14 –Arrestbewilligung; Voraussetzungen.Einsprache gegen dieBewilligung einesArrestes zurSicherung einervon ei- nempflichtteilsgeschützten Erben(Y.) gegeneine Miter- bin(X.) geltendgemachten Rückleistungsforderungaus Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers (A.).Verbindung derHerabsetzungsklage miteiner Leis- tungsklage.Anspruch gehtnicht aufRückerstattung von Sachenin natura,sondern stellteine aufGeldzahlung ge- richtete**(Arrest-)Forderung dar.Glaubhaftmachung, dass eszur Auffüllungdes verletztenPflichtteils derbeantrag- ten Herabsetzungim geltendgemachten Umfangder durch denErblasser zuLebzeiten anX. ausgerichtetenZu- wendungen bedarf.**
Aus den Erwägungen:
4.a) Gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG wird der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vor- handen sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn der Richter sie aufgrund einer plausiblen Darle- gung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der Richter gewinnt mit ande- ren Worten aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck, der be- hauptete Sachverhalt liege wirklich vor, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs II, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4).
b/aa) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte nicht von einer glaubhaften Forderung ihr gegenüber ausgehen dürfen. Im ange- fochtenen Entscheid würden die Forderungen des pflichtteilsberechtigen Beschwerdegegners gegenüber dem Nachlass einerseits und gegenüber ei- nem Miterben andererseits in unzulässiger Weise vermischt. Eine (unbe- strittene) grundsätzliche Forderung gegenüber dem Nachlass sei nicht das- selbe wie ein (bestrittener) Rückerstattungsanspruch gegenüber einer Miterbin. Die Vorinstanz stütze ihren Arrest auf die erstgenannte Forde- rung, bei welcher die Beschwerdeführerin jedoch nicht passivlegitimiert sei. Unbestritten sei, dass der Pflichtteilserbe Anrecht auf einen Anteil am Nachlass besitze. Diese Forderung (sein Erbanteil) bestehe jedoch gegenü- ber dem Nachlass von A. sel., Erbengemeinschaft, bestehend aus den Ge- schwistern Y., X. und E., als notwendige Streitgenossenschaft. Aus einer glaubhaften Forderung gegenüber der ungeteilten Erbschaft könne indes
nicht auf eine gültige Arrestforderung gegenüber der Beschwerdeführerin geschlossen werden, da es sich um zwei verschiedene Forderungen gegenü- ber verschiedenen Schuldnern aus verschiedenen Rechtsgründen handle (Beschwerde S. 3).
b/bb) Zu Recht hält der Beschwerdegegner diese Argumentation der Beschwerdeführerin für verfehlt, denn Letztere ist nicht nur Mitglied der besagten Erbengemeinschaft, sondern klarerweise auch Schuldnerin der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Rückleistungsforderung aus Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers (Arrestforderung). Im Herabsetzungsprozess klagen die in ihren Pflichtteilen verletzten Erben gemeinsam oder unabhängig voneinander gegen gewisse oder gegen sämtli- che Zuwendungsempfänger. Passivlegitimiert ist demnach weder die Erben- gemeinschaft oder gar der Nachlass, sondern die durch Verfügung von Todes wegen begünstigten gesetzlichen oder eingesetzten Erben, die Vermächtnis- nehmer, oder der Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung (Hrubesch-Mil- lauer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Vorbem. zu Art. 522 ff. N 5 und 8; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 68 N 44; Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 6 N 87; Escher/Escher, Kom- mentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, III. Band Erbrecht, Erste Ab- teilung: Die Erben [Art. 457 – 536], 3. Aufl., Zürich 1959, Einleitung zu Art. 522 – 533 N 9 f.; Tuor, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, Erste Abteilung Die Erben, Art. 457 – 536, 2. Aufl., Bern 1952, Vorbemerkungen zu den Art. 522 – 533 N 23 ff.). Dass nicht die Erbenge- meinschaft als solche oder der Nachlass passivlegitimiert ist, gilt im Übrigen auch für die Erbteilungsklage gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB. Es sind dies viel- mehr die Erben selbst, und zwar im Sinne einer notwendigen Streitgenos- senschaft all jene, welche nicht auf der Klägerseite mitwirken (Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 604 N I. mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend wurde X. durch lebzeitige Zu- wendungen vonseiten ihres verstorbenen Vaters begünstigt, indem sie Bar- bezüge tätigte sowie Geldüberweisungen empfing und ausserdem A. ihr mit Abtretungsvertrag vom 10. November 2004 sein Haus G. in D. übereignete. Die Passivlegitimation von X. im Herabsetzungsprozess und ihre Stellung als Schuldnerin eines – noch zu prüfenden – Rückleistungsanspruches von Y. aus erbrechtlicher Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers ist somit nach dem Ausgeführten zumindest glaubhaft (vgl. auch nachfol- gend E. 4.d/cc zur Unterscheidung zwischen Herabsetzungsklage und Rück- leistungsanspruch).
