8 – Verfahren auf vorsorgliche Beweisführung vor dem Ein- zelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht. Antrag auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in einer versicherungsrechtlichen Angelegenheit.
Das Gerichthat nachArt. 158Abs. 1lit. bZPO jederzeitBe- weis abzunehmen,wenn hierfürmit Blickauf denstritti- gen Hauptanspruchein schutzwürdigesInteresse be- steht. Keine hohen Anforderungen. Ein schutzwürdiges Interessefehlt nurdann, wennvon vornhereinoffen- sichtlich ausgeschlossenist, dassdie zubeweisende Tat-sache imRahmen einerhängigen oderkünftigen Leis- tungs-oder Gestaltungsklagezur Begründungeines An- spruchsverwendet werdenkann, diezu beweisendeTat- sache offensichtlich unerheblich oder das Beweismittel offenkundig untauglich ist oder das Beweismittel ohne Weiteres auf anderem Weg beschafft werden kann**(Erw. 3).**
Voraussetzungen fürdie beantragteBeweisabnahme durch denEinzelrichter amBezirksgericht zuUnrecht ver- neint(Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
3.a) In der Sache hat die Vorinstanz erwogen, dem Berufungskläger fehle ein schutzwürdiges Interesse für eine vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. Mittels der schon vorliegenden Arztbe- richte sei für ihn eine Prozesschancenanalyse zu bewerkstelligen. Nicht we- niger als fünf verschiedene Ärzte hätten sich bisher mit der Angelegenheit befasst und ihre Beurteilung abgegeben. Auch wenn die Berichte, Beurtei- lungen und das Gutachten sich unterschiedlich ausführlich zur Sache und insbesondere zur Kausalität der Kopfschmerzen zum Unfallereignis äussern würden, könnten aus ihnen dennoch unschwer diesbezügliche Schlüsse ge- zogen und Verfahrensprognosen erstellt werden. Der Ansicht der Beru- fungsgegnerin, wonach der Berufungskläger für die Beurteilung seiner Pro- zesschancen nicht auf ein polydisziplinäres Gutachten angewiesen sei, könne zugestimmt werden. Die in der Sache bereits vorliegenden diversen fachärztlichen Berichte und Stellungnahmen würden dem Berufungskläger eine Beurteilung der Beweisaussichten hinsichtlich Schaden und Kausalzu- sammenhang erlauben. Zu definitiven Erkenntnissen werde in jedem Fall erst der Prozess über die Hauptsache führen. Es sei nicht der Zweck der vor- gängigen Beweisabnahme, den Berufungskläger vor jeglichem Prozessrisiko zu bewahren. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger in der
Angelegenheit bereits zweimal eine Klage gegen die Berufungsbeklagte an- hängig gemacht habe, womit er gezeigt habe, dass er seine Prozesschancen offenkundig als aussichtsreich beurteile (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).
b) Dagegen bringt der Berufungskläger vor, die von der Unfallver- sicherung im Zusammenhang mit der Prüfung der Unfallkausalität beigezo- genen medizinischen Berichte und vertrauensärztlichen Stellungnahmen würden allesamt nicht auf einer umfassenden, allseitigen Untersuchung sei- nes Gesundheitszustandes und der Unfallkausalität beruhen. Mithin erfüll- ten sie die einschlägigen Anforderungen an die Vollständigkeit und Schlüs- sigkeit von medizinischen Gutachten bei Weitem nicht. Die medizinischen Berichte würden in Bezug auf die für die Frage der Leistungspflicht der Un- fallversicherung und damit auch die Haftpflicht der Berufungsbeklagten entscheidende Frage der Unfallkausalität nur unvollständige, vage bezie- hungsweise gar widersprüchliche Aussagen machen. Somit hätte das Ver- waltungsgericht Graubünden die Beschwerde – wäre sie denn rechtzeitig er- hoben worden – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gutgeheissen und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Unfallversi- cherung zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe es offensichtlich unterlassen, die vorliegenden medizinischen Berichte einer eigentlichen Würdigung zu unterziehen. Einerseits habe sie die Berichte in keiner Weise gegeneinander abgewogen. Andererseits habe sie zu Unrecht auch nicht festgestellt, welche konkreten Schlüsse und Verfahrensprognosen denn aufgrund der bestehen- den Akten gezogen werden könnten (Berufung S. 10 ff.).
