenen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern verletzt worden sei. Kritik habe die Praxis veranlasst, von diesem Grundsatz abzukommen und den Kreis der potenziellen Privatkläger auf grundsätzlich jede in ihrer Rechtssphäre an- gegriffene Person zu erweitern, also grundsätzlich auf jedes rechtlich (auch zivilrechtlich) geschützte Interesse, das unter einer strafbaren Handlung Schaden gelitten hatte. Damit sei der Frage nach der Unmittelbarkeit der Verletzung für die Zulassung oder Nichtzulassung als Privatkläger faktisch entscheidende Bedeutung zugekommen; und dies, obschon taugliche und allgemein anwendbare Kriterien, wie diese Frage korrekt zu prüfen wäre, fehlten. Die Folge sei eine wenig kohärente, bisweilen aleatorisch anmu- tende und daher für den Einzelfall kaum mehr berechenbare Rechtspre- chung gewesen. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts beispielsweise seien ab 1956 die an die Privatklage gestellten Voraussetzungen nach und nach derart gelockert worden, dass heute, mit wenigen Ausnahmen wirklich mar- ginaler Beeinträchtigungen, praktisch jede durch eine Verkehrsregelwider- handlung entstandene Inkonvenienz und insbesondere auch der geringste
dabei erlittene Sachschaden als unmittelbare Verletzung rechtlich geschütz- ter Interessen im Sinne von Art. 47 StrV anerkannt sei. Als Folge dieser und der gleichzeitigen Entwicklung der Verkehrsregelverletzungen zum Mas- sendelikt habe die Zahl der Privatkläger im Bereich des Strassenverkehrs stark zugenommen. Gerichtsnotorisch sei, dass sich Privatkläger vorwie- gend bei entstandenem Sachschaden und einzig im Hinblick auf die zivil- rechtliche Auseinandersetzung konstituierten. Das Institut des Privatklä- gers – ursprünglich gedacht als Mittel, dem unmittelbaren Opfer einer strafbaren Handlung die Teilnahme am Strafverfahren gegen den Täter zu ermöglichen – diene in diesen Fällen bloss der Beweiserhebung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung. Damit übernehme die Straf- justiz eine Aufgabe, die Sache des Zivilgerichts wäre. Im Lichte der Ent- wicklung von Gesetz und Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten ver- möchten die damals vorgebrachten Argumente gegen die Rechtsgüter- schutztheorie heute sicher nicht mehr zu überzeugen. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang insbesondere das neue Opferhilfegesetz, das fak- tisch die Voraussetzungen definiere und – durchaus auch auf der Linie der Rechtsgüterschutzidee – bestimme, wann jemand als durch strafbare Hand- lung geschädigt anzusehen sei. Für diese Geschädigten im Sinne des OHG seien eine ganze Reihe prozessualer Rechte für die kantonalen Strafprozes- sordnungen verbindlich festgelegt worden, und insofern bestehe für die Zu- lassung von Geschädigten als Partei im Strafverfahren ohnehin kein Spiel- raum mehr. Nach Auffassung des Bundesgerichts setze eine unmittelbare Verletzung als Regel eine Beeinträchtigung eines spezifischen, strafrecht- lich geschützten Individualrechts voraus (wie Leib, Leben, Ehre). Ausnah- men von dieser Regel seien bei individuell schädigenden Handlungen dann möglich, wenn diese letztlich einzig in entsprechender, also das Individuum schädigender Absicht geschehen seien. Das Bundesgericht spreche in die- sem Zusammenhang von einer Straftat, die sich ihrem Begriff nach gegen das durch die Strafdrohung (mit)geschützte individuelle Recht oder Rechts- gut richte (BGE 119 Ia 344), oder von der unmittelbaren Beeinträchtigung der privaten Interessen als direkte Folge der tatbestandsmässigen Handlung (BGE 120 Ia 223). Gemäss dem Obergericht hat diese Umschreibung der Geschädigten bei Widerhandlungen gegen das SVG zur Folge, dass Schä- den, die beim einzelnen Verkehrsteilnehmer als Folge von Verletzungen von Verkehrsregeln eintreten (Sachschaden, Körperverletzung) grundsätzlich nicht unter diese Ausnahmen fallen, denn durch die Verkehrsregelverlet- zungen würden Individualrechtsgüter regelmässig nicht (mit)beeinträchtigt, selbst dann nicht, wenn dieses Verhalten zu einem Unfall führe. Darum sei der bei einem Verkehrsunfall Verletzte nur in Bezug auf die vom andern Verkehrsteilnehmer allenfalls verübte Straftat der fahrlässigen Körperver- letzung geschädigt (und Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG/122 IV 71),