c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Anspruch auf Rück- leistung gemäss Art. 528 ZGB setze ein gutheissendes Herabsetzungsurteil voraus. Erst dieses regle den sich daraus ergebenden Rückerstattungsan-
spruch. Eine Herabsetzungsklage werde vom Beschwerdegegner im Rah- men der Arrestprosequierung eventualiter gestellt. Selbst er sei somit un- sicher, ob es dieser Klage überhaupt zur Befriedigung seines Anspruches bedürfe. Abgesehen davon, dass das vom Beschwerdegegner im Schlich- tungsgesuch vom 24. Februar 2012 eventualiter gestellte Rechtsbegehren um Herabsetzung der zugunsten von X. (und E.) erfolgten Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden selbstredend für die Arrestprosequierung durch Herabsetzungsklage genügt, stellt sich in der Tat die Frage, ob es im vorliegenden Fall bereits an der Fälligkeit der geltend gemachten Rückleis- tungsforderung von Y. gegen X. aus Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers fehlt. Die Frage ist zu verneinen. Zwar äussert eine Zuwen- dung bis zum die Herabsetzungsklage gutheissenden Urteil ihre volle Wirk- samkeit und tritt die Herabsetzung erst als Wirkung des sie aussprechenden Urteils ein. Jedoch nimmt das Urteil, sobald es rechtskräftig geworden ist, rückwirkende Kraft an, und zwar auf den Augenblick der Eröffnung des Erbganges zurück. Es wirkt ex tunc (Tuor, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 522 – 533 N 10; Escher/Escher, a.a.O., Einleitung zu Art. 522 – 533 N 14). Unter dem Vorbehalt eines die vom Beschwerdegegner mit Schlichtungsge- such vom 24. Februar 2012 – eventualiter – beantragte Herabsetzung aus- sprechenden und die damit verbundene Leistungsklage (vgl. dazu nachfol- gend E. 4.d/cc) gutheissenden Urteils wurde der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Rückleistungsanspruch aus Herabsetzung somit bereits mit dem Tode von A. am 28. November 2011 fällig (vgl. hierzu auch BGE 115 II 211 E. 4, wonach der im Herabsetzungsprozess Beklagte mit Klageein- reichung in Verzug gesetzt wird, den Pflichtteil des Klägers wiederherzustel- len). Die geltend gemachte, nach dem Ausgeführten rückwirkend auf den Todeszeitpunkt fällig werdende Rückleistungsforderung des Beschwerde- gegners gegen die Beschwerdeführerin erfüllte folglich ohne Weiteres die Voraussetzungen für eine sicherzustellende Arrestforderung.