c/aa) Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Be- weis ab, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt (lit. a) oder wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (lit. b). Nach der Bot- schaft zur ZPO kann das schutzwürdige Interesse im Sinne dieser Bestim- mung auch in der Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten liegen. Mit dieser Möglichkeit soll dazu beigetragen werden, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft vom 28. Juni 2006 S. 7315). Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dieser Zielsetzung im Vergleich zu den meisten ehemaligen Prozessgesetzen – so auch der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 209 ZPO-GR) – die Zulässigkeit einer vorprozessualen Beweisab- nahme bewusst ausweiten wollte. In der Lehre wird denn auch nahezu ein- hellig die Meinung vertreten, an das Bestehen eines schutzwürdigen Inte- resses seien keine hohen Anforderungen zu stellen, weshalb es genüge, dass der Gesuchsteller einen praktischen Nutzen für seine rechtliche oder tatsächliche Situation glaubhaft mache (Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich 2010, Art. 158 N 19; derselbe, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2010, Zürich 2010, S. 102 f.; Livschitz/Schmid, Sie wollen
klagen – Ihr Gegner hat die Beweise – Beweisausforschungsstrategien und ihre Abwehr: Neuerungen im Kontext der eidgenössischen Prozessordnun- gen aus Sicht der Praxis, in: AJP 2011 S. 742; Guyan, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Ba- sel 2010, Art. 158 N 5). Allerdings ist festzuhalten, dass eine vorsorgliche Beweisabnahme oft noch vor der Rechtshängigkeit eines Prozesses erfolgt, mithin in einem Stadium, in dem das Prozessthema noch nicht herausge- schält ist. Erst der Prozess über die Hauptsache, bezüglich welchem den Par- teien sämtliche Rechte gewahrt bleiben müssen, führt zu definitiven Er- kenntnissen, speziell bezüglich Relevanz von Tatsachenbehauptungen, Beweislast und Beweiswürdigung. Eine fehlende Mitwirkung im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung kann daher der Gesuchsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen. Auch liegt es primär in der Verantwortung des Ge- suchstellers, dem Gericht in seinem Gesuch die erforderlichen Angaben zum Sachverhalt zu machen und den Umfang der beantragten Beweisführung zu bestimmen. So obliegt es in erster Linie ihm, dem Gericht die Fragen zu un- terbreiten, die es Zeugen oder Sachverständigen stellen soll (vgl. zum Ganzen Fellmann, Kommentar, Art. 158 N 20; derselbe, Haftpflichtprozess 2010, S. 103; Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 158 N 11). Dem- nach dürfte es sich vielfach nicht vermeiden lassen, im nachfolgenden Prozess über die Hauptsache die – bereits vorsorglich durchgeführte – Be- weisabnahme aufgrund des erst im Hauptprozess definitiv fixierten Streit- gegenstandes zu wiederholen oder zumindest zu ergänzen (vgl. auch Meier, Rechtsgutachten zur Zulässigkeit von medizinischen Gutachten als vorsorg- liche Beweisführung nach Art. 158 ZPO vor Einleitung eines Haftpflicht- prozesses [Kantonsgericht act. B.5], S. 2 f.). Die Prozessökonomie spricht da- her nicht in jedem Fall für eine vorsorgliche Beweisführung. Obwohl sich dem gesetzlichen Wortlaut für die vorsorgliche Beweisführung kein Aus- schluss bestimmter Beweismittel entnehmen lässt, wird sodann mit guten Gründen die Ansicht vertreten, die persönliche Befragung und die Beweis- aussage (der Gegenseite) sowie in vielen Fällen Editionsbegehren seien in diesem Stadium nicht zuzulassen, weil damit die zukünftige Prozessführung der Gegenseite eingeengt werde (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 311; Zürcher, a.a.O., Art. 158 N 13; Gasser/Rikli, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 158 N 5 mit der Warnung vor einer «fishing expedition»).
