I. Urteile des****Kantonsgerichts
1. Zivilrechtliche Berufungen
**1 – Aufsicht über den Willensvollstrecker durch denEinzel- richter in Zivilsachen am Bezirksgericht, der auf Be- schwerde vonErben hinoder vonAmtes wegengegen bereits getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen eingreifen kann. Die Aufsichtsbehörde hat dabei nurdas formelleVorgehen desWillensvollstreckers zu beurteilen;der Entscheidüber materiellrechtlicheFra- gen istdem Sachrichter****vorbehalten (Erw.**2a).
Mögliche Massnahmen,welche derAufsichtsbehörde zurVerfügung stehen,wenn dasVerhalten desWillensvoll- streckers zu Beanstandungen Anlass gibt: Empfehlun- gen, Weisungen,Verweis, Ermahnungen,Verwarnungen, vorübergehende Einstellungin seinenBefugnissen oder Absetzung,Letzteres vorallem beigrober Pflichtverlet- zung(Erw. 2b).
**Absetzung imvorliegenden Fallgerechtfertigt (Erw.**3).
Aus den Erwägungen:
2.a) Wie bereits ausgeführt wurde, untersteht der Willensvoll- strecker unabdingbar der Behördenaufsicht (vgl. Art. 518 Abs. 1 ZGB in Ver- bindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Aufsichtsbehörde wird in der Regel auf Beschwerde hin tätig. Zum Schutze der Erben kann eine Aufsichts- behörde jedoch auch von Amtes wegen tätig werden. Gegenstand der Be- schwerde sind getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen des Willensvollstreckers. Die Aufsichtsbehörde hat nur über das formelle Vor- gehen, nicht aber materielle Fragen zu entscheiden. Für Letzteres ist der Richter zuständig (vgl. Bernhard Christ/Mark Eichner in: Daniel Abt/Tho- mas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2007, N 88 f. zu Art. 518; Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 398 f.; Martin Karrer in: Hein- rich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Art. 457 – 977 ZGB, Art. 1 – 61 SchlT ZGB, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 98 zu Art. 518).
1. Der Aufsichtsbehörde stehen die im anwendbaren kantonalen Recht vorgesehenen rechtlichen Behelfe zur Verfügung. Als Regel gilt, dass Prävention der Sanktion und die mildere der schärferen Anordnung vor-
geht. In Betracht kommen folglich zunächst präventive Massregeln. Die Auf- sichtsbehörde kann dem Willensvollstrecker Empfehlungen oder gegebe- nenfalls mit Fristansetzung verbundene Weisungen erteilen. Sodann kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker im Sinne von disziplinari- schen Massnahmen einen Verweis erteilen, ihn ermahnen oder verwarnen, ihn vorübergehend suspendieren oder gar absetzen. Die Absetzung des Wil- lensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vorgese- hen, wird von Lehre und Praxis aber grösstenteils anerkannt, obwohl der Willensvollstrecker durch den Willen des Erblassers eingesetzt wurde und die Absetzung als Eingriff in materielle Rechte betrachtet werden könnte. Der Absetzung als ultima ratio liegt die Auffassung zugrunde, dass der Erb- lasser zu Lebzeiten die Ernennung des Willensvollstreckers jederzeit wider- rufen konnte und dass er – wenn er noch leben würde – bei Vorliegen schwerwiegender Umstände diesen Widerruf auch vornehmen würde. Die Behörde muss bei der Beurteilung der Umstände, welche zu einer Abset- zung führen, einen strengen Massstab anlegen und die Absetzung wirklich als ultima ratio betrachten, wenn sich in vorangegangenen Beschwerdever- fahren mildere Massnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Als Abset- zungsgründe werden genannt entweder die disziplinarische Absetzung we- gen grober Pflichtverletzung oder verschuldeter Unmöglichkeit der gehörigen Erfüllung oder die aufsichtsrechtliche Absetzung wegen der Un- möglichkeit der gehörigen Erfüllung. Die Evaluation der Massnahme ob- liegt der Aufsichtsbehörde und wird nicht durch Parteianträge eingegrenzt (vgl. Bernhard Christ/Mark Eichner, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 518; Jean Nicolas Druey/Peter Breitschmid, Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 154 ff.; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 406 f.; Martin Karrer, a.a.O., N 102 ff. zu Art. 518; PKG 2003 Nr. 34).
3. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes M. verfügte in seinem Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, dass A. als Willensvollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt werde. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die verfügte Absetzung von A. in rechtmässiger Art und Weise erfolgte und insbesondere ob der Einzelrichter in Zivilsachen des Be- zirksgerichtes M. diese Massnahme im Sinne eines letztmöglichen Aufsichts- mittels angeordnet hat.
1. Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident des Kreises Fünf Dör- fer eine Erbbescheinigung aus, in welchem die B. als Alleinerbin aufgeführt wird. A. war mit der Ausstellung dieser Erbbescheinigung nicht einverstan- den und verlangte vom Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer die An- nullierung der Erbbescheinigung. Im Weiteren beantragte er, dass nach all- fälligen weiteren gesetzlichen Erben zu suchen sei. In der Folge wiesen sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer (Verfügung vom 5. Fe- bruar 2010), der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von
Graubünden (Verfügung vom 3. Mai 2010) sowie das Bundesgericht (Urteil vom 10. Januar 2011) die von A. gestellten Begehren ab. Die genannten In- stanzen machten den Willensvollstrecker in ihren Entscheiden unter ande- rem insbesondere darauf aufmerksam, was seine Aufgaben als Willensvoll- strecker sind. So stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 fest, dass die Erbtei- lung Sache der Erben sei und der Willensvollstrecker gegen Erben, die un- ter sich über die Art der Teilung einig seien, nichts vorkehren könne. Mit an- deren Worten stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden unmissverständlich fest, dass dem Willensvollstrecker keine Befugnis zukomme, die Teilung von sich aus und bei fehlender Ein- stimmigkeit der Erben auch ohne deren Zustimmung vorzunehmen. Im Wei- teren wurde ausgeführt, dass das Erbrecht und die Feststellung der Erbbe- rechtigung nicht in den Geschäftskreis des Willensvollstreckers falle und somit auch nicht Objekt eines durch ihn zu erledigenden Prozesses sein könne. Dem Willensvollstrecker komme zudem keine Befugnis zur authen- tischen Interpretation der Verfügung von Todes wegen zu. Auch das Bun- desgericht weist den Willensvollstrecker in seinem Urteil vom 10. Januar 2011 darauf hin, dass er allfällige Einigungen der Parteien über die Ausle- gung der letztwilligen Verfügung zu beachten habe und sich die Hauptbetei- ligten vorliegend eben gerade vergleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerkennen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Es bestehe daher kein Grund zur Durchführung eines Erben- rufs, um allfällige Erben der grosselterlichen Parentel zu suchen.
1. Die genannten Instanzen haben zudem übereinstimmend festge- halten, dass der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer der B. in rechtmäs- siger Art und Weise eine Erbbescheinigung ausstellen durfte und diese darin als Alleinerbin zu bezeichnen. Sowohl aus der Korrespondenz, welche nach dem Bundesgerichtsurteil vom 10. Januar 2011 geführt wurde, als auch aus den vorliegenden Eingaben des Berufungsklägers – Berufung vom 2. August 2011 sowie Stellungnahme vom 29. August 2011 zur Berufungsantwort – an das Kantonsgericht von Graubünden ergibt sich jedoch, dass A. weiterhin der Ansicht ist, dass die Erbbescheinigung für ihn ohne jegliche Bindungs- wirkung sei und die rechtliche Stellung der B. im vorliegenden erbrechtli- chen Verfahren bis heute nicht autoritativ geklärt sei.
2. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass sowohl der Einzel- richter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden als auch das Bun- desgericht den Willensvollstrecker explizit darauf hingewiesen haben, welche Aufgaben er im Zusammenhang mit seinem Auftrag als Willensvoll- strecker – insbesondere in Bezug auf seine Befugnisse bezüglich der Tei- lung – wahrzunehmen hat und welche Aufgaben nicht in seinen Geschäfts- bereich fallen. A. ist jedoch nach wie vor – und insbesondere auch nachdem
zwei Gerichtsinstanzen sowohl die Erbbescheinigung als auch die Vereinba- rung als für den Willensvollstrecker verbindlich erklärten – nicht bereit, die Teilung im Sinne der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise
11. Mai 2009 vorzunehmen. Stattdessen verharrt er weiterhin in renitenter und rechthaberischer Art und Weise auf seinen Standpunkten, dass die Er- benstellung erst noch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu klären sei. Dabei verkennt er, dass sich die Parteien eben gerade anlässlich eines or- dentlichen Gerichtsverfahrens, nämlich im Rahmen der von G. erhobenen Ungültigkeitsklage gegen das Nottestament von F. sel., vergleichsweise geei- nigt haben und damit die Erbenstellung materiell-rechtlich geklärt worden ist. Diese Einigung der Erben ist für den Willensvollstrecker verbindlich; im Übrigen sind keine weiteren Kläger – insbesondere auch nicht der Willens- vollstrecker – ersichtlich, welche legitimiert wären, eine diesbezügliche or- dentliche Klage zur Klärung der Erbenstellung zu erheben. Durch seine Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsentscheide und seine Unein- sichtigkeit in Bezug auf den Umfang seiner Aufgabenerfüllung begeht A. im Zusammenhang mit der Ausübung seines Auftrages als Willensvollstrecker zweifellos eine schwere Pflichtverletzung.