d/aa) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ein Pflichtteilserbe habe Anspruch darauf, dass ihm auf seine Wertquote Nachlassobjekte zu in- dividuellem Eigentum zugewiesen würden. Selbstredend handle es sich da- bei nicht nur um Geldwerte. Die Forderung des Beschwerdegegners sei so- mit nicht eine reine Geldforderung. In seinem unangefochtenen Testament vom 10. November 2004 habe der Erblasser festgehalten, dass der Be- schwerdegegner auch mit Wertpapieren abgegolten werden könne, sollte sein Pflichtteil durch die Abtretung der Liegenschaft in D. an die Beschwer- deführerin tangiert sein. Gemäss Art. 532 ZGB seien die Zuwendungen un- ter Lebenden erst nach den Verfügungen von Todes wegen herabzusetzen. Vorliegend müsste damit zuerst das gesamte Inventar in der Liegenschaft in
D. erstattet werden, welches gemäss dem Testament vom 10. November 2004
nach dem Hinschied des Erblassers der Beschwerdeführerin zu Eigentum
zugewiesen worden sei. Von einer rein pekuniären Forderung des Be- schwerdegegners könne somit nicht die Rede sein. Ein Arrest sei folglich ausgeschlossen (Beschwerde S. 6).
d/bb) Als sichernde Massnahme des SchKG kann ein Arrest nur für Forderungen bewilligt werden, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicher- heitsleistung gerichtet sind (vgl. Art. 38 Abs. 1 SchKG). Zudem stellt für die Sicherstellung solcher Forderungen das SchKG eine abschliessende Rege- lung dar, denn insoweit sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO ausgeschlossen (Art. 269 lit. a ZPO). Letztere Massnahmen dürfen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen «verkappten Arrest» zur Sicherung einer Geldforderung hinauslaufen (vgl. die Hinweise bei Spre- cher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 269 N 4).
d/cc) Die Herabsetzungsklage ist nicht identisch mit dem Rückleis- tungsanspruch. Das Herabsetzungsurteil hat nur Gestaltungskraft (Gestal- tungsurteil). Diese blosse Umgestaltung genügt aber dann nicht, wenn die Zuwendung bereits ausgerichtet wurde, also insbesondere bei den Verfü- gungen unter Lebenden. Hier ist neben der Herabsetzungsklage als Gestal- tungsklage auch eine Leistungsklage zu erheben. Das entsprechende Urteil lautet auf Rückleistung, aber nicht immer und unbedingt für das Ganze, son- dern nur insofern dies zur Wiederherstellung der verletzten Pflichtteile er- forderlich ist (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., § 68 N 40 f.). Die mit der Herabsetzungsklage zu verbindende Leistungsklage ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung obligatorischer Natur und gewährt als sol- che keinen Aussonderungsanspruch (BGE 110 II 228 E. 7.c – d). Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass die Rückleistung in natura zu erfolgen habe, soweit der Gegenstand der Zuwendung noch vorhanden sei (Tuor, a.a.O., Art. 528 N 21 und Escher/Escher, a.a.O., Art. 528 N 7 für den gutgläu- bigen Empfänger; Tuor, a.a.O., Art. 528 N 8 und Escher/Escher, a.a.O., Art. 528 N 4 und 6 für den bösgläubigen Empfänger). Dem wird vom Bun- desgericht entgegengehalten, die Rückerstattung in natura sei mit dem Zweck und der Ausgestaltung der Herabsetzungsklage, die als persönliche Klage keinen Aussonderungsanspruch gewähre und bloss die wertmässige Wiederherstellung der Pflichtteile herbeiführen wolle, nicht vereinbar. Ent- sprechend ist sowohl dem gutgläubigen als auch dem bösgläubigen Zuwen- dungsempfänger gegenüber eine Rückerstattungspflicht in natura zu vernei- nen (vgl. BGE 110 II 228 E. 7.d; sich daran anschliessend Forni/Piatti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 528 N 6 und 8). Kann nach dem Gesagten mit einer Herab- setzung nicht die Rückerstattung von Zuwendungen in natura angestrebt werden, so sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Zivilprozessord- nung zur Sicherung des entsprechenden Rückerstattungsanspruchs ausge-
schlossen. Diese hätten klar den Charakter eines versteckten Arrests (vgl. auch RVJ 1985 S. 242 ff., wo allerdings davon ausgegangen wurde, zumindest gegenüber dem bösgläubigen Zuwendungsempfänger könne mit der Herab- setzungsklage die Rückerstattung von Sachen in natura verlangt werden, weshalb insoweit vorsorgliche Massnahmen zulässig seien). Demgegenüber spricht nichts dagegen, für die Vollstreckung des Rückerstattungsanspruchs Vermögen des Schuldners mit Arrest belegen zu lassen (a. M., jedoch undif- ferenziert Pestalozzi-Früh, Vorsorgliche Massnahmen und besondere Vor- kehrungen im Erbrecht, in: AJP 2011 S. 606, wonach bei den meisten erb- rechtlichen Ansprüchen ein Arrest schon daran scheitern dürfte, dass es an einem auf Geldzahlung gerichteten Anspruch fehle).
