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19 – Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft.Legitimation vonParteien undande- ren Verfahrensbeteiligten(Art. 322Abs. 2StPO, Art.104 StPO, Art.105 StPO,Art. 382Abs. 1StPO). Zuden Voraus-setzungen, insbesondere zum Erfordernis des rechtlich schützenswertenInteresses undmithin derBeschwer.
Aus den Erwägungen:
2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergrei- fen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen «Parteien» (Art. 104 StPO) und «anderen Verfahrensbeteiligten» (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die an- deren Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ver- fügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der
«Partei» zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrensrechte einer Partei und da- durch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Be- schwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrens- handlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Ver- fahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozess- fähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N. 221 ff). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der abgebrannten Liegenschaft offenkundig Geschädigte (Art. 115 Abs. 1 StPO), sie hat jedoch auf ihre Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin aus- drücklich verzichtet und sich nur als Privatklägerin im Zivilpunkt konstitu- iert. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sie unter diesen Umständen zur Be- schwerdeführung legitimiert ist.
a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von
den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmit- telverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Pri- vatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der
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ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht voraussetzungslos als gleichgestellte Erklärung gilt dagegen – zumindest bei Offizialdelikten wie bei der vorliegend im Raum stehenden fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst – die Straf- anzeige gemäss Art. 301 f. StPO. Mit Letzterer konstituiert sich die geschä- digte Person nur dann als Privatklägerschaft, wenn mit ihr eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 StPO einhergeht und da- mit zum Ausdruck kommt, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte bean- spruchen will (vgl. Mazzucchelli/ Postizzi, in: Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 118 N 5 und N 7). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtan- handnahme ergeht. Nicht mehr zur Beschwerde legitimiert ist die (poten- zielle) Privatklägerschaft, wenn sie nach Art. 120 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt hat, auf die ihr zustehenden Rechte zu ver- zichten, zumal dieser Verzicht vom Gesetz für endgültig erklärt wird. Im vor- liegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 8. April 2011 (act. 2.9) aus- drücklich auf eine Teilnahme am Strafverfahren als Strafklägerin, nicht aber als Zivilklägerin verzichtet. Sie ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Pri- vatklägerin zu betrachten, wobei sich ihre Verfahrensrechte auf die Durch- setzung ihrer adhäsionsweise geltend gemachten privatrechtlichen Ansprü- che beschränken. Es stellt sich nun die Frage, ob sie als Zivilklägerin durch die Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2013 auch tatsächlich beschwert ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch erscheint die Privat- klägerschaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituierte, nicht zur Be- schwerde gegen Einstellungsverfügungen legitimiert (vgl. Landshut, in: Do- natsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich/ Basel/ Genf 2010, N. 9 zu Art. 322; Schmid, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009,
N. 6 zu Art. 322)]. Dies ist damit zu begründen, dass in der Einstellungsver- fügung keine Zivilklagen behandelt werden. Wird das Verfahren eingestellt, wird die Zivilklage ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), ohne dass es dazu einer formellen Verfügung, das heisst Anordnung in der Einstellungsverfügung, bedürfte. Es erfolgt auch keine Überweisung an den Zivilrichter von Amts wegen (vgl. Grädel/ Heiniger, in: Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, a. a. O., N. 13 zu Art. 320). Indem die Beschwerdeführerin aus- drücklich von einer Konstituierung im Strafpunkt absah, verzichtete sie in diesem Umfang auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte, weshalb sie ihre
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diesbezüglichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchzu- setzen vermag. In ihrer Position als Zivilklägerin ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert und demzufolge auch nicht zur Beschwerdeführung legiti- miert.
1. Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unabhängig von ih- rer prozessualen Rolle gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO beschwerdelegitimiert ist. Dies setzt – wie bereits ausgeführt wurde – voraus, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Rik- lin, Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 382). Ein rechtlich geschütztes Interesse und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen beziehungsweise gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar beziehungsweise indirekt in ihren Rech- ten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die ei- gene Rechtsstellung der Beschwerdeführerin (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Im Gegensatz zur Privatklägerschaft sind an- dere Verfahrensbeteiligte, wie vorliegend die Geschädigte, im Grundsatz nur punktuell beschwerdelegitimiert. Zu bejahen ist die Legitimation insbeson- dere, wenn Fragen rund um die Konstituierung als Privatklägerschaft zur Diskussion stehen. Darüber hinaus sind andere Verfahrensbeteiligte auch dann zur Beschwerdeführung befugt, wenn sie durch eine hoheitliche Ver- fahrenshandlung in ihren Rechten unmittelbar verletzt werden. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer Einvernahme als Zeuge (Art. 166 StPO) oder dann der Fall sein, wenn ihnen ein Gegenstand durch Beschlagnahme entzogen wurde (vgl. zum Ganzen Guidon, a. a. O., N. 232 ff.; 280 ff.). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerde- führerin durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Rechten unmit- telbar betroffen sein soll. Auch führt die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Eingabe nichts aus, sondern beschränkt sich auf die Aussage, sie habe sich auch bisher am Strafverfahren beteiligt, Strafantrag gestellt und Zivilforde- rungen angemeldet. Dies reicht jedoch, wie vorstehend dargestellt, für eine Beschwerdelegitimation nicht aus.
2. Ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht zur Be- schwerdeführung legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. SK2 13 13Beschluss vom 28. März 2013
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