c/bb) Aufgrund des Ausgeführten lässt sich festhalten, dass an das
«schutzwürdige Interesse» im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zwar keine hohen Anforderungen zu stellen sind, die vorsorgliche Beweisführung aber dennoch – je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls – verschiede- nen Orts an ihre Grenzen stösst (vgl. dazu auch Schweizer, Vorsorgliche Be-
weisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ 2010, S. 13 ff.). Zudem darf die vorsorgliche Beweisabnahme nicht all- gemein dazu führen, dass sich das Beweisverfahren ohne Not in den vorpro- zessualen Bereich verlagert (Meier, Zivilprozessrecht, S. 312 mit Hinweis auf die «pretrial discovery» nach US-amerikanischem Recht). Da nach dem Ge- sagten auch die Prozessökonomie nicht in jedem Fall für eine vorsorgliche Beweisführung spricht, ist somit insgesamt eine gewisse Zurückhaltung an- gebracht, unter anderem auch um zu vermeiden, dass der Rechtsbehelf zu ei- ner Beweisausforschung missbraucht wird. Dies gilt unabhängig davon, dass bereits die Kosten für die vorsorgliche Beweisführung, welche regelmässig vom Gesuchsteller zu tragen sind (vgl. dazu und zur Möglichkeit des Vorbe- halts einer anderen Verteilung im Hauptprozess: Fellmann, Kommentar, Art. 158 N 37; derselbe, Haftpflichtprozess 2010, S. 107; Zürcher, a.a.O., Art. 158 N 20; a.M. für die Fälle, in denen sich der Gesuchsgegner dem Ge- such widersetzt: Schweizer, a.a.O., S. 27), verhindern sollten, dass (allzu) leichtfertig Gesuche um vorsorgliche Beweisführung gestellt werden.
c/cc) Fraglich ist, ob sich das schutzwürdige Interesse nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO auf einen – vom Gesuchsteller glaubhaft zu machenden – Hauptanspruch bezieht. Ein Teil der Lehre verneint diese Frage unter Hin- weis auf den Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe mitunter eine Mög- lichkeit zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten schaffen wollen. Könne man aber einen Hauptanspruch glaubhaft machen, habe man per se günstige Prozessaussichten und benötige keine weiteren Beweise, um seine Prozesschancen zu beurteilen. Mit anderen Worten fehle bei glaubhafter Hauptsache geradezu das Rechtsschutzinteresse an einer Prozesschancen- beurteilung und damit an der vorsorglichen Beweiserhebung (Livschitz/ Schmid, a.a.O., S. 742 f. mit Hinweis auf die die vorsorgliche Beweisführung wegen Gefährdung der Beweismittel betreffende und insoweit nicht ein- schlägige Literaturstelle von Passadelis, Stämpflis Handkommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Art. 158 N 5; gleicher Meinung offenbar Fell- mann, Kommentar, Art. 158 N 23; derselbe, Haftpflichtprozess 2010, S. 104). Das Bundesgericht folgte demgegenüber im Wesentlichen der Auffassung von Schweizer (a.a.O., S. 8 ff.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden, hängt doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab. Der Gesuchsteller, der sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO stützt, muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vor- liegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweis- mittel dienen kann (vgl. auch die vom Bundesgericht bei dieser Gelegenheit mitunter zitierte Literatur von Meier, Zivilprozessrecht, S. 311, wonach der
Gesuchsteller glaubhaft zu machen hat, dass ihm ein Anspruch gegen die fragliche Partei zusteht beziehungsweise zustehen kann; vgl. zudem Meier, Rechtsgutachten [Kantonsgericht act. B.5], S. 2 f., wonach der mit der vor- sorglichen Beweisführung anvisierte Anspruch lediglich als möglicherschei- nen muss). Lediglich für Tatsachen, die mit dem vorsorglich abzunehmenden Beweismittel bewiesen werden sollen, kann keine eigentliche Glaubhaftma- chung verlangt werden. Stellt das abzunehmende Beweismittel das einzige dar, mit dem die Gesuchstellerin ihren Anspruch beweisen kann, muss es genügen, dass sie das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen le- diglich substantiiert behauptet (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Lange Untersuchungen sind mit Natur und Zweck der vorsorglichen Beweis- führung jedoch nicht vereinbar. Das schutzwürdige Interesse ist daher nur dann zu verneinen, wenn es sich als offensichtlich nicht existent erweist. Ins- besondere dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Hauptanspruchs nicht überspannt werden, um das Verfahren der vorsorgli- chen Beweisabnahme, das nicht der Prüfung der Begründetheit des Hauptanspruchs dient, nicht zu überfrachten. Das schutzwürdige Interesse fehlt demnach nur dann, wenn (a) es von vornherein offensichtlich ausge- schlossen ist, dass die zu beweisende Tatsache im Rahmen einer hängigen oder künftigen Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Begründung eines An- spruchs verwendet werden kann, (b) die zu beweisende Tatsache offensicht- lich unerheblich oder das Beweismittel offenkundig untauglich ist, oder (c) das Beweismittel ohne Weiteres auf anderem Weg beschafft werden kann (Schweizer, a.a.O., S. 10).