d/dd) Somit kann festgehalten werden, dass die – mangels anderer Anhaltspunkte in den Akten zur Zeit der verschiedenen Zuwendungen des Erblassers hinsichtlich der Überschreitung der verfügbaren Quote durch denselben gutgläubige – Beschwerdeführerin zu Unrecht die Qualität des Rückerstattungsanspruchs als eine auf Geldzahlung gerichtete (Arrest-)For- derung bestreitet.
e/aa) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, angesichts der Tatsache, dass sich der Verkehrswert der an die Beschwerdeführerin abge- tretenen Liegenschaft gemäss aktueller amtlicher Schätzung auf 1/5 des vom Beschwerdegegner behaupteten Wertes belaufe, könne wohl nicht von einer glaubhaften Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 3 345 676.73 ausgegangen werden. Selbst bei Hinzurechnung sämtli- cher von der Gegenpartei behaupteten erbrechtlichen Vorbezüge reiche der (gemäss den Angaben des Beschwerdegegners) vorhandene Nachlass von Fr. 1 402 839.– aus, um den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch des Beschwer- degegners von maximal Fr. 940 416.72 zu befriedigen (Beschwerde S. 4 f.). Nachfolgend ist die Höhe eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin aus Herabsetzung der von jener empfangenen lebzeitigen Zuwendungen seitens des Erblassers zu prüfen.
e/bb) Das vorhandene Vermögen am Todestag des Erblassers (In- testaterwerb) besteht vorab aus Wertschriften und Barvermögen von Fr. 502 839.– (KB 17). Dazu kommt die Liegenschaft Nr. 2653 im Grundbuch der Gemeinde D., deren Verkehrswert sich – entgegen den bisherigen Schätzungen der Parteien, welche noch vor der Vorinstanz von einem Wert von Fr. 900 000.– ausgingen – gemäss der amtlichen Schätzung vom 29. Mai 2012 auf Fr. 163 000.– beläuft (Kantonsgericht act. C.1). Daraus ergibt sich ein Intestaterwerb von total Fr. 665 839.–. Das vom Erblasser in seinen Te- stamenten erwähnte, von X. offenbar geleistete Darlehen über Fr. 900 000.– ist – zumindest vorerst – nicht abzuziehen, hat diese doch am 29. Februar 2012 erklärt, ihre entsprechende Forderung erst nach Befriedigung des
Pflichtteilsanspruches von Y. geltend zu machen (Kantonsgericht act. C.3). Da der Erblasser X. und E. von der Ausgleichungspflicht der von ihnen empfangenen lebzeitigen Zuwendungen entbunden hat, finden unter die- sem Titel keine Hinzurechnungen statt. Als der Herabsetzung unterlie- gende Zuwendung ist jedoch das Inventar der Liegenschaft G. hinzuzu- rechnen, dessen Übertragung an X. der Erblasser mit öffentlichem Testament vom 10. November 2004 anordnete (KB 4). Im Anschluss an den Beschwerdegegner ist dieses Inventar auf Fr. 100 000.– zu schätzen, denn hierbei handelt es sich nicht um eine von vornherein abwegige Annahme. Die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich des Inven- tars statt von einem Vorausvermächtnis von einer blossen Teilungsvor- schrift auszugehen ist, ist gegebenenfalls in einem allfälligen gerichtlichen Klageverfahren und nicht im summarischen Arrestverfahren zu entschei- den. Unerheblich ist, ob das Inventar der Liegenschaft G. nicht eher dem In- testaterwerb als den hinzuzurechnenden Tatbeständen zuzuordnen wäre, denn dies würde sich überhaupt nicht auf das Ergebnis der vorliegenden Berechnung auswirken. Weiter sind die durch X. und E. zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Bargeldbezüge sowie die Überweisungen zu ihren Gunsten hinzuzurechnen, wie sie durch die Akten (KB 23 [weisser Ordner]) belegt werden. Diese werden auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten und sind durch die entsprechenden Belege zumin- dest glaubhaft gemacht, was für das vorliegende Verfahren genügt. Im An- schluss an die vom Beschwerdegegner vorgenommene und insoweit von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort beanstandete Berechnung kann die- sen Bargeldbezügen und Überweisungen ein Eurokurs von Fr. 1.20647 so- wie ein Kurs für Britisches Pfund von Fr. 1.43733 zugrunde gelegt werden. Damit ergeben sich für X. und E. Beträge von Fr. 1 360 316.30 (Euro 729 369.78 [entsprechend Fr. 879 962.75] + Fr. 340 906.55 + GBP 97 018.08
