III. Justizaufsicht
18 –Ausstand vonGerichtspersonen inStrafsachen. Wirdein Ausstandsgrund nachArt. 56lit. aoder fStPO geltendge- macht oderwidersetzt sicheine ineiner Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sichauf Art.56 lit.b –e StPOabstützt, entscheidethier- übergemäss Art.59 Abs.1 lit.b StPOdie Beschwerdein- stanz,wenn dieStaatsanwaltschaft, dieÜbertretungs- strafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte be- troffen sind. Beschwerdeinstanz ist nicht die Justizauf- sichtskammer, sonderndie inder Sacheselbst zuständi- geWeiterzugsbehörde, dieII. Strafkammer(SK2) des****Kan- tonsgerichts.
– Liegengegen derartviele Richterinnenund RichterAus- standsgründe vor,dass dieordnungsgemässe Besetzung desbetreffenden Bezirksgerichtsnicht mehrgewährleis- tet ist,hat wiederumdie II.Strafkammer (SK2)des Kan- tonsgerichtsund nichtetwa dessenJustizaufsichtskam- mer die notwendigen Ersatzrichter zu bestellen oder beimAusstand desganzen Gerichtskörpersein Nachbar- gerichteinzusetzen.
Aus den Erwägungen:
1. Die Justizaufsichtskammer (nachfolgend auch JAK) hatte sich seit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton erlassenen Anschlussgesetzgebung wiederholt mit Gesuchen betref- fend Bestellung eines unabhängigen Gerichts in zivilrechtlichen Verfahren zu befassen. Regelmässig ging es darum, dass ein Bezirksgericht oder ein Vermittleramt erklärte, es könne in einem Verfahren nicht tätig sein, weil es selbst (als Gesamtgerichtsköper oder Vermittleramt) betroffen ist oder das Verfahren eine Person des eigenen Gerichts/Vermittleramts betrifft. Die JAK hat sich regelmässig sowohl in Bezug auf die Prüfung der Ausstands- frage wie auch in Bezug auf die Bestellung eines Ersatzgerichts für zuständig erklärt. Dabei wurde – was die Prüfung der Ausstandsgründe betrifft – ange- führt, solche Fälle beträfen die Beschlussunfähigkeit (zufolge Ausstands) ganzer Justizkörper. Insoweit gehe das Problem über die Ausstandsgründe von Art. 47 ZPO bzw. Art. 13 Abs. 1 EGzZPO hinaus und werde damit zu ei- ner Frage der Justizorganisation, welche gemäss Art. 3 ZPO Sache der Kan- tone sei (vgl. Beschluss JAK 11 13 vom 17. Mai 2011 ebenfalls in Sachen des
Bezirksgerichts X.). Alsdann hat die JAK gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG re- gelmässig eine andere Behörde eingesetzt, wenn es die Unmöglichkeit der ordentlichen Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts oder Vermittler- amts bejaht hat.
1. Nunmehr liegt mit der Eingabe des Bezirksgerichts X. erstmalig seit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton erlassenen Anschlussgesetzgebung ein Gesuch vor, in welchem die Justizaufsichtskammer in einem strafrechtlichen Verfahren um die Ein- setzung eines unabhängigen Gerichts ersucht wird. Ausgehend von der bis- her ergangenen Rechtsprechung in Ausstandsfragen wurde das vorliegende JAK-Verfahren eröffnet. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, muss nach Prüfung der Rechtslage die Zuständigkeit der Justizaufsichts- kammer indessen verneint werden.
2. Gemäss Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Inte- resse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachver- ständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partner- schaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad ver- wandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder ei- ner Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad ver- wandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e ab- stützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdein- stanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
1. Das Bezirksgericht X. ist in der Strafsache als erstinstanzliches Gericht tätig und sein umfassendes Ausstandsbegehren kann sich – soweit es sich nicht auf die zukünftige Aktuarin F. bezieht – wohl höchstens auf Art. 56 lit. a oder allenfalls f StPO stützen. Demgemäss ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO für den Entscheid über den Ausstand die Beschwerdeinstanz zustän- dig. Dieser wäre die Sache im Übrigen selbst dann zum Entscheid vorzule- gen, wenn sich keine Partei gegen den Ausstand zur Wehr setzen würde. Denn im Bereich von Art. 56 lit. a und f StPO soll vermieden werden, dass
sich eine in einer Strafbehörde tätige Person ohne triftige Gründe ihren Auf- gaben entzieht (vgl. Boog, Basler Kommentar zur StPO, N. 3 zu Art. 59 StPO). Als Beschwerdeinstanz hat der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO das Kantonsgericht, genauer dessen II. Strafkammer (nachfolgend auch SK2), eingesetzt. Sie ist jedenfalls gemäss Art. 10 KGV zuständig zur Behandlung von strafrechtlichen Beschwerden und entschei- det erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Insofern ist dar- auf zu schliessen, dass die SK2 und nicht die JAK über den seitens des Be- zirksgerichts X. bezüglich des ganzen Gerichtskörpers geltend gemachten Ausstand zu befinden hat.