4.a) Im Rahmen des zurzeit (noch) nicht rechtshängigen, aber der Beschwerdegegnerin drohenden Schadenersatzprozesses wird über die Kausalität deren angeblicher Sorgfaltspflichtverletzung zu entscheiden sein. Dabei wird unter anderem von massgebender Bedeutung sein, ob die heuti- gen Leiden des Beschwerdeführers mit dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177
E. 3.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 134 V 109 E. 9.5) auf seinen Unfall aus dem Jahr 1992 zurückzuführen sind (Unfallkausalität). Nur diesfalls hätte nämlich Aussicht darauf bestanden, dass die Unfallversicherung schlussend- lich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet gewesen wäre. In Anleh- nung an ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2011 (LF110116-O/U, E. 2.7 f.) hat die Vorinstanz ausgeführt, eine polydiszi- plinäre Begutachtung bilde beispielsweise in Schleudertrauma-Fällen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Beweismittel für die Be- urteilung der Kausalität (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3 f.). Daraus könne aller- dings nicht pauschal ein Anspruch auf Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung abgeleitet wer-
den. Die Abklärung der Prozesschancen könne und müsse vielmehr ohne abschliessende Beweiswürdigung erfolgen. Das beantragte Gutachten könnte für den Kausalitätsbeweis im Hauptprozess möglicherweise ent- scheidend sein – für die Abklärung der Prozesschancen des Gesuchstellers sei dies dagegen nicht unbedingt der Fall. Erlaubten zum Beispiel die aus verschiedenen fachärztlichen Disziplinen abgegebenen Berichte oder Stel- lungnahmen zu den Beschwerden des Gesuchstellers und deren Kausalität zum Unfallereignis die Beurteilung der Beweisaussichten hinsichtlich Scha- den und Kausalzusammenhang, bestehe im Rahmen der vorsorglichen Be- weisführung kein schutzwürdiges Interesse (angefochtenes Urteil S. 8). Inso- weit kann der vorinstanzlichen Argumentation ohne Weiteres gefolgt werden, denn in der Tat hätte der Berufungskläger kein schutzwürdiges In- teresse an der Einholung des beantragten Gutachtens, wenn es sich erweisen sollte, dass bereits die bestehenden Unterlagen eine adäquate Grundlage zur Beurteilung seiner Prozesschancen darstellen. Dies ist jedoch – wie nachfolgend darzulegen ist – entgegen der Vorinstanz und der Berufungsbe- klagten nicht der Fall.