[entsprechend Fr. 139 447.–]) sowie Fr. 1 123 936.35 (Euro 449 728.09 [ent- sprechend Fr. 542 583.45] + Fr. 240 378.50 + GBP 272 014.35 [entsprechend Fr. 390 974.40]). Hinzuzurechnen ist schliesslich die Zuwendung der Lie- genschaft G. an X. Während bei den vorinstanzlichen Akten lediglich eine ältere amtliche Schätzung dieser Liegenschaft vom 27. Februar 2007 liegt (BB 3), hat der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren eine amtliche Schätzung vom 29. Mai 2012 eingereicht (Kantonsgericht act. C.2). Daraus lässt sich ein Verkehrswert von Fr. 2 823 500.– entnehmen, welcher im vor- liegenden Verfahren zur Ermittlung der Pflichtteilsberechnungsmasse man- gels anderer Anhaltspunkte in den Akten massgebend ist. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Hinzurechnungen ergibt sich aufgrund des Gesagten eine Berechnungsmasse für die Pflichtteilsberechnung von Fr. 6 073 591.65 (Fr. 665 839.– + Fr. 100 000.– + Fr. 1 360 316.30 + Fr. 1 123 936.35). Der Pflicht-
teil des Beschwerdegegners von 1/4 (Art. 471 Ziff. 1 ZGB in Verbindung
mit Art. 457 Abs. 2 ZGB) beläuft sich damit auf Fr. 1 518 397.90 (1/4 x Fr. 6 073 591.65).
e/cc) Aus dieser Berechnung folgt, dass der Intestaterwerb von Fr. 665 839.– für die Deckung des Pflichtteilsanspruchs des Beschwerdegeg- ners von Fr. 1 518 397.90 nicht ausreicht. Nach Herabsetzung der testamen- tarischen Zuwendung des Inventars an die Beschwerdeführerin benötigt der Beschwerdegegner zur Auffüllung seines Pflichtteils noch immer einen Betrag von Fr. 752 558.90. Dieser Betrag erhält er nur durch die Herabset- zung der vom Erblasser X. zu Lebzeiten ausgerichteten Zuwendungen. Für eine Forderung gegenüber X. im entsprechenden Umfang beansprucht er Arrest (Beschwerdeantwort S. 5 f.). Hingegen kann der Beschwerdegegner von E. nicht die (auch bloss teilweise) Auffüllung seines Pflichtteils verlan- gen. Die aus den Akten hervorgehenden lebzeitigen Zuwendungen an jene von Fr. 1 123 936.35 überschreiten im Gegensatz zu den Zuwendungen an X. ihren Pflichtteil von Fr. 1 518 397.90 nämlich nicht und die Herabsetzung fin- det ihre natürliche Grenze bekanntlich am Pflichtteil, wenn einer der Be- dachten selber Pflichtteilserbe ist (Forni/Piatti, a.a.O., Art. 524 N 4). Über- haupt blieb bei der vorstehenden Berechnung des Betrages, welchen der Beschwerdegegner zur Auffüllung seines Pflichtteils durch Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers benötigt, unberücksichtigt, dass E. wegen der Überschreitung der Verfügungsfreiheit durch den Erblasser ebenso die Herabsetzungsklage erheben könnte. Diesfalls ergäbe sich eine höhere Rückleistungsforderung des Beschwerdegegners gegen die Be- schwerdeführerin, da Ersterer das Intestaterbe nicht – wie in der vorstehen- den Berechnung vorausgesetzt – für sich allein beanspruchen und auch nicht alleine von der Herabsetzung des testamentarisch zugewendeten Inventars profitieren könnte. Ob dem so ist, braucht aber nicht geklärt zu werden, macht der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren doch keine über den hier berechneten Rückleistungsanspruch hinausgehende Arrestforde- rung geltend.