und nicht auch hinsichtlich der Verletzung von SVG-Bestimmungen; die letztgenannten Straftaten würden die körperliche Integrität auch nicht «un- mittelbar» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG beeinträchtigen. Umso mehr fehle eine Grundlage für ein Auftreten als Geschädigter, wenn eine Verlet- zung von SVG-Bestimmungen einzig zu Sachschaden führe. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte das Obergericht zum Schluss, dass in Strafver- fahren wegen Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG als Privatkläger nur noch zugelassen wird, wer als Folge einer Verkehrsre- gelverletzung verletzt worden ist und Antrag wegen fahrlässiger Körperver- letzung stellt. Wer bloss Sachschaden erlitten habe, dem fehle die für die Konstituierung als Privatkläger erforderliche Voraussetzung der unmittel- baren Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen. Weil die Verletz- teneigenschaft die eigentliche Grundlage für die Parteistellung darstelle, entfalle bei deren Fehlen nicht nur die Möglichkeit der Privatklage im Straf- punkt, sondern auch die einer adhäsionsweise eingeklagten Zivilforderung. Weiterhin möglich bleibe die Konstituierung als Privatkläger in Strafver- fahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, und zwar unabhängig davon, ob eine erhöhte abstrakte oder eine kon- krete Gefährdung zur Diskussion stehe. Der Gesetzestext erwähne aus- drücklich die «Sicherheit anderer». Daraus erhelle, dass – anders als das von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschützte allgemeine Interesse an einem reibungslos ablaufenden, sicheren Strassenverkehr – der Gesetzgeber hier ganz bewusst (zusätzlich) an die individuelle Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilneh- mer gedacht und diese entsprechend zum geschützten Rechtsgut erhoben habe. In Anbetracht der Ausgestaltung von Art. 90 Ziff. 2 SVG als abstrak- tes Gefährdungsdelikt erscheine dies auch richtig.
1. Das Berner Obergericht verwies in seinem vorerwähnten Ent- scheid auch auf die Praxis des Zürcher Obergerichts, wo seit jeher die Regel gelte, dass Rechte im Parteiverfahren nur ausüben dürfe, wer in strafrecht- lich geschützten Rechtsgütern verletzt worden sei (ZBJV 1997, Band 133, E. 2 S. 581). Dieser Verweis ist zutreffend. So aberkannte das Zürcher Ober- gericht etwa bereits mit Urteil vom 1. April 1974 (publ. in: ZR 1974 Nr. 53), dass im Strafverfahren gegen den Verzeigten wegen Übertretung von Art. 90 Ziff. 1 SVG der an einem Zusammenstoss Beteiligte nicht Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung ist. Als nur mittelbar Geschädigter sei er zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt.
1. Auch das Obergericht des Kantons St. Gallen vertritt, soweit eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion steht, dieselbe Auffassung wie die beiden vorerwähnten Oberge- richte des Kantons Bern und Zürich. Bezugnehmend auf BGE 122 IV 77 er- wog es, umso mehr fehle es bei Verkehrsunfällen an der Geschädigtenstel- lung, wenn sich das – tatsächliche oder vermeintliche – strafbare Verhalten
des Kollisionspartners in einer SVG-Widerhandlung erschöpfe und kein an- derer Straftatbestand zusätzlich erfüllt sei. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass als Folge einer Verkehrsregelverletzung nur Sachschaden ent- standen sei. Der Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung schütze primär allgemeine, öffentliche Interessen und gewähre dem jeweili- gen Verkehrsteilnehmer nur einen mittelbaren Schutz. Der aufgrund einer einfachen Verkehrsregelverletzung – tatsächlich oder vermeintlich – gefähr- dete Verkehrsteilnehmer sei demzufolge in seinen rechtlich geschützten In- teressen nicht unmittelbar betroffen und könne deshalb nach Art. 42 Abs. 1 StP weder Strafklage erheben noch Parteirechte ausüben. Damit sei zugleich gesagt, dass ihm weder allfällige Verfügungen oder Entscheide der Strafver- folgungsbehörden oder Gerichte zuzustellen seien noch dass ihm dagegen ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Das Obergericht fährt sodann fort, eine strafrechtlich relevante Körperverletzung werde nicht behauptet und die angeblich erfolgte Beschädigung von Kleidern und Utensilien erfülle mangels vorsätzlichen Handelns keinen Straftatbestand. Zivilansprüche könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie sich gegen den Angeschul- digten richteten und aus einer strafbaren Handlung abgeleitet würden. Der Beschwerdeführer als Strafkläger erscheine «nur» – wenn überhaupt – durch die vermeintliche Verletzung von Verkehrsregeln betroffen und in Bezug auf diesen Straftatbestand komme ihm keine Parteistellung zu. Nachdem die geltend gemachte Zivilforderung nicht aus einer anderen, die individuellen Rechte des Beschwerdeführers schützenden Strafnormen abgeleitet werden könne, sei er auch nicht als Zivilkläger zu betrachten (siehe zum Ganzen GVP 2001 Nr. 73).
