PKG 2012
1. Zivilrechtliche Beschwerden
**10 –Summarisches Verfahrenvor demEinzelrichter inZivil- sachen am Bezirksgericht betreffend Erlass eheschutz- richterlicher Massnahmen.Ablehnung einesGesuchs des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichenRechts- pflege. Rügeder Verletzungdes Anspruchsauf rechtli- chesGehör. Vorwurfberechtigt; einmal,weil derEinzel- richter imAblehnungsentscheid einSachverhaltselement heranzog, zuwelchem sichder Ehemannbis dahinnicht geäussert hatte,des Weiteren,weil erihm eineVernehm- lassungder Steuerverwaltungvorenthielt (Erw.**3a, b).
Die inArt. 119Abs. 2ZPO verankerte,die Untersuchungs- maximeabschwächende Mitwirkungspflichtdes Gesuch- stellers bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichenVer- hältnissebedeutet nicht,dass einungenügend substan- tiiertesoder belegtesGesuch ohneWeiteres abgewiesen werden dürfte. Vielmehr ist dem Gesuchsteller vorerst eineNachfrist zurVerbesserung seinerEingabe einzuräu- men**(Erw. 3c).**
Keine Heilungder Gehörsverletzungim Beschwerdever- fahrenvor Kantonsgericht(Erw. 3d).
Aus den Erwägungen:
3.a) Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde in erster Li- nie, es sei im vorinstanzlichen Verfahren sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Gerügt wird damit ein Verfahrensfehler und somit eine unrichtige Rechtsanwendung, was nach Art. 320 lit. a ZPO ei- nen zulässigen Beschwerdegrund darstellt. Mit der Feststellung der Tatsa- che, es sei dem Beschwerdeführer ein zusätzliches Einkommen anrechenbar, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 9. August 2012 effektiv auf ein Sachverhaltselement abgestellt, zu welchem sich der Beschwerdeführer bis zur Entscheidfällung nicht geäussert hat. Ob die Anrechnung weiterer Ein- künfte aufgrund der ablehnenden Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden oder der Angaben der Ehefrau in deren Ehe- schutzgesuch erfolgte, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich die Vorinstanz in beiden Fällen mit dem Vorwurf einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers konfrontiert zu sehen hat.
1. Was die Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass das Bezirksge-
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richt seinen Entscheid bereits am Tage nach deren Eingang fällte, ohne dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis ge- bracht worden wäre. Mit dieser Unterlassung hat die Vorinstanz klarerweise gegen die sich aus Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Verfahrensgarantien verstossen. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Parteien, von den beim Gericht eingereichten Stellung- nahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.2; zuletzt Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_943/2011 vom 12. April 2012, E. 2.3). Es besteht daher in sämtlichen Ge- richtsverfahren ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Zustellung von Vernehmlassungen, selbst wenn das massgebliche Prozessrecht an sich bloss einen einfachen Schriftenwechsel vorsehen würde. Dieser Anspruch besteht dabei unabhängig davon, ob die besagten Eingaben neue und rechtserhebli- che Gesichtspunkte enthalten. Die Pflicht zur Zustellung von Eingaben be- zweckt nämlich, dass sich die Verfahrensbeteiligten überhaupt darüber schlüssig werden können, inwiefern sie sich allenfalls zu diesen zu äussern die Absicht haben, und existiert somit unabhängig davon, ob eine solche Ab- sicht im konkreten Fall erzeugt wird oder auch bloss als wahrscheinlich er- scheint. Das Bezirksgericht hätte daher, um im vorliegenden Fall den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erfüllen, diesem vor seiner Entscheidung über das Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zustellen und eine minimale Frist für allfällige Gegenäusserungen des Beschwerdeführers ab- warten müssen.
1. Soweit die Vorinstanz dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Ver- letzung des rechtlichen Verhörs entgegenhalten will, dass ihre Entscheidung auf dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannten Dokumenten – näm- lich den Steuererklärungen (recte: Steuerveranlagungen) der Jahre 2005 bis 2009 – basiere, und sie damit implizit geltend macht, dass sich der Be- schwerdeführer dazu bereits im Rahmen der Einreichung seines Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte äussern können, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Zwar statuiert Art. 119 Abs. 2 ZPO eine dahingehend umfassende Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers – womit die im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltende Untersuchungsmaxime erheblich abgeschwächt wird (Rüegg, in: BSK-ZPO, Art. 119, N 3) – als dass aus dessen Vorbringen und den eingereichten Bele- gen das aktuelle Einkommen und Vermögen sowie die anrechenbaren Be- darfspositionen wie auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen und deren allfällig erfolgte Tilgung hervorzugehen hat. Je komplexer dabei die finanzi- ellen Verhältnisse des Gesuchstellers sich gestalten, desto höhere Anforde-
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rungen sind zu stellen sowohl an deren Sachdarstellung als auch an die Be- nennung und Beibringung der geeigneten Beweismittel. Die in Art. 119 Abs. 2 ZPO dargelegte Mitwirkungspflicht geht jedoch nicht so weit, dass ein ungenügend substantiiertes oder belegtes Gesuch ohne Weiteres abgewie- sen werden dürfte. Vielmehr ist der Gesuchsteller vorerst mittels der Anset- zung einer Nachfrist zur ihm obliegenden Mitwirkung anzuhalten. Erst im Verweigerungsfall darf schliesslich eine Abweisung des Gesuchs erfolgen (vgl. zum Ganzen: Rüegg, BSK-ZPO, Art. 119, N 1 und N 3; Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro- zessführung, Bern 2001, S. 188 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC110039-O/U vom 8. November 2011, E. 5 S. 7 f.). Soweit die Vorinstanz da- her aufgrund der Akten des Hauptverfahrens Zweifel an der Richtigkeit be- ziehungsweise der Vollständigkeit der Einkommensangaben des Gesuch- stellers hegte und sie in Anlehnung an die im Hauptverfahren produzierten Steuerveranlagungen der Jahre 2005 bis 2009 (EV act. II./10 – 20) eine Auf- rechnung weiterer Einkünfte ins Auge fasste, hätte sie folglich den Be- schwerdeführer vorerst zu einer Stellungnahme auffordern müssen.
1. Aufgrund dieser Überlegungen ist vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen. Eine Heilung dieser Ver- letzung kann zufolge der beschränkten Kognition der Rechtsmittelinstanz und dem Novenverbot im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre daher an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vorzunehmen. Das Bezirksgericht hat jedoch die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege auch für den Fall erwogen, dass diesem keine zu- sätzlichen Einkünfte anzurechnen seien, da X. selbst in diesem Fall noch über einen zur Prozessführung ausreichenden Einkommensüberschuss ver- füge. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann daher nur erfolgen, wenn auch diese zweite, vom Vorwurf der Gehörsverletzung nicht betroffene Be- gründung einer Überprüfung nicht standhielte, was im Folgenden zu erör- tern ist. ZK1 12 46Entscheid vom 8. Oktober 2012
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