1. Die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte äussern sich nur sehr summarisch zur Frage der Unfallkausalität der beim Berufungskläger vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden. In ihrem Bericht vom 27. De- zember 2005 (Gesuchsteller act. 4) führte Dr. med. D. eine ganze Anzahl möglicher Ursachen – darunter auch das «Schädeltrauma 1992» – für die diagnostizierten Kopfschmerzen auf, welche bereits seit dem Verkehrsunfall im Jahr 1992 bestünden und sich drei Monate vor der Erstellung des Berichts verschlimmert hätten. Es ist nicht ersichtlich, ob sich diese möglichen Ursa- chen nach der Beurteilung von Dr. med. D. im Sinne von Teilursachen allen- falls kombinieren liessen oder ob jede einzelne Ursache – wäre sie denn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt – die anderen Möglichkeiten ausschlösse. Sichere Hinweise für eine symptomatische Kopfwehursache er- kannte Dr. med. D. nicht, gleichzeitig konnte sie jedoch «mögliche Trauma- folgen» nicht ausschliessen. Zudem wurde im Bericht keine Wertung der aufgezählten möglichen Ursachen vorgenommen und nicht ausgeführt, wel- che von diesen im Vordergrund steht oder zu welchem Anteil für die dia- gnostizierten Kopfschmerzen ursächlich ist (so zu Recht das K.-Gutachten vom 18. August 2010 S. 10 [Gesuchsteller act. 18]). Damit lässt dieser Bericht klarerweise keine Schlussfolgerungen zur Unfallkausalität der beim Beru- fungskläger bestehenden Beschwerden zu (vgl. im Allgemeinen zu den vom Bundesgericht für die Würdigung von medizinischen Berichten und Gut- achten aufgestellten Richtlinien BGE 125 V 351 E. 3.b). Nichts anderes kann für den Bericht des Vertrauensarztes Dr. med. G. vom 12. April 2006 (Ge- suchsteller act. 6) gelten, welcher sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Beurteilung von Dr. med. D. beschränkt, und daraus folgert, dem Schä-
deltrauma von 1992 komme nur eine geringgradige Bedeutung zu, sodass das Kriterium der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» nicht gegeben und somit ein Rückfall zu verneinen sei. Diesen Schluss, welcher auf einer reinen Interpretation eines (anderen) Arztberichtes fusst, begründet der Vertrau- ensarzt mit keinem Wort. Sodann verkennt der Vertrauensarzt ganz offen- sichtlich, dass für die Bejahung der Unfallkausalität keinesfalls vorausge- setzt wird, dass der Unfall aus dem Jahr 1992 eine alleinige Ursache für die heutigen Beschwerden darstellen würde (vgl. BGE 123 V 43 E. 2.b; 121 V 326
E. 2.a, je mit Hinweisen). Damit steht aber fest, dass auch der Bericht des Vertrauensarztes vom 12. April 2006 keinerlei Beitrag an eine Prozesschan- cenanalyse zu leisten vermag. PD Dr. med. H. diagnostizierte in seinem Be- richt vom 28. Juni 2006 (Gesuchsteller act. 9) einen «möglichen pathogeni- schen Einfluss eines schweren Schädel-Hirn-Traumas 1992» für die Kopf- schmerzen, welche seit dem Schädel-Hirn-Trauma vorkämen und sich mit der Zeit gewandelt hätten. Ein Zusammenhang der Kopfschmerzen mit dem ausserordentlich schweren Schädel-Hirn-Trauma sei «durchaus möglich», allerdings liege dies mehr als ein Jahrzehnt zurück. Diese Beurteilung er- folgte offenbar, ohne dass PD Dr. med. H. beauftragt worden wäre, ein Gut- achten über den Kausalzusammenhang zu erstellen; vielmehr ging es gemäss den Akten bloss um Therapievorschläge (vgl. Schreiben an die F. vom
29. August 2006 [Gesuchsteller act. 12]). Überdies erfolgte diese Beurteilung ohne konkrete Begründung oder Angabe von Anhaltspunkten, in welchem Ausmass und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solcher – «durchaus mög- licher» – Zusammenhang nach Ansicht des berichtenden Arztes bestehen sollte. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, dieser Be- richt erlaube irgendwelche Rückschlüsse auf eine allfällige Unfallkausalität der Beschwerden des Berufungsklägers. Gemäss dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. G. vom 19. Oktober 2006 (Gesuchsteller act. 10) schliesslich spricht kaum etwas dafür, dass dieser neue Schmerz, welcher 12 Jahre nach dem Unfall nun neu vorhanden sei, dem Unfallgeschehen zuge- ordnet werden könne. Ausser mit der grossen Zeitdifferenz wird diese An- sicht jedoch mit keinem Wort begründet. Zudem weist das K.-Gutachten vom 18. August 2010 (Gesuchsteller act. 18, S. 10 f.) mit guten Gründen auf Widersprüche in diesem vertrauensärztlichen Bericht hin. Tatsächlich kön- nen die bestehenden Kopfschmerzen des Beschwerdeführers unmöglich
«neu vorhanden» sein und gleichzeitig bereits als «Restfolgen» des Unfalls
aus dem Jahr 1992 bestanden haben beziehungsweise seit dem September 2005 «häufiger» aufgetreten sein. Da somit eine nachvollziehbare Begrün- dung gänzlich fehlt, weshalb die Unfallkausalität zu verneinen sein sollte und der Arztbericht bereits in sich selbst widersprüchlich ist, erweist sich dieser zur Beurteilung der Unfallkausalität als untauglich. Das K.-Gutach- ten vom 18. August 2010 letztlich gelangte zum Ergebnis, die vorliegenden
medizinischen Abklärungen würden keine rechtsgenüglichen Abklärungen enthalten und seien nicht dazu geeignet, einen Kausalitätsnachweis zu er- bringen beziehungsweise – bei einer allfälligen Umkehr der Beweislast zu- lasten der Unfallversicherung – auf dessen Wegfall zu schliessen. Daher sei davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht Graubünden die Be- schwerde gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Un- fallversicherung zurückgewiesen hätte (Gesuchsteller act. 18, S. 8 und 11 f.). Die Frage der Unfallkausalität wurde in diesem Gutachten selbstredend nicht beantwortet.