1. Die Erwägungen der Obergerichte der Kantone Bern, Zürich und St. Gallen sind überzeugend und veranlassen das Kantonsgericht von Graubünden, seine bisherige Praxis aufzugeben, wonach bei einer – tatsäch- lichen oder vermeintlichen – einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG der Kollisionspartner, der «bloss» einen Sachschaden erlitten hat, als unmittelbar Geschädigter zu betrachten ist und er damit zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung als legitimiert gilt. Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Praxis des Kantons- gerichts den seit 1. Januar 2011 nicht mehr anwendbaren Art. 139 StPO-GR betraf, während sich seither die Beschwerdelegitimation nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung zu richten hat. Wohl wird auch darin nicht näher definiert, wer als unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt und damit beschwerdelegitimiert ist. Eine Praxis dazu liegt verständlicherweise noch nicht vor. Indes halten Mazzucchelli / Postizzi (a.a.O., Art. 115 N 88) die Praxis der vorerwähnten Obergerichte auch unter der Herrschaft der neuen schweizerischen Strafprozessordnung für richtig. Da diese Praxis, wie erwähnt, überzeugend erscheint, ist es allein schon aus
diesem Grunde, aber auch mit Blick auf eine einheitliche Rechtsprechung zu Art. 115 Abs. 1 StPO sachgerecht, dass sich das Kantonsgericht von Graubünden ihr anschliesst.
1. Aus dem Gesagten folgt somit, dass B nicht beschwerdelegiti- miert ist. Die Staatsanwaltschaft hatte gegenüber seinem Kollisionspartner A ein Strafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet. Beim Verkehrsunfall erlitt B einzig einen Sachschaden, nicht aber eine Körperverletzung. Er gilt mithin bloss als mittelbar Geschädigter, und als solcher ist er gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinn. Kommen B in diesem Verfahren keine Parteirechte zu, war die Staatsanwaltschaft auch nicht ge- halten, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizipieren. Daran ändert auch Art. 115 Abs. 2 StPO nichts, wonach die zur Stellung eines Straf- antrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Diese Bestimmung kommt einzig dann zur Anwendung, wenn der Schaden von der Verletzung einer Strafrechtsnorm herrührt, die unmittelbar das geschä- digte Rechtsgut schützt. Dies ist nun aber bei einer einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht der Fall. In diesem Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Straf- antragsrecht bezüglich Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB berufen. Dies allein schon deshalb, weil ein vorsätzliches Handeln und damit eine Sachbeschädigung von vorn herein ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.3.3. hier- vor). Wollte der Beschwerdeführer dessen ungeachtet eine Strafverfolgung auch wegen Sachbeschädigung herbeiführen, wäre es ihm unbenommen ge- wesen, innert der Frist von drei Monaten einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Hingegen war die Staatsanwaltschaft nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht verpflichtet, B in einem Strafverfahren, das einzig eine einfache Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Gegen- stand hatte, auf diese (aussichtslose) Möglichkeit hinzuweisen. In diesem Verfahren gilt B trotz erlittenem Sachschaden eben nicht als (unmittelbar) geschädigte Person, und zwar weder im Sinne von Art. 115 Abs. 1 noch Abs. 2 StPO, zumal auch Art. 115 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 30 StGB (zum Antragsrecht vgl. Trechsel / Jean-Richard, StGB PK, Art. 30 N 1) glei- chermassen wie Art. 115 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Schädigung ver- langt. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StGB, wird doch auch hier eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder 2 StPO vorausgesetzt (Mazzucchelli / Postizzi, a.a.O., Art. 118 N 2).
2. Im vorliegenden Verfahren steht einzig eine Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion. Ob im Gegensatz dazu bei einer solchen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG dem Unfallbeteiligten
eine Geschädigten- bzw. Parteistellung zukommt, was in Lehre und Recht- sprechung uneinheitlich beantwortet wird (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 88), kann daher offen bleiben.
SK1 11 22Entscheid vom 7. Juli 2011