e/dd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das In- testaterbe für die Befriedigung des Anspruchs des Beschwerdegegners aus Pflichtteilsrecht nicht ausreicht und die von diesem geltend gemachte For- derung gegenüber der Beschwerdeführerin aus Herabsetzung der von ihr empfangenen lebzeitigen Zuwendungen im Umfang von Fr. 752 558.90 glaubhaft dargelegt worden ist. Selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2012 im Verfahren betreffend vorsorg- liche Massnahmen vorgebracht hat (S. 5 ff.) – ein Teil der durch X. und E. getätigten Barbezüge und Überweisungen zu ihren Gunsten keine Zuwen- dungen darstellen sollten, sondern im Auftrag und zugunsten des Erblassers erfolgten, von der Herabsetzung ausgenommene Gelegenheitsgeschenke bildeten (Art. 527 Ziff. 3 ZGB; vgl. die Überweisung zugunsten von E. vom
22. Dezember 2009 bei der L. mit dem Vermerk «Weihnachten», KB 23), oder den Barbezügen teilweise Gegenleistungen gegenüberstanden, ver- mag dies nichts zu ändern am Umstand, dass das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandene Vermögen für die Befriedigung des Pflichtteils- anspruchs des Beschwerdegegners nicht ausreicht. Diese Einwendungen werden im Herabsetzungsklageverfahren, wo voller Beweis zu führen ist, möglicherweise zu einer Reduktion der herabsetzbaren Zuwendungen und damit eventuell zu einem geringeren Pflichtteils- sowie Rückleistungsan- spruch führen. Im vorliegenden summarischen Arrestverfahren haben sie hingegen unberücksichtigt zu bleiben. Ebenso ohne Einfluss auf das Ergeb- nis im vorliegenden Verfahren sind die – weder von der Vorinstanz noch von den Parteien erwähnten – Kursschwankungen seit dem Todestag des Erb-lassers (vgl. Abt, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht,
2. Aufl., Basel 2011, Art. 537 N 14 und 19, wonach nach dem Todestagsprin- zip die lebzeitigen Zuwendungen insgesamt per Todestag zu bewerten sind, jedoch Wertveränderungen der Erbmasse zuzurechnen sind) sowie der – von keiner der Parteien auch nur mit einem Wort angesprochene – Um- stand, dass eine einzelne Überweisung offenbar erst nach dem Todestag des Erblassers erfolgte (vgl. die Überweisung zugunsten von E. vom 1. Dezem- ber 2012, KB 23).
f) Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass sämtliche Vor- aussetzungen für eine Arrestlegung auf die Parzelle Nr. H. im Grundbuch der Gemeinde D. hinreichend dargetan wurden, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Arresteinsprache der Beschwerdeführerin abgewie- sen hat. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Arresteinspracheent- scheids und zur Abweisung der Beschwerde.
KSK 12 35Urteil vom 3. August 2012
Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 5. Dezember 2012 abgewiesen worden.