Aufgrund des Ausgeführten kann festgehalten werden, dass die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Unfallkausalität der beim Berufungskläger diagnosti- zierten Beschwerden und damit für die Beurteilung der Aussichten eines gegen die Berufungsbeklagte einzuleitenden Schadenersatzprozesses bil- den. Mit anderen Worten erlauben die bestehenden Unterlagen dem Beru- fungskläger nicht, abzuschätzen, ob eine allfällige Schadenersatzklage ge- gen die Berufungsbeklagte Chancen auf Erfolg hätte oder ob diese aufgrund eines möglicherweise fehlenden Kausalzusammenhanges zwi- schen der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung und dem (vorausgesetz- ten) Schaden aussichtslos wäre. Aufgrund der zurzeit vorliegenden medizi- nischen Berichte ist dem Berufungskläger eine diesbezügliche Beurteilung schlicht nicht möglich.
1. Nur nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als ehemalige Rechtsvertreterin des heutigen Beru- fungsklägers offenbar selbst noch davon ausgegangen ist, dass keine genü- genden Grundlagen zur Beurteilung der Unfallkausalität vorliegen. So wurde im Schreiben vom 29. August 2006 (Gesuchsteller act. 12) festgehal- ten, es sei angebracht, ein fachärztliches Gutachten betreffend Unfallkausa- lität einzuholen. Es sei tatsächlich anzunehmen, dass die Beschwerden des Berufungsklägers mit den damals erlittenen Verletzungen in Zusammen- hang stehen könnten. Auch wenn im Zusammenhang mit diesem Schreiben zu beachten ist, dass es dort um den rechtsgenüglichen Nachweis der Un- fallkausalität im Rahmen des UVG-Verfahrens und nicht bloss um eine Ab- schätzung der Prozessaussichten ging, vertrat die Berufungsbeklagte den- noch offenbar die Ansicht, die Unfallkausalität sei nicht abgeklärt.
2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Berufungsbeklag- ten lassen sich aus dem Umstand, dass der Berufungskläger in der Angele- genheit bereits zweimal eine Klage gegen die Berufungsbeklagte einge- reicht hat (vgl. Gesuchsgegnerin act. 2, 3), keine Erkenntnisse für den vorliegenden Fall gewinnen. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, wes- halb der Berufungskläger damit gezeigt haben sollte, dass er seine Prozess- chancen offenkundig als aussichtsreich beurteilen könnte (so die Argumen-
tation der Vorinstanz, angefochtenes Urteil S. 9). Viel näherliegend wäre der Schluss, dass der Berufungskläger seine Prozesschancen eben nicht mit genügender Sicherheit einschätzen konnte, ansonsten er nicht eine Klage zurückgezogen und die andere nicht prosequiert hätte. Allerdings kommen auch weitere Gründe für einen Rückzug einer Klage beziehungsweise einen Verzicht auf deren Prosequierung infrage, auf die an dieser Stelle nicht wei- ter einzugehen ist. Jedenfalls kann daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.