1. Wie bereits dargelegt wurde, hat die JAK in zivilrechtlichen Ver- fahren ihre Kompetenz, über den Ausstand ganzer Gerichtskörper zu befin- den, damit begründet, dass solche Fälle die Beschlussunfähigkeit ganzer Jus- tizkörper beträfen und damit zu einer Frage der Justizorganisation werde. Im Weiteren stützt sie sich auf Art. 40 Abs. 2 GOG ab, wonach das Kantons- gericht ein Bezirksgericht durch Richterinnen oder Richter eines Nachbar- gerichts ergänzen oder ein anderes Gericht für zuständig erklären kann, wenn sich die Besetzung mit seinen eigenen Richtern als unmöglich erweist. Auf die Frage der Zuständigkeit in Ausstandsfragen in strafrechtlichen Ver- fahren lässt sich diese Praxis nicht übertragen. Erklärt Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO für den Entscheid über den Ausstand die Beschwerdeinstanz – mithin die SK2 für zuständig – und soll gleichwohl der JAK diese Kompetenz zu- kommen, würde dies vorerst einmal voraussetzen, dass die StPO den Kanto- nen die Freiheit belässt, (zusätzlich) eine eigene Beschwerdeinstanz in Aus- standssachen zu schaffen. Dies ist nicht der Fall (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO). Aus dem Wortlaut der kantonalen Bestimmungen, insbesondere Art. 5 KGV, welcher die Zuständigkeit der JAK in grundsätzlicher Hinsicht regelt, kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, der Justizaufsichtskammer seien nach kantonalem Recht Aufgaben einer strafrechtlichen Beschwerde- instanz übertragen worden. Aufgrund dessen, dass Art. 40 Abs. 2 GOG nur von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts spricht und Art. 5 KGV keinen direkten Bezug auf Art. 40 Abs. 2 GOG nimmt, lässt sich gegenteils sogar fra- gen, ob der JAK in Verfahren betreffend Ausstand überhaupt irgendwelche Kompetenzen zukommen. Dies umso mehr, als mit Art. 5 lit. a KGV in der bis zur Einführung der neuen Prozessgesetzgebung geltenden Fassung aus- drücklich eine solche Kompetenzzuweisung bestand, die jedoch nicht in die neue KGV übernommen wurde.
2. Auch Art. 40 Abs. 2 GOG stellt in strafrechtlichen Verfahren keine gesetzliche Grundlage für ein Überprüfen von Ausstandsfragen durch die JAK dar. Die Bestimmung regelt nur die Zuständigkeit für die Bestim- mung der Ersatzrichter bzw. Ersatzgerichte (vgl. dazu die nachstehenden Er- wägungen in Ziff. 4.). Die Kompetenz zur Überprüfung der vorgebrachten
Ausstandsgründe bleibt in Art. 40 Abs. 2 GOG unerwähnt und sie betrifft auch keine Materie, die zwangsläufig der JAK zugewiesen werden müsste. So handelt es sich bei der Überprüfung der bundesrechtlich vorgegebenen Ausstandsgründe an sich um eine richterliche und nicht um eine justizorga- nisatorische Aufgabe. Im Weiteren stellt der Ausstand ganzer Gerichtskör- per in einem Strafverfahren auch keinen Sonderfall dar, dem verfahrens- mässig in besonderer Weise Rechnung getragen werden müsste. Anders als in Zivilverfahren braucht ein Bezirksgericht in strafrechtlichen Verfahren nie selbst über bestrittene Ausstandsfragen zu entscheiden. Deshalb kann im Gegensatz zum Zivilverfahren auch nicht der Sonderfall der Beschlussun- fähigkeit eines Bezirksgerichts eintreten, wenn seitens einer Partei der Aus- stand des ganzen Gerichtskörpers beantragt wird. Im Verfahren vor der Be- schwerdeinstanz ergeben sich ebenfalls keine Weiterungen. Es macht verfahrensmässig keinen Unterschied, ob die SK2 als Beschwerdeinstanz nur über den Ausstand eines einzigen, einzelner oder aller Richter eines Ge- richtskörpers befinden muss. Damit ist die Zuständigkeit der SK2 für den Entscheid in Ausstandsfragen letztlich auch unter Berücksichtigung der in zivilrechtlichen Verfahren entwickelten Praxis zu bejahen.
1. Zu prüfen bleibt, wem die Zuständigkeit für die Einsetzung von Ersatzrichtern bzw. die Einsetzung eines Nachbargerichts zukommt, wenn die Beschwerdeinstanz den Ausstand derart vieler Richterinnen und Richter bejaht, dass sich die Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts als unmög- lich erweist. Aus Art. 40 Abs. 2 GOG folgt diesbezüglich nur, dass die Zu- ständigkeit für diesen Entscheid beim Kantonsgericht liegt. Zur zuständigen Kammer innerhalb des Kantonsgerichts (vgl. Art. 2 KGV) äussert sich das Gesetz nicht. Verfahrensökonomisch macht es indessen wenig Sinn, wenn zwei Kammern sich mit der Sache zu befassen haben. Dies stände auch nicht im Einklang mit dem gesetzlich – etwa mit einem Beweisverbot (Art. 59 Abs. 1 StPO) – verfolgten Ziel, strafprozessuale Ausstandsverfahren stark beschleunigt zum Abschluss zu bringen (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 10 zu Art. 59 StPO). Liegt der Entscheid über den Ausstand bei der SK2 und nicht bei der JAK, erscheint es deshalb richtig, wenn die Beschwerdein- stanz – insoweit der Ausstand begründet ist – gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG gleich auch die notwendigen Ersatzrichter bestellt bzw. – beim be- gründeten Ausstand des ganzen Gerichtskörpers – ein Nachbargericht für zuständig erklärt.
1. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass der Entscheid über die seitens des Bezirksgerichts X. geltend gemachten Ausstandsgründe und die allfällige Bestellung von Ersatzrichtern oder eines Nachbargerichts der SK2 und nicht der JAK zukommt. Auf das Gesuch des Bezirksgerichts X. wird folglich seitens der JAK nicht eingetreten und die Sache wird an die
SK2 überwiesen. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen zur Zu- ständigkeit in Ausstandsfragen wird die JAK sodann bei nächster Gelegen- heit auch ihre diesbezügliche Praxis in zivilrechtlichen Verfahren einer wei- tergehenden Prüfung unterziehen.
JAK 12 31Beschluss vom 25. Oktober 2012