1. Eine weitere schwere Pflichtverletzung kommt im Schreiben des Willensvollstreckers beziehungsweise seines Rechtsvertreters vom 21. Fe- bruar 2011 an den Rechtsanwalt der B. zum Ausdruck. Anlässlich dieses Schreibens erklärt sich A. «im Interesse einer raschen und kostensparenden Nachlassteilung – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht – entgegenkommenderweise bereit, die Auszahlung entsprechend der Vereinbarung vom 26. April/11. Mai 2009 vorzunehmen»; allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erstens soll die B. von ihrer Aufsichts- beschwerde gegen A. Abstand nehmen und dies unverzüglich schriftlich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Zweitens soll die B. gegenüber dem Berufungskläger auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen verzich- ten. Schliesslich sollen sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegen- seitig auseinandergesetzt erklären. Im Falle des Scheiterns einer einver- nehmlichen Einigung werde sich der Willensvollstrecker an die im Testament niedergelegten Teilungsvorschriften halten. Mit Schreiben vom
1. Februar 2011 lehnte die B. den Vorschlag des Berufungsklägers ab und bezeichnete diesen als Nötigung. Hintergrund des verlangten Forderungs- verzichts ist offenbar der Umstand, dass durch die unbegründeten, vom Wil- lensvollstrecker verursachten Verzögerungen bei der Nachlassteilung zwei Käufer, welche zunächst ihre schriftliche Absicht zum Kauf der Liegenschaft der Erblasserin zu einem bestimmten Preis kundgetan haben (vgl. Verein- barung zwischen A. und D. sowie E. vom 22. Juli 2010 beziehungsweise
1. Juli 2010; BB 8 und 9), von ihren Kaufabsichten zurückgetreten sind; A. befürchtet wohl, dass die Berufungsgegnerin den von ihr aufgeführten fi-
nanziellen Schaden in Höhe von Fr. 130 000.–, welcher aufgrund des ge- scheiterten Verkaufes der Liegenschaft entstanden sei, klageweise geltend machen wird.
Aufgrund der im Schreiben vom 21. Februar 2011 aufgelisteten Be- dingungen erhellt, dass A. seine künftige Erfüllung der Aufgaben als Wil- lensvollstrecker davon abhängig macht, dass er persönlich schadlos gehalten werde. Damit stellt er seine eigenen Interessen vor jene der Erblasserin, in- dem er bereit gewesen wäre, von dem von ihm so verstandenen Willen der Erblasserin abzuweichen, sofern ihm persönlich ein Vorteil in Form eines Verzichts auf Schadenersatzansprüche seitens der B. eingeräumt werden würde. A. könnte bis zu diesem Schreiben trotz seiner unbelehrbaren Hal- tung, welche er durch seine eigenwillige Auslegung der Gerichtsentscheide an den Tag legt, immerhin zugute gehalten werden, dass er selber offenbar überzeugt ist, mit seinem Verhalten den wirklichen Willen der Erblasserin umzusetzen. Mit diesen formulierten Bedingungen gibt A. seine innere Überzeugung kurzerhand zugunsten persönlicher Vorteile auf und macht seine weitere, korrekte Aufgabenerfüllung von Voraussetzungen abhängig, welche insbesondere ihm zum Vorteil erwachsen und mit der Vollstreckung des Willens der Erblasserin nichts zu tun haben. Ein solches Gebaren ist mit der Stellung eines Willensvollstreckers auf keinen Fall vereinbar.
1. Schliesslich haben sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 als auch der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom
3. Mai 2010 A. auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unangemessenheit seines Verhaltens aufmerksam gemacht. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden führte in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 insbesondere aus, dass sich auch im Rekursverfahren bestätigt habe, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus gehandelt und so die Erbteilung unbegründet verzögert habe, was zweifellos eine Pflicht- verletzung darstelle. Der Kreispräsident habe zwar auf eine formelle Rüge verzichtet. Seine Feststellungen seien indes in jedem Fall richtig. Aufgrund dessen steht fest, dass bereits in anderen Verfahren, in welchen A. involviert war, Pflichtverletzungen festgestellt werden konnten und es sich bei den vorliegend festgestellten Pflichtverletzungen – insbesondere bezüglich der Missachtung der Gerichtsentscheide sowie seiner Uneinsichtigkeit – um Wiederholungen handelt. Aufgrund dieser Umstände kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich jede mildere Massnahme als wir- kungslos erweisen würde und die aufsichtsrechtliche Absetzung des Willens- vollstreckers im Sinne einer ultima ratio zu verstehen ist. Die Aufsichts- behörde hat dabei bereits in früheren Verfahren in Bezug auf das Vorgehen des Willensvollstreckers eingreifen müssen und A. dabei im Sinne von präventiven aufsichtsrechtlichen Massnahmen Weisungen in Bezug auf seine
bereits getroffenen sowie beabsichtigten Handlungen bei der Ausübung sei- nes Mandates als Willensvollstrecker erteilt.
1. Zusammenfassend ergibt sich, dass A. sich aufgrund seiner Un- einsichtigkeit, der Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsentscheide sowie aufgrund des Umstandes, dass er eine korrekte Aufgabenerfüllung von nicht akzeptierbaren Bedingungen abhängig macht, im Rahmen seiner Amtsausübung als Willensvollstrecker den Vorwurf schwerer Pflichtverlet- zungen gefallen lassen muss. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens muss da- von ausgegangen werden, dass eine rasche Beendigung der Nachlassteilung nur möglich ist, wenn der Willensvollstrecker seines Amtes enthoben wird. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch der B. gutgeheissen und A. als Willensvollstrecker der verstorbenen F. abgesetzt. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. ZK1 11 52Urteil vom 10. Oktober 2011 Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 16. Februar 2012 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.