1. Schliesslich argumentiert die Berufungsbeklagte, über einen vom Berufungskläger allfällig erlittenen Schaden finde sich weder im Gesuch an den Einzelrichter am Bezirksgericht N. noch in der Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden ein Wort. Es werde nicht einmal angedeutet, ob der Berufungskläger überhaupt einen Schaden vermögensrechtlicher Natur erlitten habe oder ob er auf irgendeine Art und Weise in seinem beruflichen Fortkommen eingeschränkt oder behindert sein soll. Damit fehle es an einem glaubhaft gemachten, materiellen Anspruch gegen die Berufungsbeklagte, weshalb dem Gesuchsteller jedes Rechtsschutzinteresse fehle (Berufungs- antwort S. 11 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Sollte eine Unfall- kausalität vorliegen, ist ein Schaden aufgrund der Akten genügend glaub- haft. So wurde im Schreiben vom 29. August 2006 an die F. (Gesuchsteller act. 12) vorgebracht, die Kopfschmerzen behinderten den Berufungskläger derart, dass er teilweise Mandate nicht übernehmen könne beziehungsweise solche abgebe und er an Abenden und Wochenenden die wegen der Kopf- schmerzen unter der Woche ausgefallenen Arbeitsstunden nachholen müsse, weshalb auch das Vorliegen einer Erwerbseinbusse zu prüfen sein werde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es genügen muss, wenn dem Berufungskläger ein materieller Anspruch gegen die Berufungsbeklagte zustehen kann (vgl. vorstehend E. 3.c/cc). Eine mögliche Inanspruchnahme der mit dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung konfrontierten Berufungsbeklagten liegt nun aber auf der Hand. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, es sei offen- sichtlich ausgeschlossen, dass die mit dem polydisziplinären Gutachten zu beweisende Unfallkausalität im Rahmen einer künftigen Leistungsklage ge- gen die Berufungsbeklagte zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs verwendet werden kann, die Unfallkausalität sei offensichtlich unerheblich, das beantragte Gutachten sei offenkundig untauglich oder dieses könne ohne Weiteres auf anderem Weg beschafft werden (vgl. vorstehend E. 3.c/cc).
2. Im Ergebnis lässt sich nach dem Ausgeführten festhalten, dass die vorliegenden Arztberichte keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Aussichten eines allfälligen Schadenersatzprozesses gegen die Beru- fungsbeklagte bilden. Damit ist das für eine vorsorgliche Beweisführung er- forderliche schutzwürdige Interesse glaubhaft gemacht. Vorliegend stellt sich nicht die Problematik einer Beweisausforschung oder etwa des Schutzes
von Geschäftsgeheimnissen. Vielmehr wird die Berufungsbeklagte durch die medizinische Begutachtung des Berufungsklägers an sich nur geringfügig belastet, sodass nicht eine besondere Zurückhaltung bei der Gewährung der – vom Gesetzgeber ganz bewusst ausgeweiteten – vorsorglichen Beweis- führung angebracht wäre. Weitere Voraussetzungen bestehen für eine vor- sorgliche Beweisführung nicht. Insbesondere hat der Gesuchsteller mangels gesetzlicher Grundlage entgegen der Lehrmeinung von Meier (Zivilprozess- recht, S. 311) weder glaubhaft zu machen, dass für ihn die Entscheidung, ob ein Prozess geführt werden soll, noch offen ist, noch hat sich der Ge- suchsteller bereit zu erklären, auf Verlangen der Gegenpartei dieser sämtli- che Beweismittel offenzulegen (vgl. Schweizer, a.a.O., S. 11 f.). Somit ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht eingetreten, weshalb der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beru- fung aufzuheben ist. Entgegen dem vom Berufungskläger gestellten Haupt- begehren ist jedoch das beantragte Gutachten nicht vom Kantonsgericht in Auftrag zu geben, welches sich grundsätzlich darauf beschränken kann, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung vorinstanzlich richtig beurteilt worden sind. Vielmehr ist die Sache zur Fort- setzung des Verfahrens und zur Einholung des beantragten Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch über die Kosten der vorsorglichen Beweisführung neu zu entscheiden haben, welcher Entscheid nicht vom Kantonsgericht vorwegzunehmen ist.
ZK2 12 16Urteil vom 25. April 2012